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324 O 162/21•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2021-11-15, 324 O 162/21
324 O 162/21Tribunale cantonale15 nov 2021
1. Es stellt einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung zur Veröffentlichung eines Artikels dar, wenn zwar der betreffende Print-Artikel nicht mehr vertrieben wird, der Artikel aber weiterhin nahezu textidentisch auf der Internetseite der Schuldnerin zum Abruf bereit steht.(Rn.3) (Rn.6) 2. Vor der Veröffentlichung der Berichterstattung liegende Schreiben und Schriftsätze zur Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen, welche auch zeitlich vor der gerichtlichen Untersagungsverfügung liegen, können nicht zu einer "Heilung" der mangels hinreichender Konfrontation unzulässigen Verdachtsberichterstattung führen.(Rn.8) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 W 148/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-15
Aktenzeichen: 324 O 162/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1115.324O162.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Es stellt einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung zur Veröffentlichung eines Artikels dar, wenn zwar der betreffende Print-Artikel nicht mehr vertrieben wird, der Artikel aber weiterhin nahezu textidentisch auf der Internetseite der Schuldnerin zum Abruf bereit steht.(Rn.3) (Rn.6)
Vor der Veröffentlichung der Berichterstattung liegende Schreiben und Schriftsätze zur Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen, welche auch zeitlich vor der gerichtlichen Untersagungsverfügung liegen, können nicht zu einer "Heilung" der mangels hinreichender Konfrontation unzulässigen Verdachtsberichterstattung führen.(Rn.8)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 W 148/21
I. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.05.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2000,- Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft zu je 400,- Euro festgesetzt.
II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Bestrafungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 12.500,- Euro zu tragen.
1 Der Antragsgegnerin/Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 17.05.2021 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, über den Antragsteller/Gläubiger im Zusammenhang mit einem Compliance-Verfahren der A. S. SE wegen des Verdachts des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen zu berichten und / oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie unter www. s..de vom 12.03.2021 oder in „D. S.“ Nr. 11 vom 13.03.2021, dort auf den Seiten 72 und 73, unter der Überschrift „Vögeln, fördern, feuern“.
2 Der Beschluss ist der Schuldnerin am 26.05.2021 zugestellt worden.
3 Die Schuldnerin vertreibt den Print-Artikel nicht mehr und schwärzt ihn bei Heft-Nachbestellungen komplett. Auf www. s..de hat sie den streitgegenständlichen Artikel vom 12.03.2021, dessen Erscheinungsdatum unverändert blieb, um folgende Textstellen ergänzt:
4 „R. bestreitet die Vorwürfe, es habe keine beruflichen Entscheidungen von ihm gegeben, die von privaten Beziehungen geprägt oder sonst beeinflusst gewesen seien, sämtliche Personalentscheidungen seien aufgrund sachlicher Gründe und seiner persönlichen Einschätzung der fachlichen Qualifikation der jeweiligen Personen entsprechend getroffen worden.“
5 „J. R. hat in einem Rechtsstreit mit dem S.- V. eidesstattlich versichert, von der Kommunikationsabteilung des A.- S.- V. nicht über unsere Fragen informiert worden zu sein. In der Folge war am 19. Mai eine etwas längere Stellungnahme zu ergänzen. Das Angebot vom 19. März 2021, eine solche Ergänzung nachzutragen, hatte J. R. nicht angenommen.“
6 Entgegen der ihr auferlegten Verpflichtung hält die Schuldnerin damit den untersagten Artikel weiterhin unter www. s..de zum Abruf bereit. Die Schuldnerin handelt dabei auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig. Im Einzelnen:
7 Der Artikel ist weiterhin unter dem ursprünglichen Erscheinungsdatum überwiegend textidentisch unter www. s..de veröffentlicht. Auch wenn die Schuldnerin mittlerweile zwei Textpassagen ergänzt hat, wird der modifizierte Artikel vom Verbotstenor des Beschlusses vom 17.05.2021 erfasst. Es handelt sich um Änderungen, die jedenfalls den Kern der Verletzungsform unberührt lassen, denn es wird weitgehend unverändert wegen des Verdachts des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen berichtet, ohne das die beiden ergänzten Passagen wertungsmäßig einen relevanten Unterschied zu den mit der einstweiligen Verfügung untersagten Berichterstattungen begründen würden.
8 Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung der Schuldnerin auch nicht deswegen, weil sie mit Schreiben vom 19.03.2021 (Ast 5, S. 4) und nachfolgend in den Schriftsätzen im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 30.04.2021 und vom 14.05.2021 die zusätzliche Veröffentlichung einer Textpassage und möglicher anderer relevanter Stellungnahmen anbot. Denn selbst wenn man diese nach Veröffentlichung der Berichterstattung liegenden Schreiben und Schriftsätze als hinreichende Stellungnahmemöglichkeit für den Gläubiger ansähe, lägen sie zeitlich vor dem Erlass des Beschlusses der Kammer vom 17.05.2021. Dass diese Schreiben und Schriftsätze nicht zu einer „Heilung“ der mangels hinreichender Konfrontation unzulässigen Verdachtsberichterstattung führen können, ist danach bereits durch den Beschluss der Kammer vom 17.05.2021 festgestellt worden. Auch der Umstand, dass die Änderung des Onlineartikels wohl erst am 19.05.2021 und damit nach Erlass des Beschlusses der Kammer vom 17.05.2021 vorgenommen wurde, ändert an dem Verstoß gegen den Verbotstenor nichts, da die Berichterstattung allein hierdurch keine andere im Vergleich zu der untersagten Berichterstattung wurde.
9 Zudem ergibt sich aus dem Beschluss vom 17.05.2021 keine Beschränkung der Verbotswirkung auf eine Situation, in der es an der erforderlichen Konfrontation des Gläubigers fehlt. Zwar sind bei der Prüfung der Frage eines kerngleichen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung im Rahmen der Auslegung des Verbotstenors auch die Gründe des Beschlusses mit in die Betrachtung einzubeziehen (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kapitel 12 Rn. 158). Diese Gründe stellen aber vorliegend auf das Fehlen einer Konfrontation des Gläubigers mit den Vorwürfen ab und lassen es dahinstehen, ob der Antrag auch deswegen Erfolg hat, weil vorverurteilend berichtet wurde bzw. es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt (vgl. Verfügung vom 21.04.2021). Ebenso wie bei einem rechtlich möglichen gänzlichen Verzicht auf eine Begründung der einstweiligen Verfügung wird damit gerade keine Beschränkung der Verbotswirkung auf eine Situation vorgenommen, in der es an der erforderlichen Konfrontation des Gläubigers fehlt. Selbst wenn allein auf das Fehlen der Konfrontation als tragenden Grund des Beschlusses abgestellt würde, könnte dies nicht zu einer Beschränkung der Verbotswirkung auf Situationen führen, in denen die Konfrontation fehlt. Denn der Verbotstenor enthält eine solche Beschränkung nicht und eine Auslegungsbedürftigkeit des Tenors, die eine Heranziehung der Gründe erforderlich machen würde, ist hier nicht gegeben.
10 Nach dem Gesagten liegt im vorliegenden Fall auch kein neuer Sachverhalt vor, auf den sich die Unterlassungsverpflichtung nicht bezöge. Denn es ist zwar anerkannt, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht auf einen nachträglich entstehenden oder entdeckten Sachverhalt bezieht, was auch bei neuen Erkenntnissen oder Beweismitteln der Fall sein soll (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kapitel 12 Rn. 105). Der Sachverhalt, auf den sich die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss vom 17.05.2021 bezieht, ist indes weiterhin unverändert der Verdacht des Fehlverhaltens gegenüber Frauen, des Machtmissbrauchs und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen.
11 Insgesamt liegt danach jedenfalls ein kerngleicher Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss vom 17.05.2021 vor.
12 Nach Auffassung der Kammer ist ein Ordnungsgeld von 2.000,- Euro zu verhängen. Ordnungsmittel i.S. des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln insbesondere Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, die Dauer des Verstoßes sowie Folgen für den Gläubiger und der Grad des Verschuldens. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat die Kammer zugunsten der Schuldnerin berücksichtigt, dass es sich um einen Erstverstoß gehandelt hat. Andererseits war zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um solche von erheblicher Eingriffsintensität für den Antragsteller/Gläubiger handelt. Mit Rücksicht hierauf erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld ausreichend, aber auch erforderlich, um der Bedeutung und Intensität des Verstoßes gerecht zu werden und die Schuldnerin zur künftigen Beachtung des Verbotes anzuhalten.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3 ZPO, 91 Absatz 1 ZPO.
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