LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2014-01-23, 307 S 84/13

307 S 84/13Tribunale cantonale23 gen 2014

Testo completo

LG Hamburg 7. Zivilkammer — 307 S 84/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: 307 S 84/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0123.307S84.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.07.2013, Az. 409 C 46/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Der beklagte Kleingartenverein wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von EUR 3.500,00 an den Kläger wegen Vereitelung des Weiterverkauf der Gartenlaube des Klägers zu diesem Preis an einen potentiellen Nachpächter.

2 Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

3 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache Erfolg.

4 Der Kläger hat gegen den beklagten Kleingartenverein keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von EUR 3.500,00. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich einen Käufer gefunden hatte, der bereits gewesen wäre, dem Kläger für die in der von ihm gepachteten Kleingartenparzelle befindliche Gartenlaube EUR 3.500,00 zu zahlen. Es bestand keine Verpflichtung des beklagten Kleingartenvereins, den Kläger bei der Veräußerung seiner Gartenlaube zu unterstützen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Vereinsmitglied und Kleingartenverein bei Ende des Pachtverhältnisses sind in § 3 und 4 des Einzelpachtvertrages vom 13. April 2011 (Anlage K 2) klar festgelegt. Entgegen der seitens des Amtsgerichts vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus diesen Vertragsklauseln keine Verpflichtung des beklagten Kleingartenvereins, einen Nachpächter zu benennen bzw. einen von dem Kläger benannten Nachpächter zu akzeptieren. Vielmehr sieht § 4 Abs. 3 des Einzelpachtvertrages für den Fall, dass ein Vertrag mit dem seitens des Pächters vorgeschlagenen Nachpächter nicht zustande kommt, lediglich ein Recht auf Wegnahme, aber gerade kein Recht auf Entschädigung vor. Diese Regelung, wonach die Wegnahme durch den Pächter bei Nichtübernahme durch den Verpächter im Vordergrund steht, ist auch ausgewogen und entspricht dem gesetzlichen Leitbild (vgl. §§ 539 Abs. 2, 582a, 591a BGB).

5 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.