FG Hamburg 4. Senat, 2021-08-19, 4 K 66/21

4 K 66/21Tribunale fiscale / 4a divisione19 ago 2021

Regest

1. Art. 97t ZK-DVO erfordert nicht die unmittelbare Übermittlung eines Antwortschreibens der Behörden im Ausfuhrstaat an die Behörden im Einfuhrstaat.(Rn.30) 2. Die bei einer indirekten Übermittlung (etwa über den Ausführer oder den Einführer) regelmäßig bestehenden Zweifel an der Authentizität eines Antwortschreibens der ausführenden Behörden, können nach den Umständen des Einzelfalls beseitigt werden.(Rn.31)

Testo completo

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 66/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-19

Aktenzeichen: 4 K 66/21

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 97t Abs 5 ZKDV, Art 97t Abs 5 EWGV 2454/93, Art 5 Abs 2 EGV 732/2008, Art 7 Abs 1 EGV 732/2008, Art 20 Abs 3 ZK ... mehr

Leitsatz

  1. Art. 97t ZK-DVO erfordert nicht die unmittelbare Übermittlung eines Antwortschreibens der Behörden im Ausfuhrstaat an die Behörden im Einfuhrstaat.(Rn.30)

  2. Die bei einer indirekten Übermittlung (etwa über den Ausführer oder den Einführer) regelmäßig bestehenden Zweifel an der Authentizität eines Antwortschreibens der ausführenden Behörden, können nach den Umständen des Einzelfalls beseitigt werden.(Rn.31)

Orientierungssatz

  1. Das Fehlen der Unterschrift des Ausführers in Feld 12 des Ursprungszeugnisses Formblatt A als Pflichtangabe stellt keinen unbeachtlichen Formfehler i.S.v. Art. 97r Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDV) dar. Die fehlende Unterschrift des Ausführers begründet Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse.(Rn.27)

  2. Die in Art. 97t Abs. 5 VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDV) genannte Frist von 10 Monaten ist keine Ausschlussfrist.(Rn.40)

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls auf die Einfuhr von Palmöl aus Honduras.

2 Am 5. und 6. August 2012 wurden im Hafen von A, Honduras, 3.305,77 t und 1.008,810 t rohes Palmöl auf das Schiff B geladen und nach Hamburg transportiert.

3 Für 3.305,77 t dieser Ladung wurde am 10. August 2012 das Ursprungszeugnis Form A 4750-12 ausgestellt, das dessen honduranischen Ursprung bestätigt. Als Exporteur ist die C, ... in D, Honduras, genannt. Dieses Ursprungszeugnis erkannte der Beklagte nach Durchführung eines Nachprüfungsersuchens an.

4 Für 1.008,810 t Palmöl wurde am 16. August 2012 das Ursprungszeugnis Form A 4829-12 ausgestellt. Es bestätigt ebenfalls den honduranischen Ursprung dieser Ware. In Feld 12 fehlt jedoch die Unterschrift des Ausführers E ..., F.

5 Am 5. September 2012 meldete die Klägerin die in den beiden Ursprungszeugnissen genannte Menge Palmöl der Unterposition 1511 1090 KN, von denen 1.007,893 t auf das Ursprungszeugnis Form A 482[9]-12 entfielen, im vereinfachten Anmeldeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter Berufung auf das Allgemeine Präferenzsystem (APS) beantragte sie die Zollfreiheit. Im Rahmen der Abrechnung der dazugehörigen ergänzenden Zollanmeldung vom 10. Oktober 2012 XXX, Pos. 2, legte die Klägerin beide Ursprungszeugnisse vor.

6 Da der Beklagte Zweifel an der Echtheit des Ursprungszeugnisses Form A 482[9]-12 hatte, gewährte er die Zollfreiheit zunächst nicht abschließend und bat das HZA G - Bundesstelle Ursprungsnachprüfung (BUN) - um nachträgliche Prüfung dieses Ursprungszeugnisses.

7 Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 ersuchte die BUN das Secretaría de Industria y Comercio (honduranisches Ministerium), die Echtheit und Richtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis Form A 4829-12 zu prüfen. Nachdem die BUN hierauf keine Antwort erhalten hatte, erinnerte sie das Ministerium mit Schreiben vom 12. November 2013.

8 Da die BUN auch hierauf keine Rückmeldung erhielt, setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid XXX vom 26. Mai 2014 Zoll in Höhe von ... € abschließend gem. Art. 218 Abs. 2 ZK fest. Die begehrte Präferenz sei zu verweigern, da die Echtheit des Ursprungszeugnisses Form A 4829-12 nicht habe bestätigt werden können und außergewöhnliche Umstände gem. Art. 97t ZK-DVO nicht ersichtlich seien.

9 Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 legte die Klägerin Einspruch ein gegen den Einfuhrabgabenbescheid. Mit E-Mail vom 18. August 2014 übermittelte sie dem Beklagten eine Farbkopie des an die BUN gerichteten Bestätigungsschreibens vom 10. Februar 2014 des honduranischen Ministeriums, Dirección General de Sectores Productivos. Darin wird die Echtheit des Ursprungszeugnisses A 4829-12 sowie der honduranische Ursprung des Palmöls bestätigt. Im Übrigen macht die Klägerin geltend, dass es sich bei Betrachtung des Transportweges und der Transportunterlagen bei dem Palmöl, das am 4. und 5. September 2012 in Hamburg entladen worden sei, nur um dasselbe Palmöl handeln könne, das am 5. und 6. August 2012 auf der B Honduras verlassen habe.

10 Die BUN, bei der das Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 nicht eingegangen war, bat mit einem mit Luftpost abgesandten Schreiben vom 25. September 2015 das honduranische Ministerium um Bestätigung der Echtheit des Bestätigungsschreibens. Hierauf erhielt die BUN keine Antwort.

11 Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2019 (xxx) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen der APS-Zollpräferenz seien nicht nachgewiesen. Die fehlende Unterschrift sei gemäß Art. 97h Abs. 1 ZK-DVO kein Formfehler. Auf das Nachprüfungsersuchen gem. Art. 97t ZK-DVO habe das honduranische Ministerium nicht geantwortet. Die Rechtsfolge sei gem. Art. 96t Abs. 5 ZK-DVO, die Präferenzbehandlung abzulehnen.

12 Mit ihrer am 10. April 2019 erhobenen Klage, die bis zur Abtrennung der Anfechtung des hier in Rede stehenden Bescheids unter dem Aktenzeichen 4 K 33/19 geführt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

13 Es bestünden schon keine begründeten Zweifel an der Ursprungseigenschaft. Die fehlende Unterschrift stelle einen Formfehler gem. Art. 97r Abs. 2 ZK-DVO dar. Angesichts der Gesamtumstände lasse dieser keine Zweifel an der Echtheit des Ursprungszeugnisses aufkommen.

14 Das Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 sei die Antwort auf das Nachprüfungsersuchen im Sinne von Art. 97t Abs. 5 ZK-DVO. Es sei inhaltlich geeignet, den Ursprung nachzuweisen. Es sei datiert, unterschrieben, gestempelt und an die BUN gerichtet. Auf den Zugang bei der BUN komme es nicht an.

15 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid XXX vom 26. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2019 (xxx) dahingehend abzuändern, dass Zoll in Höhe von 0 € festgesetzt wird.

16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

17 Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, dass er Zweifel an der Authentizität des Bestätigungsschreibens haben dürfe. Diese ergäben sich daraus, dass das Schreiben nicht bei der BUN angekommen sei und das Aktenzeichen der BUN fehle. So sei unklar, ob es sich möglicherweise um eine Gefälligkeitsleistung für den Ausführer handele. Die Adresse der Behörde, die auf dem Bestätigungsschreiben genannt sei, weiche von der mitgeteilten Adresse ab. Außerdem sei keine dienstliche, sondern eine private E-Mail-Adresse genannt. Die von Art. 97t ZK-DVO geforderte direkte Kommunikation zwischen den Behörden im Rahmen des Nachprüfungsersuchens sei kein Selbstzweck, sondern diene der Verifizierung der Authentizität und der Urheberschaft des jeweiligen Schriftstücks.

18 Mit E-Mail vom 12. August 2021 informierte die BUN den Beklagten, dass in zwei anderen Nachprüfungsersuchen Antwortschreiben des honduranischen Ministeriums vom 1. November 2013 und vom 8. August 2014 eingegangen seien, die von der selben Sachbearbeiterin unterschrieben und im Übrigen dem Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 glichen.

19 Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16. August 2021 wird ergänzend Bezug genommen. Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

20 Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 87 der Akte) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 4, Abs. 3 FGO).

II.

21 Die zulässige Anfechtungsklage in Form der Abänderungsklage ist begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2019 ist dahingehend abzuändern, dass Zoll in Höhe von 0 € festzusetzen ist (§ 100 Abs. 2 S. 1 FGO).

22 Die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302, 1; Zollkodex - ZK) durch Überführung des Palmöls in den zollrechtlich freien Verkehr ist vorliegend nämlich nur in Höhe von 0 € entstanden, weil der Einfuhrzoll auf honduranisches Palmöl ausgesetzt war.

23 Art. 201 ZK ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes anwendbar, da die Einfuhr vor dem 1. Mai 2016 erfolgte. Die bei Entstehen einer Zollschuld bei Annahme der Zollanmeldung (Art. 201 Abs. 2 ZK) gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Art. 20 Abs. 1 ZK). Dieser umfasst insbesondere die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind (Art. 20 Abs. 3 Buchst. e ZK). Hierzu zählt die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (ABl. EU L 211/1) in der im Einfuhrzeitpunkt anwendbaren Fassung der Verordnung (EU) Nr. 512/2011 (ABl. L 145/28; im Folgenden: APS-VO).

24 Nach Art. 7 Abs. 1 APS-VO werden die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, ausgesetzt. Das hier in Rede stehende Palmöl der Unterposition 1511 1090 KN, für dessen Einfuhr ein vertragsmäßiger Wertzollsatz von 3,8% galt (KN 2012, ABl. 2011 L 282, 1), ist im Anhang II APS-VO genannt und für Honduras gilt ausweislich der Eintragungen im Anhang I, Spalte E APS-VO die Sonderregelung nach Art. 7 APS-VO.

25 Das hier in Rede stehende Palmöl ist auch honduranischen Ursprungs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 APS-VO. Für die hier geltend gemachte Präferenz bestimmt sich gemäß Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) APS-VO der Ursprung einer Ware nach der Verordnung (EWG) Nr. 2453/93 (ZK-DVO) i.d.F. der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010 (ABl. L 307, 1). Die durch diese Änderungsverordnung eingefügten Art. 97k ff. ZK-DVO gelten ab dem 1. Januar 2011 (Art. 3 Abs. 2 VO 1063/2010) und damit im Einfuhrzeitpunkt. Der für die Anwendung einer Präferenzmaßnahme erforderliche Nachweis ist grundsätzlich durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A entsprechend dem im Anhang 17 ZK-DVO vorgegebenen Muster zu erbringen (Art. 97l ZK-DVO). Nach Art. 97n Abs. 1 ZK-DVO sind Ursprungszeugnisse nach Formblatt A den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

26 Das bei der Einfuhr vorgelegte Ursprungszeugnis Form A 4829-12 belegt den honduranischen Ursprung des in Rede stehenden Palmöls. Zwar bestanden begründete Zweifel an der Echtheit dieses Ursprungszeugnisses (dazu 1.). Diese wurden jedoch durch das Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ausgeräumt (dazu 2.).

27 1. Der Beklagte hat zu Recht eine nachträgliche Prüfung des Ursprungszeugnisses gemäß Art. 97t ZK-DVO veranlasst. Eine solche erfolgt insbesondere, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben (Art. 97t Abs. 1 ZK-DVO). Derartige Zweifel liegen vor, wenn - wie hier - die Unterschrift des Ausführers im Feld 12 fehlt. Die handschriftliche Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers ist eine Pflichtangabe im Ursprungszeugnis (Art. 97l Abs. 6 S. 4 ZK-DVO). Ist sie nicht vorhanden, bestehen Zweifel an der Verbindlichkeit der im Feld 12 gemachten Erklärung des Exporteurs, dass die Ursprungsvoraussetzungen eingehalten wurden. Das Fehlen einer solchen zwingenden Angabe kann keinen unbeachtlichen Formfehler im Sinne von Art. 97r Abs. 2 ZK-DVO darstellen.

28 2. Die begründeten Zweifel wurden jedoch durch das Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ausgeräumt.

29 a) Dieses Schreiben dokumentiert das Ergebnis einer Nachprüfung gem. Art. 97t Abs. 3 S. 2 ZK-DVO. Danach muss es das Ergebnis der Nachprüfung ermöglichen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können. Das Bestätigungsschreiben bestätigt ausdrücklich die Echtheit des Ursprungszeugnisses Form A 4829-12 (Ziff. 1 des Schreibens) und die Erfüllung der ursprungsbegründenden Voraussetzungen (Ziff. 2 des Schreibens).

30 Unter den besonderen tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls ist es unschädlich, dass das Bestätigungsschreiben im Original der BUN nie zugegangen ist. Der Wortlaut von Art. 97t ZK-DVO verlangt nicht, dass ein Antwortschreiben der Behörden des Ausfuhrlandes im Original unmittelbar an die ersuchende Zollbehörde eines Mitgliedstaats gesandt wird. Ausreichend ist, dass "das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, [...] zur Kenntnis gebracht wird". Kenntnis vom Inhalt des Bestätigungsschreibens erlangte die BUN, nachdem die Klägerin eine Kopie dieses Schreibens im Einspruchsverfahren vorgelegt und der Beklagte es der BUN mit E-Mail vom 20. August 2015 übermittelt hatte.

31 Freilich werden bei einer bloß indirekten Übermittlung von Antwortschreiben der Behörden des Ausfuhrlandes ohne nachfolgende ausdrückliche Bestätigung der Urheberschaft regelmäßig Zweifel an der Authentizität eines solchen Schreibens verbleiben. Entsprechend hat der Berichterstatter mit E-Mail vom 5. August 2021 beim honduranischen Ministerium (erfolglos) nachgefragt. Die sich aus der fehlenden Bestätigung des Bestätigungsschreibens vom 10. Februar 2014 ergebenden Zweifel an seiner Authentizität werden jedoch durch die Gesamtschau mit dem zeitlich vorangehenden Bestätigungsschreiben vom 1. November 2013 und dem nachfolgenden Bestätigungsschreiben vom 8. August 2014, die dem Gericht erst am 13. August 2021 bekannt geworden sind, ausgeräumt. Wegen der inhaltlichen und formalen Ähnlichkeit dieser, unstreitig bei der BUN eingegangenen Bestätigungsschreiben mit dem Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass auch das zuletzt genannte Schreiben authentisch ist. Im Einzelnen:

32 Alle drei Schreiben tragen den identischen Briefkopf der zuständigen Abteilung im honduranischen Ministerium. Die in der Fußzeile angegebene Adresse ist bei den ersten beiden Schreiben identisch. Im dritten Schreiben wurde das Wort "piso" durch "nivel" ersetzt und die in den beiden ersten Schreiben enthaltene E-Mail-Adresse des privaten E-Mail-Providers "hotmail", die der Leiterin der Abteilung, Frau H, zugewiesen ist, entfernt. Zusätzlich aufgenommen wurde die - eigentlich überflüssige, weil schon im Briefkopf enthaltene - Bezeichnung "Dirección General de Sectores Productivos".

33 Keinen Zweifel an der Authentizität ergeben sich daraus, dass die in der Fußzeile genannte Adresse von der bei der BUN hinterlegten Adresse abweicht. Bei Eingabe der Adresse "Boulevard José Cecilio del Valle, Tegucigalpa, Honduras" wird bei google maps der Boulevard Kuwait in Tegucigalpa angezeigt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich um unterschiedliche Bezeichnungen für denselben Ort handelt. Gibt man die nähere Ortsbezeichnung "Col[onia] Humuya" ein, werden Gebäude des honduranischen Ministeriums angezeigt.

34 Unbeachtlich ist, dass keines der Bestätigungsschreiben - auch nicht die bei der BUN eingegangenen - das Aktenzeichen der BUN trägt. Die Angabe des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde ist keine in Art. 97t ZK-DVO genannte Voraussetzung. Ausreichend ist, dass die Bestätigungsschreiben erkennen lassen, dass die Echtheit eines Ursprungszeugnisses bestätigt werden soll. Dies ist im Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 der Fall ("[...] se ha confirmado que el certifcado de origen [...] fue autorizado [...]").

35 Auch wenn die Verwendung von nicht dienstlichen E-Mail-Adressen durch Behörden in Deutschland regelmäßig Zweifel an der ordnungsgemäßen Behandlung eines Verwaltungsvorgangs wecken dürften, ist dies im vorliegenden Fall anders zu bewerten. In Entwicklungsländern, deren Förderung das erklärte Ziel der APS-Präferenzen ist (s. Erwägungsgrund 1 APS-VO) und zu denen auch Honduras gehört (Honduras steht im Human Development Index 2020 auf Rang 132 von 189, http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/HND), kann die Verwendung von nichtdienstlichen E-Mail-Adressen nötig sein, wenn die von Behörden genutzten Server nicht verlässlich sind. Tatsächlich benutzt das honduranische Ministerium auch heute E-Mail-Adressen privater E-Mail Provider. So kann man sich mit einer Verbraucherbeschwerde unter der E-Mail-Adresse proteccionalconsumidor@gmail.com an das Ministerium wenden (Bl. 79 der Akte).

36 Alle drei Bestätigungsschreiben bezeichnen als Unterzeichnende Frau H, die auf dem zweiten und dem dritten Bestätigungsschreiben unterschrieben hat. Ausweislich des Internetauftritts des mittlerweile dem Secretaría de Desarrollo Económico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung) unterstellten Dirección General de Sectores Productivos (Bl. 78 der Akte) ist Frau H noch immer Leiterin dieser Dirección. Das erste Bestätigungsschreiben wurde unter Streichung des vorgedruckten Namens von Frau H durch eine andere Person mit dem Zusatz "por" unterzeichnet. In allen Schreiben findet sich am Ende der Hinweis, dass eine Kopie des Schreibens ins Archiv genommen wird. Das erste und das dritte Schreiben tragen einen Stempel des Ministeriums, während das zweite Bestätigungsschreiben ein Stempel trägt, der nur die zuständige Abteilung "Dirección General de Sectores Productivos" nennt. Alle drei Schreiben tragen unter der Orts- und Datumsangabe ein durchgehendes Aktenzeichen bestehend aus dem Kürzel DGSP (vermutlich die Abkürzung für: Dirección General de Sectores Productivos), einer fortlaufenden Nummer und der Jahreszahl. Auch wenn alle Schreiben vom Aufbau her gleich sind, sind sowohl der Text, mit dem die Echtheit und die Erfüllung der Ursprungskriterien bestätigt werden, als auch die Grußformeln im Detail unterschiedlich gestaltet. Betrachtet man diese drei Schreiben gemeinsam, insbesondere die durchlaufenden Aktenzeichen und den Hinweis auf ihre Archivierung, ist der Berichterstatter überzeugt davon, dass auch das Bestätigungsschreiben vom 10. Februar 2014 authentisch ist. Dass es tatsächlich der BUN nicht zugegangen ist, ändert hieran nichts, da unbekannt ist, auf welchem Wege es abgesandt wurde. Dass ein Brief, der aus einem Entwicklungsland in Mittelamerika abgesandt wurde, in Deutschland nicht ankommt, ist kein derart ungewöhnlicher Umstand, dass er angesichts der Gesamtumstände Zweifel an der Urheberschaft wecken könnte.

37 Dass das honduranische Ministerium auf die Nachfrage der BUN vom 25. September 2015 nicht geantwortet hat, lässt sich ebenfalls damit erklären, dass das per Luftpost - also ohne Zustellungsnachweis - übermittelte Schreiben in Honduras nicht angekommen oder der zuständigen Stelle nicht vorgelegt wurde.

38 Auch der Umstand, dass der Berichterstatter keine Antwort auf seine E-Mail vom 5. August 2021 erhalten hat, begründet keine Zweifel. Es ist gut möglich, dass Frau H ihre hotmail-E-Mail-Adresse nicht mehr abruft. Auf dem dritten Bestätigungsschreiben war die Adresse schon nicht mehr angegeben. Dass sich Frau H auch unter ihrer neuen, am 5. August 2021 auf der Internetseite ... angegebenen dienstlichen E-Mail-Adresse nicht meldet, kann verschiedene technische oder persönliche Gründe haben. Aufgrund der besonderen Verhältnisse eines Entwicklungslandes lässt dies unter Berücksichtigung der beiden anderen Bestätigungsschreiben, die bei der BUN angekommen sind, keine Restzweifel an der Authentizität entstehen.

39 b) Im Übrigen hat der Berichterstatter anhand der vorgelegten Transportunterlagen auch keinen Zweifel, dass das Palmöl tatsächlich aus Honduras stammt.

40 c) Unerheblich ist, dass der Inhalt des Betätigungsschreibens vom 10. Februar 2014 dem Beklagten bzw. der BUN erst nach Ablauf der in Art. 97t Abs. 5 ZK-DVO genannten Frist von zehn Monaten zur Kenntnis gelangt ist. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern sie dient lediglich der Beschleunigung des Verfahrens. Auch in anderen Verfahren, die dem Gericht bekannt sind, hat der Beklagte lange nach Ablauf der Zehnmonatsfrist eingegangene Bestätigungsschreiben anerkannt.

III.

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 S. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

42 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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