LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2020-11-02, 324 O 224/20

324 O 224/20Tribunale cantonale2 nov 2020

Regest

1. Der redaktionelle Widerruf oder die Richtigstellung der beanstandeten Äußerung beseitigt die Wiederholungsgefahr, sofern an der Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation kein Zweifel besteht. Die Berichtigung darf dabei nicht irreführend sein, also bei einem Rezipienten nicht einen sachlich unzutreffenden Eindruck hervorrufen.(Rn.30) 2. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit muss die Veröffentlichung so erfolgen, dass die Berichtigung beim Rezipienten die gleiche Aufmerksamkeit finden kann wie die Erstmitteilung.(Rn.31) 3. Eine veröffentlichte Richtigstellung unter Weglassung der beanstandeten Passage in dem Ursprungsbeitrag lässt die gebotene Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation vermissen, wenn die Ergänzung nicht den Hinweis darauf enthält, dass die betroffene Person die ihr nachgesagte Mitgliedschaft in der HDJ insgesamt bestreitet, wie sie dieses bereits in der Abmahnung geäußert hat. Die Richtigstellung ist zudem nicht ernstlich, wenn durch die Hinzufügung einer Passage Raum für ein Verständnis des Rezipienten bleibt, dass die betroffene Person einen Mitgliedsantrag für die gesamte Familie gestellt habe.(Rn.34) 4. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird nicht eingehalten, wenn der geänderte Beitrag unter derselben URL-Adresse veröffentlicht wird, ohne darüber hinaus entweder gesondert auf der Startseite auf die Bearbeitung hinzuweisen oder den vollständigen geänderten Beitrag auf der Startseite zu platzieren.(Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 22. Juni 2020, 324 O 224/20, Urteil

Testo completo

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 224/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-02

Aktenzeichen: 324 O 224/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1102.324O224.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Orientierungssatz

  1. Der redaktionelle Widerruf oder die Richtigstellung der beanstandeten Äußerung beseitigt die Wiederholungsgefahr, sofern an der Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation kein Zweifel besteht. Die Berichtigung darf dabei nicht irreführend sein, also bei einem Rezipienten nicht einen sachlich unzutreffenden Eindruck hervorrufen.(Rn.30)

  2. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit muss die Veröffentlichung so erfolgen, dass die Berichtigung beim Rezipienten die gleiche Aufmerksamkeit finden kann wie die Erstmitteilung.(Rn.31)

  3. Eine veröffentlichte Richtigstellung unter Weglassung der beanstandeten Passage in dem Ursprungsbeitrag lässt die gebotene Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation vermissen, wenn die Ergänzung nicht den Hinweis darauf enthält, dass die betroffene Person die ihr nachgesagte Mitgliedschaft in der HDJ insgesamt bestreitet, wie sie dieses bereits in der Abmahnung geäußert hat. Die Richtigstellung ist zudem nicht ernstlich, wenn durch die Hinzufügung einer Passage Raum für ein Verständnis des Rezipienten bleibt, dass die betroffene Person einen Mitgliedsantrag für die gesamte Familie gestellt habe.(Rn.34)

  4. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird nicht eingehalten, wenn der geänderte Beitrag unter derselben URL-Adresse veröffentlicht wird, ohne darüber hinaus entweder gesondert auf der Startseite auf die Bearbeitung hinzuweisen oder den vollständigen geänderten Beitrag auf der Startseite zu platzieren.(Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 22. Juni 2020, 324 O 224/20, Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 22.06.2020 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.06.2020. Mit dieser hat die Kammer es der Antragsgegnerin unter Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, über den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:

2 „Mit der Beobachtung des Flügels und dem Ausgraben von K.‘ Mitgliedsantrag beim neonazistischen Verein H. D. J. (HDJ) wurde M. zum Handeln gezwungen.“,

3 wie geschehen im Internet am 19.05.2020 unter der URL ... und ersichtlich aus der Anlage zum Beschluss.

4 Der Antragsteller ist Politiker und Abgeordneter im B. Landtag. Seine Mitgliedschaft in der A. f. D. ( A.) wurde durch Beschluss des Parteivorstands am 15.05.2020 aufgehoben.

5 Die Antragsgegnerin verlegt die Tageszeitung t. und verantwortet den dazugehörigen Internetauftritt unter www.t..de.

6 Am 19.05.2020 berichtete die Antragsgegnerin unter der URL ... in einem Beitrag mit der Überschrift „Der Druck hat gewirkt“ über den Antragsteller. Der Beitrag enthielt die hier streitgegenständliche Äußerung.

7 Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage AS 1 verwiesen.

8 Der Antragsteller mahnte über seine Prozessbevollmächtigten die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.05.2020 ab und ließ sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage AS 5). In der Abmahnung wies der Antragsteller darauf hin, dass er die behauptete Mitgliedschaft bestreite.

9 Die Antragsgegnerin antwortete nicht auf die Abmahnung, jedoch änderte sie den streitgegenständlichen Beitrag, indem sie die beanstandete Äußerung aus dem Text entfernte und um folgenden Zusatz ergänzte:

10 „Richtigstellung: In einer früheren Version haben wir geschrieben: „Mit der Beobachtung des Flügels und dem Ausgraben von K.‘ Mitgliedsantrag beim neonazistischen Verein H. D. J. (HDJ) wurde M. zum Handeln gezwungen.“ Diese Darstellung war falsch. Richtig ist, dass dem Verfassungsschutz nach eigenen Angaben ein Beleg für die Mitgliedschaft ‚Familie A. K.‘ mit der Nummer ... vorliegt.“ Die Redaktion“

11 Die Antragsgegnerin veröffentlichte den geänderten Beitrag unter der ursprünglichen URL und blendete ihn nicht auf der Startseite von www.t..de ein.

12 Wegen der Einzelheiten der geänderten Berichterstattung wird auf Anlage AS 6 verwiesen.

13 Der Antragsteller erlangte Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin die Änderung an dem Beitrag vorgenommen hatte; die Antragsgegnerin selbst teilte dies dem Antragsteller allerdings nicht mit.

14 Daraufhin beantragte der Antragsteller mit seinem bei Gericht vorab per Telefax am 16.06.2020 eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Darin trägt der Antragteller vor, die Äußerung der Antragsgegnerin sei unwahr. Er, der Antragsteller, sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied des HDJ gewesen. Er habe gegenüber dem Verein auch keinen Mitgliedsantrag gestellt (Anlage AS 4).

15 Am 22.06.2020 erließ die Kammer die streitgegenständliche einstweilige Verfügung, deren Bestand die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch angreift.

16 Die Antragsgegnerin trägt vor, es fehle an der Dringlichkeit und der Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller habe zwischen Abmahnung und dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 26 Tage verstreichen lassen. Den im Vergleich zum Postversand schnelleren Weg über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) habe der Antragsteller nicht gewählt, obwohl das Gericht an das System angeschlossen sei. Der Antragsteller habe auch die Richtigstellung der Antragsgegnerin in deren Printausgabe nicht vorgelegt. Zur Online-Berichterstattung habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass diese nicht denselben Adressatenkreis wie die Ausgangsmitteilung erreiche. Insoweit würden die gesetzlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags ignoriert werden (§ 56 Abs. 1 S. 3 RStV).

17 Angesichts dessen habe die Pflicht bestanden, die Antragsgegnerin anzuhören, die erkennbar auf die Abmahnung reagiert und den Artikel überarbeitet habe und dabei die beanstandete Formulierung entfernt habe. Zusätzlich habe die Antragsgegnerin in einem redaktionellen Zusatz auf die Korrektur aufmerksam gemacht. Nach der Rechtsprechung sei in der Regel vom Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, wenn der Behauptende seine Angabe widerrufen oder eine Richtigstellung veröffentlicht habe. Voraussetzung sei dabei, dass eine endgültige Abstandnahme von der angegriffenen Äußerung erkennbar werde (vgl. KG 10 U 117/08). Nach diesen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. So hätten es, so die Altersgegnerin weiter, auch schon die Kammer (Az. 324 O 757/08) sowie das HansOLG (Az. 7 U 22/10, n.v.) sowie ferner das LG Düsseldorf (Az. 12 O 67/20, n.v.) erkannt.

18 Durch den Zusatz der Redaktion sei für jeden Leser erkennbar geworden, dass die Antragsgegnerin an der beanstandeten Äußerung nicht habe festhalten wollen.

19 Die Antragsgegnerin beantragt,

20 die einstweilige Verfügung vom 22.06.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

21 Der Antragsteller beantragt,

22 die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

23 deren Bestand er verteidigt.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

26 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn die in Rede stehende Berichterstattung verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit fällt zugunsten des Antragstellers aus.

27 1. Die beanstandete Äußerung stellt eine Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt dar, dass der Antragsteller einen Mitgliedsantrag bei der HDJ gestellt habe. Prozessual ist von der Unwahrheit dieser Äußerung auszugehen, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Vereins gewesen zu sein und gegenüber dem Verein auch keinen Mitgliedsantrag gestellt zu haben. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 = NJW 1998, 2889). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht anzuerkennen, so dass die unwahre Äußerung den Antragsteller in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzt und die für die Antragsgegnerin streitenden Rechte zurückzustehen haben.

28 2. Auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige und durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr besteht fort.

29 a) An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich kann sie nur durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1994, 516, 517 – Auskunft über Notdienste).

30 In Ausnahmefällen kann jedoch die Wiederholungsgefahr auch anderweitig entfallen. So beseitigen ein redaktioneller Widerruf oder eine Richtigstellung der beanstandeten Äußerung die Wiederholungsgefahr, sofern an der Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation kein Zweifel besteht (Hamburger Kommentar/Meyer, 4. Aufl. 2021, 40. Abschn. Rn. 17 m.w.N.). Die Berichtigung darf auch nicht irreführend sein, also bei einem Rezipienten nicht einen sachlich unzutreffenden Eindruck hervorrufen (Korte, Presserecht, 2. Aufl. 2019, § 5 Rn. 195).

31 Da eine durch eine Veröffentlichung entstandene Beeinträchtigung nur durch eine den gleichen Empfängerkreis erreichende Berichtigung beseitigt werden kann, gilt ferner der in den Regelungen des Gegendarstellungsrechts zum Ausdruck kommende Grundsatz der „Waffengleichheit“, was grundsätzlich bedeutet, dass die Veröffentlichung so erfolgen muss, dass die Berichtigung beim Rezipienten die gleiche Aufmerksamkeit finden kann wie die Erstmitteilung (Hamburger Kommentar/Meyer, a.a.O., 41. Abschn. Rn. 14).

32 Für Berichtigungen im Internet ist dabei die Regelung in § 56 RStV analog heranzuziehen (Hamburger Kommentar/Meyer a.a.O. m.w.N.).

33 b) Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin die Wiederholungsgefahr durch die von ihr vorgenommene Änderung des Beitrags bzw. dessen Ergänzung um die von ihr so bezeichnete „Richtigstellung“ nicht beseitigt.

34 aa) Die von der Antragsgegnerin veröffentlichte „Richtigstellung“ unter Weglassung der beanstandeten Passage in dem Ursprungsbeitrag lässt die gebotene Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation vermissen. Denn die Ergänzung enthält nicht den Hinweis darauf, dass der Antragsteller die ihm nachgesagte Mitgliedschaft in der HDJ insgesamt bestreitet, was der Antragsteller bereits in der Abmahnung vorgetragen hatte. Die „Richtigstellung“ ist darüber hinaus auch insoweit nicht ernstlich, als durch die Hinzufügung der Passage

35 „Richtig ist, dass dem Verfassungsschutz nach eigenen Angaben ein Beleg für die Mitgliedschaft ‚Familie A. K.‘ mit der Nummer ... vorliegt.“

36 der Leser trotz des vorangestellten „Diese Darstellung war falsch“ das Verständnis gewinnt, dass die Antragsgegnerin unverändert äußert, der Antragsteller sei Mitglied der HDJ (ggfs. gewesen) – und sei es womöglich im Rahmen einer „Familienmitgliedschaft“. Dies wiederum setzt voraus, dass vorher auch ein Mitgliedsantrag gestellt wurde. Zudem bleibt Raum für ein Verständnis des Rezipienten, dass der Antragsteller selbst diesen Mitgliedsantrag für die gesamte Familie gestellt habe.

37 bb) Die Antragsgegnerin dürfte darüber hinaus auch nicht – ohne, dass es hierauf noch ankommt – denselben Leserkreis wie denjenigen des Ausgangsbeitrags erreicht haben. Denn die Antragsgegnerin hat den geänderten Beitrag nebst Hinweis unverändert unter derselben URL (vgl. Anlage AS 6) veröffentlicht, ohne darüber hinaus entweder gesondert auf der Startseite auf die Bearbeitung hinzuweisen oder den vollständigen geänderten Beitrag auf ihrer Startseite zu platzieren. Damit hat die Antragsgegnerin den Grundsatz der „Waffengleichheit“ nach dem oben dargestellten Maßstab nicht eingehalten. Diesbezüglich verfängt auch nicht der Verweis der Antragsgegnerin auf die Entscheidung der Kammer zum Az. 324 O 757/08, da dort – anders als im hiesigen Fall – in einer nachfolgenden Printausgabe des dortigen Mediums eine gesonderte und als „Berichtigung“ bezeichnete Erklärung veröffentlicht worden war, die damit denselben Leserkreis wie die inkriminierte Erstmitteilung zu erreichen vermochte.

38 In welcher Form die Antragsgegnerin darüber hinaus im hiesigen Verfahren in ihrer Printausgabe eine Richtigstellung veröffentlicht hat, welche denselben Leserkreis erreichen konnte, konnte die Kammer abschließend nicht beurteilen. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit lediglich vorgetragen, dass der Antragsteller die Richtigstellung in der Printausgabe nicht vorgelegt habe, ohne aber selbst diese Richtigstellung der Kammer zu überreichen. Dass diese Frage für die Kammer indes ein entscheidender Aspekt war, ergibt sich bereits aus der Begründung der angefochtenen einstweiligen Verfügung, in der die Kammer sich ausdrücklich auch zu der Frage verhält, ob die Richtigstellung denselben Leserkreis erreichen konnte.

39 c) Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht anderweitig entfallen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin – wie ausgeführt – keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben oder die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

40 3. Dem Antragsteller ist der begehrte Rechtsschutz auch nicht deshalb zu versagen, da er den Verfügungsantrag – wie die Antragsgegnerin vortragen lässt – vermeintlich nicht in der gebotenen Zügigkeit eingereicht hätte. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung regelmäßig von einem Fortbestehen der Eilbedürftigkeit aus, wenn seit der Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Berichterstattung bis zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als fünf Wochen verstrichen sind. Diese zeitliche Vorgabe hat der Antragsteller ersichtlich eingehalten. Auch die Tatsache, dass zwischen der Abmahnung vom 28.05.2020 und dem – vorab per Fax übersandten – Antragsschreiben vom 16.06.2020 ein Zeitraum von 19 Tagen verstrichen war, ist für die Annahme der Eilbedürftigkeit unschädlich. Daher kann dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, dass er für die Antragstellung nicht das beA genutzt hat.

41 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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