Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, 2020-06-18, Ausl 88/19

Ausl 88/19Tribunale superiore / I camera penale18 giu 2020

Regest

Die Auslieferung einer spanischen Mutter nach Spanien ist wegen der Verletzung des Kernbereichs des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (derzeit) unzulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat auf mehrfaches Anfordern keine Zusicherung der gemeinsamen Inhaftierung abgibt und die Verfolgte von ihrem sechs Monate alten Kind getrennt werden müsste.(Rn.6)

Testo completo

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat — Ausl 88/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: Ausl 88/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 73 S 2 IRG, Art 8 Abs 1 MRK

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Auslieferung einer spanischen Mutter nach Spanien ist wegen der Verletzung des Kernbereichs des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (derzeit) unzulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat auf mehrfaches Anfordern keine Zusicherung der gemeinsamen Inhaftierung abgibt und die Verfolgte von ihrem sechs Monate alten Kind getrennt werden müsste.(Rn.6)

Tenor

1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 21. Januar 2020, die Auslieferung der Verfolgten an das Königreich Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung der in dem Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsrichters in Donostia/San Sebastian vom 4. Oktober 2019 (Az.: 2195/2017) aufgeführten Taten für zulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.

2. Der Haftbefehl des Senats vom 25. November 2019 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Der Senat hat am 25. November 2019 gegen die Verfolgte, die sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet, auf Ersuchen der spanischen Justizbehörden einen Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen. Während der Untersuchungshaft – am 14. November 2019 – hat die Verfolgte ein Kind geboren, das seitdem mit ihr in der Haft untergebracht ist.

2 Mit Zuschrift vom 21. Januar 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Auf entsprechende Bitte des Senats hat die Generalstaatsanwaltschaft bei den spanischen Behörden mit Schreiben vom 11. Februar 2020, 6. März 2020, 20. März 2020, 24. April 2020 um Mitteilung ersucht, ob eine Unterbringung der Verfolgten mit ihrem Kind in spanischen Gefängnissen möglich sei, und gegebenenfalls um Abgabe einer entsprechenden Zusicherung gebeten. Die spanischen Behörden haben auf keines der Schreiben reagiert. Auch die über das Bundeskriminalamt erfolgte Bitte, die Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft zu beantworten, führte zu keiner Reaktion.

II.

3 1. Die Voraussetzungen für die von dem Königreich Spanien ersuchte Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung sind derzeit nicht gegeben.

4 Die Auslieferung der Verfolgten ist derzeit nicht zulässig. Zwar liegen insoweit die formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen vor. Einer Auslieferung der Verfolgten aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Untersuchungsrichters in Donostia/San Sebastian vom 4. Oktober 2019 steht jedoch derzeit ein Auslieferungshindernis entgegen, weil eine Auslieferung der Verfolgten die längerfristige Trennung von ihrem sechs Monate alten Kind bedeuten würde, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Verfolgten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellen würde (Art. 8 MRK i.V.m. § 73 Satz 2 IRG).

5 a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Entscheidung über die Auslieferung die Überprüfung geboten, ob diese oder ihr zugrunde liegende Akte mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und mit dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik innerstaatlich geltenden Rechts darstellt, vereinbar sind (BVerfGE 59, 280; 63, 332; BVerfG NStZ 2001, 203). Wie bei innerstaatlichen Verfahren muss auch im Auslieferungsverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

6 Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt der Schutz des Kernbereichs der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), der auch nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 i.d.F. vom 17. Mai 2002 (EMRK) stets zu beachten ist. Danach ist eine Auslieferung an einen Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen der Verletzung des Kernbereichs des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich dann unzulässig, wenn durch die Auslieferung eine Mutter von ihrem Säugling getrennt werden müsste (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1. Okt. 2019 – Ausl 301 AR 27/19 – m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2010 – III-(2) 4 Ausl A 163/08 und 89/09 –, jeweils zitiert nach „juris“).

7 b. Im vorliegenden Fall würde die Auslieferung der Verfolgten zu einer Trennung von ihrem sechs Monate alten Kind und infolgedessen zu einer Verletzung des Kernbereichs des Rechts der Verfolgten auf Achtung des Privat und Familienlebens nach Art. 8 Abs.1 EMRK führen. Eine Zusicherung, dass die Verfolgte in Spanien zusammen mit ihrem Kind inhaftiert wird, haben die spanischen Behörden trotz wiederholter Aufforderung nicht abgegeben.

8 Ein weiteres Zuwarten auf eine Antwort der spanischen Behörden ist nicht angezeigt. Die spanischen Behörden sind wiederholt von der Generalsstaatsanwaltschaft – auch über das Bundeskriminalamt – gebeten worden, sich zu erklären und eine entsprechende Zusicherung abzugeben. Sämtliche Versuche blieben ohne jegliche Reaktion.

9 2. Vor diesem Hintergrund ist der Haftbefehl des Senats vom 25. November 2019 aufzuheben.

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