LG Hamburg 11. Große Strafkammer, 2020-12-17, 611 KLs 15/20

611 KLs 15/20Tribunale cantonale17 dic 2020

Regest

1. War der Angeklagte im Rahmen eines Betäubungsmittelhandels aus Südamerika nach Deutschland tätig und war sein Tatbeitrag die feste Zusage der Bergung von Kokain aus einem Hohlraum hinter den Wartungsklappen eines gelöschten Kühlcontainers im Hafenbereich, so kann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt und dass bei der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Gesamtmenge von 10 kg Kokain die Gesamtmenge Kokainhydrochlorid den Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g um fast das 2.000-fache überschritten hat.(Rn.75) 2. Strafmilderndes Gewicht kann der Tatsache zukommen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und dass der Angeklagte im Gesamtgefüge der unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten an unterer Stelle einzuordnen ist. Die Untersuchungshaft kann zudem angesichts der zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen eine besondere Härte für den Angeklagten darstellen.(Rn.73) 3. Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen kann in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen anzusehen sein.(Rn.79) Verfahrensgang nachgehend BGH, 27. April 2021, 5 StR 94/21, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 11. Große Strafkammer — 611 KLs 15/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-17

Aktenzeichen: 611 KLs 15/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1217.611KLS15.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 33 BtMG, § 27 Abs 1 StGB, § 27 Abs 2 StGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. War der Angeklagte im Rahmen eines Betäubungsmittelhandels aus Südamerika nach Deutschland tätig und war sein Tatbeitrag die feste Zusage der Bergung von Kokain aus einem Hohlraum hinter den Wartungsklappen eines gelöschten Kühlcontainers im Hafenbereich, so kann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt und dass bei der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Gesamtmenge von 10 kg Kokain die Gesamtmenge Kokainhydrochlorid den Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g um fast das 2.000-fache überschritten hat.(Rn.75)

  2. Strafmilderndes Gewicht kann der Tatsache zukommen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und dass der Angeklagte im Gesamtgefüge der unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten an unterer Stelle einzuordnen ist. Die Untersuchungshaft kann zudem angesichts der zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen eine besondere Härte für den Angeklagten darstellen.(Rn.73)

  3. Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen kann in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen anzusehen sein.(Rn.79)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 27. April 2021, 5 StR 94/21, Beschluss

Tenor

  1. Der Angeklagte A. O. wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren

verurteilt.

  1. Die Einziehung der sichergestellten 21 Pakete Kokain wird angeordnet.

  2. Die Einziehung folgender sichergestellter Tatmittel wird angeordnet:

  • 2 Rucksäcke schwarz

  • 2 Funkgeräte (WOUXUN)

  • 1 Akkuschrauber Würth

  • 2 Stück Nusssätze,

  • 1 Schraubendreher groß,

  • 1 Spaten,

  • 1 Rolle Müllsäcke,

  • 2 Headsets für Funkgeräte und Tragevorrichtung,

  • 1 Mobiltelefon Marke Google Pixel 3A.

  1. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 49, 74, 74a Nr. 1 StGB

Gründe

I.

1 Der Angeklagte wurde am... 1996 in T./ L. geboren und ist l. Staatsangehöriger. Er hat eine ebenfalls aus L. stammende Lebensgefährtin und verfügt in D. nicht über einen Wohnsitz. Der Angeklagte ist in D. und L. unbestraft und konsumiert keine Betäubungsmittel.

2 Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 4. Juni 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2020 (Az.: 165 Gs 613/20), später aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28. Oktober 2020 (Az.: 611 KLs 15/20) in Untersuchungshaft. Aufgrund der Corona-Pandemie gelten auch dort derzeit strenge Schutzvorgaben, die auch Einschränkungen für die Inhaftierten mit sich bringen. Zudem wurden Besuche, Telefonate und der Paket- und Schriftverkehr des Angeklagten polizeilich überwacht.

3 Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die im festgestellten Umfang glaubhaft waren sowie auf dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2020 (Az.: 165 Gs 613/209) und dem Bundeszentralregisterauszug vom 8. Oktober 2020. Weitere Feststellungen hat die Kammer nicht treffen können.

II.

4 Der Angeklagte war im Rahmen eines Betäubungsmittelhandels aus Südamerikanach H. tätig. Sein Tatbeitrag war die feste Zusage der Bergung von Kokain aus einem Hohlraum hinter den Wartungsklappen eines gelöschten Kühlcontainers im Hafenbereich. Die insgesamt 21 kg Kokain wurden wenige Stunden nach der in den Mittagsstunden des 3. Juni 2020 erfolgten Entladung des Kühlcontainers von der MS „M. B.“ am O. in H. durch Zollbeamte sichergestellt. Der Angeklagte wurde am 4. Juni 2020 gegen 01:00 Uhr festgenommen, als er in Unkenntnis der bereits erfolgten Sicherstellung im Begriff war, seine Zusage umzusetzen und das Kokain aus dem Kühlcontainer bergen zu wollen.

5 1. Fahrt und Beladung der MS „M. B.“

6 Der verfahrensgegenständliche Kühlcontainer MNBU... , hinter dessen Wartungsklappen unbekannt gebliebene Tatbeteiligte in einem Hohlraum die verfahrensgegenständlichen 21 Pakete Kokain versteckt hatten, wurde am 10. Mai 2020 in G. / Republik E. auf das Containerschiff MS „M. B.“ mit Fahrtziel H. verladen. Das Schiff hätte planmäßig am 1. Juni 2020 im H.er Hafen einlaufen sollen, die Ankunft verzögerte sich jedoch um zwei Tage und das Schiff lief schließlich am 3. Juni 2020 im H. Hafen am sogenannten O. ein. Die geplanten und tatsächlichen Einlaufdaten der Schiffe bzw. des konkreten Containers sind auf den Webseiten der Reedereien und in anderen Informationsportalen öffentlich einsehbar; im vorliegenden Fall war in dem Nachverfolgungsportal der Reederei M. als Entladeort des Containers „H. F.- UND K. GMBH“ und als Entladezeit 3. Juni 2020, 12:31 Uhr verzeichnet.

7 Der verfahrensgegenständliche Kühlcontainer MNBU ... , als dessen Empfänger in dem Manifest die „Fa. W. & Co. (gmbH & Co.) kg“, D. Straße... in H. angegeben war, war – wie bei Kühlcontainern üblich – wie folgt aufgebaut: Von vorne konnte man eine Doppeltür weit aufschwenken und so den eigentlichen Lagerungsbereich be- und entladen. Damit der Lagerungsbereich gekühlt wird, befanden sich im hinteren Bereich des Containers Kühlaggregate, die zum Zweck der Reinigung und Reparatur über außen liegende Wartungsklappen zugänglich waren. Die Kühlaggregate nahmen nicht den gesamten Raum ein, so dass sich in den Räumen der Kühlaggregate Hohlräume befanden. Die Klappen ließen sich nicht durch Hebel oder Griffe, sondern nur durch Aufschrauben öffnen. Hierfür benötigt man üblicherweise Steckschlüssel (auch bekannt als „Nüsse“) in den Größen 10, 11, 12, 13 oder 14 mm. Die Größe der bei dem jeweiligen Container benötigten Steckschlüssel variiert, weil die Container bei der Wartung in unterschiedlichen Häfen nach Kontrollen und Reparaturen mit unterschiedlichen Ersatzteilen bestückt werden. Für den verfahrensgegenständlichen Container wurden Steckschlüssel in der Größe 10 mm benötigt. Den Steckschlüsselaufsatz kann man zum einen mit einer Umschaltknarre (auch bekannt als „Ratsche“) bedienen, zum anderen aber auch mit einem Akkuschrauber, bei dem man einen den Steckschlüssel aufnehmenden Aufsatz ins Bohrfutter steckt. Die Hohlräume hinter den Wartungsklappen sind beliebte Einfuhrverstecke für Betäubungsmittel. Sie werden deshalb regelmäßig durch Zollbeamte in verschiedenen Häfen kontrolliert und dabei auf- und wieder zugeschraubt.

8 Im verfahrensgegenständlichen Kühlcontainer MNBU... befanden sich im Kühlbereich Bananen. Die verfahrensgegenständlichen 21 Pakete mit jeweils rund 1 kg (netto) zu quaderförmigen Blöcken gepresstem Kokain hatten die unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten vor der Abfahrt in E. in dem Hohlraum hinter den Wartungsklappen versteckt. Die Blöcke mit einem Netto-Gewicht von insgesamt 21,049 kg hatten eine Länge von ca. 19,5 bis 22,5 cm, eine Breite von ca. 10,5 bis 12,5 cm und eine Höhe von ca. 3,5 bis 4,0 cm. Jeder der Blöcke war in mehrere Folienlagen und braunes Klebeband fest verpackt und mit einem von außen sichtbaren Etikett mit dem Aufdruck „12“ versehen. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 79,2 % und eine Gesamt-Wirkstoffmenge von mindestens 16,7 kg Kokainhydrochlorid.

9 2. Der O. und der darauf stattfindende Ver- und Entladebetrieb

10 Der O., an dem die MS „M. B.“ am 3. Juni 2020 einlief und der verfahrensgegenständliche Container mit dem Kokain entladen wurde und in dessen räumlicher Nähe der Angeklagte am 4. Juni 2020 gegen 01:00 Uhr aufgegriffen wurde, ist eine Hafenanlage im ostwärtigen Bereich des H. Hafens. An seinem südlichen Ende verläuft in West-Ost Richtung der V. Damm. Südlich desselben befindet sich eine Vielzahl von Eisenbahngleisen, auf denen Eisenbahnwaggons zwischengeparkt werden. Vom V. Damm abgehend befindet sich am ostwärtigen Teil des Hafenbereiches die in Nord-Süd Richtung verlaufende D. Straße. Im Kreuzungsbereich Südspitze der D. Straße / ostwärtiges Ende des V. Damms wurde der Angeklagte aufgefunden. Im eigentlichen Hafenbereich befinden sich LKW- und PKW-Parkplätze für zu verladende Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, sowie Kühl- und Reifehallen für angelieferte und umzuschlagende Südfrüchte, insbesondere Bananen. Auf eingelaufenen Schiffen eingebrachte Container verbleiben nach dem Löschen nur möglichst kurze Zeit am Kai, damit die Kühlung der Früchte kontrolliert in Reifelagern stattfinden kann. Die Kühlware wird deshalb regelmäßig am Tag der Löschung, spätestens am Folgetag in eines der in der Nähe befindlichen Kühllager verbracht und der leere Container abtransportiert. Die weitere Verwendung des Containers ist vorab nicht bestimmt, sondern unter anderem davon abhängig, wann und von wem als nächstes ein Container dieser Größe und Art angefordert wird oder beispielsweise auch, ob der Container wegen einer Beschädigung zunächst zur Instandsetzung gebracht werden muss. Nach dem Abstellen am Kai war es daher nur für sehr begrenzte Zeit möglich, die versteckten Betäubungsmittel aus dem verfahrensgegenständlichen Kühlcontainer MNBU... zu bergen.

11 3. Tathandlung : Zusage des Angeklagten gegenüber den unbekannt gebliebenen Hinterleuten

12 Der Angeklagte, der wie die übrigen Beteiligten nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügte, sagte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 3. Juni 2020, jedoch jedenfalls in nicht rechtsverjährter Zeit, gegenüber den unbekannt gebliebenen Hinterleuten des Betäubungsmittelhandels verbindlich zu, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten, ebenfalls l. Staatsangehörigen, E. P. in H. mehrere Kilo hinter den Wartungsklappen eines Kühlcontainer verstecktes und zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmtes Kokain zu bergen und das Kokain an einen von den unbekannt gebliebenen Hinterleuten zu bestimmenden Ort zu verbringen. Dadurch wollte der Angeklagte deren Handelstätigkeit mit dem Kokain fördern.

13 Der Angeklagte wusste im Rahmen dieser Zusage, dass er mit dem P. zusammen eine Großmenge von mehreren Kilogramm Kokain bergen würde. Er rechnete zu diesem Zeitpunkt damit, dass es sich um insgesamt mindestens 10 kg Kokain handelte und nahm dies jedenfalls billigend in Kauf. Er rechnete auch mit der festgestellten Qualität des Kokains und nahm diese ebenfalls jedenfalls billigend in Kauf. Er wusste, dass durch seine verbindliche Zusage zur Bergung der Betäubungsmittel deren gewinnbringende Weiterveräußerung gefördert wurde. Ihm war zudem bekannt, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln verboten und strafbar ist und dass weder er noch die übrigen Beteiligten über die erforderliche behördliche Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügten.

14 4. Sicherstellung der Betäubungsmittel am 3. Juni 2020

15 Nach dem Einlaufen der „MS M. B.“ am 3. Juni 2020 am O. wurde der Container MNBU ... noch am selben Tag um 12:31 Uhr entladen und auf dem Kaigelände nördlich des Kai zum Hafenbecken, südlich einer Lagerhalle – vom Kaigelände aus offen zugänglich – ohne weitere Sicherungsmaßnahmen abgestellt. Südlich des Abstellortes verläuft nach etwa 40 Metern gen Süden in West-Ost-Richtung die Kaimauer zum Hansahafen. Unmittelbar nördlich des Abstellortes verläuft ebenfalls in West-Ost-Richtung eine weitläufige Hallenanlage. Unmittelbar neben dem Container befanden sich weitere gelöschte und sodann abgestellte Container.

16 Im Rahmen einer Routinekontrolle der gelöschten Container am 3. Juni 2020, bei der auch der verfahrensgegenständliche Container kontrolliert wurde, entdeckte die Zeugin und Zollbeamtin M. nach Aufschrauben der Wartungsklappe am Kühlcontainer MNBU ... die in dem Hohlraum versteckten verfahrensgegenständlichen 21 Pakete Kokain und stellte sie um 19:16 Uhr sicher.

17 5. Festnahme des Angeklagten

18 Der Angeklagte und der gesondert verfolgte P., die spätestens jetzt über den exakten Standort, die Nummer des Containers, in dem sich das Kokain befand und die genaue Kokainmenge von den unbekannt gebliebenen Hinterleuten informiert worden waren, hatten sich einige Zeit vor Mitternacht des 3./4. Juni 2020 zum Kreuzungsbereich D. Straße / ostwärtiges Ende V. Damm begeben. Nähert man sich dem Containerabstellort vom V. Damm, so ist der Ort, den der Angeklagte und der P. bezogen, die letzte mit Vegetation versehene Örtlichkeit vor dem etwa 700 bis 800 m entfernten Container. Es handelte sich folglich auch um die letzte mit guten Versteckmöglichkeiten ausgestattete Örtlichkeit, bevor man zum Container einen vor Blicken kaum geschützten Weg zurücklegt. Von dort wollten der Angeklagte und P. zu einem günstigen Augenblick zu dem Container aufbrechen, um die darin versteckten 21 Pakete Kokain zu bergen. Von deren bereits erfolgter Sicherstellung hatten sie – ebenso wie ihre Hinterleute – keine Kenntnis. Ihr für die Bergung benötigtes, dem P. gehörendes, passendes Werkzeug, insbesondere einen kleinen Akkuschrauber, zwei Umschaltknarren mit zwei Sätzen Steckschlüssel in den Größen 10 bis 14 mm bzw. 8 bis 14 mm und einen großen Schraubendreher, hatten sie bereits zuvor in zwei schwarzen Rucksäcken verstaut und diese Rucksäcke in der Nähe versteckt und teilweise vergraben. Ebenfalls im Versteck hatten sie einen Plastikeimer mit zwei Sprechfunkgeräten, einen Spaten sowie eine Rolle blaue Müllsäcke abgelegt. Ebenfalls dort versteckt waren zwei Headsets für die Sprechfunkgeräte.

19 Die Zeugen und Zollbeamten S. und N. hatten vom 3. auf den 4. Juni 2020 Nachtschicht und waren beauftragt, das Gebiet des O. zu bestreifen. Sie waren uniformiert und in einem als solchen erkennbaren Zollfahrzeug unterwegs, der Zeuge S. führte einen noch in Ausbildung befindlichen Diensthund mit. Bei Schichtbeginn des Nachtdienstes erhielten die Zeugen die Nachricht, dass in einem Container im O. ca. 21 kg Kokain gefunden worden waren. Sie entschieden sich gegen Mitternacht, in ihrem Zollfahrzeug auf einem Parkplatz an der D. Straße, unmittelbar neben dem Kreuzungsbereich D. Straße / ostwärtiges Ende V. Damm, Posten zu beziehen. Zufällig war dieser bezogene Posten auf etwa 2 bis 3 m genau jene Stelle, an der die zur Bergung des Kokains benötigten Gegenstände abgelegt waren. Der Angeklagte und P. warteten daher nun ab Mitternacht in der Nähe und in der Hoffnung, dass die Zollbeamten abziehen und so die dringend benötigten Utensilien wieder zur Verfügung stehen würden. Nach einer Stunde des Wartens, am 4. Juni 2020 gegen 01:00 Uhr, erkannten P. und der Angeklagte jedoch, dass ihnen die Zeit davonlief: Sie mussten das vermeintlich noch hinter den Wartungsklappen verborgene Kokain bergen, konnten nicht abschätzen, wann im Hafen der Betrieb beginnen würde und waren am 4. Juni mit einem frühen Sonnenaufgang konfrontiert. So schlich einer der beiden in Richtung des Zoll-Fahrzeugs, um die Utensilien zu holen.

20 Die beiden Beamten saßen im Fahrzeug, als der Zeuge N. plötzlich einen Schatten im Bereich ihres Fahrzeuges auftauchen sah. Dies war in der ansonsten menschenleeren Gegend Grund genug für die beiden Zeugen, ihr Fahrzeug zu verlassen. Sie nahmen eine dunkel gekleidete Person wahr, bei der es sich entweder um den Angeklagten oder den P. handelte, die sodann von der ostwärtigen Fahrbahnseite auf die westliche Seite hinüberlief, von den Zollbeamten jedoch zunächst nicht verfolgt werden konnte, weil ein Schwertransport mit Polizeibegleitung die Straße passierte. Nach Passieren des Schwertransportes überquerten auch die beiden Zollbeamten die Straße und stellten den Angeklagten im Gebüsch auf der westlichen Seite der D. Straße. Sie sprachen den Angeklagten unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen an und forderten ihn auf, aus dem Gebüsch herauszukommen; er ließ sich widerstandslos festnehmen. Am Körper führte der Angeklagte ein mit dem Verschlüsselungssystem „Sky ECC“ versehenes, nicht in seinem Eigentum stehendes und zur tatrelevanten Kommunikation dienendes Mobiltelefon Google Pixel 3A mit sich. Nach Heranrufen weiterer Kräfte wurde das Gebiet abgesucht, zu weiteren Festnahmen kam es jedoch nicht.

21 6. Zugangsmöglichkeiten vom Auffindeort des Angeklagten O. zum Abstellort des Containers

22 Die Entfernung zwischen dem Auffinde-/Festnahmeort des Angeklagten und dem Abstellort des Containers MNBU ... betrug rund 500 m Luftlinie, wobei diese Luftlinie durch das Hafenbecken führt. Die Laufstrecke betrug für alle drei folgenden Varianten rund 700 bis 800 m, wobei man, um auf das Hafengelände zu gelangen, eine Zaunanlage überwinden oder umklettern musste. Hierzu gab es im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

23 Zum einen konnte man unter einem Eisenbahntor hindurchklettern. Dieses Tor existiert, weil Züge von außen auf das Gelände des O. fahren können, hierfür wird das Tor geöffnet. Das Tor war zu diesem Zeitpunkt verschlossen. Da jedoch die Schienen mit dem umgebenden Boden keine ebene Fläche bilden, befindet sich im Bereich der Schienen im unteren Bereich des Tores ein Loch, groß genug sogar für einen 176 cm großen und 83 kg schweren Menschen. Der junge, schlanke Angeklagte hat noch günstigere körperliche Voraussetzungen.

24 Zum zweiten war der den O. umfriedende Maschendrahtzaun an einigen Stellen hinuntergetrampelt. Hier konnte dieser ohne größere Kraftanstrengungen überwunden werden.

25 Zum dritten gab es die Möglichkeit, die Zaunanlage wasserseitig zu umklettern, wobei man dabei je nach Wasserstand ins Wasser eintauchen und seine Kleidung durchnässen musste.

26 Welchen dieser möglichen Zugangswege der Angeklagte und sein Tatgenosse P. hätten nutzen wollen, konnte die Kammer nicht abschließend aufklären.

III.

27 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung seine Anwesenheit am Festnahmeort eingeräumt. Er habe allerdings mit dem P. Diebstähle im Hafenbereich begehen wollen. Eine Zusage zur Bergung von Kokain habe es ebenso wie die Absicht der Bergung nicht gegeben. Die Kammer hat ihre Überzeugung von der festgestellten Tatverstrickung jedoch aus den übrigen objektiven Beweismitteln und insbesondere aus der Antreff- und Auffindesituation und den zeitlichen Zusammenhängen gewinnen können.

28 1. Einlassung des Angeklagten

29 Der Angeklagte hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag – nach Vernehmung der Zeugen N., S. und M. und des Ermittlungsführers, des Zollbeamten S1, in einer vorgelesenen Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat und zu der Fragen nicht beantwortet wurden, eingelassen. Er hat dabei eingeräumt, sich in deliktischer Absicht am Festnahmeort befunden zu haben. Es sei jedoch beabsichtigt gewesen, gemeinsam mit dem P. Diebstähle im Hafengelände zu begehen. Eine Zusage zur Bergung von Kokain habe es ebenso wie die Absicht der Bergung nicht gegeben.

30 Im Einzelnen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:

31 Er habe weder geplant, noch am 3. Juni 2020 vorgehabt, verbotenes Hafengelände zu betreten, um dort Drogen herauszuholen. Er habe noch nie Drogen konsumiert und auch sonst mit Drogen nichts zu tun gehabt. Sein Besuch in H. sei reiner Zufall gewesen. Es sei ein spontaner Entschluss gewesen, nach H. zu fahren. Die Idee sei noch nicht einmal von ihm gekommen, sondern von seiner Partnerin. Aufgrund der Pandemie habe sie sich in D. nicht mehr sicher gefühlt und habe früher als ursprünglich geplant in die Heimat nach L. zurückfahren wollen. Das sei am 2. Juni 2020 gewesen. Sie seien also auf Wunsch seiner Partnerin bereits einen Tag später, am 3. Juni 2020, aus D. weg und Richtung H. losgefahren. Er habe gewusst, dass sein Bekannter E. P. häufiger in H. zu Besuch war, weil dessen Freundin dort gewohnt habe. Er, der Angeklagte, habe den P. angerufen, um zu fragen, ob er in H. sei und ob sie gegebenenfalls dort übernachten könnten. P. sei tatsächlich in H. gewesen und sie hätten sich getroffen. P. sei dann mit ihnen in die Wohnung gefahren in der dieser mit seiner Freundin gewohnt habe. Die Freundin hätten sie dort allerdings an diesem Tag nicht angetroffen. Irgendwann habe E. ihn in einen Nebenraum geführt und ihn gefragt, ob er nicht auch etwas Geld bräuchte und ob er, der Angeklagte, nicht schnell und einfach etwas verdienen möchte. Er sei interessiert gewesen. E. habe ihm von Containern auf Zügen erzählt, die an diesem Ort stünden und an die man ohne weitere Hindernisse herantreten könne. P. habe gesagt, dass diese ohne Werkzeuge und ohne großen Kraftaufwand per Hand zu öffnen seien. Die Container könne man auf technische Geräte wie Computer, Handys und andere hochwertige Elektroartikel durchsuchen. E. habe auch über frei zugängliche kleinere Boote am Kai gesprochen, auf denen zum Teil hochwertige Navigationssysteme und technische Geräte verbaut seien, die man allerdings nur mit Werkzeug ausbauen könne. P. habe ihm zwei Taschen mit diversen Werkzeugen und anderem Zubehör gezeigt. Er – der Angeklagte – sei von einem Kopfhörerset beeindruckt gewesen, welches er sich spontan näher angesehen und anprobiert habe. Schließlich habe P. ihm auch noch ein Telefon überreicht und gesagt, dass er ihn darüber kontaktieren würde für den Fall, dass sie sich trennen müssten. Am Abend des 3. Juni 2020 sei er mit P. zu dem Ort gefahren, wo man ihn, den Angeklagten, dann kurz später auch festgenommen habe, bevor sie auch nur ansatzweise an einen der auf den Gleisen stehenden Container oder sonst auf eines der dort am Wasser liegenden Schiffe hätten gelangen können. Die sei im Grunde genommen schon alles, was dazu zu sagen sei.

32 2. Würdigung der Einlassung des Angeklagten

33 Diese Einlassung des Angeklagten ist überwiegend als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer ist nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien davon überzeugt, dass der Angeklagte – abweichend von seiner Einlassung – gegenüber den unbekannt gebliebenen Hinterleuten zugesagt hat, das in dem Hohlraum hinter den Wartungsklappen versteckte Kokain zu bergen und bei seiner Festnahme im Begriff war, mit der zugesagten Bergung – in Unkenntnis der zuvor erfolgten Sicherstellung des Kokains – demnächst zu beginnen.

a)

34 Dass sich der Angeklagte mit dem Ziel, gemeinsam mit dem E. P. Straftaten zu begehen, in der Nacht vom 3. auf 4. Juni 2020 im Hafenbereich aufhielt, ergibt sich bereits aus seiner insofern geständigen Einlassung.

35 Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, sich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2020 im Hafenbereich aufgehalten zu haben, wird dies gestützt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen und Zollbeamten N. und S..

36 Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, dass die ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen N. und S., des Sicherstellungsverzeichnisses sowie der Lichtbilder der Gegenstände und ihres Auffindeorts wie festgestellt sichergestellten Gegenstände ihm und dem P. zuzuordnen sind, wird dies zum einen indiziell insbesondere durch die Auffindesituation gestützt. Zum anderen wird dies indiziell insbesondere dadurch gestützt, dass sich ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Dr. rer. nat. A., Institut für Rechtsmedizin, vom 22. Juni 2020 betreffend die molekular-genetische Untersuchung serologischer Spuren sowie des DNA-Vergleichsgutachtens der Sachverständigen Dr. A. vom 3. August 2020 an einem der Headsets DNA-Merkmale des Angeklagten befanden. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 22. Juni 2020 plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, an dem Headset 1 sei ein DNA-Mischspurenmuster nachweisbar, das von mindestens zwei Personen verursacht worden sei. Die Sachverständige hat dazu bezüglich der 16 untersuchten Merkmalssysteme sowie des Geschlechtsmerkmals eine DNA-Typisierung erstellt. In dem Vergleichsgutachten vom 3. August 2020 hat die Sachverständige die an dem Headset 1 in den 16 Merkmalssystemen nachgewiesenen DNA-Merkmale mit den aus einer von der Sachverständigen untersuchten Vergleichsprobe – Mundhöhlenabstrichen des Angeklagten – in 16 Merkmalssystemen nachgewiesenen DNA-Merkmalen des Angeklagten verglichen. Im Rahmen des Vergleichs wurde die Spur an dem Headset dabei einer weiteren PCR-Amplifikation unterzogen. Die Sachverständige ist dabei plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass an dem Headset ein dominantes Mischspurenmuster nachweisbar gewesen sei, das vermutlich von zwei Personen verursacht worden sei. Alle Merkmale, die der Angeklagte aufweise, seien an der Spur nachweisbar gewesen. Der Angeklagte komme daher als Mitspurenverursacher in Betracht. Für das Headset sei eine biostatistische Berechnung durchgeführt worden, bei der die in den 16 Merkmalssystemen nachgewiesenen DNA-Merkmale verwendet worden seien. Grundlage der Bewertung seien die im Rahmen einer ENFSI-Studie festgestellten Häufigkeiten der nachgewiesenen Allele in der europäischen Bevölkerung. Bei der im Rahmen der Berechnung erfolgten Gegenüberstellung zweier Hypothesen ließen sich die an dem Headset nachgewiesenen DNA-Merkmale mindestens 30 Milliarden Mal besser durch die Hypothese, dass die an dem Headset nachgewiesenen, dominant ausgeprägten DNA-Merkmale vom Angeklagten und einer unbekannten Person stammen als durch die Hypothese, dass die nachgewiesenen Merkmale von zwei unbekannten Personen stammen. Aus gutachterlicher Sicht bestehe somit kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale an dem Headset vom Angeklagten und einer unbekannten Person stammten.

37 Ein weiteres Indiz für ein deliktisches Vorhaben des Angeklagten ist dessen im Festnahmezeitpunkt ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen N., S. und S1 sowie der Lichtbilder vollständig schwarze Kleidung.

38 Dass der Angeklagte – wie eingeräumt – ein deliktisches Vorhaben mit einem weiteren Tatbeteiligten – dem P. – begehen wollte, wird indiziell dadurch gestützt, dass die sichergestellten Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände jeweils paarweise vorhanden waren. Zudem lässt namentlich das Funkgeräte-Set darauf schließen, dass während der Tatbegehung eine Kommunikation zwischen Tatbeteiligten beabsichtigt war. Dass es sich bei dem weiteren Tatbeteiligten um den P. gehandelt hat wird dadurch gestützt, dass ausweislich der vorbezeichneten Gutachten der Sachverständigen Dr. A. als zweiter Verursacher der Mischspur an dem Headset die namentlich nicht bekannte Person aus L. in Betracht kommt, deren DNA-Merkmale in 16 Merkmalssystemen auch an dem untersuchten Rucksack nachgewiesen worden seien und bei der ein Meldebogen erstellt worden sei, der zu einer Treffermitteilung geführt habe. Hierzu hat der Zeuge S1 glaubhaft bekundet, dass die Treffermitteilung zu dem P. erfolgt sei.

b)

39 Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer jedoch der sicheren Überzeugung, dass er den unbekannt gebliebenen Hintermännern eine Zusage zur Bergung einer erheblichen Menge Kokain aus dem verfahrensgegenständlichen Container gemeinsam mit dem P. erteilt hat und seine Anwesenheit im Hafen der beabsichtigten Umsetzung der zuvor erteilten Zusage diente.

(1)

40 Dass der Angeklagte und sein Tatgenosse P. keine Klein- und Gelegenheitskriminalität verwirklichen wollten, sondern die Bergung des Kokains planten, ergibt sich insbesondere aus dem Zeitablauf und dem Verhalten des Angeklagten oder des P. am Zollfahrzeug: Der Angeklagte und P. waren mit der für sie ausgesprochen ungünstigen Situation konfrontiert, dass sich die Zollbeamten mit ihrem Kontrollfahrzeug wenige Meter von den versteckten Werkzeugen positionierten. Dass es anders herum gewesen wäre, dass also das Werkzeug erst positioniert wurde nachdem das Zollfahrzeug abgeparkt war, ist eine erkennbar sinnlose Hypothese. Kein Krimineller würde seine Werkzeuge nachgerade unter das Fahrzeug der Ermittlungsbehörden legen. Wären der Angeklagte und der P. nun zur Begehung kleinerer Taten wie etwa eines Diebstahls vor Ort gewesen, so wären sie nach Abparken des Zollfahrzeugs in unmittelbarer Nähe der Werkzeuge nach Hause gegangen und hätten am nächsten oder übernächsten Tag versuchen können, ihre Taten zu begehen. Das Werkzeug, nämlich die Nusssätze, der Schraubendreher, ein Paar Rucksäcke und ein Akkuschrauber sowie ein Spaten und ein Paar handelsübliche Funkgeräte hatten keinen hohen Wert und waren ohne Mühe erneut zu beschaffen. Man hätte sie zurücklassen können, ggfls. in der Hoffnung, sie bei Tagesanbruch bergen zu können. Der Angeklagte und der P. hätten ebenso gut in ihrem Versteck bleiben können, sie hätten sich nicht zum Werkzeug begeben müssen, sondern hätten einfach den Abzug des Zoll abwarten können, wenn ihnen die – objektiv nicht sonderlich wertvollen und leicht erneut zu beschaffenden – Werkzeuge wertvoll gewesen wären. Das teure und wertvolle Mobiltelefon trug der Angeklagte am Mann. Der Angeklagte und der P. entschieden sich aber anders: Sie riskierten die Entdeckung – wozu es schließlich auch kam –, indem sich der Angeklagte oder der P. – die Kammer hat nicht aufklären können, welcher der beiden – in unmittelbare Nähe des als Zollfahrzeug erkennbaren, von zwei Zollbeamten besetzten und mit einem Diensthund ausgestatteten Zollfahrzeugs begab. Dieses Verhalten ergibt nur dann einen Sinn, wenn das Werkzeug in diesem Moment zur Verwirklichung des Plans unabdingbar war. Dies war deswegen der Fall, weil die Betäubungsmittel mit einem Verkaufspreis in H. von über einer halben Million Euro – der Kilopreis betrug mindestens 27.000 Euro, so dass der Gesamtwert bei mindestens 567.000 Euro liegt – nur mithilfe des Werkzeugs und nur vor Tagesanbruch hätten geborgen werden können. Allein dies vermag zu erklären, wieso der Angeklagte oder der P. ein derart risikoreiches Verhalten an den Tag legte.

(2)

41 Zudem fehlte es dem Angeklagten und P. für die in der Einlassung behaupteten Diebstahlstaten aus Containern und von Booten am insoweit nötigen Werkzeug: Für das gewaltsame Öffnen von Containern auf der „Türseite“ und für den Diebstahl aus und von Booten hätten sie andere Werkzeuge benötigt. So hatten sie weder Lockpicking-Werkzeuge, mit denen sich die Stifte im Schließzylinder manipulieren lassen, noch z.B. einen Kuhfuß oder einen Bolzenschneider dabei, mit dem sich mittels brachialer Kraftentfaltung Schlösser hätten knacken lassen. Wenn das Öffnen der Container – wie vom Angeklagten in der Einlassung behauptet – ohne Kraftentfaltung geplant war, hätte das Mitführen eines Steckschlüsselsatzes und eines Spatens ebenfalls keinen Sinn ergeben. Welcher Ausbau von Teilen auf Booten mittels eines Steckschlüsselsatzes möglich sein soll, erschließt sich auch nicht. Stattdessen handelt es sich hierbei um genau jenes Werkzeug, das die als Kontrollbeamte eingesetzten Zeugen N., S. und M. ausweislich ihrer glaubhaften Angaben bei ihrer täglichen Arbeit des Auf- und Zuschraubens von Wartungsklappen benötigen, sowie Mülltüten und einen Plastikeimer, die der sicheren Bergung der wertvollen Betäubungsmittel dienen konnten und einen Spaten, der bei der Bergung verrutschter Ware hinter der Klappe ebenso hilfreich sein konnte wie beim Ausgraben der Ausrüstung aus dem Erdversteck, beim Vergraben der Betäubungsmittel am vorbestimmten Übergabeort, aber auch bei der Überwindung des den O. umgrenzenden Zauns. Und schließlich führte der Angeklagte ein hochwertiges, ausweislich des „Vermerks zu den Sicherungen der Mobilfunkgeräte“ des ZB B., ZFA H. – Digitale Forensik – nebst Extraktionsbericht mit der Software „Sky ECC“ verschlüsseltes und für die Ermittlungsbehörden nicht auslesbares Mobiltelefon mit sich. Ein solches „Sky ECC“-Mobiltelefon hat in klein- und gelegenheitskriminellen Kreisen angesichts der hohen Beschaffungs- und Unterhaltungskosten – so belaufen sich die Kosten für das „Sky ECC“-Jahresabonnement auf ca. 2.000 Euro – keine Verbreitung. Diese Überzeugung hat sich die Kammer insbesondere aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen und Zollbeamten S1 gebildet. Die Kammer kann ausschließen, dass die Verwendung eines verschlüsselten Mobiltelefons lediglich der Vermeidung einer „Ortung“ des Angeklagten durch die Ermittlungsbehörden gedient haben könnte. Eine solche Möglichkeit der „Ortung“ hätte bereits durch den Verzicht auf die Mitnahme eines Mobiltelefons vermieden werden können. Denn auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten hätten er und sein Tatgenosse P. zwanglos während der Tatbegehung mittels der mitgeführten Funkgeräte miteinander kommunizieren können. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, der P. habe ihm das Mobiltelefon übergeben, damit er ihn für den Fall, dass sie sich trennen müssten, kontaktieren könne, mutet dies konstruiert an, da auch insoweit die Kontaktaufnahme über die Funkgeräte möglich gewesen wäre. Bedarf für eine Kommunikation mit Dritten, der das Mobiltelefon hätte dienen können, bestand auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten gerade nicht.

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42 Der Einlassung des Angeklagten, er habe Computer, Handys oder andere hochwertige Elektroartikel aus Containern auf abgestellten Zügen sowie hochwertige Navigationsgeräte und technische Geräte aus Booten am Kai entwenden wollen, steht zudem entgegen, dass derartige Delikte in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet jedenfalls nicht in einem merklichen Umfang zu verzeichnen sind. So hat der Zeuge und Polizeibeamte W., der seit zwei Jahren das für Kriminalitätsbekämpfung zuständige Referat ... der Wasserschutzpolizei leitet und die Zuschreibung der zu bearbeitenden Vorgänge übernimmt, aber auch über sonstige Informationen aus den Lage- und Informationssystemen verfügt, glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass im Jahr 2020 im Bereich O. und umgrenzende Straßen nur wenige Straftaten, die nicht aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte stammen, erfasst seien. Im Bereich O. seien es vorwiegend Betäubungsmitteldelikte. Auf der dem V. Damm vorgelagerten Schienenanlage stünden zeitweise – teilweise für wenige Stunden, teilweise für zwei bis fünf Tage – Autozüge, auf denen sich für den vom O. aus erfolgenden Export bestimmte Fahrzeuge befänden. Diesbezüglich habe es Entwendungen von Autoreifen oder Navigationsgeräten gegeben, in einem Fall sei ein Airbag entwendet worden. Insgesamt habe es sich um maximal fünf Taten gehandelt, wobei die Taten teilweise bereits vor dem Eintreffen der Züge in H. begangen worden seien. Die Tatbeute aller Taten habe insgesamt einen Wert von geschätzt rund 20.000 Euro gehabt. Fälle des Aufbruchs von Containern auf Zügen in dem Bereich seien ihm nicht bekannt. Einbrüche in Schiffe seien nicht zu verzeichnen gewesen.

43 Sonstige Delikte, die typischerweise mit dem Einsatz von Mobiltelefonen, auf denen hochwertige Verschlüsselungssoftware aufgespielt ist, einhergehen, waren in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet ebenfalls nicht zu verzeichnen. So hat der Zeuge und Zollbeamte P., der seit 2009 beim Zollfahndungsamt für das Sachgebiet Verbrauchssteuern tätig ist, glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, es habe in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet lediglich einmal – im Jahr 2016 – einen Fall von Zigarettenschmuggel in Millionenhöhe gegeben. Darüber hinaus sei ihm kein weiterer Fall bekannt, wäre ein solcher entdeckt worden, wäre ihm dieser zur Kenntnis gelangt. Der Zeuge und Zollbeamte K., der seit 2012 beim Zollfahndungsamt für den Bereich Kriegswaffen zuständig ist, hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass es während dieser Zeit in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet keinen Fall der unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen gegeben habe. Der Zeuge und Zollbeamte R., der seit zehn Jahren im Zollfahndungsamt als Waffensachbearbeiter (soweit nicht die Sonderzuständigkeit des Sachgebiets Kriegswaffen betroffen ist) tätig ist, hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass ihm kein Vorgang in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet erinnerlich sei, der die illegale Einfuhr von Waffen nach Deutschland zum Gegenstand gehabt hätte. Wenn, dann würden derartige Einfuhren über den B., E. oder T. erfolgen. Aufgrund der Verfahren der letzten zwei Jahre könne er sagen, dass verbotene Waffen (Hieb- und Stoßwaffen) über den asiatischen Raum kommen. Einfuhren aus diesem Raum würden nicht am O. abgewickelt.

44 Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht schließlich auch, dass die Schienenanlage, auf der sich die vom Angeklagten angeblich ins Auge gefassten Tatobjekte hätten befinden sollen, nach den glaubhaften Angaben des Zeugen und Polizeibeamten W. nur rund 400 bis 500 m vom örtlich für diesen Bereich zuständigen Kommissariat ... der Wasserschutzpolizei entfernt ist. Es liegt jenseits der Lebenswahrscheinlichkeit, sich für einen „Gelegenheitsdiebstahl“ einen Bereich auszusuchen, der in unmittelbarer Nähe zu einer Polizeidienststelle liegt und noch dazu für eine erwartete vergleichsweise geringe Tatbeute ein derart hohes Entdeckungsrisiko einzugehen, indem man die Tat quasi unter den Augen der Polizei begeht.

45 Dass es dem Angeklagten nicht um die Begehung der behaupteten Diebstahlstaten, sondern die Bergung der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel in Umsetzung der gegebenen Zusage ging steht nicht entgegen, dass weder der Angeklagte noch sein Tatgenosse P. – wie der Zeuge und Zollbeamte S1 glaubhaft bekundet hat – in D. oder L. zuvor bereits mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten sind. Es liegt auf der Hand, dass es auch Ersttäter gibt.

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46 Der Feststellung, dass der Angeklagte eine Zusage zur Bergung des Kokains gegeben hat, zu deren Umsetzung er sich im Zeitpunkt der seiner Festnahme anschickte, steht nicht entgegen, dass weder er noch P. ein Schneidewerkzeug wie insbesondere einen Seitenschneider mit sich führten bzw. im Versteck deponiert hatten. Denn zum Betreten des Geländes des O. bedurfte es nicht zwingend der Durchtrennung des Zauns. Dieser war vielmehr auch – wie insbesondere die Zeugen und Zollbeamten N. und S. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet und auch anhand der Detail- und Übersichtsaufnahmen des Gebiets erläutert haben – durch ein Darunterhindurchklettern in Höhe des Eisenbahntores oder ein Überklettern an den heruntergetrampelten Stellen des Zauns zu überwinden. Zudem konnte ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen S. der Zaun auch von der Wasserseite umklettert werden. Dieser Zugangsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass dies – je nach Wasserstand – nicht trockenen Fußes möglich gewesen wäre. Angesichts der Jahreszeit – beabsichtigter Bergungstag war der 3./4. Juni 2020 – standen weder die Außen- noch die Wassertemperatur einer möglichen Durchnässung des Angeklagten und seines Tatgenossen P. entgegen. Die Kokainblöcke waren jeweils in mehrere Folienlagen und Klebeband verpackt, so dass bei einer Berührung mit Wasser keine Gefahr für das verpackte Kokain bestanden hätte.

47 Auch die Strecke, die der Angeklagte und P. von dem Auffindeort des Angeklagten bzw. dem Auffindeort der Gegenstände zum verfahrensgegenständlichen Container – je nach gewählter Route – zurückzulegen gehabt hätten, steht den von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Vorhaben des Angeklagten nicht entgegen. Es handelte sich nicht um Entfernungen, die vor dem Hintergrund, dass die Bergung angesichts des geringen zur Verfügung stehenden Zeitfensters und des Entdeckungsrisikos möglichst schnell erfolgen musste, nicht hätten zurückgelegt werden können. Als maßgeblich wertet die Kammer dabei insbesondere, dass es sich bei dem Festnahmeort um die letzte gute Versteckmöglichkeit vor dem für Blicke eher ungeschützten Weg zum Container handelte.

48 Auch der Umstand, dass kein dem Angeklagten oder P. zuzuordnendes Fahrzeug in der Umgebung festgestellt werden konnte, vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Denn ebenso gut ist möglich, dass ein zunächst unentdecktes Fahrzeug in der Nähe stand, mit dem der P. allein geflohen ist, dass die Abrede mit den unbekannt gebliebenen Hinterleuten darauf lautete, das Kokain in einem Versteck zu deponieren und mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu verschwinden oder dass der Angeklagte und der P. nach Tatausführung und Meldung per „SKY ECC“-Telefon abgeholt werden würden.

49 Auch Anzahl, Größe und Gewicht der versteckten Kokainpakete lassen sich zwanglos mit den von der Kammer getroffenen Feststellungen vereinbaren. Ein Gewicht von jeweils rund 10 kg kann ein erwachsener Mann problemlos über rund 750 Meter tragen. Auch 10 bzw. 11 Pakete in einer Länge von ca. 19,5 bis 22,5 cm, einer Breite von ca. 10,5 bis 12,5 cm und einer Höhe von ca. 3,5 bis 4,0 cm (und damit in etwa der Größe eines durchschnittlichen Buches) lassen sich ohne Probleme in den beiden sichergestellten Rucksäcken und den ebenfalls sichergestellten Müllsäcken transportieren.

50 Der Feststellung der Zusage der Bergung der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel steht schließlich nicht entgegen, dass als Werkzeug nicht lediglich die für den verfahrensgegenständlichen Container „passenden“ Steckschlüssel der Größe 10 mm vorgehalten wurden, sondern zwei „Steckschlüsselsets“ mit einer Vielzahl von Steckschlüsseln. Dies lässt sich zwanglos damit erklären, dass angesichts des für die Bergung zur Verfügung stehenden engen Zeitfensters das Risiko vermieden werden musste, dass sich an den Wartungsklappen Schrauben bzw. Muttern in einer anderen Größe befinden würden und die zeitkritische Bergung dann mangels passenden Werkzeugs nicht erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte und der P. das mit der vorsorglichen Mitnahme weiterer Steckschlüssel verbundene „Transportgewicht“ als nachrangig bewerteten gegenüber dem Risiko ohne den passenden Steckschlüssel am Container anzukommen und das Kokain so nicht bergen zu können.

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51 Die Kammer kann ausschließen, dass die Zusage der Bergung erst spontan, nach der Entladung des verfahrensgegenständlichen Containers in den Mittagsstunden des 3. Juni 2020 oder gar erst nach der um 19:16 Uhr erfolgten Sicherstellung des Kokains erfolgte. Angesichts des eigentlich anvisierten Einlauftermins sogar schon am 1. Juni 2020 und des hohen Verkaufswertes des Kokains von über einer halben Million Euro liegt es fern, dass die unbekannt gebliebenen Hinterleute das Risiko eingegangen wären, die Bergung ohne größeren zeitlichen Vorlauf anzugehen und erst im letzten Moment die Mitglieder der Bergungstruppe zu rekrutieren.

52 Ohne Zweifel waren auch die unbekannt gebliebenen Hinterleute darüber informiert, dass die Bergung der Betäubungsmittel im Hafenbereich nur innerhalb eines begrenzten Zeitfensters möglich war. Für diese zeitkritische Bergungstätigkeit müssen sie daher frühzeitig Personen rekrutiert haben, die angesichts der Menge und des Werts des zu bergenden Kokains aus dem Kreis derer ausgewählt wurden, denen die unbekannt gebliebenen Hinterleute vertrauten und bei denen das Risiko, dass sie mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten, gering ist. Dass die Personen zugleich auch die körperliche Leistungsfähigkeit für einen Spurt zum Container und für eine fehlerfreie und schnelle Bergung des Kokains und den Transport der Hälfte der insgesamt 21 kg mitbringen mussten, verringerte den Kreis der Kandidaten weiter. Es liegt deshalb auf der Hand, dass ein solcher Auswahlprozess keiner ist, der schnell und mit leichter Hand abgeschlossen ist.

53 Die Kammer kann auf Basis dessen auch ausschließen, dass die Zusage des Angeklagten zur Bergung nur gegenüber dem P. und nicht unmittelbar gegenüber den unbekannt gebliebenen Hinterleuten erfolgte. Denjenigen, der Betäubungsmittel in einem solchen Wert wie das verfahrensgegenständliche Kokain bergen soll, wählt man selbst aus und überlässt nicht den Rekrutierungsprozess einem im untergeordneten Bereich tätigen Helfer.

54 Die Kammer kann sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Überzeugung bilden, dass der Angeklagte bereits im Rahmen der Zusage erfuhr, dass er das Kokain zusammen mit dem P. bergen würde. Dies schließt die Kammer insbesondere daraus, dass es lebensfremd wäre, wenn der Angeklagte angesichts des mit der Bergung verbundenen Entdeckungsrisikos nicht bereits im Rahmen seiner Zusage nachgefragt und geklärt hätte, mit wem zusammen die Bergung erfolgen sollte, denn es liegt auf der Hand, dass der Tatgenosse bei einem derartigen Unterfangen für die eigene Nicht-Entdeckung kritisch und deshalb hinterfragenswert ist.

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55 Dass Gegenstand der Zusage des Angeklagten die Bergung von Kokain und keines anderen Betäubungsmittels war, wird indiziell dadurch gestützt, dass die Zeugen N., S., M. und S1 übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, dass Gegenstand von Betäubungsmitteldelikten im Bereich des O. stets Kokain sei. Dies lässt sich ohne weiteres plausibel damit erklären, dass im Bereich des O. vor allem Schiffe aus Süd- und Mittelamerika anlegen und diese Region zu den Hauptlieferanten von Kokain zählt.

56 Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die konkrete Menge von 21 kg Kokain nicht bereits Gegenstand der Bergungszusage des Angeklagten war. Die Kammer ist jedoch bei einer Würdigung der Gesamtumstände der Überzeugung, dass die Zusage des Angeklagten objektiv die wesentlichen Eckpunkte, also Tatgenossen und Einsatzstadt sowie die ungefähre Menge des zu bergenden Betäubungsmittels umfasste. Denn für den Angeklagten war es zur Einschätzung der von ihm verlangten Tätigkeit, des damit verbundenen Risikos und auch der Angemessenheit einer zugesagten Entlohnung erforderlich zu wissen, was geborgen werden sollte, wo und ob er allein oder mit weiteren Tatbeteiligten zum Einsatz kommen sollte. Ebenso liegt auf der Hand, dass die unbekannt gebliebenen Hinterleute diese Modalitäten bereits im Zusagezeitpunkt benannten, um nicht mit einem kurzfristig abspringenden Helfer oder Komplikationen bei der zeitkritischen Durchführung der Bergung konfrontiert zu sein. Aus dem Umstand, dass die Bergung durch zwei Personen erfolgen sollte, zieht die Kammer den Schluss, dass Gegenstand der Zusage objektiv jedenfalls die Bergung von Kokain im mehrfachen Kilobereich war. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt seiner Zusage lediglich mit einer Menge von mindestens 10 kg Kokain rechnete und diese billigend in Kauf nahm. Denn der Angeklagte erkannte, dass eine Menge zu bergen sein musste, für deren Transport es zweier Personen bedurfte. Dies wäre aber bei einer Menge von unter 10 kg Kokain nicht nötig gewesen. Dass der Angeklagte die festgestellte Qualität jedenfalls billigend in Kauf nahm, schließt die Kammer daraus, dass eine Streckung von aus Übersee importierten Rauschmitteln – für den Angeklagten erkennbar – nicht üblich ist.

57 Über die Höhe einer Entlohnung des Angeklagten konnte die Kammer keine Feststellungen treffen.

58 Die Kammer konnte nicht im Einzelnen aufklären, wann der Angeklagte die letzten Details für die Bergung erhielt, namentlich, wann ihm die konkrete Menge des zu bergenden Kokains mitgeteilt wurde. Dass der Angeklagte und der P. jedoch spätestens beim Aufbrechen zur Bergung den exakten Standort und die Nummer des Containers, in dem sich das Kokain befand, von den unbekannt gebliebenen Hinterleuten übermittelt bekommen hatten, liegt auf der Hand, da sie den Container im Hafenbereich finden mussten. Dass ihnen spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die genaue Kokainmenge mitgeteilt worden war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass Kenntnis von der genauen Menge Voraussetzung für eine vollständige Bergung auch von eventuell in einen schwerer zugänglichen Bereich verrutschter Pakete war.

(7)

59 Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass der Angeklagte keine anderen Betäubungsmittel als gerade die sichergestellten bergen wollte. Die Zeugen S., N. und S1 haben plausibel und nachvollziehbar angegeben, dass es zwar von Zeit zu Zeit und sogar recht regelmäßig Rauschgiftfunde – in allen Fällen Kokain – in speziell diesem Hafenbereich, der von zahlreichen Schiffen aus Südamerika angesteuert wird, gibt. Jedoch ist die Kammer sicher, dass nicht eine parallel stattgefundene Einfuhr anderer Betäubungsmittel von ggfls. geringerer Qualität oder einer geringeren Menge das Bergungsziel des Angeklagten war. Eine derart hohe Frequenz haben die illegalen Einfuhren über den O. nicht. So hat die Zeugin M. glaubhaft bekundet, außer dem verfahrensgegenständlichen Container noch weitere 15 bis 20 Container rund herum kontrolliert zu haben, ohne jedoch Betäubungsmittel aufgefunden zu haben.

60 3. Beweiswürdigung im Übrigen

61 Die Feststellungen zur Fahrt der MS „M. B.“ und der Be- und Entladung des verfahrensgegenständlichen Kühlcontainers beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des Zeugen und Zollbeamten S1, den „Tracking Results“ der Reederei M. vom 9. Juni 2020 betreffend den verfahrensgegenständlichen Container sowie dem Manifest der „M. B.“. Dies gilt auch für die öffentliche Einsehbarkeit der geplanten und tatsächlichen Einlaufdaten der Schiffe bzw. des konkreten Containers auf den Webseiten der Reedereien und in anderen Informationsportalen.

62 Die Feststellungen zum Aufbau von Kühlcontainern und zu den Versteckmöglichkeiten beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen und Zollbeamten N., S. und M.. Diese haben anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass das Aufschrauben der Wartungsklappen an Kühlcontainern zu ihren täglichen Diensthandlungen gehört. Sie haben ausführlich, nachvollziehbar und anschaulich über die verwendeten Schrauben und das zum Ausschrauben benötigte Werkzeug berichtet. Die Kammer hat zudem Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Containers in Augenschein genommen und mit der Zeugin M. erörtert. Dass bei dem verfahrensgegenständlichen Container Steckschlüssel der Größe 10 mm erforderlich waren, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S1.

63 Die Feststellungen zum Fund und zur Sicherstellung von 21 Paketen mit jeweils rund 1 kg Kokain im Kühlcontainer MNBU... beruhen auf den überzeugenden Angaben der Zeugen und Zollbeamten M. und S1, dem Sicherstellungsprotokoll und -verzeichnis vom 3. Juni 2020 sowie den Lichtbildern des verfahrensgegenständlichen Containers und des Kokains.

64 Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Diplom-Chemiker Dr. H. vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung vom 26. August 2020, dem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Die Untersuchung des Sachverständigen mittels chemischer Farbreaktion, Gaschromatographie, Massenspektrometrie nach vorheriger gaschromatographischer Trennung sowie Infrarotspektrosopie hat ergeben, dass bei den 21 Blöcken, die ein Gesamtnettogewicht von 21,049 kg und Einzelnettogewichte zwischen 999,1 g und 1.004,8 g aufwiesen, Kokain (bzw. ein Salz des Kokain) mit seinen natürlichen Begleitstoffen nachgewiesen werden konnte. Diese enthielten – nach Abzug der Messunsicherheit von 10,8 % – einen Kokainhydrochloridgehalt von 79,2% entsprechend 16,7 kg Kokainhydrochlorid.

65 Die Feststellungen zur Verpackung des Kokains beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin und Zollbeamtin M., dem vorbezeichneten Gutachten des Sachverständigen Dr. H. sowie den Lichtbildern des Kokains.

66 Die Feststellungen zum Wert des verfahrensgegenständlichen Kokains beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen und Zollbeamten S1. Dieser ist seit 2012 beim Zollfahndungsamt im Bereich der Betäubungsmitteldelikte tätig.

67 Die Feststellungen zur Lage, Beschaffenheit im Detail und Aufteilung sowie zu den Nutzungsarten und Nutzungsarealen des O. beruhen auf den glaubhaften, überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugen und Zollbeamten N., S. und M.. Der O. gehört zum von diesen Beamten ständig bestreiften und kontrollierten Gebiet, auf dem diese seit mehreren Jahren tätig sind und auch im Tatzeitpunkt tätig waren. Ergänzend hat die Kammer mehrere Übersichts- und Detailaufnahmen des Gebietes in Augenschein genommen und mit den Zeugen N. und S. erörtert.

68 Die Feststellungen zu den Zugangsmöglichkeiten vom Auffindeort des Angeklagten zum Abstellort des verfahrensgegenständlichen Containers beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen N. und S. sowie den mit den Zeugen erörterten Übersichts- und Detailaufnahmen des Gebietes. Das Loch zwischen den Gleisen und dem Tor hat der nach eigenen glaubhaften Angaben 1,76 m große und 83 kg schwere Zeuge und Zollbeamte S. nachvollziehbar als von ihm unterkrabbelbar beschrieben.

IV.

69 Der Angeklagte hat sich damit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

V.

70 Die Kammer hat den Strafrahmen dem § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und diesen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemildert.

71 Die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG lagen nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Heranziehung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, weicht das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, und zwar auch dann nicht, wenn man den vorliegenden vertypten Strafmilderungsgrund nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt.

72 Die Kammer hat bei der zunächst unter Außerachtlassung des vertypten Strafmilderungsgrunds vorzunehmenden Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgründe insbesondere folgende Umstände gewürdigt:

73 Eine gewisse strafmildernde Wirkung kommt der Einlassung des Angeklagten zu, mit der er zumindest eingeräumt hat, ein deliktisches Verhalten mit dem P. geplant zu haben. Erheblich größeres strafmilderndes Gewicht kommt der Tatsache zu, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und dass der Angeklagte im Gesamtgefüge der unbekannt gebliebenen Tatbeteiligten an unterer Stelle einzuordnen ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter gewürdigt, dass er in D. und L. bislang unbestraft und als Erstverbüßer sowie als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd hat sich auch die bereits mehr als sechs Monate dauernde Untersuchungshaft ausgewirkt. Sie war für den Angeklagten, der kein Deutsch spricht und dessen Besuche sowie Brief-, Paket- und Telefonverkehr der Überwachung unterlagen, besonders belastend. Die Untersuchungshaft stellte zudem angesichts der zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen eine besondere Härte für den Angeklagten dar. Die am Auffindetag intensivierte Bestreifung des Gebietes kommt einer zollamtlichen Beobachtung im Tatablauf nahe und war deshalb ebenfalls strafmildernd zu würdigen.

74 Den mildernden Umständen standen indes gewichtige strafschärfende Faktoren gegenüber.

75 Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt und dass bei der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Gesamtmenge von 10 kg Kokain die Gesamtmenge Kokainhydrochlorid den Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 g um fast das 2.000-fache überschritten hat. Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, dass die Gefährlichkeit der Droge bereits bei der Festsetzung des Grenzwertes Berücksichtigung findet und die Wechselwirkung zwischen der Überschreitung des Grenzwertes um ein Vielfaches und der Einordnung von Kokain als „harte Droge“ bedacht.

76 Die Kammer erkennt nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere mit Blick auf die erhebliche Betäubungsmittelmenge und die erhebliche Überschreitung des Grenzwerts auch dann keinen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, wenn man den vertypten Milderungsgrund der §§ 27, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich in die Abwägung einstellt. Stattdessen hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG in Anwendung der §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

77 Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

78 4 (vier) Jahren

79 als tat- und schuldangemessen angesehen

VI.

80 Die Einziehung des sichergestellten Kokains beruht auf §§ 33 BtMG, 74 Abs. 2 und 3, 74a Nr. 1 StGB.

81 Die Einziehung der übrigen sichergestellten Gegenstände beruht auf §§ 33 BtMG, 74 Abs. 1 und 3, 74a Nr. 1 StGB. Die Kammer ist dabei zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese nicht in seinem Eigentum standen.

VII.

82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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