LG Hamburg 19. Große Strafkammer, 2016-11-21, 619 KLs 3/16

619 KLs 3/16Tribunale cantonale21 nov 2016

Regest

1. Wer Frauen mit Gewalt durch Festhalten und Drängen gegen eine Mauer nötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wie Anfassen im Genitalbereich, ist wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. Eine versuchte Vergewaltigung im Rechtssinne liegt nicht vor, weil der Angeklagte zwar das Grunddelikt vollendet hat, nicht aber das Regelbeispiel.(Rn.213) 2. Ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung liegt vor, wenn die Tat Wiederholungscharakter hat, weil der Angeklagte seit Jahren immer wieder gerade auch sexuelle Gewalt gegen Frauen ausgeübt hat, die Tat Überfallcharakter hatte und nachts ausgeübt wurde, wo Dunkelheit und wenig Personenverkehr mehr Schutz vor Entdeckung bieten.(Rn.216) 3. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, bereits gut sechs Jahre in einer sozialtherapeutischen Anstalt verbrachte und seine wieder gewonnene Freiheit nicht nutzte, stattdessen jedoch seine Wohnsitze häufig wechselte, seinen Lebensunterhalt nur gelegentlich durch Arbeit bestritt, häufig Alkohol und Drogen konsumierte, seine Termine beim Bewährungshelfer nur sporadisch wahrnahm und eine sozialtherapeutische Behandlung der Verhaltensauffälligkeiten nicht stattfand.(Rn.234) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Entscheidungsende. Verfahrensgang nachgehend BGH, 31. Mai 2017, 5 StR 149/17, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 19. Große Strafkammer — 619 KLs 3/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-21

Aktenzeichen: 619 KLs 3/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1121.619KLS3.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 1 StGB vom 13.11.1998, § 177 Abs 2 S 1 StGB vom 13.11.1998, § 223 Abs 1 StGB

Orientierungssatz

  1. Wer Frauen mit Gewalt durch Festhalten und Drängen gegen eine Mauer nötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wie Anfassen im Genitalbereich, ist wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig. Eine versuchte Vergewaltigung im Rechtssinne liegt nicht vor, weil der Angeklagte zwar das Grunddelikt vollendet hat, nicht aber das Regelbeispiel.(Rn.213)

  2. Ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung liegt vor, wenn die Tat Wiederholungscharakter hat, weil der Angeklagte seit Jahren immer wieder gerade auch sexuelle Gewalt gegen Frauen ausgeübt hat, die Tat Überfallcharakter hatte und nachts ausgeübt wurde, wo Dunkelheit und wenig Personenverkehr mehr Schutz vor Entdeckung bieten.(Rn.216)

  3. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, bereits gut sechs Jahre in einer sozialtherapeutischen Anstalt verbrachte und seine wieder gewonnene Freiheit nicht nutzte, stattdessen jedoch seine Wohnsitze häufig wechselte, seinen Lebensunterhalt nur gelegentlich durch Arbeit bestritt, häufig Alkohol und Drogen konsumierte, seine Termine beim Bewährungshelfer nur sporadisch wahrnahm und eine sozialtherapeutische Behandlung der Verhaltensauffälligkeiten nicht stattfand.(Rn.234)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Entscheidungsende.

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 31. Mai 2017, 5 StR 149/17, Beschluss

Tenor

Der Angeklagte M. M. ist der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 223 Abs. 1, 52, 21, 63 StGB

Gründe

1 Der 34-jährige Angeklagte hielt sich in den frühen Morgenstunden des 5. Dezember 2015 ohne festes Ziel in H. auf. Er fuhr U-Bahn, und zwar in der Linie U 3 stadteinwärts aus Richtung K. Str.. Gegen 02:02 Uhr morgens stieg an der Haltestelle „R.“ die 53-jährige Zeugin und Nebenklägerin L. in die Bahn der Linie U 3. Sie kam von einer Weihnachtsfeier und war auf dem Heimweg. Der Angeklagte, der nur wenige Meter entfernt in dem gleichen Abteil saß, entdeckte sie und entschloss sich kurz darauf, sie – seinem Sexualtrieb folgend – zu verfolgen, um an geeigneter Stelle sexuelle Handlungen auch gegen ihren Willen und mit Gewalt an ihr zu vollziehen. Tatsächlich folgte er ihr – anfangs unbemerkt – erst in der U-Bahn über die Haltestellen „B. T.“, „H. R.“ und dann zu Fuß auf der R. Straße bis in die Straße „A. H.“ hinein, in der die Zeugin mit ihrer Familie wohnte.

2 In Höhe der Hausnummer... setzte er gegen 2:30 Uhr seinen Plan um, griff die Nebenklägerin an, drückte die – Widerstand leistende – Zeugin gegen eine halbhohe Vorgartenmauer mit Hecke, sagte, er wolle sie ficken, fasste ihr in das Gesicht, griff unter ihren Rock auf die Strumpfhose in den Scheidenbereich, um seinen Finger in der Scheide zu bewegen. Ein Hausbewohner – der Zeuge C. – wurde durch die lauten Hilfeschreie von Frau L. auf die Tat aufmerksam, öffnete das Fenster und rief lautstark „Polizei“ in Richtung der Hilferufe. Der Angeklagte ließ deshalb von seinem Vorhaben ab und flüchtete – zunächst – unerkannt. Die Nebenklägerin wurde an der Unterlippe wie am linken Arm (Bluterguss) verletzt.

3 Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt weder durch Alkohol- noch durch Drogen beeinträchtigt, war aber wegen einer krankhaften seelischen Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

4 I. Persönliche Verhältnisse

5 1. Persönlicher Werdegang

6 Der Angeklagte ist jetzt 35 Jahre alt. Er wurde... 1981 in S. geboren.

7 a. Geburt und Kindheit

8 Seine alkoholkranke Mutter trank während der Schwangerschaft Alkohol. Dieser Konsum führte bei dem Angeklagten zu einer vorgeburtlichen hirnorganischen Schädigung – das Gehirn konnte sich durch die Alkoholzufuhr nicht regelgerecht entwickeln, blieb reduziert –, zu späterem Kleinwuchs und – ab dem Kleinkindalter – zu massiven sozialen und persönlichen Verhaltensauffälligkeiten. Seine – hierin ebenfalls begründeten – äußeren Verwachsungen im Gesicht (sog. Lochmund) hielten sich nicht, sondern normalisierten sich im Lauf des Kindes- und Jugendalters. Der Angeklagte ist indes nach wie vor eher klein.

9 Während seiner ersten Lebensjahre lebte er zunächst bei seiner Mutter, die ihn und seine vier Geschwister weitgehend allein erzog. Der Vater war als LKW-Fahrer im Überlandverkehr beruflich viel außer Haus. Wenn er zu Hause war, gab es oft Streit zwischen den Eltern. Sie trennten sich, als der der Angeklagte fünf Jahre alt war.

10 Die alkoholkranke Mutter war mit der alleinigen Erziehung der insgesamt fünf Kinder überfordert. Es kam zu körperlichen Züchtigungen der Kinder mit zum Teil erheblichen Verletzungen. Schließlich wurde der Angeklagte mit etwa sieben Jahren aus der Familie genommen, bevor wenig später der Mutter das Sorgerecht gänzlich entzogen wurde.

11 Der Angeklagte war in der Zeit vom 24. April bis 27. Juli 1989, mithin im Alter von 7½ Jahren, auf der Grundlage eines Berichtes des Jugendamtes S. in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik N. eingewiesen worden. In dem Abschlussbericht werden neben den beschriebenen äußeren Auffälligkeiten vor allem die sozialen und persönlichen Verwerfungen aufgeführt, die schon im Kindergarten zu Tage getreten waren, wie u.a. aggressives Verhalten, fehlende Hemmschwellen, Diebstähle, öffentliches Urinieren, Einkoten, drastische sexualisierte Fäkalsprache.

12 Der Angeklagte wurde nach diesem Aufenthalt in eine heilpädagogische Einrichtung (V.) entlassen. Dort verblieb er bis März 1990, das Verhalten änderte sich kaum. Das Entwicklungsstadium des 8½-Jährigen stagnierte – laut dem Entlassungsbericht – auf dem Niveau eines Erstklässlers.

13 b. Heimaufenthalte, schulischer und beruflicher Werdegang

14 Der Angeklagte kam in der Folgezeit bis zum 21. Lebensjahr in verschiedensten Einrichtungen öffentlicher Erziehung unter. Die Kinder- und Jugendheime wechselten häufig, weil der Angeklagte extrem verhaltensauffällig war. Gewalt und regelmäßige sexuellen Übergriffe durch andere Heimbewohner prägten das Leben des Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Schule beendete der Angeklagte schließlich mit dem Sonderschulabschluss.

15 Nach diesem Schulabschluss begann der Angeklagte eine Berufsausbildung, zunächst zum Zimmermann, dann zum Maurer und danach als Schäfer. Er brachte nichts zu Ende, brach alle Ausbildungen ab. 2001 – im Alter von 20 Jahren – nahm er schließlich eine Ausbildung als Landschaftsbauer auf, mit der er 2003 wieder ohne Abschluss aufhörte. Es folgten Arbeitslosigkeit und Schulungsmaßnahmen, aus denen sich aber keine berufliche Perspektive ergab. Meistens lebte er von öffentlicher Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld II. Gelegentlich verschaffte er sich ein zusätzliches Einkommen durch Sammeln von Pfandflaschen und Schrott.

16 Ein Drogen- und Alkoholproblem im Sinne eines krankhaften Missbrauchs oder Abhängigkeit bestand und besteht nicht, auch wenn der Angeklagte – in Freiheit – regelmäßig Drogen (überwiegend Cannabis) und Alkohol konsumierte.

17 c. Vaterschaft und Beziehung

18 Der Angeklagte ist Vater eines jetzt 12 Jahre alten Sohnes, welcher Weihnachten 2004 geboren wurde. Er war damals 23 Jahre alt.

19 Der Sohn des Angeklagten stammt aus einer Beziehung, die im Februar 2003 begann und im Sommer 2006 endgültig endete. Das Paar lebte an wechselnden Wohnanschriften in B.. Es kam innerhalb der Beziehung wiederholt zu sexueller Gewalt und Übergriffen gegen den Willen der Lebensgefährtin, u.a. am 14. September 2005. An diesem Tag war der Angeklagte – nach mehrwöchiger Untersuchungshaft – entlassen worden. Das Amtsgericht K. hatte ihn an diesem Tag u.a. wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Diese sexuelle Gewalt in der Beziehung wurde später Gegenstand einer Verurteilung durch das Landgericht B. im Februar 2008.

20 Der Angeklagte hat zu seinem Sohn keinerlei Kontakt und zahlt auch keinen Unterhalt. Es herrscht Kontaktverbot zur Mutter des Kindes.

21 d. Haftzeit vom 31. Mai 2007 bis 9. August 2013

22 Am 31. Mai 2007 wurde der Angeklagte festgenommen. In der Folgezeit saß der 25-jährige bis zum 9. August 2013 - mithin gut 6 Jahre und 2 Monate - in Haft. Er verbüßte komplett diverse Freiheitsstrafen aufgrund verschiedener Sexualdelikte, u. a. auch den Vorbezeichneten gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Gutachten waren zuvor zu dem Ergebnis gekommen, dass eine vorzeitige Entlassung nicht in Frage kam, auch wegen der Rückfallgefahr.

23 Dem Angeklagten gelang im Vollzug indes der Hauptschulabschluss. Der Versuch, ihn in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu behandeln, scheiterte nach gut 14 Monaten (12. Februar 2009 bis 3. Mai 2011). Das Landgericht B. hatte dem Angeklagten dies in seinem Urteil dringend ans Herz gelegt. Der Angeklagte arbeitete nicht wirklich mit, zeigte lediglich Anpassungsleistungen ohne innere Einsicht und musste häufig Disziplinarmaßnahmen hinnehmen.

24 Am 1. August 2011 kam es zudem zu einem sexuell motivierten Übergriff auf eine Bedienstete, von der er – wahnhaft – wähnte, sie würde ihn lieben. Der Angeklagte wurde verlegt.

25 e. Führungsaufsicht ab August 2013 und Leben im Landkreis S.

26 Nach der Entlassung im August 2013 trat Führungsaufsicht ein (§ 68 f Abs. 1 S.1 StGB). Das Landgericht B. – Strafvollstreckungskammer – sah sie als notwendig an und gestaltete sie mit Auflagen und Weisungen aus. Es wurden engmaschige Kontrollen angeordnet – Meldeauflage/Kontaktverbot/Alkohol- und Drogenverbot/ambulante psycho- und sozialtherapeutische Betreuung/enge Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer mit wöchentlichen Treffen. Als Bewährungshelfer fungierte zunächst Herr B., dann der Zeuge L. P..

27 Der jetzt 31-jährige Angeklagte wurde als hochgradig rückfallgefährdet in das (in Niedersachsen entwickelte) engmaschige Kontrollprogramm K.U.R.S. (Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern) aufgenommen. Er zeigte von Beginn an wenig Einsicht in die Notwendigkeit einer derartigen Kontrolle, sah in den vielen Weisungen keine Stütze, sondern Schikane. So verpasste er häufig Gesprächstermine mit dem Bewährungshelfer, war häufig telefonisch nicht erreichbar. Er hielt sich trotz wiederholter Mahnungen seines Bewährungshelfers nicht an das Alkohol- und Drogenverbot.

28 Zu einer ambulanten oder auch stationären Therapie im Sinne der landgerichtlichen Weisungen ist es bis zur erneuten Festnahme in dieser Sache am 30. Dezember 2015 – mithin im Verlauf von 2½ Jahren – nie ernsthaft gekommen. Dies lag indes nicht immer an dem Angeklagten, weil viele Einrichtungen eine Aufnahme ablehnten. Andererseits sah er sich nicht wirklich als therapiebedürftig an und war hierfür kaum zu gewinnen.

29 Das Klinikum N. (O.) stand dem Angeklagten nicht offen, da es mangels ausdrücklicher gerichtlich angeordneter Unterbringung keinen freien Heimplatz für den Angeklagten gab. Zuletzt, im Spätsommer 2014, war versucht worden, den Angeklagten für eine ambulante Therapie bei einem niedergelassenen Therapeuten zu gewinnen. Nachdem der Bewährungshelfer ihm im August 2014 eine Liste geeigneter Therapeuten überreicht hatte, geschah von Seiten des Angeklagten jedoch nichts. Schließlich kam es zum Kontakt mit einer Therapeutin im Landkreis H1, Frau L1, die den Angeklagten jedoch nicht bevorzugt annehmen wollte. Der Aufforderung des Bewährungshelfers, sich auf eine Warteliste bei der Therapeutin setzen zu lassen, kam der Angeklagte dann nicht nach.

30 Das Leben des Angeklagten war von August 2013 bis Ende Dezember 2015 geprägt von Gelegenheitsarbeiten als Stauer im Hafen oder von dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Daneben wurde er wieder straffällig, brach am 27. Juli 2014 in eine Studentenwohnung ein, verstieß regelmäßig gegen Weisungen aus der Führungsaufsicht (u.a. konsumierte er Alkohol und Drogen oder teilte seinen Wohnsitzwechsel nicht mit) und griff am 24. April 2015 einer vor ihm laufenden weiblichen Passantin unvermittelt an das Gesäß.

31 Am 7. November 2015 hielt er sich gegen 23:20 Uhr am H. Busbahnhof (ZOB) auf, hatte ein Messer dabei und zerkratzte einen Fernbus. Er wurde festgenommen und später entlassen, das Messer sichergestellt. Alkoholgeruch wurde nicht wahrgenommen.

32 Die Wohnsitzsituation blieb bis zuletzt instabil. Der Angeklagte musste häufig den Wohnsitz im Landkreis S. wechseln. Zuletzt fand er – wie schon mal in der Vergangenheit – unangemeldet Unterschlupf bei seinem Bruder M. M. in E. ... , H2. Er wurde dort in unmittelbarer Nähe am 30. Dezember 2015 von Zielfahndern festgenommen. Es lag mittlerweile in dieser Sache ein Haftbefehl des Amtsgerichtes Hamburg vom 18. Dezember 2015 vor.

33 2. Strafrechtliches Vorleben und Vorstrafen

34 Der Angeklagte wurde bereits mit 14 Jahren straffällig. Er beging Diebstähle. Dies zog sich bis zu seinem 18. Lebensjahr hin, immer wieder kam es zu Straftaten und durch das Amtsgericht S1 zu jugendrichterlichen Maßnahmen. Dabei wurde erstmalig am 30. März 2000 das Zuchtmittel des Jugendarrestes verhängt, und zwar wegen zahlreicher Diebstahlstaten.

35 Es folgten – als Heranwachsender – weiter Einstellungen der Verfahren nach den §§ 45,47 JGG, bis schließlich das Amtsgericht S1 am 16. Oktober 2002 den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es sah schädliche Neigungen. Mit Wirkung vom 4. Januar 2005 wurde die Jugendstrafe erlassen, der Strafmakel beseitigt.

36 Das Amtsgericht S1 stellte unter anderem fest:

37 „Der zum Tatzeitpunkt heranwachsende Angeklagte M. M. lebt bereits seit 4 Jahren in F.. Er wird noch rund ein Jahr von der Jugendhilfe gefördert werden. Geplant ist eine Ausgliederung zunächst in ein von der Wohngruppe betreutes Appartement und schließlich in eine eigene Wohnung. M. M. absolviert zur Zeit das zweite Lehrjahr als Garten- und Landschaftsbauer in F.. Er kommt mit der Lehre gut zurecht. Seit rund 9 Wochen arbeitet er freitags regelmäßig in der Diskothek "K." in S1. Er verdient sich dadurch ein zusätzliches Taschengeld.“ (...)

38 „Einer den Jungen fiel den Angeklagten auf, weil er einen "sehr coolen Eindruck machte", von seinem Auftreten und der Kleidung her. D. mochte diesen Jungen offensichtlich auch nicht. Da D. damals ein Vorbild der Angeklagten war, forderte er diese auf, den Jungen zusammenzuschlagen. Er wollte wohl selbst mitmachen. Alle anderen ließen sich dazu überreden. Nachdem B. Bekannte des D. den Jungen C. V. in eine Gasse gelockt hatten, rannten D. J., R. H. und die Angeklagten auf diesen zu, während der D. sich am weiteren Geschehen nicht beteiligte. M. M. versetzte dem C. V. unter anderem zwei Faustschläge, während T. G. mit der Faust zuschlug und einmal zutrat. Alle anderen schlugen gemeinschaftlich auf den C. V. ein und ließen später von ihm ab. Alle rannten weg. Später kam der D. wieder hinzu. Gemeinsam fuhr man dann nach Hause.“

39 Der Angeklagte ist – als Erwachsener – wie folgt straffällig und rechtskräftig verurteilt worden:

40 - Am 23. Juli 2004 ahndete das Amtsgericht S1 das unerlaubte Veräußern von Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie das Vortäuschen einer Straftat mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

41 - Am 21. Dezember 2004 verhängte das Amtsgericht B. wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Der Angeklagte hatte sich am 17. Oktober 2014 entgegen § 2 Abs. 3 WaffG im Besitz einer Stahlrute befunden.

42 - Am 25. Januar 2005 wurde durch das Amtsgericht B. wegen Diebstahls – begangen am 17. September 2014 – eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt.

43 - Am 14. September 2005 verhängte das Amtsgericht K. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in neun Fällen, davon in sieben Fällen Diebstahls im besonders schweren Fall, davon in drei Fällen als Versuch, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

44 Der Angeklagte hatte – unter anderem gemeinsam mit seinem Bruder M. M., teils auch mit einem anderen Mittäter – innerhalb von 5 Wochen (17. Oktober bis 24. November 2014) diverse Autos aufgebrochen, teilweise Gegenstände daraus gestohlen, teilweise die Autos gestartet und für eine Fahrt verwendet, teilweise dies versucht (einmal ließ sich der Motor nicht starten, nachdem das Lenkradschloss gebrochen war, einmal brach das Lenkrad beim „Knacken“ des Lenkradschlosses ab). Einmal stahl er mit seinem Bruder zwei Fahrräder.

45 - Das Amtsgericht S. ahndete am 16. Januar 2006 eine Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Angeklagte hatte am 21. November 2015 die Wohnungstür der Wohnung von M1 M. beschädigt, um diese zu öffnen.

46 - Am 24. Februar 2006 verhängte das Amtsgericht B. wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

47 - Am 23. März 2006 bildete das Amtsgericht K. aus seiner Entscheidung vom 14. September 2005 wie den Urteilen des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2004 und 25. Januar 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

48 Am 24. November 2008 wurde - wegen der am 22. Februar 2008 vom Landgericht B. erfolgten Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe - die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes B. widerrufen. Der Angeklagte saß bereits in Strafhaft. Die zweijährige Freiheitsstrafe wurde komplett verbüßt. Die Vollstreckung war am 9. April 2012 erledigt.

49 - Am 31. Oktober 2006 verhängte das Amtsgericht B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

50 In dem Strafbefehl heißt es unter anderem:

51 „Sie schlugen dem T. R. im Treppenhaus des Hauses H. H. Str..... unvermittelt und grundlos mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Zeuge einen Nasenbeinbruch davontrug“

52 - Am 30. November 2006 erkannte das Amtsgericht B. wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

53 - Aus den Einzelstrafen der Urteile des Amtsgerichtes B. vom 31. Oktober 2006 und vom 30. November 2006 bildete das Amtsgericht B. am 24. Mai 2007 eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe.

54 - Am 22. Februar 2008 – rechtskräftig am gleichen Tage – erkannte das Landgericht B. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Raubes auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Die Strafe wurde komplett verbüßt. Die Strafvollstreckung war am 9. August 2013 erledigt. Es wurde Führungsaufsicht für die Dauer von 5 Jahren angeordnet.

55 Zum Werdegang des Angeklagten stellte das Landgericht B. fest:

56 „Der Angeklagte wurde am 14.10.1981 in S. geboren. Er wuchs mit zwei älteren Brüdern und zwei jüngeren Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater, der inzwischen bereits ca. 70 Jahre alt ist, war LKW-Fahrer im Überlandverkehr für eine eigene kleine Spedition, die Mutter, inzwischen erst 50 Jahre alt, ist Hausfrau und arbeitet nebenbei als Angestellte in einer Würstchenbude im A. L.. Zu seiner Mutter hat er nach wie vor keine gute Beziehung und zu seinen vier Geschwistern aus der Ehe seiner Eltern sowie einer weiteren weitaus jüngeren Halbschwester, die aus einer späteren Verbindung seines Vaters stammt, besitzt er nur gelegentlich und keinen tiefer gehenden Kontakt. Zu seinem Vater, der ohnehin wegen seiner aushäusigen beruflichen Tätigkeit in der Familie kaum präsent gewesen war und bereits das Haus verlassen hatte, als der Angeklagte etwa fünf Jahre alt war, ist der Kontakt völlig abgerissen. Seine Eltern hatten sich etwa 1986/87 endgültig getrennt, als der Angeklagte erst etwa fünf Jahre alt war.

57 Der Angeklagte hat keine gute Kindheit und Jugend erfahren. Seine Mutter – offenbar vorbelastet durch ihre eigenen Eltern – war eine schwere Alkoholikerin, die dadurch mit der alleinigen Erziehung der fünf Kinder völlig überfordert war. So griff sie regelmäßig zu körperlichen Züchtigungen bis hin zu erheblichen Misshandlungen, die sogar einmal bei dem Angeklagten einen Schädelbasisbruch verursachten. Als er mit etwa sieben Jahren vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen und in einem Kinderheim untergebracht werden musste, wies er zudem Rippenfrakturen, einen Knieschaden, eine Hüftbeschädigung und einen Wirbelsäulenschaden auf. Diese Körperverletzungen und deren Folgen, aber auch Misshandlungen der anderen Kinder hatte die Mutter seinerzeit ihrem Ehemann unterzuschieben versucht, den sie sogar einmal zu Unrecht bezichtigt hat, sie vor den Augen des noch kleinen Angeklagten vergewaltigt zu haben.

58 Weil die Mutter den Angeklagten bei häuslichen Kurzurlauben aus dem Heim den Angeklagten weiter regelmäßig körperlich misshandelte, wurde ihr etwa 1990/91 das Sorgerecht völlig entzogen, das nunmehr vom Jugendamt ausgeübt wurde. Der Angeklagte hielt sich bis etwa zum 18. Lebensjahr in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen im nordwestdeutschen Raum auf. Bis zu seinem 21. Lebensjahr war er dann in jugendamtlich betreuten Außenwohnstellen untergebracht. ln Folge der vielen Ortswechsel, der verschiedenen Heimleitungen und der wechselnden Mitinsassen konnte der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend keine längere tragfähige soziale Beziehung aufbauen. Dem entsprechend waren auch die schulischen Leistungen des Angeklagten, der eigentlich normal begabt ist, unstet und wechselhaft, und erst in R. erwarb er mit 15 Jahren den Sonderschulabschluss. Nach dem Schulabgang versuchte er sich in den nächsten Jahren mit verschiedenen Berufsausbildungen zum Beispiel zum Zimmermann und Maurer, etwa 2001 zum Schäfer und bis zum Sommer 2003 zum Garten- und Landschaftsbauer. Diese Berufsausbildungen brach er aber entweder bereits nach einigen Monaten oder doch erst nach ein bis zwei Jahren wieder ab. ln dieser Zeit lungerte er mit anderen ebenfalls bindungslosen Jugendlichen herum, suchte nächstens Diskotheken auf und vermochte insgesamt in seine Lebensgestaltung und Lebensplanung keinerlei Struktur hineinzubekommen. Lediglich das Fußballspiel im Verein und die Betreuung seines Hundes, eines Spitz-Bordercollies, machten ihm Freude.

59 Während dieser Zeit kam er auch in gelegentlichen Kontakt zu Drogen, so zu Ecstasy, Haschisch und auch später zu Erfahrungen mit Kokain; auch gab er sich in vorübergehenden Phasen dem übermäßigen Alkoholkonsum hin. Eine Alkohol- oder Drogenproblematik besteht bei dem Angeklagten wohl, ohne dass diese in ihrer Qualität aber bereits in ein Suchtverhalten übergegangen wäre.

60 Im Zusammenhang mit seiner Einstellung und seinem Verhalten zur Sexualität hat der Angeklagte unwiderleglich angegeben, dass er als Kind und Jugendlicher mehrfach Opfer sexueller Übergriffe bis hin zum erzwungenen Analverkehr durch andere Heimmitbewohner geworden sei.

61 Sein eigenes Sexualinteresse, das heterosexuell ausgerichtet ist, entwickelte sich ausgeprägter erst seit seinem 18. Lebensjahr und führte schließlich im Alter von 21 Jahren zu ersten Erfahrungen im Geschlechtsverkehr mit anderen jungen Frauen. Dabei entwickelte der noch junge Angeklagte eine erhebliche Appetenz an geschlechtlicher Betätigung und ein starkes Bedürfnis nach sexueller Befriedigung, wobei auf Grund seiner kindlichen und jugendlichen Erfahrungen sexuelle Kontakte für ihn auch durchweg mit rohen und gelegentlich sogar gewalttätigen Verhaltensweisen verbunden sind.

62 Trotz erkennbarer sozialer Verwahrlosungstendenzen ist der Angeklagte jedoch nicht in seiner Grundintelligenz gestört und leidet auch an keiner Persönlichkeitsstörung erheblicher Art im klinischen Sinne. Sein Suchtmittelkonsum entspricht einem polyvalenten Missbrauch ohne Anhaltspunkte für eine bereits eingetretene Abhängigkeitserkrankung.

63 Auch wenn sein Sexualverhalten, verbunden mit aggressiven Handlungen, auffällig erscheint, so ist darin jedoch keine primär sexuelle Abartigkeit zu sehen; vielmehr tritt darin ein dissexuelles Verhalten, mithin ein im Sexuellen ausgedrücktes Sozialversagen zu Tage, wobei Vergewaltigungs- oder Überwältigungsgedanken Bestandteil der sexuellen Phantasie des Angeklagten sind. Anders als bei seiner partnerschaftlichen Beziehung sind diese Aggressionstendenzen gegenüber anderen Frauen mit deren daraus folgenden psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls bisher noch nicht in sexuellen Gewalttaten gemündet. Krankheitswert besitzt diese Einstellung und dieses Verhalten jedoch noch nicht.

64 Der Angeklagte hatte am 16.10.2003 seine spätere Verlobte, die Nebenklägerin N. R1 kennen gelernt. Die beiden nahmen alsbald sexuelle Beziehungen auf und zogen nach kurzer Zeit auch zusammen. Insgesamt hatten sie in der Folgezeit drei gemeinsame Wohnungen inne, nämlich im M. Weg... in S., in der H. H. Str. ... in B. und in der L. Str. ... in B.- W.. Aus ihrer Verbindung ist ein gemeinsamer Sohn namens M2 hervorgegangen, der am 26.12.2004 geboren ist. Getrennt haben sich die beiden jungen Leute am 04.07.2006. Der Angeklagte war von Sommer 2003 bis August 2004 arbeitslos. Von Ende Juni 2004 bis August 2004 hatte er an einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsamtes B. zum Kfz-Mechaniker teilgenommen. Ab September 2004 war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Zugleich verschaffte er sich zusätzliche Einnahmen durch das regelmäßige Sammeln von Pfandflaschen und Schrott; die er weiterverkaufte.“

(...)

65 Zum Tathergang stellte das Landgericht B. fest:

66 „Bis zu ihrer Trennung im Juni 2006 waren der Angeklagte und seine damalige Verlobte, die Nebenklägerin N. R1 häufig zusammen. Sie hatten regelmäßige sexuelle Beziehungen, die in ihrer Häufigkeit eher seinen Wünschen als ihren Vorstellungen entsprachen. Wenn sie die Sexualkontakte bis hin zum Geschlechtsverkehr nicht wollte, so pflegte er sich durchzusetzen. Die junge Frau nahm das rund zwei Jahre lang bis zur Trennung im Wesentlichen so hin, hat dann aber im Zuge dieses Verfahrens gegenüber der Polizei einzelne gewaltsam durchgeführte sexuelle Handlungen seitens des Angeklagten angezeigt und im Einzelnen dargestellt.

67 1. So erzwang der Angeklagte am 14.09.2005 von der geschädigten Zeugin R1 in der damaligen gemeinsamen Wohnung im M. Weg... in S. den Vaginalverkehr Dies ist der Geschädigten noch deshalb so gegenwärtig, weil der Angeklagte an jenem Tag zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und noch am Tage der Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft nach Hause entlassen worden war (vgl. oben zu .1. 15. ).

68 2. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Juni 2006 erzwang der Angeklagte in der damaligen gemeinsamen Wohnung L. Str. ... in B. von der geschädigten Zeugin R1 den vaginalen Geschlechtsverkehr im Stehen. Die Nebenklägerin R1 befand sich damals in ihrem kleinen Zimmer und konnte sich des Übergriffs des Angeklagten nicht erwehren, weil dieser. in der Tür stand, sie nicht aus dem Zimmer heraus ließ und die Geschädigte vor ihm Angst hatte und im Falle ihrer Gegenwehr erhebliche eigene Verletzungen befürchtete. (...)

69 Nach seiner Trennung von der Nebenklägerin R1 im Juni 2006 unterhielt der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung keinerlei regelmäßige mit Sexualkontakten zu einer anderen Frau mehr. Er begann aber alsbald danach, fremde Frauen, die ihn sexuell ansprachen oder die ihm sonst gefielen, zu beobachten, zu verfolgen und heimlich zu fotografieren, wobei er auch von Zeit zu Zeit nicht davor zurückschreckte, mehreren fremden junge Frauen beim Vorübergehen heftig in das Gesäß zu kneifen.

70 ln den frühen Morgenstunden des 18.11.2006 beobachtete der Angeklagte gegen 02.35 Uhr, wie die Zeugin N. T. nach Hause zurückkehrte. Als die geschädigte Zeugin gerade die Eingangstür zu ihrem Wohnhaus G. Str. ... in der B. N. aufschließen wollte, folgte der Angeklagte ihr in dem Gedanken, er könne an der jungen Frau sexuelle Handlungen vornehmen. Bevor die Zeugin T. die Tür hinter sich zuschlagen konnte, drang der Angeklagte in den Flur ein, packte die junge Frau, als diese sich bereits auf der ersten Treppenstufe befand, von hinten an der Schulter und zog sie an sich. Die Geschädigte wehrte sich dagegen massiv und schrie so laut um Hilfe, dass der Angeklagte sein Vorhaben deswegen aufgab und flüchtete.

71 3. Am frühen Morgen des 03.01.2007 fiel dem Angeklagten in der Straßenbahn die spätere Geschädigte und Nebenklägerin G. R2 auf, als diese gerade zu ihrer Ausbildungsstelle in B.- G. unterwegs war. Als die junge Frau gegen 07.45 Uhr gerade die Straße S. Weg entlang ging, näherte der Angeklagte sich ihr plötzlich, umklammerte sie von hinten an den Hüften, presste ihr ein in der Jackentasche verborgenes Feuerzeug in die Seite, wodurch er vorgab, bewaffnet zu sein, und sagte zu seinem Opfer: "Ich habe eine Waffe in meiner Hand, du machst jetzt, was ich sage!". Als die Zeugin R2 ihn daraufhin fragte, was er wolle, antwortete der Angeklagte: "Ich will ’ne ganze Menge!". Sodann drückte er sie gegen einen Zaun, küsste die sich sträubende junge Frau ins Gesicht und zwang ihr einen Zungenkuss auf, obwohl sie die ganze Zeit versuchte, ihn von sich wegzudrücken.

72 Der Angeklagte stand hier zum Tatzeitpunkt unter BtM-Beeinflussung durch Cannabis und war stark alkoholisiert. So wies er 3 Stunden nach der Tat noch eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7 ‰ auf, so dass trotz seiner Drogen- und Alkoholerfahrung nicht auszuschließen war, dass er bei dieser Tat zwar über eine im Wesentlichen uneingeschränkte Unrechtseinsicht verfügte, in seiner Fähigkeit, dementsprechend zu handeln, jedoch erheblich vermindert war, ohne dass dabei seine Steuerungsfähigkeit völlig aufgehoben war.

73 4. Am 21.04.2007 stellte sich der Angeklagte gegen 03.35 Uhr in der Straße A. W. in der B. N. der Geschädigten L. E., die sich gerade von einer Party auf dem Nachhauseweg befand, in den Weg und packte sie an den Schultern. Dabei ließ er seine Hände an ihr herunter in Richtung ihrer Hüften wandern, wobei er ihre Brust seitlich streifte und sie noch immer fest packte. Dann senkte er seine Hände in Richtung der Oberschenkel der Geschädigten und auch an die Oberschenkel-Innenseiten, bis die junge Frau ihm den in ihrer Hand gehaltenen Schlüssel in den Bauch stieß und der Angeklagte wegen dieser Gegenwehr von ihr abließ.

74 a) Am 29.05.2007 zwischen 02.30 Uhr und 04.00 Uhr war der Angeklagte wiederum in der B. N. unterwegs. Dabei beobachtete er vor dem Haus E.- W.-Straße... , wie die Zeugin L. S1 gerade nach Hause kam. Er beschloss, der arglosen jungen Frau die Handtasche wegzureißen. In Ausführung dieses Planes fuhr er unbemerkt mit seinem Fahrrad von hinten an sie heran und ergriff ihre Handtasche, um diese zu entwenden und den Inhalt der Tasche für sich zu behalten. Da die Geschädigte ihn anschrie und die Tasche stark festhielt, stürzte der Angeklagte vom Fahrrad, und die Geschädigte konnte sich mit ihrer Handtasche zu ihrem Hauseingang flüchten.

75 b) Als es der Geschädigten gelang, ihre Haustür aufzuschließen, stand der Angeklagte bereits hinter ihr, drängte sie in den Hausflur und drückte sie dort an eine Wand. Er sagte zu der schreienden und laut um Hilfe rufenden Geschädigten: "Schrei nicht, ich habe eine Waffe!" und noch sinngemäß: "Wenn du schreist, dann bringe ich dich um!", um so ihren Widerstand zu brechen. Zur Bekräftigung seiner Drohungen und um sein Opfer gefügig zu machen, hielt er der Zeugin S1 sein mitgeführtes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm an den Hals. Zu diesem Zeitpunkt ging es ihm nicht mehr um die Handtasche der Geschädigten; vielmehr hatte das hübsche Aussehen und das wehrhafte Verhalten der Zeugin S1 seine sexuelle Lust geweckt. Er zwang ihr, dabei das Messer ihr immer noch an den Hals haltend, einen Zungenkuss auf, küsste sie danach auf den Hals und griff ihr schließlich noch unter ihren Pullover an die Brüste.

76 Der Geschädigten gelang es jedoch, durch gutes Zureden und die beschwichtigende Behauptung, er könne ihre Telefonnummer haben und man könne doch oben "in Ruhe weitermachen", zu erreichen, dass der Angeklagte von ihr abließ. In der Hoffnung auf ungestörte sexuelle Kontakte oben in ihrer Wohnung war der Angeklagte mit dem in Wirklichkeit nicht ernst gemeinten Vorschlag auch sogleich einverstanden, wollte aber noch eben draußen sein Rad abschließen und ihr dann nachfolgen. Diese Gelegenheit nutzte die Zeugin S1, um schnell nach oben ins Treppenhaus zu flüchten, wo sie bei mehreren Nachbarn zunächst vergeblich an die Türen schlug und um Hilfe rief. Als der Angeklagte dies von unten hörte, ließ er aus Angst vor Entdeckung und vor seiner Ergreifung von der Ausführung weiterer Tatpläne ab und machte sich davon.“

77 Zur Frage der Schuldfähigkeit führte das Landgericht B. aus:

78 „Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Kammer der Beratung durch die Psychiaterin und Ärztliche Direktorin Frau Dr. S2 und den Dipl.-Psychologen Dr. G1 versichert, die den Berufsrichtern der Kammer aus langjähriger Tätigkeit als äußerst sorgfältig, umsichtig und ausgewogen urteilende und stets auf dem neuesten Stand ihrer Wissenschaften befindliche Gutachter bekannt sind. Die beiden Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass der Angeklagte im Grunde geistig und seelisch gesund sei und dass bei ihm insbesondere keine erhebliche sexuelle Devianz vorliege. Allerdings weise der Angeklagte doch mehrere persönlich-seelische Auffälligkeiten auf: So sei eine entwicklungsbedingte Dissozialität noch nicht forensisch relevanten Ausmaßes zu Tage getreten, die mithin noch keine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert im Sinne der psychiatrischen Klassifizierung ICD 10 sei. Des Weiteren habe der Angeklagte den Missbrauch von Alkohol und Rauschmitteln betrieben, der sich aber noch nicht in Form einer chronisch süchtigen Abhängigkeit entwickelt habe. Abgesehen von der einen Tat zu oben II. 4. zum Nachteil R2, wo beim Angeklagten die medizinischen Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht völlig auszuschließen seien, sei der Angeklagte aus medizinisch-psychologischer Sicht in allen übrigen abzuurteilenden Fällen im Wesentlichen uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewesen. Seine psychischen Beeinträchtigungen seien zugleich nicht derart gravierend, als dass diese bereits zur Einweisung des Angeklagten in den Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB führen könnten.“

79 Zur Frage einer Unterbringung schrieb das Landgericht B. schließlich in sein Urteil:

80 „Zwar kam hier keine Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung etwa gem. §§ 63 oder 64 StGB in Betracht. Im Einklang mit den insoweit übereinstimmenden Empfehlungen der beiden Sachverständigen Frau Dr. S2 und Dr. G1 ist dem Angeklagten aber dringend nahe zu legen, sich schon während der wegen der hiesigen Verurteilung durchgeführten Strafvollstreckung, zu der noch nach dem anstehenden Bewährungswiderruf die offene zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe hinzutritt, einer eingehenden stationären Sozialtherapie zu unterziehen, die seine Entwicklungs- und Persönlichkeitsdefizite aufarbeitet, ihm bei der Zügelung seiner Sexualtriebe und seiner Aggressionsneigungen hilft und ihn an die Einhaltung allgemeinverbindlicher sozialer Regeln gewöhnt. Dieser sozialtherapeutischen Behandlung wird bei mit der Strafvollstreckung verfolgten Strafzwecken ein besonderes Gewicht zukommen. Andernfalls muss der Angeklagte nämlich bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit mit seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB rechnen. Dies haben auch die beiden zu Rate gezogenen und in klinisch-forensischen Prognosen erfahrenen Sachverständigen hervorgehoben, deren Auffassung die Kammer auch insoweit aus eigener Überzeugung voll teilt.“

81 - Am 13. Juni 2012 verhängte das Amtsgericht B. wegen Nötigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

82 In dem Strafbefehl wird ausgeführt:

83 „Sie riefen die Justizmitarbeiterin H1 zu einem Gespräch in Ihren Haftraum in der Justizvollzugsanstalt B., S. Str. ... . Nachdem die Zeugin Ihre Zelle betreten hatte, umfassten Sie sie während des Gesprächs plötzlich mit beiden Armen von hinten und hielten sie so fest. Dabei legten Sie den linken Arm von hinten um ihre Taille auf den Bauch und den rechten Arm schräg über den Oberkörper, wobei Sie Ihre Faust auf dem Schlüsselbein der Zeugin ablegten.

84 Die Zeugin rief daraufhin sofort: "Herr M. ... das geht jetzt zu weit!!!!" und versuchte Ihre Faust runter zu drücken um sich aus Ihrer Umarmung zu befreien. Sie hielten dagegen. Die Zeugin rief weiter: „Aufhören! Sofort loslassen!“. Dabei drehte sie ihren Oberkörper, drückte die Arme auseinander und versuchte abermals Ihre Faust runterzureißen. Erst nach dieser heftigen Gegenwehr konnte sich die Zeugin schließlich befreien.“

85 - Das Amtsgericht B1 verhängte am 23. Mai 2014 wegen Verstoßes gegen Weisungen aus der Führungsaufsicht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

86 Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte gegen die Weisung aus der Führungsaufsicht verstoßen hatte, keine Drogen zu nehmen. Das Drogenscreening vom 23. Januar 2014 führte zum Nachweis von Amphetamin und Marihuana.

87 - Am 10. November 2014 erkannte das Amtsgericht B1 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls auf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.

88 Zum Tatgeschehen stellte das Amtsgericht B1 folgendes fest:

89 „Am 27.07.2014 hielt sich der Angeklagte zum Feiern bei seinem Bruder in H2 auf. Dort konsumiert er nicht mehr genau feststellbare Mengen von alkoholischen Getränken.

90 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt begab sich der Angeklagte zu der Terrassentür der Erdgeschosswohnung der J. L. M1 und des A. K. in der Straße H. ... in H2 und entschloss sich, in diese Wohnung einzubrechen. Auf nicht mehr näher feststellbare Weise hebelte er die Terrassentür auf und verschaffte sich so Zutritt zu der Wohnung. Er durchsuchte sodann die gesamte Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen und nahm unter anderem zwei Laptops, ein Computerspiel und eine Handyverpackung, in der sich aber kein Handy befand, an sich und legte diese auf der Terrasse fein säuberlich zusammen und zum Abtransport bereit. Die beiden Laptops hatten einen Wert von 500 bzw. 300 Euro Neuwert.

91 Sodann begab sich der Angeklagte in das Schlafzimmer der beiden Bewohner, ohne zu wissen, dass diese sich noch in der Wohnung befanden.

92 Die J. L. M1 wurde daraufhin durch die Bewegungen wach und begann zu schreien, als sie den Angeklagten gegen 4:45 Uhr in ihrer Wohnung wahrnahm. Der Angeklagte flüchtete aus der Wohnung, ohne die bereits zur Mitnahme bereitgelegten Gegenstände mitzunehmen. Kurz darauf kam er aber nochmals zu der Terrasse zurück, um die Gegenstände noch an sich zu nehmen, flüchtete aber erneut, als die M1 ihn ansprach.

93 Die Bewohner sind beide Studenten und waren im Tatzeitraum in einer Prüfungsphase, die sie aufgrund von Schlafstörungen, die sie wegen des Eindringens in ihre Wohnung erlitten, nicht absolvieren konnten. Sie waren beide deshalb 4 Wochen krankgeschrieben.

94 Der Angeklagte wies zum Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von ca. 1,31 Promille auf. Er war hierdurch in einen leichten Rauschzustand versetzt. Das führte bei ihm zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt jedoch nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich vermindert.“

95 - Am 28. April 2015 verhängte das Amtsgericht S. wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht in neun Fällen in Tatmehrheit mit exhibitionistischer Handlung in einem Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das Urteil wurde erst am 29. Dezember 2015 rechtskräftig. Der Angeklagte war – trotz der offensichtlichen Bedeutung der Verhandlung – nicht zur Berufungsverhandlung am Landgericht S. erschienen.

96 Der Angeklagte war laut Urteil ab dem 29. April 2014 wiederholt den gerichtlichen Weisungen aus der Führungsaufsicht nicht nachgekommen. Er hatte zweimal einen Abstinenznachweis nicht erbracht, dreimal Cannabis konsumiert, seine aktuelle Wohnanschrift nicht mitgeteilt, Alkohol konsumiert, in zwei Fällen sich nicht bei seinem Bewährungshelfer gemeldet. Weiter stellte das Amtsgericht unter 10. fest:

97 „Am 06.11.2014 verfolgte der Angeklagte die Zeugin G.- B. während ihrer Walkingrunde und versuchte sie am Arm festzuhalten, als sein Geschlechtsteil für sie sichtbar entblößt war.“

98 - Am 3. September 2015 erkannte das Amtsgericht S. wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen.

99 Es stellte zum Tathergang fest:

100 „Am 24.04.2015, gegen 7.00 Uhr, war der Angeklagte in S. auf dem Weg zum Arbeitsamt. Die Zeugin Frau S3 lief an diesem Morgen vor dem Angeklagten her. In einer Kurzschlussreaktion griff der Angeklagte der Zeugin S3 unter den Rock und berührte sie am Gesäß. Die Zeugin S3 drehte sich daraufhin zu dem Angeklagten um und fragte ihn, was das soll. Sodann lief die Zeugin S3 von dem Angeklagten davon. Durch die Handlung des Angeklagten wurde die Zeugin S3 in ihrer Ehre verletzt.“

101 - Am 18. März 2016 bildete das Amtsgericht S. aus den Entscheidungen des Amtsgerichts B1 vom 10. November 2014 und des Amtsgerichts S. vom 28. April 2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

102 3. Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt (JVA F.)

103 Nach seiner Festnahme am 30. Dezember 2015 saß der Angeklagte bis zum 31. Januar 2016 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Dann schloss sich eine 80-tägige Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des AG S. vom 3. September 2015 an. Seit dem 21. April 2016 verbüßt er die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichtes S. vom 18. März 2016. Überhaft in dieser Sache ist ab dem 19. April 2018 notiert.

104 Der Angeklagte befindet sich derzeit in Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt (JVA F.). Er hat eine Tätigkeit in der Tischlerei aufgenommen, seit August 2016 hat er dort auf eigenen Wunsch eine Lehre als Tischler angefangen, die er auch abschließen will. Nach der gegenwärtigen Vollzugsplanung soll mit Abschluss der Ausbildung eine intensive sozialtherapeutische Behandlung beginnen. Gleichwohl finden auf freiwilliger Basis bereits jetzt Gruppen- und auch Einzelgespräche statt. Der Angeklagte zeigt sich – anders als noch in Freiheit – nicht abgeneigt. Er nimmt – gelegentlich misstrauisch und zurückhaltend – an Gesprächen teil, bricht diese aber ab, wenn ihm die Inhalte zu weit gehen.

105 Diese Gespräche finden einmal in der Woche statt. Sie werden von einer Psychologin geleitet. In der Gruppe geht es inhaltlich um Ressourcenstärkung und im geringeren Umfang um Persönlichkeitsentwicklung. Diese Gesprächsgruppe hat keinen speziellen Deliktsbezug. Das psychologische Einzelgespräch findet alle 14 Tage statt.

106 Dem Angeklagten ist derzeit insgesamt sehr daran gelegen, in der Sozialtherapeutischen Anstalt zu verbleiben. Die Lehre als Tischler möchte er unbedingt beenden. Unter keinen Umständen will er im Maßregelvollzug untergebracht werden, wo er „nur mit Medikamenten vollgepumpt werde“.

107 Der Angeklagte hat gegenwärtig regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Schwester, die beide in S. leben. Besucher empfängt er derzeit jedoch nicht, der Kontakt zu seiner Mutter erfolgt telefonisch. Sein Bruder M. lebt inzwischen in B2. Sonstige soziale Kontakte wie Freunde oder Bekannte sind nicht bekannt.

108 Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen neben den insoweit glaubhaften eigenen Angaben des Angeklagten auf einer Auskunft des Bundeszentralregisters vom 9. November 2016, ergänzt durch die in der Selbstleseliste aufgeführten Urteile und Entscheidungen der verschiedenen Gerichte.

109 Der Sachverständige Dr. K1 hat über den Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft (hierzu unter 4 b), die Heimaufenthalte des Angeklagten an Hand des Aktenstudiums berichtet. Er habe mit dessen Einverständnis die Patientenakte des Angeklagten aus der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik N. eingesehen und anhand derer das Krankheitsbild des Angeklagten wahrgenommen und diagnostiziert.

110 Der Zeuge P. hat den Verlauf der Bewährungszeit geschildert, die Zeugin H2 (JVA F.) über den gegenwärtigen Lebenszuschnitt des Angeklagten in der Sozialtherapeutischen Anstalt berichtet und die dortigen Planungen. Die Zeugin H2 ist gegenwärtig die Wohngruppenleiterin des Angeklagten.

111 Die beiden Zeugen haben umfassend, detailliert und differenziert und ohne jegliche Belastungstendenz ausgesagt. Sie sind glaubwürdig.

112 Schließlich wurden die Festnahmeberichte vom 7. November 2015 und 30. Dezember 2015 verlesen.

113 II. Feststellungen zur Sache

114 Die Kammer hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:

115 In der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2015 hielt sich der Angeklagte in H. auf. Gegen 1:40 Uhr betrat er die U-Bahnhaltestelle „E. B.“ und wartete am Bahnsteig. Er trug einen Rucksack, eine schwarze Jacke und eine schwarze wollene Schirmmütze auf dem Kopf. Als gegen 1:48 Uhr die Linie U 3 in Fahrtrichtung Innenstadt den Bahnsteig erreichte, stieg er ein. An der Haltestelle „R.“ betrat um 2:02 Uhr die zur Tatzeit 53-jährige Zeugin und Nebenklägerin N. L. denselben Waggon der U-Bahn. Sie setzte sich einige Reihen vom Angeklagten entfernt auf die Sitzbank am Ende des Waggons und geriet so in das Blickfeld des Angeklagten, der ihr gegenüber saß.

116 Die Zeugin L. war auf einer Weihnachtsfeier gewesen und wollte nun nach Hause. Sie wohnt „A. H.“, muss folglich am „B. T.“ um- und an der „H. R.“ (Linie U 2) aussteigen. Der Fußweg von dort nachhause über die R. Straße ist in gut 20 Minuten zu bewältigen, wenn kein Bus mehr fährt. Auf der Feier hatte sie mäßig Alkohol getrunken. Ein später, um 5:50 Uhr, durchgeführter Alcotest ergab einen Wert von 0,00 Promille.

117 Nach dem Betreten der U-Bahn hatte der Angeklagte die Zeugin in Blick genommen, die eine Tasche mit Schuhen mit sich führte. Sie saß einige Sitzreihen weiter in seiner Blickrichtung. Irgendwann während der Fahrt in der U-Bahn entschloss sich der Angeklagte der Frau nachzustellen, sie zu verfolgen, um an einem geeigneten Ort sexuelle Handlungen auch mit Gewalt und gegen ihren Willen an ihr durchzuführen.

118 Als die Zeugin an der Haltestelle „B. T.“ ausstieg, stand kurz danach auch der Angeklagte auf und verließ die U-Bahn, um seinen Tatplan umzusetzen. Die Zeugin stieg dann offenbar in die Linie „U 2“ in Richtung B. / M.. Der Angeklagte folgte ihr und fuhr mit. Beide stiegen gegen 2:15 Uhr an der Haltestelle „H. R.“ aus, die Zeugin, weil sie nachhause wollte, der Angeklagte in Umsetzung seines Vorhabens, an dem er festhielt. Die Fahrt selber mit der Linie „U 2“ ist von den Überwachungskameras nicht dokumentiert worden, nur das Betreten am Bahnsteig der Haltestelle „H. R.“.

119 Beide Personen begaben sich auf den Vorplatz der Haltestelle, der Angeklagte – noch von ihr unbemerkt – in einigem Abstand. Die Zeugin stellte dann fest, dass der nächste Bus in ihre Richtung erst in 17 Minuten kommen würde. Sie entschloss sich deshalb, zu Fuß zu gehen. Der Angeklagte folgte ihr.

120 Die Nebenklägerin schloss sich einem vor ihr laufenden Pärchen an, in dessen Nähe sie sich hielt, um sich sicherer zu fühlen. Der gemeinsame Weg mit dem fremden Paar endete bald, als dieses ein Hotel betrat. Die Zeugin ging dann allein weiter in Richtung Norden die „R. Straße“ entlang, wo sich auf der Höhe des Geländes der „H. R.“ eine weitere Bushaltestelle, „T.“, befindet. Hier hielt sie kurz inne. Sie hatte jetzt das Gefühl verfolgt zu werden, drehte sich um und sah den Angeklagten. Dieser fühlte sich ertappt, zog sein Handy heraus und tat so, als ob er fotografieren wolle. Tatsächlich ging es ihm aber darum, seine wahre Absicht (noch) zu verdecken.

121 Es blieb bei der Nebenklägerin gleichwohl ein ungutes Gefühl. Die Nebenklägerin ging jetzt zügig weiter, überquerte die Straße und setzte den Fußweg in Richtung „A. H.“ fort. Sie wollte den Angeklagten, von dem sie glaubte, er würde sie verfolgen, loswerden. Auf der Höhe der nächsten Bushaltestelle drehte sich die Zeugin um, erblickte den – weiter planmäßig ihr nachstellenden – Angeklagten und sprach ihn jetzt spontan mit deutlichen Worten an. Sie sagte sinngemäß, dass er sie jetzt erschrocken habe. Sie hoffte auf diese Weise den Angeklagten dazu zu bringen, sie in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte reagierte nicht. Danach ging sie dann weiter und kehrte in die Straße „A. H.“ ein. Angst hatte die Zeugin in diesem Moment noch nicht so richtig, eher wie bisher ein ungutes Gefühl, verknüpft mit der Hoffnung, die Person werde sich schon „trollen“ und von ihr ablassen.

122 Der Angeklagte gab seinen Plan dagegen nicht auf und folgte der Nebenklägerin. Diese begab sich jetzt zu einem nahegelegenen Hauseingang und kramte in ihrer Handtasche. Sie wollte bei dem Angeklagten die Vorstellung wecken, sie wohne dort und werde gleich hineingehen. Hierbei hoffte sie, der Angeklagte werde sie nunmehr endlich in Ruhe lassen. Das Gegenteil war der Fall. Der Angeklagte trat auf sie zu und fragte, ob sie ihn mitnehme. Die Zeugin verneinte dies – „Natürlich nicht“ –, sah ihr Vorhaben gescheitert und ging an dem Angeklagten vorbei zurück auf die Straße, um nachhause zu gehen. Der Angeklagte gab nicht auf, er lief weiter hinter ihr her.

123 Die ortskundige Zeugin erreichte jetzt eine – aus ihrer Sicht – kritische Stelle. Es folgte nämlich eine Art Grünanlage ohne Häuser und Anwohner. In diesen Bereich wollte sie aber nicht mit dem Angeklagten im Rücken hineinlaufen. Sie entschloss sich, jetzt die Entscheidung herbeizuführen, nämlich den Angeklagten endgültig zur Aufgabe seiner Verfolgung zu bewegen. Plötzlich drehte sie sich um und schrie den Angeklagten, der direkt hinter ihr war, an, was der Blödsinn solle. Parallel ergriff sie ihre Tasche mit den Schuhen und schlug in Richtung des Angeklagten, ohne ihn zu treffen. Dieser setzte jetzt seinen Plan in die Tat um. Er griff der Zeugen in das Gesicht und packte sie am Arm, wobei er Verletzungen billigend in Kauf nahm. Zugleich keuchte er, er wolle sie ficken.

124 Zugleich drängte er die Zeugin an eine halbhohe Vorgartenmauer mit darüber wachsender Hecke. Die Zeugin biss den Angeklagten in die Hand, die sie in ihrem Gesicht spürte. Dann schrie sie um Hilfe. Der Angeklagte ließ dann den Arm der Zeugin los und fasste mit der Hand unter den Mantel der Zeugin zwischen ihre Beine und versuchte mit der Hand unter ihre Strumpfhose zu gelangen, um mit den Fingern in die Scheide zu gelangen. Dabei riss das Gewebe der Strumpfhose ein. Ob es dem Angeklagten gelungen war, mit dem Finger in die Scheide der Zeugin einzudringen und ihn dort – wie gewollt – in sexueller Erregung zu bewegen, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Die Zeugin konnte dies nicht eindeutig sagen.

125 In dem anliegenden Mehrfamilienhaus (Hausnummer... ) wohnte der jetzt 30 Jahre alte Zeuge C.. Er war wach geworden, um nach seiner kleinen Tochter zu sehen, die aufgewacht war. Er hörte laute Hilfeschreie, öffnete das Fenster seiner Wohnung und rief laut „Polizei“ hinaus. Jetzt ließ der Angeklagte die Zeugin los und flüchtete. Der Zeuge C. sah so eine Person mit schwarzer Mütze und schwarzer Jacke. In der Wohnung Hausnummer... war die 40-jährige Zeugin S. ebenfalls auf die Schreie aufmerksam geworden. Sie schaute aus dem Fenster und sah eine Person mit einer schwarzen Kopfbedeckung, schwarzer Jacke und (möglicherweise) einen Rucksack an ihrem Fenster vorbeilaufen.

126 Währenddessen war die Nebenklägerin rückwärts in die Hecke gestürzt. Sie stand dann auf, begab sich in das Haus, wo sie von dem Zeugen C. in Empfang genommen wurde. Sie rief ihren Ehemann an, der kurz darauf erschien, wie auch die mittlerweile informierte Polizei. Sie schilderte dem Polizeibeamten und Zeugen G2 kurz und informatorisch, was geschehen war, nämlich ab der U-Bahnstation „H. R.“ von einer Person verfolgt und dann überfallen worden zu sein.

127 Die Zeugin trug von dem Vorfall eine blutende Schramme an der Unterlippe und einen Bluterguss am linken Arm davon. Im Übrigen hat sie den Vorfall verarbeitet und ist ohne fühlbare Spätfolgen in den Lebens- und Berufsalltag zurückgekehrt.

128 Der Angeklagte war weder durch Alkohol, noch durch Drogen in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Jedoch war er durch das Vorliegen des jahrelang unbehandelten sog. Fetalen Alkoholsyndroms (FAS), das eine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB darstellt, in seiner Fähigkeit, entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB). Der Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft hat zu einer irreversiblen Schädigung des Gehirns geführt, so dass der Angeklagten in bestimmten Lebenssituationen sein Verhalten nur eingeschränkt nach einem Entscheidungsprozess anhand einer Abwägung ausrichten kann.

129 Der Angeklagte blieb zunächst unerkannt. Videoaufzeichnungen der Linie U 3 ab „R.“ wurden ausgewertet, die Nebenklägerin entdeckt, wie auch der – noch – unbekannte (mutmaßliche) Täter. Die Fahrtstrecke mit der Linie „U 3“ wurde zurückverfolgt und diese Person an der Haltestelle „E. B.“ entdeckt. Bilder wurden gefertigt und in einem Band „Videoauswertung“ zusammengefasst. Nach Vorlage wurde die Person von der Zeugin L. auf einem Foto (Bl. 57/58 der Leitakte) als mutmaßlicher Täter wiedererkannt. Darüber hinaus wurde die Strumpfhose der Zeugen sichergestellt, eine Spurensicherung durchgeführt und die Spuren nach DNA-Merkmalen untersucht.

130 An der Strumpfhose der Zeugin L. wurde tatsächlich eine DNA-Spur gefunden, zu der ein passendes DNA-Identifizierungsmuster in der Datenbank der niedersächsischen Polizei vorlag. Diese am 13. Dezember 2015 aufgekommene und vom Sachverständigen Dr. N. telefonisch mittgeteilte Spur – „Treffer“ – gehörte dem Angeklagten. Es stellte sich heraus, dass er auf freien Fuß lebte und einschlägig vorbestraft war. Auffällig war die Ähnlichkeit zu dem in dem Urteil des Landgerichtes B. beschriebenen Handlungsmuster der Taten – nächtliche Überfälle auf unbekannte Frauen an Haustüren und Flucht nach Gegenwehr und lauter Ansprache. Es verfestigte sich ein dringender Tatverdacht, so dass am 18. Dezember 2015 antragsgemäß Haftbefehl durch das Amtsgericht H. erlassen wurde.

131 Am 30. Dezember 2015 wurde der Angeklagte festgenommen.

132 Nach seiner Festnahme wurde das Zimmer durchsucht, in dem er in der Wohnung seines Bruders lebte. Es wurden ein Rucksack samt Inhalt (u.a. einer Mütze), ein Handy und eine Jacke sichergestellt.

133 Das Handy wurde – zeitlich später – kriminaltechnisch durchsucht. Es fanden sich darin u.a. Fotos von Frauen, die auf der Straße von hinten fotografiert worden waren, oder von Frauen, die in Wohnungen am Tisch oder offensichtlich auf der Toilette saßen. Es waren ersichtlich heimlich aufgenommene Fotos, welche in Augenschein genommen wurden. Sie wurden ausweislich ihrer Meta-Daten im November/Dezember 2015 gemacht.

134 III. Grundlagen der Feststellungen zur Sache

135 Der 35-jährige Angeklagte ist der Täter des sexuell motivierten Überfalls vom 5. Dezember 2015 auf die 53-jährige Nebenklägerin und Zeugin N. L.. Er wird auf Grund der Beweismittel und Indizien überführt (hierzu unter 2. und 3.) Es liegt bei dem Angeklagten auf Grund der vorgeburtlichen hirnorganischen Schädigung eine „krankhafte seelische Störung“ vor, die so schwer wiegt, dass seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt war (hierzu unter 4.).

136 1. Einlassung

137 a) Der Angeklagte hat erklärt, er habe an einen solchen Vorfall keine Erinnerung.

138 An dem betreffenden Wochenende habe er sich in einer fremden Schrebergartenlaube in H. aufgehalten und insgesamt drei Flaschen Wodka getrunken und Kokain konsumiert. Er habe gerade Lohn und Hartz IV bekommen und die Absicht gehabt, sich „abzuschießen“. Das Geld habe er immer am letzten Werktag eines Monats bekommen. Da der 30. November 2015 ein Montag gewesen war, habe er den Entschluss, sich abzuschießen, also am Dienstag gefasst. Haschisch habe er zu der Zeit täglich, Alkohol am Wochenende zu sich genommen. Kokain und Amphetamine habe er bei Bedarf zu sich genommen.

139 Er habe zu der Zeit zwei Wochen lang in der Schrebergartenlaube gewohnt und Stress gehabt, zum einen mit den Nachbarn, zum anderen mit seinem Bruder M., der ihn nicht zur Geburtstagsfeier eingeladen habe. Er erinnere sich daran, Kokain zurechtgemacht, Wodka hingestellt und Musik angemacht zu haben. Daran schließe sich eine Erinnerungslücke von mehreren Tagen an. Er wisse daher nicht, was in der Folgezeit geschehen sei.

140 Seine Erinnerung setze am Sonntag, den 6. Dezember 2015 um 11:38 Uhr, wieder ein. Da habe er seinen Bruder angerufen. Dieser habe zu der Zeit in H2 gelebt, wo sich der Angeklagte bis zum 8. Dezember 2015 aufgehalten habe.

141 Auf Vorhalt von Fotos, die eine Person auf der U-Bahn-Haltestelle „E. B.“ zeigen, erklärte der Angeklagte, sich in der abgebildeten männlichen Person nicht wiederzuerkennen. Er könne nicht sehen, ob die Bilder ihn zeigten.

142 Auf die Frage, ob er die drei Flaschen Wodka hintereinander weg oder über die Tage verteilt getrunken habe, vermochte der Angeklagte auch auf Wiederholung und Erläuterung der Frage keine Antwort zu geben.

143 Sollte er die Tat wirklich begangen haben, tue es ihm leid. In diesem Fall bereue er die Tat.

144 b) Die Einlassung ist schon für sich genommen unglaubhaft, die lange Erinnerungslücke eine ausgedachte Schutzbehauptung. Menge und Ausmaß des konsumierten Alkohols wie der Drogen sind völlig unrealistisch und mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen. Die zeitlichen Vorgaben passen ebenso wenig zusammen wie der Anlass glaubhaft ist, nämlich Stress und Streit mit Bruder und Nachbar gehabt zu haben. Es bleibt völlig offen, wo der Schrebergarten war, in der der Angeklagte angeblich übernachtete, wer der Nachbar war und worum es in dem Streit mit ihm ging.

145 2. Tatablauf

146 a. Aussage der Nebenklägerin und Zeugin N. L.

147 Die Kammer stützt seine Überzeugung – bezogen auf den gesamten festgestellten Tatablauf ab Betreten der U Bahn „U 3“ am „R.“ bis zur Flucht des Angeklagten (zur Personenidentität siehe unter 3) samt der Personenbeschreibung – zunächst auf die Aussage der Nebenklägerin und Zeugin selbst.

148 Ihre Angaben sind glaubhaft. Sie hat – fast ein Jahr nach dem Vorfall – das Geschehen ruhig, sachlich, präsent, differenziert, detailreich, aus einem Guss und ohne jegliche Belastungstendenz geschildert. Es stellt sich als plausibles und schlüssiges Tatgeschehen dar. Es gab keine Widersprüche, das geschilderte Geschehen war aus sich heraus verständlich. Die Schilderung ihrer ersten Begegnung an der Bushaltestelle (vorgetäuschtes Fotografieren), der (gescheiterten) Versuche, den Angeklagten durch Ansprache oder Vortäuschen einer Ankunft „zuhause“ loszuwerden war geprägt von Realkennzeichen, die auf wirklich Erlebtes schließen lassen. Es waren nur wenige Nachfragen erforderlich, sie wurden erhellend und klar beantwortet. Erinnerungslücken wurden herausgestellt.

149 Ihre Angaben sind konstant. Sie decken sich mit den Bekundungen, die die Nebenklägerin unmittelbar nach dem Überfall gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen G2 (informatorisch) wie – zeitlich später – der Kriminalbeamtin und Zeugin H3 im Rahmen einer videoaufgezeichneten Vernehmung getätigt hatte. Dort habe sie von 5:57 Uhr an gut 45 Minuten das Geschehen frei geschildert. Widersprüche habe es nicht gegeben, sie habe – so die Kriminalbeamtin weiter – die Nebenklägerin als tough und stabil erlebt. Dies deckt sich mit dem Eindruck der Kammer von der Nebenklägerin. Der Inhalt der Aussage – von der Kriminalbeamtin geschildert – ist nahezu identisch mit der Aussage der Nebenklägerin. Darüber hinaus erinnerte sich die Nebenklägerin jetzt zusätzlich in der Hauptverhandlung daran, warum sie den Angeklagten schließlich angegriffen habe, nämlich wegen der bevorstehenden Grünanlage.

150 Es gab keinerlei Belastungstendenz. Hervorzuheben ist, dass die Nebenklägerin L. klarstellte, dass sie nicht wisse, ob der Täter mit dem Finger in die Scheide eingedrungen sei. Sie habe darüber hinaus zunächst keine allzu große Angst gehabt, eher nur ein ungutes Gefühl. Nach ihrem Eindruck sei der Angeklagte eher ein „schräger Typ“, ein „armer Willy“ gewesen, von dem sie bis zuletzt gehofft habe, er würde sie in Ruhe lassen („sich trollen“). Alkohol habe sie nicht gerochen, ob er unter Drogeneinfluss gestanden habe, könne sie nicht beurteilen. Insgesamt seien die körperlichen Verletzungen (Lippe/Oberarm) gering gewesen. Der Vorfall sei verarbeitet, sie habe nicht gewollt, dass der Überfall ihr Leben beherrsche und dies auch umgesetzt. Die Familie habe ihr dabei geholfen.

151 Lichtbilder von den äußeren Verletzungen der Zeugin, welche zeitnah nach dem Überfall gefertigt wurden, wurden in Augenschein genommen.

152 Die 53-jährige, voll im Berufsleben stehende Nebenklägerin ist glaubwürdig. Der Angeklagte kann von Glück sagen, dass sich seine Tat nicht zerstörerisch auf das Leben des Opfers ausgewirkt hat.

153 b. Videoaufzeichnungen

154 Die Angaben der Nebenklägerin sind zudem mit den in Augenschein genommenen Videosequenzen aus dem Waggon der Linie „U 3“, wie mit den Standbildern aus den Überwachungsvideos von den drei U-Bahnhöfen „E. B.“, „R.“ und „H. R.“ in Einklang zu bringen.

155 Auf dem Video im Waggon der „U 3“ ist eine Person mit schwarzer Jacke/Mütze zu erkennen, die an der Haltestelle „B. T.“ unvermittelt aussteigt, kurz nachdem die Nebenklägerin ausgestiegen war. Diese Person wird kurz darauf auf dem Vorplatz der U-Bahn Station „H. R.“ gesehen, wie sie hinter der ebenfalls zu sehenden Nebenklägerin läuft. Die Person ist der Angeklagte (siehe hierzu unten 3).

156 Schließlich ergaben weitere Auswertungen von Videos und Standbildern, dass diese Person (schwarze Mütze/schwarze Jacke/ Rucksack) gegen 01:40 Uhr die U-Bahnstation „E. B.“ betritt, dann auf den Bahnsteig geht, dort auf einer Bank wartet und gegen 01:48 Uhr die stadteinwärts fahrende „U 3“ betritt. In diesen Waggon steigt dann gegen 02:02 Uhr die Nebenklägerin L. ein.

157 In dem Waggon der Linie „U 3“, in dem sich dann in den folgenden Minuten beide Personen befinden, existieren zwei Kameraeinstellungen, eine mit Blickrichtung auf die Zeugin (mit der Person im Rücken) und – entgegengesetzt – mit Blickrichtung auf die Person, so dass ihr Gesicht kurz sichtbar wird, im unteren rechten Teil des Bildes. Dieses Bild (Bl. 57/58 der Leitakte) wurde festgehalten und ausgedruckt der Nebenklägerin vorgelegt. Sie identifizierte die Person als den Angreifer, wie der Kriminalbeamte und Zeuge H4 glaubhaft ausgesagt hat.

158 Man sieht zudem in der gemeinsamen U-Bahnfahrt (in Bewegtbildern), wie diese – noch unbekannte Person – den Kopf bewusst zur Seite neigt, um die Nebenklägerin beim Aussteigen an der Haltestelle „B. T.“ zu beobachten. Nachdem zunächst die Nebenklägerin aussteigt, folgt ihr zeitlich deutlich versetzt der Angeklagte, als ob er seine Verfolgung verdecken wollte.

159 Die Auswertung der Videoaufnahmen als geradezu klassische polizeiliche Ermittlungsarbeit wird von der Kriminalbeamtin und Zeugin H3 geschildert. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen sowie Standbildern der Überwachungskameras ein eigenes Bild von Hergang und den handelnden Personen verschafft. Die Fotos mit der kurzen Frontansicht der Person wurden ebenfalls in Augenschein genommen.

160 c. Aussagen der Zeugen C. und S.

161 Der 30-jährige Zeuge C. wohnte zur Tatzeit „A. H. ... “, die 40-jährige Zeugin S. Hausnummer... . Beide haben das Tatgeschehen am Hauseingang... nicht gesehen, aber Schreie gehört.

162 Der Zeuge C. war gegen 02:30 Uhr wach, kümmerte sich nach seinen Angaben um seinen Säugling. Als er zwei Hilferufe gehört habe, habe er aus dem Fenster noch einen Mann und eine Frau gesehen, das Fenster geöffnet und etwas wie „Polizei“ gerufen. Der Mann sei weggelaufen, dieser habe seiner Erinnerung nach eine schwarze Mütze getragen sowie eine schwarze Jacke. Einen Rucksack erinnere er nicht. Er habe sich dann um die Frau gekümmert, bis die Polizei vor Ort erschien.

163 Ähnlich äußerte sich die Anwohnerin S.. Sie habe ebenfalls Schreie gehört und aus dem Fenster gesehen. Sie entdeckte einen laufenden Mann mit schwarzer Mütze, schwarzer Jacke und – eventuell – einen Rucksack auf dem Rücken. Sie habe das Gefühl gehabt, die Jacke sei vielleicht etwas zu groß gewesen.

164 Beide Aussagen sind glaubhaft. Sie decken sich bezüglich des Fluchtverhaltens wie dem Erscheinungsbild auch mit den Angaben der Nebenklägerin und lassen sich mit den vorbezeichneten Kameraaufnahmen in Einklang bringen. Die Zeugen sind glaubwürdig; es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätten sich falsch erinnert oder unrichtig ausgesagt.

165 3. Täterschaft des Angeklagten

166 a. DNA-Gutachten und Erläuterung von Dr. N., LKA H.

167 Eine erste Spur auf den Angeklagten als Täter erfolgte durch den Sachverständigen des LKA Dr. N.. Er rief etwa gut eine Woche nach dem Überfall den ermittelnden Kriminalbeamten und Zeugen H4 an. Der Sachverständige – so der Zeuge H4 – habe einen „Treffer“ aus der DNA-Datei angezeigt, es habe sich auf der sichergestellten und spurengesicherten Strumpfhose der Nebenklägerin eine Spur ergeben, die aus Niedersachen stamme. Die konkreten Daten seien dann gefaxt worden. Diesen Treffer habe er – der Zeuge – dann personenidentifiziert und sei auf den Angeklagten gestoßen. Hier sei dann die einschlägige Vorstrafe und vor allem das ähnliche Handlungsmuster in der Vorgehensweise des Angeklagten ins Auge gesprungen.

168 Der – gehörte – Sachverständige konnte sich an diesen Telefonanruf zwar nicht konkret erinnern, wollte dies aber auch nicht ausschließen. Er erläuterte dann überzeugend sein – auch verlesenes – behördliches Sachverständigengutachten vom 7. März 2016. Hiernach hätten sich sowohl am Mantel der Nebenklägerin, aber vor allem – wie vorab gemeldet – an bestimmten Stellen auf ihrer Strumpfhose Mischspuren gefunden mit Merkmalen, für deren Verursachung der Angeklagte in Betracht komme bzw. nicht ausgeschlossen werden könne.

169 Der Sachverständige Dr. N. – promovierter Biologe – hat dieses Spurenbild (Mischspuren) dahingehend erklärt, dass das DNA - Identifizierungsmuster der Spur an der Strumpfhose der Zeugin nicht eindeutig dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten zugeordnet werden könne, die Übereinstimmung jedoch so groß sei, dass weltweit – wenn überhaupt – nur wenige (noch nicht erfasste) Personen dieser Spur zugeordnet werden könnten. Die mögliche Zuordnung der Spuren an andere Personen sei indes eher theoretischer Natur und erfolge aus statistischen Erwägungen heraus. Man könne eben nicht ausschließen, dass auch jemand anderes an der Strumpfhose der Zeugin L. eine passende DNA-Spur hinterlassen habe, die aber noch nicht in die Datei eingepflegt sei.

170 Die Kammer macht sich die klar und überzeugend vorgetragene Bewertung der Mischspuren durch den Sachverständigen aus eigener Überzeugung zu Eigen. Sie schließt hieraus, dass die Spuren ein zusätzliches, aber gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten sind.

171 b. Videoaufzeichnungen und Inaugenscheinnahme des Angeklagten

172 Die Kammer hat den Angeklagten in Augenschein genommen und mit der männlichen Person auf den vorbezeichneten Videoaufzeichnungen verglichen. Sie ist von der Personenidentität überzeugt. Das äußere Erscheinungsbild (Größe), Kopfform und Gesicht stimmen überein, vor allem, wenn man das Gesicht des Angeklagten im Waggon vor Augen hat und betrachtet (Bl. 57/58 der Leitakte).

173 Gesicht und Gesichtsform decken sich auch mit den Fotos aus der letzten ED-Behandlung, die ebenfalls in Augenschein genommen wurden (Bl. 84 bis 87).

174 Demgegenüber hat die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin und Nebenklägerin im Sitzungssaal und gut ein Jahr nach der Tat nur geringes Gewicht.

175 c. Identität von sichergestellter Jacke und (wollener) Schirmmütze

176 Ein weiteres zusätzliches Indiz sind die am 30. Dezember 2015 sichergestellten Bekleidungsstücke des Angeklagten. An diesem Tag wurde der Angeklagte festgenommen und sein Schlafplatz in der Wohnung seines Bruders durchsucht. Es wurden ein Rucksack, Taschen mit persönlichen Gegenständen sowie die beiden anlässlich der Festnahme getragenen Jacken als Beweismittel sichergestellt. Dies folgt aus den drei polizeilichen Ermittlungsvermerken des Kriminalbeamten K..

177 In dem Rucksack, welcher (erst) in der Hauptverhandlung geöffnet wurde, fand sich eine schwarze wollene Schirmmütze. Sie wurde in Augenschein genommen und ist zur Überzeugung der Kammer vom Erscheinungsbild her identisch mit der Mütze, welche auf den Videoaufzeichnungen von der männlichen Person getragen wird. Auch die Zeugen L., S. und C. sprechen davon, dass die weglaufende Person eine schwarze Mütze getragen habe.

178 Der sichergestellte Rucksack hingegen ist ersichtlich nicht identisch mit dem getragenen Rucksack, sie sind unterschiedlich. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Der Rucksack ist ein schnelllebiges Produkt, das in der Zeit zwischen Überfall und Festnahme (drei Wochen) ausgewechselt worden sein oder sonst wie verschwunden sein kann.

179 Demgegenüber wurde eine sichergestellte schwarze Jacke in Augenschein genommen. Auch sie ist zur Überzeugung der Kammer vom Erscheinungsbild her identisch und gleich groß wie die Jacke auf den Videoaufzeichnungen. Sie wurde von dem Angeklagten im Sitzungssaal „anprobiert“, Person und Jacke in Augenschein genommen. Sie passt, mit einer Tendenz, die auch der Zeugin S. aufgefallen war, nämlich dass sie etwas zu groß wirkte.

180 d. Tatbild und Modus operandi

181 Schließlich hat die Kammer als wichtiges Indiz das Tatbild in Blick genommen. Es deckt sich mit den nächtlichen Überfällen des Angeklagten auf wildfremde Frauen in den Jahren 2006 und 2007. Sie sind Gegenstand der Verurteilung des Landgerichtes B. vom 22. Februar 2008.

182 Auch damals wurden die Opfer nachts entdeckt (wie Frau R2 in der Straßenbahn auf dem Weg zur Arbeit) und verfolgt, mit Gewalt an Hauseingänge gedrängt, an intimen Stellen berührt, bevor der Angeklagte auf Grund des heftigen Widerstandes sein weiteres Vorhaben aufgab und flüchtete. Zum Teil wurden den Opfern „Zungenküsse“ aufgezwungen (Frau R2/Frau E.).

183 Auch damals hatte der Angeklagte schon die Angewohnheit, fremde Frauen zu beobachten, zu verfolgen, heimlich zu fotografieren und beim Vorübergehen in das Gesäß zu kneifen, wie das Landgericht B. in seinen Urteilsgründen feststellte. Der Angeklagte hatte dies damals so eingeräumt. Hieran hat sich offenbar nichts geändert, wenn man die Fotos auf dem sichergestellten und kriminaltechnisch untersuchten Handy vor Augen hat, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und deren „Meta-Daten“ verlesen wurden, oder auch die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht S. im September 2015 berücksichtigt.

184 e. Gesamtschau

185 In der gebotenen Gesamtschau der hier aufgeführten Indizien kann es an der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel geben.

186 4. Steuerungsfähigkeit (§§ 20/21 StGB)

187 a. Alkohol und Drogenkonsum

188 Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war nicht alkoholbedingt oder drogenbedingt eingeschränkt. Die Sachverständige Dr. S. vom Institut für Rechtsmedizin hat dies überzeugend dargetan. Die vom Angeklagten angegebenen Alkohol- und Drogenmengen seien unrealistisch. Zum anderen passe das planmäßige Vorgehen, die Nachhaltigkeit der Umsetzung des einmal gefassten Planes und das wiederholt gezeigte situationsgerechte Verhalten bei der Verfolgung nicht zum angegebenen Alkohol- und Drogenkonsum. Schließlich habe die Nebenklägerin keinerlei Alkoholgeruch wahrgenommen. Außerdem sei die behauptete lang andauernde Erinnerungslücke jedenfalls nicht mit dem behaupteten Alkohol- und Drogenkonsum in Einklang zu bringen.

189 Diesen überzeugenden Ausführungen der langjährig erfahrenen, der Kammer seit Jahren vor Gericht als Sachverständige bekannten Gutachterin, die der Hauptverhandlung die ganze Zeit beiwohnte, schließt sich die Kammer an und macht sie sich aus eigener Überzeugung zu eigen. Sie entlarvt letztlich die Einlassung des Angeklagten als haltlose Schutzbehauptung.

190 b. Hirnorganische Schädigung und Fetales Alkoholsyndrom

191 Der jetzt 35-jährige Angeklagte leidet indes unter einer (erst jetzt korrekt diagnostizierten) irreversiblen, vorgeburtlichen hirnorganischen Schädigung, die Krankheitswert hat und sich – ausgebildet zum Fetalen Alkoholsyndrom (FAS) – als „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB darstellt.

192 Dieses Krankheitsbild wurde damals im Kindesalter als solches nicht erkannt und behandelt. Der weitere Werdegang – eingeschränkte schulische Entwicklung, viele Straftaten schon ab dem 14. Lebensjahr, Gewalterfahrungen, fehlender familiärer und sozialer Halt – sind aber Folge und Ausdruck dieser Krankheit wie auch die Verwachsungen im Gesicht und des Minderwuchses.

193 Dieses – unbehandelte – Krankheitsbild kann sich – in seiner vollen Ausprägung – im Verhalten von Erwachsenen wie eine Persönlichkeitsstörung darstellen, welches das Ausmaß einer „krankhaften seelischen Störung“ erreichen kann und beim Angeklagten erreicht hat.

194 Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige Dr. K1 auf Grund seines umfangreichen Aktenstudiums, auch der vorliegenden schriftlichen Gutachten, der mehrstündigen Exploration des Angeklagten in Strafhaft wie dem Verlauf der Beweisaufnahme, der er durchgängig beiwohnte, gekommen.

195 Die Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung dieser Bewertung an und macht sie sich zu Eigen. Es handelt sich um einen langjährig erfahrenen und regelmäßig vor Gericht auftretenden Sachverständigen.

196 aa) Alkoholkonsum in der Schwangerschaft

197 Die Mutter habe während der Schwangerschaft Alkohol konsumiert. Dies folge – so der Sachverständige – aus den in den Krankenakten festgehaltenen äußeren Anzeichen Minderwuchs, Verwachsungen im Gesichtsbereich (verstrichenes Filtrum/Lochmund) wie den schwerwiegenden persönlichen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter. Der – ergänzend zum Ablauf des Maßregelvollzuges geladene und befragte – sachverständige Zeuge V1, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Leitender Oberarzt der forensischen Psychiatrie im Klinikum N. (O.), hat diese Diagnosekriterien bestätigt.

198 Dem – zusätzlichen – Telefonat des Sachverständigen Dr. K1 mit der Mutter des Angeklagten misst die Kammer keinerlei Bedeutung zu; dieses bleibt bei der Beurteilung ihres Alkoholkonsums während der Schwangerschaft unberücksichtigt. Es war überflüssig. Die Antworten – wie immer sie im vorliegenden Fall zustande gekommen sein mögen – bieten keine sichere Grundlage, weil der Wahrheitsgehalt derartigen Angaben nicht überprüfbar ist. Auskünfte über das Trinkverhalten der Mutter während der Schwangerschaft sind auch aus medizinischer Sicht für die Diagnose des Fetalen Alkoholsyndroms nicht erforderlich, vielmehr sind die – vorliegend durch Dr. K1 festgestellten – äußerlichen Symptome aus der Kindheit und Jugend ausreichend. Hierauf machten der Sachverständige Dr. K1 und zusätzlich der sachverständige Zeuge V1 aufmerksam. Die Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung dieser Einschätzung an.

199 Darüber hinaus hat sich gezeigt, wie der Sachverständige Dr. K1 ausführte, dass die Mutter tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt wie auch im weiteren Verlauf der Kindheit des Angeklagten alkoholkrank war, sie auch deshalb mit der Erziehung überfordert war mit der Folge des späteren Sorgerechtsentzuges. Dies ergebe sich aus der Aktenlage wie aus dem Gespräch mit dem Angeklagten. Vor diesem Hintergrund ist die – mögliche – Annahme, die Mutter habe ausgerechnet während der Schwangerschaft auf Alkohol verzichtet, eher lebensfern.

200 bb) Hirnorganische Schädigung

201 Der Alkoholkonsum der Mutter führte – medizinisch – zu einer organischen Hirnschädigung. Die Zellteilung beim Embryo und damit das für die Entwicklung notwendige Wachstum des Gehirns werde durch die Giftzufuhr beeinträchtigt, es wachse sich nicht aus und bleibe reduziert, die notwendigen Hirnfunktionen könnten sich nicht vollständig entwickeln, so überzeugend der Sachverständige Dr. K1. Dies sei irreversibel und beim Angeklagten eingetreten.

202 Dies ergebe sich – wie dargetan – neben den Minderwuchs und Gesichtsverwachsungen vor allem aus den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die sich beim Angeklagten – auch mangels Behandlung - dann im Erwachsenenalter weiter ausgeprägt hätten.

203 Hierzu zählten fehlende Berufsausbildung, kombiniert mit Abbrüchen von Ausbildungen, übermäßiger Alkohol- und Drogenkonsum, regelmäßige Straftaten trotz Haft, Bewährungs- und Führungsaufsicht, Fehlen eines jeglichen Lebensentwurfs, stattdessen ein Leben in den Tag hinein (Lustprinzip), fehlende Bindungsfähigkeit und Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und das Ausbleiben des Verinnerlichens von Normen und Werten als Orientierungspunkte, um danach zu handeln. Die starke Ausprägung des fetalen Alkoholsyndroms im Verhalten des Angeklagten sei auch dadurch begünstigt worden, dass er zuhause und in den Heimen keinen sozialen Halt gehabt habe und ihm so – letztlich bis heute – protektive Faktoren vorenthalten gewesen seien.

204 cc) Krankhafte seelische Störung

205 Zusammengenommen habe die dargetane tiefgreifende soziale und persönliche Fehlentwicklung des Angeklagten jetzt das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht, die zur Diagnose einer „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB führe. Die anderen Gutachten, die bisher dem Angeklagten zwar eine Persönlichkeitsstörung attestierten, aber ohne erheblichen Krankheitswert, hätten die Ursache der Persönlichkeitsentwicklung und -störung nicht gesehen, nämlich die Irreversibilität der Gehirnschädigung und – als Folge – das FAS.

206 Diese Diagnose hat die Kammer überzeugt, sie macht sich diese zu Eigen. Darüber hinaus hat der sachverständige Zeuge V1 bestätigt, dass die Diagnose – Fetales Alkoholsyndrom – im Maßregelvollzug bekannt sei und Insassen auf Grund dieser Diagnose behandelt werden. Maßregelvollzug – so der sachverständige Zeuge (in Richtung des Angeklagten) – sei nicht „Vollpumpen“ mit Medikamenten, sondern biete neben der Behandlung der Erkrankung auch die Möglichkeit eine Ausbildung – auch als Tischler – zu durchlaufen. Eine medikamentöse Behandlung sei grundsätzlich freiwillig, niemand werde gezwungen.

207 dd) Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit

208 Schließlich führe – so der Sachverständige Dr. K1 – das Fetale Alkoholsyndrom im konkreten Fall zu einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit.

209 Infolge der hirnorganischen Störung seien die verhaltensregulativen Fähigkeiten des Angeklagten eingeschränkt. Zusätzlich sei bei ihm eine paranoide Komponente vorhanden, die sich auch in extremem Misstrauen ausdrücke. Dies zeige sich an der Vorstellung, die Bedienstete im Strafvollzug würde ihn lieben und dies ihm versteckt zeigen, oder in pauschalen Schuldzuweisungen an andere, wie an seinen Bruder, der ihn des Kindsmissbrauchs verdächtige, gleichwohl ihm die Kinder – quasi als Prüfung – überlasse.

210 Der Angeklagte sei nur eingeschränkt in der Lage, sein Handeln als Unrecht einzusehen und diese Einsicht einem durch Reiz ausgelösten Handlungsimpuls entgegenzusetzen. Dies zeige sich vorliegend darin, dass er seinen Sexualtrieb nicht steuern könne, die Verfolgung der Zeugin L. aufnehme und dann im weiteren Verlauf deren – regelmäßige abwehrende Reaktionen – nicht als solche wahrnehmen könne, sondern einfach triebgesteuert weiter seinen einmal gefassten Plan umsetze. Erst die klare Ansprache von außen – hier: Zuruf des Zeugen C. – habe eine Verhaltensänderung herbeigeführt. Ihm sei jetzt bewusst geworden, seinen Trieb nicht mehr voll realisieren zu können, er aufgeflogen sei und deshalb fliehen müsse, um eine Festnahme zu verhindern. Aufgehoben sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aber nicht, wie an dem planmäßigen, zielgerichteten und situationsgerechten Vorgehen über eine halbe Stunde hinweg bis zur Flucht deutlich werde. In diesem Moment sei die Angst vor Entdeckung stärker gewesen, als den Sexualtrieb auszuleben.

211 Diese Bewertung durch den Sachverständigen überzeugt, die Kammer macht sie sich zu Eigen. Die Kammer geht – zugunsten des Angeklagten – davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.

212 IV. Strafbarkeit des Angeklagten

213 Der Angeklagte hat sich der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu verantworten. Sein Verhalten ist strafbar nach den §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 (in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung), 223 Abs. 1, 52 StGB.

214 Eine versuchte Vergewaltigung im Rechtssinne liegt nicht vor, weil der Angeklagte zwar das Grunddelikt vollendet hat, nicht aber das Regelbeispiel (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. Rn. 77 zu § 177 m.w.N.). Er hat das Opfer mit Gewalt – Festhalten und Drängen gegen die Mauer samt Hecke – genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden – Anfassen im Genitalbereich, begleitet mit den Worten, „Ich will Dich ficken“. Ein tatsächliches Eindringen mit dem Finger in die Scheide konnte nicht festgestellt werden, sondern nur entsprechende Bewegungen mit einem Finger in diese Richtung.

215 V. Strafzumessung

216 Die Kammer hat der Strafe zunächst den Strafrahmen aus § 177 Abs. 2 StGB entnommen, weil sich die Tat des Angeklagten nach dem Gewicht des Unrechts und der Schuld in einer Gesamtschau vom Durchschnitt der Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist, mithin ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliegt.

217 Die Tat hat Wiederholungscharakter. Der Angeklagte hat seit Jahren immer wieder gerade auch sexuelle Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Im Jahr 2006 hat er seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes vaginal vergewaltigt, 2006 und 2007 Frauen nächtlich nachgestellt und sexuell genötigt, im Vollzug 2011 eine Bedienstete in seine Zelle gelockt und überfallen und zuletzt noch im April 2015 – wie schon 2006/2007 – einer Frau von hinten an das Gesäß gegriffen. Die Wiederholung einer ähnlichen Gewalttat – nur 2½ Jahre nach der Haftentlassung aus über sechs Jahren Haft – fällt erheblich ins Gewicht und wiegt schwer.

218 Schließlich war zu sehen, dass der Angeklagte mit der vorsätzlichen Körperverletzung einen zweiten Straftatbestand tateinheitlich erfüllt hat.

219 Das Tatbild zeugt des Weiteren von Planung und Nachhaltigkeit. Es erhöht insgesamt den Unrechtsgehalt der Tat. Die Tat hatte Überfallcharakter, auch wenn zu sehen war, dass das Opfer – die Nebenklägerin – im Zeitpunkt der Tat nicht arglos war. Sie wusste, dass sie verfolgt wurde, hatte aber bis zuletzt gehofft, der Angeklagte werde sie in Ruhe lassen, zuletzt nach immerhin 20 Minuten durch eine direkte klare Ansprache und dem etwas hilflosen präventiven Schlagen mit der Tüte, in der sich Schuhe befanden. Die Tat wurde schließlich nachts ausgeübt, wenn Dunkelheit und wenig Personenverkehr mehr Schutz vor Entdeckung bieten. Es kam vorliegend wohl nur deshalb zu keinen Weiterungen im Überfall, weil der Zeuge C. – kleinkindbedingt und daher um diese Zeit (02:30 Uhr) eher zufällig – wach war und beherzt eingreifen konnte und dies durch lautes Zurufen tat.

220 Die aufgewendete Gewalt hielt sich hingegen in Grenzen. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass die Verletzungen gering waren, das Eindringen mit dem Finger im Versuchsstadium geblieben ist und die Nebenklägerin den Vorfall recht gut verarbeitet hat, die Tat damit ohne weitreichende Folgen für ihr berufliches, soziales und familiäres Leben geblieben ist.

221 Schließlich hat die Kammer bei der Gewichtung auch berücksichtigt, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB vorliegt, dieser wirkt indes – auch im Zusammenwirken mit den anderen tatbezogenen Milderungsgründen – insgesamt nicht so schwer, dass im Hinblick auf Unrecht und Schuld nicht mehr von einem besonders schweren Fall gesprochen werden könnte.

222 Dieser Strafrahmen aus § 177 Abs. 2 StGB war jedoch auf der Grundlage der §§ 21, 49 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu verschieben, weil er auf Grund der irreversiblen hirnorganischen Schädigung und als Folge hiervon des Fetalen Alkoholsyndroms im Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit gehandelt hat.

223 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die oben dargelegten Strafzumessungskriterien erneut abgewogen und gewichtet.

224 Sie hat hierbei auch die vielfache strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Die Tat beging er unterlaufender Bewährung, welche erst seit November 2014 lief (Urteil des Amtsgerichtes B1). Im Jahr 2015 stand er im April und im September 2015 vor Gericht. Dies alles hat ersichtlich seine Wirkung verfehlt und fällt ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht.

225 Zu seinen Gunsten hingegen wertet die Kammer, dass der Angeklagte die Tat – auch wenn er angibt, sich nicht daran zu erinnern – auch nicht in Abrede gestellt hat und die Tat – sollte er sie begangen haben (so der Angeklagte wörtlich) – „bereue“.

226 Sie hält insgesamt eine

227 Freiheitsstrafe von vier Jahren

228 für tat- und schuldangemessen.

229 Die Kammer hat dabei – strafmildernd – mit in Blick genommen, dass neben der erkannten Freiheitsstrafe – zusätzlich als Maßregel der Sicherung und Besserung – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde (§ 63 StGB).

230 VI. Anordnung der Unterbringung

231 Die Kammer hat angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen (§ 63 StGB). Die Voraussetzungen liegen vor.

232 Der Angeklagte hat am 5. Dezember 2015 zwischen 2:00 Uhr und 2:30 Uhr im Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen, nämlich – wie festgestellt – eine sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

233 Die Kammer ist auf Grund der Gesamtwürdigung des Angeklagten wie seiner Tat – hierbei sachverständig beraten (§ 246 a StPO) – zu der Überzeugung gelangt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

234 Das Vorleben belastet die Prognose. Der Angeklagte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Er hat seine Lebensgefährtin zweimal mit Gewalt zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen, in den Jahren 2006 und 2007 nächtens Frauen verfolgt und in sexueller Absicht überfallen, u.a. Zungenküsse aufgenötigt. Er saß gut sechs Jahre im Strafvollzug, zum Teil in einer Sozialtherapeutischen Anstalt. Im Vollzug wurde er erneut – diesmal gegenüber einer weiblichen Bediensteten – übergriffig, nachdem er sie unter einem Vorwand in die Zelle gelockt hatte.

235 Die ab August 2013 wieder gewonnene Freiheit wurde trotz enger Begleitung durch einen Bewährungshelfer nicht genutzt. Der Angeklagte lebte bindungs- und perspektivlos nach dem Lustprinzip in den Tag hinein. Die Wohnsitze wechselten häufig, der Lebensunterhalt wurde nur gelegentlich durch Arbeit bestritten, es wurde regelmäßig Alkohol und Drogen konsumiert, die Termine beim Bewährungshelfer wurden häufig nur sporadisch in Anspruch genommen, eine sozialtherapeutische Behandlung der Verhaltensauffälligkeiten – auch in sexueller Hinsicht – fand nicht statt. Schließlich wurden wieder Straftaten begangen, insgesamt 13 Stück, zuletzt der Überfall am 5. Dezember 2015. Er hat damit an Taten angeknüpft, die ihm 2008 eine vierjährige Haftstrafe „eingebracht“ hatten.

236 Die hirnorganische Schädigung – mit dem Fetalen Alkoholsyndrom – ist unbehandelt. Sie hat seine Fähigkeit reduziert, gemäß seiner Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens dieses zu steuern – wie den Sexualtrieb –, das heißt – wie es der Sachverständige Dr. K1 erläuterte – sich Handlungsreizen zu widersetzen. Die abzuurteilende Tat stellt sich somit als Ausdruck dieser Erkrankung dar, weil er dem sexuellen Reiz, die Nebenklägerin zu überfallen und „zu ficken“ nichts entgegensetzen konnte.

237 Aufgrund der bisher völlig unbehandelten Erkrankung ist zu erwarten, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden.

238 Der Sachverständige Dr. K1 ermittelte aufgrund des Diagnoseschemas PCL-R zur Feststellung einer Psychopathie einen Punktwert von 35, mithin eine sehr hohe Gefahr eines Rückfalls und der erneuten Begehung von Straftaten.

239 Der Angeklagte ist mithin auch für die Allgemeinheit gefährlich, gerade auch im Hinblick auf den Charakter der Sexualstraftaten, die nicht nur das familiäre Umfeld betraf (eigene Lebensgefährtin), sondern auch und überwiegend dem Angeklagten vollkommen fremde Frauen.

240 VII. Kostenentscheidung

241 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt § 465 StPO.

Sonstiger Langtext

Inhalt:

I. Persönliche Verhältnisse

  1. Persönlicher Werdegang

a. Geburt und Kindheit

b. Heimaufenthalte, schulischer und beruflicher Werdegang

c. Vaterschaft und Beziehung

d. Haftzeit vom 31. Mai 2007 bis 9. August 2013

e. Führungsaufsicht ab August 2013 und Leben im Landkreis S.

  1. Strafrechtliches Vorleben und Vorstrafen

  2. Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt (JVA F.)

II. Feststellungen zur Sache

III. Grundlagen der Feststellungen zur Sache

  1. Einlassung

  2. Tatablauf

a. Aussage der Nebenklägerin und Zeugin N. L.

b. Videoaufzeichnungen

c. Aussagen der Zeugen C. und S.

  1. Täterschaft des Angeklagten

a. DNA-Gutachten und Erläuterung von Dr. N., LKA H.

b. Videoaufzeichnungen und Inaugenscheinnahme des Angeklagten

c. Identität von sichergestellter Jacke und (wollener) Schirmmütze

d. Tatbild und Modus operandi

e. Gesamtschau

  1. Steuerungsfähigkeit (§§ 20/21 StGB)

a. Alkohol und Drogenkonsum

b. Hirnorganische Schädigung und Fetales Alkoholsyndrom

aa) Alkoholkonsum in der Schwangerschaft

bb) Hirnorganische Schädigung

cc) Krankhafte seelische Störung

dd) Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit

IV. Strafbarkeit des Angeklagten

V. Strafzumessung

VI. Anordnung der Unterbringung

VII. Kostenentscheidung

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