LG Hamburg 25. Große Strafkammer, 2019-10-30, 625 KLs 9/19

625 KLs 9/19Tribunale cantonale30 ott 2019

Regest

1. Mittäterschaftlich handelt ein Angeklagter, der bei einem Seniorenbetrug, bei dem ein falscher Polizeibeamter veranlasst, dass alte Menschen um ihr Geld fürchten und es von einem Bandenmitglied zur angeblichen Sicherung abholen lassen, die Logistik und Abholung übernimmt. Denn erst durch diese Mitwirkung des Angeklagten wird die Abholung der Gelder bei den Geschädigten ermöglicht. Dies gilt auch, wenn es keinen kreativen Anteil an den Betrugsstraftaten gibt, weil die maßgebliche Planung der Taten, die Koordinierung und Täuschungsdurchführung bei anderen liegt, die auch den größten Teil der Tatbeute beanspruchen.(Rn.111) 2. Für die Erfüllung des Betrugstatbestands ist es unerheblich, wenn die Angeklagten davon ausgehen, dass sie Bargeld erbeuten, es sich jedoch um Goldbarren handelt. Da es sich bei den Goldbarren um ein gleichwertiges anderes (Vermögens-) Objekt handelt, ist der error in obiecto unbeachtlich. (Rn.114) Verfahrensgang nachgehend BGH, 29. April 2021, 5 StR 476/20, Urteil

Testo completo

LG Hamburg 25. Große Strafkammer — 625 KLs 9/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-30

Aktenzeichen: 625 KLs 9/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:1030.625KLS9.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 132 StGB, § 263 Abs 1 S 1 StGB, § 263 Abs 3 S 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Mittäterschaftlich handelt ein Angeklagter, der bei einem Seniorenbetrug, bei dem ein falscher Polizeibeamter veranlasst, dass alte Menschen um ihr Geld fürchten und es von einem Bandenmitglied zur angeblichen Sicherung abholen lassen, die Logistik und Abholung übernimmt. Denn erst durch diese Mitwirkung des Angeklagten wird die Abholung der Gelder bei den Geschädigten ermöglicht. Dies gilt auch, wenn es keinen kreativen Anteil an den Betrugsstraftaten gibt, weil die maßgebliche Planung der Taten, die Koordinierung und Täuschungsdurchführung bei anderen liegt, die auch den größten Teil der Tatbeute beanspruchen.(Rn.111)

  2. Für die Erfüllung des Betrugstatbestands ist es unerheblich, wenn die Angeklagten davon ausgehen, dass sie Bargeld erbeuten, es sich jedoch um Goldbarren handelt. Da es sich bei den Goldbarren um ein gleichwertiges anderes (Vermögens-) Objekt handelt, ist der error in obiecto unbeachtlich. (Rn.114)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 29. April 2021, 5 StR 476/20, Urteil

Tenor

I.

  1. Die Angeklagte B. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

  1. Die Angeklagte Y. wird wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

II.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird gegen die Angeklagte B. in Höhe von 126.000 Euro angeordnet.

III.

Die Angeklagte B. wird entsprechend ihres Anerkenntnisses verurteilt, an die Adhäsionsklägerin I. A., M. Landstraße... in... H. einen Betrag von 82.000 Euro zu zahlen.

IV.

  1. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin hat die Angeklagte B. zu tragen.

  2. Das Urteil zu Ziffer III. ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  3. Der Wert des von I. A. geltend gemachten Adhäsionsantrages wird auf 82.000 Euro festgesetzt.

Angewendete Vorschriften:

Bezüglich der Angeklagten B.: §§ 263 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73c, 73e StGB

Bezüglich der Angeklagten Y.: §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Gründe

1 Die Angeklagten B. und Y. begingen in der Zeit vom 11. Dezember 2018 bis zum 12. Januar 2019 drei Betrugsstraftaten – in zwei Fällen als Mitglieder einer Bande, zu der die aus der T. handelnde Z. C. und deren Bruder S. gehörten – zum Nachteil älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“. Den Geschädigten wurde jeweils mittels Telefonanrufen angeblicher Polizeibeamter vorgetäuscht, dass sich aus Unterlagen festgenommener Täter Hinweise darauf ergeben hätten, dass ihr in Bankschließfächern deponiertes Geld und/oder ihre Wertsachen in Gefahr seien. Um zu überprüfen, ob es bereits zu einem Austausch des Schließfachinhaltes mit Falschgeld bzw. Imitaten gekommen sei, würden zur Sicherheit zivile Polizeibeamte zu den Wohnorten der älteren Menschen geschickt, um das zuvor von den Geschädigten bei ihrer jeweiligen Bank abgeholte Geld bzw. Gold in Empfang zu nehmen, damit es anschließend kriminaltechnisch untersucht werden könne. In allen Fällen war der Betrug erfolgreich. Die Angeklagten erlangten in den Fällen 1 und 2 Bargeld in einer Gesamthöhe von 146.000 €; im Fall 3 konnte das LKA H. Goldbarren im Wert von circa 123.000 € unmittelbar nach deren Übergabe an die Angeklagte Y. sicherstellen.

I.

2 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

3 1. Angeklagte B.

4 Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 35 Jahre alte Angeklagte B. wurde... 1984 in R. geboren; sie ist deutsche Staatsangehörige, ledig und kinderlos. Die Angeklagte B. wuchs bei ihren Eltern, die aus der T. stammten und der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehörten, in R. auf. Ihr Vater kam 1985 während eines Urlaubs in seinem Heimatland ums Leben, als die Mutter mit ihrem jüngeren Bruder schwanger war. Zur Sicherung der Versorgung ihrer Familie ehelichte ihre Mutter daraufhin – den Vorstellungen ihrer alevitischen Religionsgemeinschaft entsprechend – gegen ihren Willen den Bruder ihres verstorbenen Mannes. Dieser übte beinahe täglich Gewalt gegenüber der Familie aus, einzig die im Jahr 1989 geborene Halbschwester war von den Gewaltausbrüchen ausgenommen. In ihrem Umfeld führten zum einen ihre alevitische Konfession, aber insbesondere auch der Umstand, dass ihr Onkel nunmehr mit ihrer Mutter verheiratet war, häufig zu Hänseleien und Ausgrenzungen durch ihre Mitschüler und Nachbarn.

5 Schon früh, etwa mit Beginn der Pubertät, erkannte die Angeklagte B., dass sie sich zu Mädchen hingezogen fühlte. Zu einer ersten längeren gleichgeschlechtlichen Beziehung kam es dann im Jahr 2002. Als ihre Familie hiervon Kenntnis erlangte, wurde im Rahmen eines „Familientribunals“ eindringlich auf die Angeklagte B. eingewirkt. Die Mitglieder der Großfamilie sahen ihre Homosexualität als Krankheit an, die es zu heilen galt, und sie machten deutlich, dass eine weitere gleichgeschlechtliche Beziehung von ihnen nicht akzeptiert werden würde. Da die Angeklagte B. in ihrem traditionsbewussten türkischen Umfeld weitere Nachteile fürchtete, verbarg sie fortan ihre Gefühle und ihre Sexualität und gab nach Außen vor, die „Krankheit“ überwunden zu haben. Obwohl sie die Entdeckung fürchtete, hatte die Angeklagte B. weiterhin Liebesbeziehungen und Affären mit Frauen und ging im Sommer 2014 eine sie bis heute prägende Beziehung mit der gesondert Verfolgten Z. C. – einer Bekannten der Familie – ein. Für sie handelte es sich um die erste große Liebe zu einer anderen Frau, die nach ihrem Eindruck auch erwidert wurde und bei der sie auch die Hoffnung hatte, dass diese von ihrer Familie akzeptiert werden würde. Im Frühjahr 2018 reiste die Z. C. in die T. aus und beendete hiermit faktisch die Beziehung mit der Angeklagten B., was diese sehr mitnahm und verzweifeln ließ. Etwa zum gleichen Zeitpunkt lernten sich die Angeklagten B. und Y. über gemeinsame Freunde kennen und gingen eine gemeinsame Liebesbeziehung ein, welche sie vor ihren Familien geheim hielten. Für die Angeklagte Y. handelte es sich um die erste Liebesbeziehung überhaupt und sie maß dieser ein hohes Gewicht bei. Nach einem Türkeiaufenthalt der Angeklagten B. im Sommer 2018, bei dem diese auch die Z. C. traf, kühlte die Beziehung zur Angeklagten Y. ab, da die Angeklagte B. sich Hoffnungen machte, Z. C. wieder für sich zu gewinnen und die Beziehung aufleben lassen zu können. Während die Angeklagte Y. sich weiter um den Haushalt der Angeklagten B. kümmerte und ihr bei finanziellen Engpässen auch Geld lieh, brachte diese ihr immer weniger Interesse entgegen, was wiederum die Angeklagte Y. in Verzweiflung und Traurigkeit stürzte. Am 9. Dezember 2018 erfolgte die vorläufige Trennung von beiden, wobei die Angeklagte Y. auf eine weitere Chance für die Beziehung hoffte.

6 Während der Schulzeit spielte die Angeklagte B. Fußball in der Kreisliga und hatte, da sie talentiert war, die Möglichkeit, zu einem Verein in F. a. M. zu wechseln. Dies entsprach jedoch nicht der Vorstellung ihres Onkels – dem Ehemann ihrer Mutter – und auch nicht der ihrer Großmutter, die Fußball als „unweiblich“ empfanden und welche sie schließlich beide dazu drängten, den Sport aufzugeben. Die Angeklagte B. erlangte 2003 einen Hauptschulabschluss, wechselte anschließend auf eine Realschule, konnte aber dort die Mittlere Reife infolge der massiven familiären Konflikte und aus Frustration über das Verbot, Fußball zu spielen, nicht erreichen. Sie beendete anschließend erfolgreich eine Ausbildung zur Telekommunikationsberaterin und war in verschiedenen Bereichen tätig – so arbeitete sie etwa bei O. in der Kantine, in einem Druckzentrum und am Flughafen R.- M. in der Sicherheitsabfertigung –, wobei keine Beschäftigung länger als ein Jahr anhielt. Sie erhielt zusätzlich durchgehend finanzielle Unterstützung durch ihre Familie und bezog in Phasen von Arbeitslosigkeit auch Leistungen des Arbeitsamtes.

7 Aufgrund der familiären Konflikte begann die Angeklagte B. im Alter von 15 Jahren nach dem Abbruch ihres Schulbesuches Cannabis zu konsumieren und trank in sich steigerndem Umfang auch Alkohol, wobei sie Whiskey und Raki bevorzugte. Der zunehmende Alkoholmissbrauch führte dazu, dass die Angeklagte B. in den Tag hineinlebte und sich nicht mehr dazu motivieren konnte, einem geregelten Leben nachzugehen. Die Möglichkeit, in einem von ihrer Mutter gepachteten Eiscafé in R. zu arbeiten, vernachlässigte sie ebenfalls.

8 Die Angeklagte B. ist seit 2014 durchgehend in psychologischer Behandlung. In ihrer Kindheit kam es zu schweren sexuellen Traumatisierungen, die sie bis heute in Form sogenannter Flashbacks wiedererlebt und die sie mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol zu unterdrücken und betäuben versucht. Die Angeklagte B. hat eine emotional-instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD 10: F60.31), welche sich insbesondere auf der Ebene der Fähigkeit zur Beziehungsführung auswirkt. Die bestehende Störung führt unter anderem zu impulsivem Handeln und launischen Stimmungsschwankungen und – auf der Beziehungsebene – dazu, dass sie in ihrem eigenen Selbstbild und der sexuellen Präferenzen beziehungsweise der eigenen Geschlechtswahrnehmung unsicher ist, sich auf instabile Beziehungen einlässt und übertriebene Bemühungen anstrengt, das Verlassenwerden zu vermeiden. Daneben ist die Angeklagte B. auch alkoholabhängig (ICD 10: F10.2) und leidet unter einer Panikstörung (ICD 10: F41.0).

9 Die Angeklagte B. ist nicht vorbestraft. Sie befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 12. März 2019 (162 Gs 231/19) seit dem 4. April 2019 bis zu ihrer Verschonung durch die Kammer am 30. Oktober 2019 durchgehend in Polizei- und Untersuchungshaft. Die Zeit in der Untersuchungshaft empfand sie aufgrund ihrer inneren Zerrissenheit und der mit dem Haftstatut bestehenden Einschränkungen im Vollzug, welche zur Folge hatte, dass sie 23 Stunden täglich in Ihrer Zelle eingeschlossen war, als besonders belastend. Da ihre Familie und Freunde in R. wohnen, erhielt die Angeklagte B. während der Untersuchungshaft nur selten Besuch. Trotz der familiären Konflikte hat die Angeklagte B. gleichwohl ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie, insbesondere zu ihrem jüngeren Bruder, allerdings nicht zu ihrem Onkel und Stiefvater. Die Trennung von ihrer Familie belastete die Angeklagte daher erheblich.

10 Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten B. beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf der sie betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14. Mai 2019, ferner auf den nachvollziehbaren und überzeugenden vorgetragenen Ergebnissen der Begutachtung durch den Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie Dr. T. B1, auf dessen Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten B. in Abschnitt III.4. noch näher eingegangen werden wird. Die Feststellungen zu der Beziehung mit der Z. C. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B., die zu der Beziehung der beiden Angeklagten zueinander beruhen auf deren glaubhaften und übereinstimmenden Angaben hierzu.

11 2. Angeklagte Y.

12 Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27 Jahre alte Angeklagte Y. wurde... 1992 in R. geboren; sie ist deutsche Staatsangehörige, ledig und kinderlos.

13 Sie lebte mit ihren beiden Schwestern im gemeinsamen Elternhaus in einem eigenen Zimmer. Ihre Mutter ist Kosmetikerin, ihr Vater LKW-Fahrer. Als Kind litt sie unter der von ihr empfundenen mangelnden Aufmerksamkeit und Zuneigung durch die Eltern und deren Forderung, in der Schule gute Leistungen zu vollbringen, was ihr wegen einer nur durchschnittlichen intellektuellen Begabung äußerst schwerfiel. Um zuhause bei der Mutter bleiben zu können, und auf diesem Wege Zuneigung zu erfahren und sich der Schule zu entziehen, täuschte sie wiederholt vor, Bauchschmerzen zu haben. Die Angeklagte Y. steigerte sich in diese vorgetäuschten Krankheitszustände in immer stärkerem Umfang hinein, was im Alter von 10 Jahren dazu führte, dass sie für drei Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär untergebracht wurde. Nach einem schweren Verkehrsunfall in der Türkei, bei dem auch die Angeklagte Y. mit im Fahrzeug saß, kam es erstmals zu starken Migräneanfällen, unter denen sie bis heute leidet. Ferner kam es in der Folge zum Ausbruch der Krankheit Vitiligo, die durch ein Verschwinden der Hautpigmente helle Hautpartien hervorruft. Zusätzlich bildete sich bei der Angeklagten Y. die chronisch-entzündliche Hauterkrankung Neurodermitis aus, die in der Folgezeit mit einer Cortison-Therapie behandelt wurde. Die Einnahme dieses Medikaments führte zu einer massiven Gewichtszunahme auf über 100 Kilogramm. Die plötzliche Gewichtszunahme und die sich verstärkende Vitiligo, die auch zu entsprechenden Hautaufhellungen im Gesicht der Angeklagten Y. führte, belasteten die Angeklagte Y. psychisch in erheblichem Maße. Aufgrund ihres veränderten Erscheinungsbildes war sie in der Schule heftigen Hänseleien ausgesetzt. So wurde sie von den Mitschülern u.a. als „fette Milkakuh“ bezeichnet. Dies hatte schließlich zur Folge, dass sie sich immer weiter zurückzog, Außenkontakte mied und den von ihr zuvor seit Jahren mit großer Begeisterung betriebenen Tanzsport aufgab, was ihr ohnehin schwaches Selbstwertgefühl weiter reduzierte. Schließlich wurde ihr Leidensdruck derart groß, dass sie sich im September 2017 dazu entschloss, in der Türkei eine Magenteilresektion vornehmen zu lassen, um auf diese Weise eine Gewichtsreduzierung zu erzwingen. Bei der durchgeführten Operation kam es zu Komplikationen, die einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten.

14 Im Jahr 2008 erreichte die Angeklagte Y. erfolgreich den Realschulabschluss und besuchte im Anschluss ein Jahr die Höhere Handelsschule in R.; anschließend war sie für drei Semester am Abendgymnasium in F. a. M. eingeschrieben, um das Abitur zu erwerben. Da sie den dortigen Leistungsanforderungen nicht gerecht werden konnte, verließ sie die Schule jedoch vorzeitig ohne Abschluss, um eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten in F. zu beginnen. Nachdem sie aufgrund der mit der Migräneerkrankung einhergehenden Konzentrationsstörungen die Abschlussprüfung mehrfach nicht bestand, machte sie sich als Kosmetikerin selbstständig und war fortan bis zu ihrer Verhaftung in diesem Beruf tätig. Zuletzt mietete sie zu diesem Zweck seit dem 1. März 2019 eine Fläche in einer Fußpflegeeinrichtung in E., die einer ihrer früheren Kollegen aus der Tanzsportzeit betreibt. Dort kann sie auch nach ihrer Entlassung wieder tätig werden.

15 Strafrechtlich ist sie bislang lediglich geringfügig in Erscheinung getreten. Wegen eines am 5. Oktober 2018 begangenen Diebstahls zum Nachteil des Bekleidungsgeschäftes C. verhängte das Amtsgericht F. a. M. - Außenstelle H. - am 18. Januar 2019 einen Strafbefehl über 20 Tagessätzen à 20 Euro. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt.

16 Die Angeklagte Y. befand sich in dieser Sache seit dem 4. April 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 12. März 2019 (162 Gs 231/19) bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 30. Oktober 2019 durchgehend in Polizei- und Untersuchungshaft. Sie empfand diese auch aufgrund der Trennung von ihrer Familie, die sie aufgrund der größeren Distanz zwischen R. und H. auch nur selten besuchen konnte, ihrer gesundheitlichen Probleme sowie der Einschränkungen durch das bis zum 5. September 2019 bestehende Haftstatut als sehr belastend. Aufgrund der bestehenden Trennungsanordnung zur Mitangeklagten sowie zu zwei weiteren Untersuchungsgefangenen, den Schwestern A. und A1 Ö., die ebenfalls für Z. C. Geld bei einer Geschädigten abgeholt hatten, konnte sie unter anderem keiner Beschäftigung nachgehen. Besonders belastet hat die Angeklagte Y. auch, dass sie nicht an der Hochzeit ihrer Schwester am 26. Oktober 2019 teilhaben konnte.

17 Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Y. beruhen auf ihren glaubhaften Angaben und der sie abbildenden in Augenschein genommenen Lichtbilder, die sie nach der starken krankheitsbedingten Gewichtszunahme neben ihren beiden deutlich schlankeren Schwestern zeigen. Die Feststellungen zu ihrer Vorstrafe beruhen auf der sie betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14. Mai 2019 sowie dem verlesenen Strafbefehl aus der hierzu beigezogenen Akte des Amtsgerichts F. a. M. - Außenstelle H. -, der mit ihr erörtert und von ihr als inhaltlich zutreffend bezeichnet worden ist.

II.

18 1. Vorgeschichte

19 Z. C. und deren Bruder S. sowie möglicherweise weitere, nicht näher identifizierte Täter, hatten sich zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt nach dem Frühjahr 2018 dazu entschlossen, durch Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ in großem Umfang Geld von in Deutschland lebenden Opfern zu erlangen. Bei Z. C. handelt es sich um eine vom Amtsgericht F1 (Hessen) am 6. Oktober 2014 wegen Betruges in 5 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorbestrafte Person, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts F1 (Hessen) gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten von einer 79-jährigen insgesamt 448.000 € erlangt und die sich wegen dieses Tatvorwurfes in der Zeit vom 28. Februar bis zum 2. April 2014 in Untersuchungshaft befunden hatte, bevor sie u.a. gegen die Auflage, eine Fußfessel zu tragen, vom weiteren Vollzug verschont worden war. Der Angeklagten B., die im Sommer mit Z. C. liiert war, war dies bekannt und sie wusste zudem, dass ihre damalige Freundin Geld von alten Menschen erbeutet hatte.

20 Z. C. hatte sich nach Verlassen der Bundesrepublik in I. niedergelassen und führte von hier aus Vermögensstraftaten zum Nachteil älterer Personen nach dem folgenden Schema aus:

21 Sie und ihr Bruder sowie weitere Mittäter kontaktierten aus einem Callcenter in I. gezielt ältere Mitbürger in Deutschland telefonisch und gaben sich diesen gegenüber als LKA Beamte aus, um so zunächst das Vertrauen der Opfer zu gewinnen. Es haben sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, auf welche Weise es Z. und S. C. gelang, Anschriften und Telefonnummern ihrer potentiellen Opfer in Erfahrung zu bringen. Unter Bezugnahme auf ein vermeintlich laufendes polizeiliches Ermittlungsverfahren behaupteten die Anrufer aus der T. sodann, bei festgenommenen Straftätern seien schriftliche Hinweise darauf gefunden worden, dass diese wüssten, dass es sich bei den Geschädigten um wohlhabende ältere Mitbürger handle. Aus den Unterlagen ergäbe sich ferner, dass jene Täter es auf die Vermögenswerte der Angerufenen abgesehen hätten und dass diese mit Mitarbeitern jener Geldinstitute zusammenarbeiten würden, bei denen die Geschädigten Schließfächer unterhielten. Durch geschickte Gesprächsführung und Befragung gelang es hierbei den Anrufern aus der T. – die von der Polizei als sogenannten „Keiler“ bezeichnet werden – den Namen der jeweiligen Bank und auch den Umfang der vorhandenen Vermögenswerte von den Geschädigten genannt zu bekommen. Den potentiellen Opfern wurde sodann von den „Keilern“ suggeriert, dass diese Vermögenswerte in Gefahr seien und deshalb dringender Handlungsbedarf bestehe. Den hierdurch verunsicherten Opfern wurde zur Abwendung der vermeintlichen Gefahrenlage sodann nahegelegt, das Bargeld und/oder die Wertsachen von der Bank abzuholen, aber auf keinen Fall einen Bankmitarbeiter über die Hintergründe der Abholung zu informieren, denn dadurch würden diese „Mittäter“ dann vor den laufenden polizeilichen Ermittlungen gewarnt. Nach telefonischer Vereinbarung wurden sodann in Deutschland wohnende Mittäter – sogenannte „Logistiker“ – zu den Wohnanschriften der Tatopfer geschickt, denen zum Zweck der kriminaltechnischen Überprüfung das abgeholte Bargeld und/oder die Wertsachen ausgehändigt werden sollte. Tatsächlich sollte den Opfern – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – die Tatbeute nie zurückgegeben, sondern zwischen den Tatbeteiligten zwecks eigener Verwendung aufgeteilt werden. Die Täter nutzten hierbei bewusst den Umstand aus, dass die behauptete Amtsträgerschaft die älteren Opfer zusätzlich wehrlos machen und diese trotz gegebenenfalls aufkommenden Zweifeln an der vorgegebenen Legende schließlich dazu bringen würde, ihre Vermögenswerte zu übergeben.

22 Die Angeklagte B. erfuhr bereits anlässlich ihres Besuches im Sommer des Jahres 2018 von ihrer Freundin, dass diese „wieder etwas mit alten Leuten machte“, also Betrugstaten zum Nachteil alter Menschen beging.

23 Um diese Taten erfolgreich abwickeln zu können, verfügte Z. C. über Kontakte zu mehreren „Logistikern“ in Deutschland und bevor es zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten unter Einbeziehung der Angeklagten B. und Y. kam, gelang ihr im Oktober 2018 unter Mitwirkung der anderweitig verfolgten Schwestern A. und A1 Ö. als Abholerinnen in H. eine Tat zum Nachteil einer Frau L., bei der 100.000 € erbeutet wurden. Am 26. Oktober 2018 unternahm die A. Ö. gemeinsam mit deren Mutter den Versuch, aus der Beute resultierende 80.000 € – die übrigen 20.000 € hatten sie und ihre Schwester als ihren Beuteanteil erhalten – per Flug nach I. zu Z. C. zu bringen. Hierbei wurde das Geld bei einer Kontrolle am Flughafen in H. vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt, da A. Ö. eine legale Herkunft des hohen Bargeldbetrages für den Zoll nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Z. C. war wegen des Verlustes des Geldes verärgert und hegte zudem den Verdacht, von den Schwestern Ö. hintergangen worden zu sein. In abgehörten Telefongesprächen, die sowohl zwischen Z. C. und der Angeklagten B. sowie zwischen ihr und der A. Ö. geführt wurden, äußerte Z. C. unter anderem zeitweise den Verdacht, dass die angebliche Beschlagnahme des Geldes von den Ö.s nur vorgetäuscht worden sei. Unter Einbeziehung der Angeklagten B. fanden in der Folgezeit dann Gespräche statt, wie man den Zollbehörden gegenüber eine legale Herkunft des Geldes belegen könne. Hierbei wurde auch überlegt zu behaupten, das beschlagnahmte Bargeld stamme aus Einnahmen des von ihrer Mutter betriebenen Eisgeschäftes. Hierzu kam es allerdings nicht, weil die Angeklagte B. dem entsprechenden Ansinnen der Z. C. nicht folgte.

24 2. Verfahrensgegenständliche Einzeltaten

25 Nachdem die Z. C. den bisherigen Geldabholerinnen A. und A1 Ö. nach dem Verlust jener 80.000 € nicht mehr vertraute, kam es zu insgesamt drei weiteren Taten nach dem beschriebenen Handlungsmuster, bei denen die Angeklagten B. und Y. als Abholerinnen fungierten. Im Einzelnen hat die Kammer dazu folgendes festgestellt:

26 a) Fall 1 - Tat zum Nachteil der Geschädigten S. (Fall 1 der Anklage)

27 Am 10. Dezember 2018 rief die gesondert Verfolgte Z. C. gegen 21:00 Uhr bei der 69-jährigen Geschädigten S. an. Sie stellte sich der Geschädigten wahrheitswidrig als Kriminalbeamtin P. vor und behauptete weiter der Wahrheit zuwider, dass die Polizei gegen eine rumänische Einbrecherbande ermittle, welche in ihrer Wohngegend Einbrüche verübt habe. Zwei Bandenmitglieder seien festgenommen worden, die anderen beiden befänden sich hingegen noch auf freiem Fuß. Bei den festgenommenen Rumänen sei eine Namensliste gefunden worden, auf dem auch ihr Name aufgeführt sei. Z. C. befragte die verunsicherte Geschädigte S. nunmehr, ob sie ein Schließfach bei der H. S. habe, was die Geschädigte bejahte. Die vermeintliche Kriminalbeamtin P. teilte der Geschädigten S. mit, dass sie weitere Ermittlungen vornehmen und sich am Folgetag der Kriminalbeamte G. bei ihr melden werde.

28 Nach Beenden des Gesprächs rief die Z. C. am 11. Dezember 2018 um 00:38:02 Uhr bei der Angeklagten B. auf deren überwachten Anschluss... an und informierte diese über eine mutmaßlich in Kürze bevorstehende Geldabholung, wobei sich diese bereit erklärte, die Abholung zu übernehmen. Ihre Bereitschaft beruhte zum einen auf der Erwartung sich selbst einen erheblichen finanziellen Vorteil zu verschaffen, zum anderen aber auch maßgeblich auf ihrer Verbundenheit zu ihrer Ex-Freundin Z. C., in die sie immer noch verliebt war. Insoweit hoffte sie auch auf ein Wiedererstarken ihrer beider Beziehung.

29 Am Morgen des 11. Dezember 2018 rief sodann – wie gegenüber der Zeugin S. am Vortag angekündigt – der gesondert Verfolgte S. C. – alias Kriminalbeamter G. – gegen 10:00 Uhr bei der Geschädigten S. an und behauptete der Wahrheit zuwider, ein Mitarbeiter der H. S. sei korrupt und habe 25 Minuten an ihrem Schließfach zugebracht, was darauf schließen lasse, dass dieser das darin befindliche Bargeld gegen Falschgeld ausgetauscht habe. Er forderte die Geschädigte S. auf, das vermeintliche Falschgeld – die Geschädigte hatte mittlerweile selbst den Betrag von 64.000 € genannt – aus ihrem Schließfach zu holen und für eine Überprüfung bereitzuhalten. Er forderte sie ferner auf, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, da es sich um eine verdeckte Ermittlung handle. Die Geschädigte begab sich daraufhin zu einer Filiale der H. S. in E., holte dort die sich in sieben Umschlägen befindlichen 64.000 € (6 Umschläge mit jeweils 10.000 €, 1 Umschlag mit 4.000 €) aus ihrem Schließfach und wartete in ihrer Wohnung in der L. Straße... in H. in einer Seniorenwohnanlage auf weitere Anweisungen.

30 In einem Telefonat um 10:56:19 Uhr erhielt die Angeklagte B. die Bestätigung durch Z. C., dass es am heutigen Tage zu einer Abholung durch sie kommen solle. Sie bemühte sich im Anschluss an das Gespräch um die kurzfristige Beschaffung eines Fahrzeugs bzw. die Mitwirkung eines über ein Kfz verfügenden Abholers, da sie selbst kein für eine lange Strecke geeignetes Fahrzeug zur Verfügung hatte. Hierfür rief sie nacheinander drei unbekannt gebliebene männliche Personen sowie eine bei einer Autovermietung arbeitende Bekannte an. Da ihre Bemühungen keinen Erfolg hatten, kontaktierte sie schließlich die Angeklagte Y., die sie bereits zuvor eingeweiht hatte, und bat diese, mit ihr nach H. zu fahren und die Abholung vorzunehmen. Hierzu erklärte sich die Angeklagte Y. bereit. Ihre Motivation dafür war im Wesentlichen, dass sie sich davon eine erneute Festigung ihrer Beziehung versprach und gerne Zeit mit der Angeklagten B. verbringen und ihr einen Gefallen tun wollte. Daneben versprach sie sich von ihrer Mitwirkung auch einen finanziellen Vorteil, ohne dass sie diesen jedoch gefordert oder ausgehandelt hätte. Ihr war vor Fahrtantritt auch kein konkreter Betrag für ihre Mitwirkung zugesichert worden. Gegen 13 Uhr trafen sich die beiden Angeklagten in der K. Straße in R. und fuhren mit dem von der Angeklagten Y. genutzten Smart mit dem amtlichen Kennzeichen... nach H., um die Abholung vorzunehmen, wobei überwiegend die Angeklagte B. als Fahrerin fungierte. Für die Navigation zu der Adresse der Geschädigten S. – diese war der Angeklagten B. von den Hinterleuten aus der T. zwischenzeitlich übermittelt worden – nutzten die Angeklagten das Smartphone der Angeklagten Y..

31 Als der vermeintliche Kriminalbeamte G. gegen 16:30 Uhr erneut bei der Geschädigten S. anrief, bestätigte ihm diese die Abholung des Geldes aus dem Schließfach. Der „Kriminalbeamte G.“ kündigte nun an, eine Zivilbeamtin werde das Geld in etwa ein bis zwei Stunden abholen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die beiden Angeklagten bereits einen Großteil ihrer Anreise aus R. zurückgelegt und verließen um 17:57 Uhr die Bundesautobahn 7 an der Anschlussstelle V. und begaben sich in den Stadtteil H. E., wo sich die Wohnung der Geschädigten S. befand. Um ihr Bewegungsmuster zu verschleiern und eine Nachverfolgung bei möglichen Überwachungsmaßnahmen der Polizei zu erschweren, schaltete die Angeklagte Y. um 18:17 Uhr ihr Mobiltelefon aus. Die Angeklagte B. war während der Fahrt und auch kurz vor der Abholung des Geldes bei der Geschädigten S. über ein Prepaid-Handy mit den Hinterleuten in der T. in Kontakt und erhielt von diesen genaue Anweisungen hinsichtlich der Abholung, was die Angeklagte Y. auch mitbekam.

32 Etwa gegen 18:30 Uhr meldete sich der vermeintliche Herr G. –S. C. – erneut bei der Geschädigten S., forderte diese auf, die Umschläge mit den 64.000 € in eine Plastiktüte zu legen und mit der Tüte in der einen und dem Telefon in der anderen Hand auf den zu der Wohnung gehörenden Balkon zu gehen. Die Geschädigte konnte nun die Angeklagte Y. – die vermeintliche Zivilbeamtin – sehen, welche entsprechend der ihr zuvor vom „Kriminalbeamten G.“ gegebenen Beschreibung eine beigefarbene Strickmütze trug. Die Angeklagte Y. hob, um von der Zeugin S. erkannt zu werden – wie von dem S. C. angekündigt und von der Geschädigten S. erwartet – den rechten Arm. Die Geschädigte S. hatte keine Zweifel an der Richtigkeit des von Z. und S. C. erdachten Sachverhaltes und warf die Plastiktüte samt Inhalt entsprechend der von S. C. erhaltenen Anweisung über die Brüstung des Balkons. Die Angeklagte Y. nahm die auf den Boden gefallene Plastiktüte an sich, entfernte sich von der Wohnanlage und stieg zu der im geparkten Fahrzeug wartenden Angeklagten B. und übergab dieser die Tüte mit dem Geld. Die Angeklagte Y. schaltete ihr Mobiltelefon um 18:43 Uhr wieder ein und die Angeklagten fuhren zurück nach R.. Auf dem Rückweg zählte die Angeklagte Y. auf Geheiß der Angeklagten B. das erbeutete Geld.

33 Nachtatgeschehen

34 Die Angeklagte B. nahm sich von der Tatbeute den ihr zustehenden Anteil in Höhe von mindestens 13.000 €. Mit den Hinterleuten aus der T. war vereinbart, dass sie – die Angeklagte B. – frei darüber bestimmen sollte, welchen Geldbetrag sie der Angeklagten Y. abgeben wollte. Um diesen niedrig zu halten, erklärte sie der Angeklagten Y. – der Wahrheit zuwider –, dass sie von den Hinterleuten doch weniger erhalten habe als angenommen, weshalb sie der Angeklagten Y. nur 1.200 € geben könnte. Diesen Betrag nahm die Angeklagte Y. an und stellte in Aussicht, an künftigen Taten mitwirken zu wollen, falls sich dazu eine Gelegenheit ergeben sollte. Ob dies zukünftig der Fall sein würde, wurde nicht konkretisiert und blieb zu diesem Zeitpunkt offen. Ihre gleichwohl geäußerte Bereitschaft beruhte zum einen auf der Sorge, dass sich ihre Ex-Freundin andere Begleiter für mögliche weitere Geldabholungen auswählen würde. Andererseits erhoffte sie sich jedoch auch weitere finanzielle Zuwendungen seitens der Angeklagten B., um sich ein neues iPhone kaufen zu können.

35 Am 15. Dezember 2018 flog die Angeklagte B. mit der Tatbeute abzüglich des entnommenen Anteils in Höhe von mindestens 13.000 € in die T. und übergab diese dort entsprechend ihrer Absprache an S. und Z. C.. Da sie sich aus der Sicht der Z. C. als zuverlässige Abholerin und Kurierin erwiesen hatte, wurde während ihres nur wenige Tage dauernden Aufenthalts in der T. die Wiederholung gleichartiger Taten besprochen. Die Angeklagte B. erklärte sich zur Mitwirkung an weiteren vergleichbaren Taten bereit und sicherte zudem zu, bei Kontaktaufnahmen durch die Z. C. die erforderliche tatbezogene Kommunikation über öffentliche Telefonzellen zu führen, damit die in den Gesprächen entgegengenommenen Anweisungen und Informationen insbesondere zur Identität potentieller Opfer von den Ermittlungsbehörden nicht verfolgt werden konnten. Außerdem versprach sie aus denselben Gründen, stets ein aufgeladenes gesondertes Prepaid-Handy bei sich zu führen. Die Angeklagte B. erklärte sich mithin während ihres Türkeiaufenthaltes dazu bereit, gemeinsam mit den Hinterleuten aus der T. an zukünftigen noch nicht konkretisierten Betrugsstraftaten teilzunehmen. Da sie selbst über kein nennenswertes Einkommen erzielte, beabsichtigte sie, sich durch die wiederholte Begehung von Betrugsstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Für sie bestand zudem die Möglichkeit, sich bei der Durchführung zukünftiger Taten wiederum von der Angeklagten Y. unterstützen zu lassen, von der sie – die Angeklagte B. – wusste, dass sie bei entsprechender Aufforderung zu einer solchen Mitwirkung bereit war. Über die in der T. getroffene Absprache erfuhr die Angeklagte Y. nach Rückkehr der Angeklagten B. und erklärte sich zur Mitwirkung bereit.

36 Entsprechend der getroffenen Bandenabrede kam es zu folgenden zwei weiteren Taten.

37 b) Fall 2 – Tat zum Nachteil der Geschädigten A. (Fall 2 der Anklage)

38 Am 20. Dezember 2018 gegen 20:45 Uhr kontaktierte die gesondert Verfolgte Z. C. die 89-jährige Geschädigte A. telefonisch in H., gab sich der Wahrheit zuwider als Kriminalbeamtin namens F. vom Landeskriminalamt aus und erklärte der Geschädigten, ihr Name sei auf einer von einer „Gangsterbande“ geführten Liste aufgetaucht. Unter diesen befänden sich auch Mitarbeiter der H. S., welche im Verdacht stünden, ihr dort geführtes Schließfach aufgebrochen zu haben. Die Geschädigte A. wurde dazu angehalten, niemandem von der Tat zu berichten, da ansonsten die Ermittlungen in Gefahr wären. Am 21. Dezember 2018 kontaktierte sodann gegen 11:00 Uhr und im weiteren Verlauf des Tages noch weitere vier Male der gesondert Verfolgte S. C. die Geschädigte A. telefonisch und gab sich wahrheitswidrig als Leiter des LKA, Herr K., aus. Er gab vor, das Schließfach der Geschädigten A. sei tatsächlich aufgebrochen und das darin befindliche Bargeld gegen Falschgeld ausgetauscht worden.

39 Bei einem weiteren Anruf um 14:30 Uhr – in der Zwischenzeit waren die Angeklagten in einem von der Angeklagten B. beschafften PKW nach H. aufgebrochen – gab der S. C. – alias Kriminalbeamter K. – an, zwei Mitarbeiter der H. S., von denen sich einer bereits der Polizei gestellt habe, hätten die Tat gestanden. Die Geschädigte A. gab nunmehr an, in ihrem Schließfach hätten sich 82.000 € in weißen Umschlägen befunden, was der vermeintliche Kriminalbeamte K. bestätigte: Exakt dieser Betrag sei sichergestellt worden. In einem gegen 17:00 Uhr geführten Telefonat gab der S. C. der Wahrheit zuwider an, nunmehr habe sich auch eine Bankangestellte der Polizei gestellt und zugegeben, dass sie an dem Schließfach der Geschädigten gewesen sei. Sodann wies er die Geschädigte A. an, das vermeintliche Falschgeld bei der Bank abzuholen und Zuhause vorzuhalten, er werde eine Polizeibeamtin in ziviler Kleidung schicken, die die Falsifikate abholen werde. Diese werde einen grauen Wollmantel und einen weißen Schal mit weißer Mütze tragen. Die Geschädigte A. schenkte dem von S. und Z. C. erdachten Sacherhalt Glauben und erklärte sich zur Übergabe des vermeintlichen Falschgeldes bereit, begab sich zu ihrem Schließfach und verbrachte das darin tatsächlich befindliche echte Bargeld in ihre Wohnung.

40 Nach weiteren mit S. C. geführten Telefonaten, bei denen er die Geschädigte A. unter anderem aufforderte, das Bargeld in einen Beutel zu legen, erreichten die Angeklagten gegen 21:20 Uhr die Wohnanschrift der Geschädigten A. in einem Mehrparteienhaus in der M. Landstraße... in B., einem sozialen schwachen Stadtteil H.s. Die Angeklagte Y., welche wie zuvor von S. C. beschrieben gekleidet war, klingelte zweimal, woraufhin die Geschädigte A. entsprechend der Aufforderung des durchgehend mit ihr per Telefon in Kontakt befindlichen S. C. den Summer betätigte und ihr – nachdem sie über das Treppenhaus in den 4. Stock zur Wohnung der Geschädigten gekommen war – die Plastiktüte mit den 82.000 € übergab.

41 Auf der Rückfahrt zählte die Angeklagte Y. die Tatbeute; von den erbeuteten 82.000 € entnahm die Angeklagte B. den ihr zugedachten Anteil und teilte der Angeklagten Y. davon 2.000 € zu. Die verbleibenden 65.600 € übergab sie an eine unbekannt gebliebene männliche Person in M., die das Geld zu den Hinterleuten in die T. bringen sollte.

42 c) Fall 3 – Tat zum Nachteil der Geschädigten W. (Fall 3 der Anklage)

43 Am 10. Januar 2019, beginnend ab etwa 21:30 Uhr, kontaktierte die gesondert Verfolgte Z. C. die 75-jährige Geschädigte W. telefonisch. Bei der Geschädigten W. handelt es sich um eine frühere Geschäftsführerin verschiedener auch im Ausland operierender Firmen und damit um eine lebenserfahrene und in Geschäftsangelegenheiten versierte Frau. Z. C. gab sich der Wahrheit zuwider als Kriminalbeamtin „Frau P.s“ aus und erklärte der Geschädigten, dass ihr Name auf einer Liste stünde, die bei einer kriminellen Bande aus dem osteuropäischen Raum gefunden worden sei, von denen zwei Mitglieder noch flüchtig seien. Die Polizei wolle sie daher nun warnen, es gäbe bereits einen Personenschutz in verschiedenen an das Wohnhaus der Geschädigten angrenzenden Straßen, sie solle daher das Haus nicht verlassen und niemandem etwas von dem Vorgang erzählen. Die Geschädigte W. wurde nun von der Z. C. mit dem gesondert Verfolgten S. C. „verbunden“. Dieser gab sich wahrheitswidrig als Kriminalbeamter W1 aus und führte den erdachten und von Z. C. übermittelten Sachverhalt fort. Er gab vor, die Ermittlungen hätten ergeben, dass Mitarbeiter der H. S. mit der kriminellen Bande kooperieren würden. Die Täter würden das sich in den Schließfächern befindliche Bargeld durch Falschgeld, Gold durch falsches Gold und wertvollen Schmuck durch Imitationen austauschen. Der vermeintliche Kriminalbeamte W1 erklärte weiter, man wolle sie nun „als Lockvogel“ einsetzen, um an die vermeintlichen Täter heranzukommen. Hierzu sei es erforderlich, dass die Geschädigte W. den Inhalt ihres bei der H.er S. geführten Schließfaches abhole und die darin befindlichen Gegenstände zu sich nach Hause bringe, damit diese auf Fingerabdrücke untersucht werden könnten. Nachdem die Geschädigte W. dem erdachten Sachverhalt zunächst auch deshalb Glauben schenkte, weil auf ihrem Display als Anrufer die 110 erschien – dies konnten die Hinterleute aus der T. durch sogenanntes „Spoofing“ erreichen – wurde sie nun misstrauisch und erwiderte, dass sie ihrerseits nun den Notruf 110 anrufen werde, um den Wahrheitsgehalt der ihr gegenüber gemachten Angaben zu prüfen. Hiermit erklärte sich der vermeintliche Kriminalbeamte W1 einverstanden und erklärte, er werde die Verbindung nun unterbrechen und sie solle in 15 Sekunden den Notruf wählen. Da die Geschädigte W. selbst das Telefonat nicht beendete und auch der S. C. dies nur vorgab, bestand auch beim Wählen der Nummer 110 durchgehend die Verbindung mit dem sich in der T. befindlichen Callcenter. Als die Geschädigte W. bei ihrem vermeintlichen Rückruf bei der Polizei nun mit der ihr bereits bekannten vermeintlichen Frau P.s „verbunden“ wurde, hatte sie keine Zweifel mehr an der Richtigkeit des von den C.s erdachten Sachverhaltes und erklärte sich zur Kooperation bereit.

44 Am Folgetag meldete sich der Kriminalbeamte W1 – tatsächlich S. C. – gegen 10 Uhr morgens bei der Geschädigten W. und berichtete der Wahrheit zuwider, dass zwei Bankangestellte der H.er S. in die Angelegenheit verwickelt seien und observiert würden. In einem weiteren Telefonat forderte er sie schließlich auf, den Inhalt ihres Schließfaches bei der Bank zu leeren. Dieser sei in der Zwischenzeit wahrscheinlich durch Fälschungen ersetzt worden, was es zu prüfen gelte. Das Bewahren von Stillschweigen durch die Geschädigte sei weiterhin erforderlich, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Gegen 12:00 Uhr kam die stark verängstigte Geschädigte der Aufforderung des S. C. nach, holte den Inhalt ihres Schließfaches – sieben Goldbarren zu je 500 Gramm im Wert von insgesamt circa 123.000 € – aus ihrem Schließfach ab und brachte ihn in ihre Wohnung in der M. Straße... in H..

45 In der Zwischenzeit informierte die gesondert Verfolgte Z. C. die Angeklagte B. von der mutmaßlich bevorstehenden Abholung zum Nachteil der Geschädigten W.. Nachdem ihre Bemühung, sich über die bei einer Autovermietung tätige Bekannte ein Fahrzeug zu leihen, nicht erfolgreich war, rief sie die Mitangeklagte Y. an und berichtete dieser von einer bevorstehenden Abholung. Sie teilte ihr mit, die Beute werde dieses Mal deutlich höher als bei den zuvor gemeinsam begangenen Taten ausfallen, wodurch sich auch der eigene Anteil erhöhe. Die Angeklagte Y. erklärte sich im Rahmen der zuvor getroffenen Bandenabrede bereit, wie bei den zuvor durchgeführten Abholungen mitzuwirken und stellte hierfür das bereits zuvor verwendete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen... zur Verfügung. Der Angeklagten B. wurde aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug vollgetankt werde und nach Möglichkeit unterwegs nicht zu tanken. Sollte das Tanken erforderlich sein, solle sie sicherstellen, dass die Person, welche später die Abholung vornehmen werde, nicht von den Überwachungskameras an einer Tankstelle aufgezeichnet werde, um die Verfolgung zu erschweren. Die Angeklagten brachen weisungsgemäß mit dem von der Angeklagten Y. bereitgestellten Kfz gegen 17:00 Uhr nach H. zu der Anschrift der Geschädigten W. auf; beide Angeklagten gingen unwiderlegt davon aus, dass es sich erneut um Bargeld handeln würde und hatten keine Kenntnis von den Goldbarren.

46 Nachdem die Geschädigte W. sich entgegen der Vorgabe des S. C. einer Freundin anvertraut und ihr von den Geschehnissen berichtet hatte, wuchs ihr Misstrauen gegenüber den angeblichen Polizeibeamten und sie teilte dem vermeintlichen Beamten W1, als dieser sich gegen 22 Uhr bei ihr meldete, erneut mit, sie wolle auflegen und den Polizeinotruf 110 anrufen. Dies tat die Geschädigte W. auch, unterbrach jedoch – wie zuvor – die bestehende Verbindung zu S. C. nicht. Der gesondert Verfolgte S. C. erklärte ihr in dem folgenden Gespräch, dass eine Beamtin S. vorbeikommen werde, um das Gold abzuholen. Die Geschädigte W. war jedoch noch immer nicht vollends überzeugt und bot ihrerseits unter anderem an, das Gold an ein ihr bekanntes Polizeirevier zu fahren. Diesem Vorgehen widersprach S. C. und schüchterte die Geschädigte W. während des andauernden Telefongespräches massiv ein. Er drohte ihr, dass sie mit ihrem unkooperativen Verhalten die Justiz behindere und sie eine Anzeige von der Staatsanwaltschaft zu erwarten hätte. Zudem würde der bestehende Personenschutz aufgehoben werden und sie könne sich aufgrund der drohenden Konsequenzen bereits jetzt einen Rechtsbeistand suchen. Als die Geschädigte W. entgegnete, diese Aussage klänge wie eine Drohung, sagte der vermeintliche Herr W1, für diese Unterstellung würde sie eine Anzeige wegen Beleidigung erhalten.

47 Die durch die Überwachung der Mobiltelefone der Angeklagten B. und Y. über eine bevorstehende Abholung an einem noch unbekannten Ort informierten Ermittlungsbeamten konnten die Angeklagten gegen 22 Uhr auf der Autobahn A7 aufnehmen und observierten sie ab diesem Zeitpunkt durchgehend. Die Angeklagten kamen um 22:43 Uhr im Bereich der Wohnanschrift der Geschädigten W. an. In einem um 22:53 Uhr geführten Telefonat zwischen der Angeklagten Y. und den gesondert verfolgten S. und Z. C. in der T. wurde dieser aufgetragen, der Geschädigten W. „Schöne Grüße von Herrn W1“ zu bestellen und sich im Bedarfsfall als Kriminalbeamtin S. vorzustellen. Während dieses Gespräches und auch in dem nachfolgend geführten Gespräch zwischen denselben Teilnehmern beschrieb die Angeklagte Y. ihre Umgebung. Sie wurde von Z. C. insbesondere angewiesen, die Wohnumgebung der Geschädigten W. nach verdächtigen Personen zu überprüfen. Ferner wurde ihr mitgeteilt, dass die Geschädigte W. Angst habe, die Tür zu öffnen und die Abholung sich aus diesem Grund noch verzögere. Währenddessen telefonierte S. C. parallel auf einer anderen Leitung durchgehend mit der Geschädigten, um diese zur Übergabe der Goldbarren zu bewegen.

48 Die Geschädigte W. war schließlich durch die von S. C. aufgebaute Drohkulisse vollkommen verunsichert und erklärte sich deshalb und aus Angst vor einem gegen sie – vermeintlich – einzuleitenden Ermittlungsverfahren zur Übergabe der Goldbarren bereit. Nachdem diese Information von den Geschwistern C. an die Angeklagten weitergeleitet worden war, klingelte die Angeklagte Y. gegen 1:35 Uhr an der Haustür der Geschädigten W., während die Angeklagte B. im in einiger Entfernung geparkten Pkw wartete.

49 Die zu diesem Zeitpunkt durch das lange andauernde Telefongespräch mit S. C. völlig übermüdete und verängstigte Geschädigte W., die das Telefonat mit den Drohungen als „Telefonterror“ empfand, öffnete die Tür und erblickte die Angeklagte Y., welche in ihrem Aussehen der durch S. C. gegebenen Beschreibung entsprach. Diese sagte nach kurzem Zögern den von der Geschädigten W. erwarteten Satz „Viele Grüße von Herrn W1“ und gab auf diese Weise vor, die vermeintliche Polizeibeamtin S. zu sein. Da der Geschädigten W. von dem S. C. genau dieser Satz genannt worden war, übergab sie der Angeklagten Y. die sich in einem dunklen Leinenbeutel befindlichen Goldbarren in der Annahme, dass es sich bei dieser um eine Kriminalbeamtin handelte. Als die Angeklagte Y. sich von dem Wohnhaus entfernte, wurde sie von dem sie observierenden Polizeibeamten und Zeugen D. um 1:38 Uhr vorläufig festgenommen und die Goldbarren wurden gesichert. Die Angeklagte B. wurde um 1:41 Uhr in dem in einer Seitenstraße parkenden Smart sitzend vorläufig festgenommen.

50 Beide Angeklagte waren aufgrund des dargestellten Beziehungsgeflechtes leichter tatgeneigt und die Hemmschwelle zur Begehung der Betrugstaten war bei beiden Angeklagten deutlich herabgesetzt. Neben den eigennützigen Motiven, die bei beiden Angeklagten vorlagen, erklärte die Angeklagte Y. sich auch bereit, an den Taten mitzuwirken, um zu verhindern, dass die Angeklagte B., in die sie immer noch verliebt war, und die sie zurückgewinnen wollte, sich einen anderen Mitfahrer suchte.

51 Die bei der Angeklagten B. vorliegende Persönlichkeitsstörung machte sie anfällig für die Avancen der Z. C., die durchgeführten Taten zu begehen. Ihr Tatentschluss war maßgeblich durch ihre Verbundenheit und die von ihr empfundene Abhängigkeit zu Z. C. motiviert. Eine erhebliche Einschränkung ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor.

52 Folgen für die Geschädigten

53 Folge der Taten war neben den materiellen Schäden in den Fällen 1 und 2 bei allen Geschädigten, dass es bei ihnen durch die Taten zu erheblichen Selbstzweifeln kam, die bis heute anhalten und dass sie sich dafür schämen, auf eine derartige Masche hereingefallen zu sein. Dieses Gefühl verhindert bei den Geschädigten auch, die Geschehnisse im Familien- und/oder Freundeskreis anzusprechen und aufarbeiten zu können.

54 Die Geschädigte S. verfügte zum Zeitpunkt der Tat zum ersten Mal in ihrem Leben über einen derart hohen Geldbetrag; diesen hatte sie von ihrer wenige Monate zuvor verstorbenen Mutter geerbt. Nach der Tat musste sie erneut Grundsicherung beantragen, wobei sie sich in besonderem Maße schämte, da sie die Geschehnisse auch gegenüber dem Amt offenbaren musste, und ihr zunächst kein Glauben geschenkt worden war. Der Geschädigten S. geht es sehr schlecht und sie ist immer noch sehr mitgenommen von den Geschehnissen. Eine geplante Urlaubsreise, die erste überhaupt in ihrem Leben, gemeinsam mit ihrer Schwester musste sie nach der Tat aus finanziellen Gründen absagen. Besonders belastet sie, dass sie sich ihrer Schwester gegenüber nicht anvertrauen kann, da sie in Sorge ist, dass eine mit Erfolg behandelte Krebserkrankung bei ihrer Schwester erneut ausbrechen könnte, wenn diese von der Tat erführe und sich aufrege. Aus diesem Grund flüchtet sie sich in Ausreden hinsichtlich der Absage der Urlaubsreise, was für sie sehr belastend ist. Der materielle Schaden wurde zu einem geringen Teil dadurch wiedergutgemacht, dass die Angeklagte Y. unter Vermittlung ihres Verteidigers an die Geschädigte S. einen Betrag in Höhe von 10.000 € gezahlt hat.

55 Die Geschädigte A. ist durch die Tat zutiefst verunsichert und lebt seitdem in ständiger Angst, dass man ihr auflauern oder sie verfolgen könne, da den Tätern – wie sie vermute – ihre Wohnanschrift bekannt sei. Sie hat durch die Tat ihre Lebenslust und ihren Lebensmut sowie einen Großteil ihres durch eine sparsame Lebensführung angesparten und für den Lebensabend im Altersheim vorgesehenen Vermögens verloren und leidet noch heute unter Schlaf- und Essstörungen. Auch bei ihr hat eine Schadensersatzleistung in Höhe von 10.000 €, die die Angeklagte B. unter Vermittlung ihrer Verteidigerin während der laufenden Hauptverhandlung an sie geleistet hat, den materiellen Schaden vermindert.

56 Die Geschädigte W. benötigt seit der Tat Schlafmittel zum Einschlafen und nimmt Telefonanrufe nur noch entgegen, wenn ihr die im Display abgebildete Nummer bekannt ist.

III.

57 Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hat nicht stattgefunden.

58 Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen ganz wesentlich auf den geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung. Lediglich die Behauptung der Angeklagten Y. dahin, dass das von ihr genutzte Handy am 11. Dezember 2018 nicht absichtlich ausgeschaltet worden sei, um dessen Nachverfolgung zu erschweren, hat die Kammer als Schutzbehauptung gewertet und ihr diese nicht geglaubt.

59 Zunächst hatten beide Angeklagte nach ihrer vorübergehenden Festnahme am 12. Januar 2019 vor dem Ermittlungsrichter auf den Fall 3 begrenzte, miteinander abgesprochene unzutreffende Angaben gemacht, indem sie behaupteten, dass sie nach H. gefahren seien, um einem H., dem eine Frau aus H. Geld geschuldet habe, einen Gefallen zu tun und für ihn einen Geldumschlag abzuholen,

60 Von dieser Darstellung ist die Angeklagte B. dann, nachdem sie sich seit dem 4. April 2019 in Untersuchungshaft befand, aber bereits im Zwischenverfahren dadurch abgerückt, dass sie unter dem 16. Juni 2019 an alle drei Geschädigte Briefe übersandte, in denen sie sich mit den Worten „ich bin eine der, die Sie betrogen hat“ zu den Taten bekannte und sich bei den Geschädigten hierfür entschuldigte.

61 In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten sodann wie folgt eingelassen:

62 1. Einlassung der Angeklagten B.

63 Die Angeklagte B. hat in der Hauptverhandlung vom 12. August 2019 in einer von ihrer Verteidigerin vorgetragenen Erklärung, deren Inhalt sie sich zu Eigen gemacht hat, sowie – auf Nachfrage – durch ergänzende weitere Angaben, mit denen sie nicht plausible Details der ursprünglichen Erklärung ergänzt und korrigiert hat, das Tatgeschehen und ihre Beteiligung hieran so eingeräumt, wie es die Kammer im Abschnitt II. 2.) festgestellt hat. Insbesondere hat sie die bestehende Täterstruktur beschrieben und die Rolle der Geschwister C. als Initiatoren der Betrugstaten benannt. Nicht aufrechterhalten hat sie ihre zunächst aufgestellte Behauptung, erstmals am 10. Dezember 2018 in einem Telefonat von der Z. C. kontaktiert worden zu sein und erst zu diesem Zeitpunkt von dem Betrugskonzept zum Nachteil älterer Menschen erfahren zu haben. Richtig sei vielmehr – so die Angeklagte B. –, dass sie bereits im Sommer 2018 bei einem Besuch in der T. von ihrer Freundin Z. erfahren habe, dass jene wieder „etwas“ zum Nachteil älterer Menschen mache. Dabei sei ihr sogleich klar gewesen, dass es um vergleichbare Taten ging, wegen derer Z. C. im Jahr 2014 verurteilt und auch vorübergehend in Untersuchungshaft gewesen sei, bevor sie mit einer Fußfessel wieder in Freiheit gekommen sei.

64 Im Rahmen ihrer ergänzenden Angaben in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte B. zudem eingeräumt, auch schon in die Überlegungen eingebunden gewesen zu sein, wie das bei der A. Ö. vom Zoll beschlagnahmte Geld zurückgewonnen werden könne, so dass sie auch um die Höhe des sichergestellten Geldbetrages gewusst habe. Sie habe auf Bitten der Z. C. mit der A. Ö. über die Beschlagnahme gesprochen, jedoch keine weiteren Anstrengungen zur Rückgewinnung unternommen, als Z. C. vorschlug, sie könne vorgeben, das Geld sei auf legalem Wege durch das von der Mutter der Angeklagten B. betriebene Eiscafé erwirtschaftet worden. Ihre Mutter habe sie in die Sache nicht hineinziehen wollen.

65 Auch zu ihrem eigenen Anteil an der Tatbeute sowie zu den an die Angeklagte Y. weitergegebenen Beträgen hat die Angeklagte B. Angaben gemacht, wie sie die Kammer festgestellt hat.

66 Und schließlich hat sie im Einzelnen nachvollziehbar erklärt, aus welcher Motivation heraus sie sich letztlich zur Mitwirkung gegenüber der Z. C. bereiterklärt habe.

67 2. Einlassung der Angeklagten Y.

68 Im Gegensatz zur Angeklagten B. hat die Angeklagte Y. – ebenfalls in einer von ihrem Verteidiger vorgetragenen Erklärung – zunächst in der Hauptverhandlung vom 12. August 2019 nur teilgeständige Angaben gemacht. Nach dieser ersten Einlassung will sie die Angeklagte B. auf deren Bitte hin nach H. begleitet haben, weil diese dort „Familienangelegenheiten“ zu erledigen hatte. Nähere Details habe sie trotz Nachfrage aber nicht erhalten. Erst als dann auf der Rückfahrt im Auto das Geld, das ihr in H. in einer Tüte von einem Balkon zugeworfen worden war, gezählt worden sei, sei ihr etwas mulmig geworden und bei ihr sei der Eindruck entstanden, in irgendetwas kriminelles verstrickt worden zu sein.

69 Deshalb hab sie auch bei den beiden weiteren Fahrten mit der Angeklagten B. ein mulmiges Gefühl gehabt. Genauere Informationen habe sie aber auch bei den beiden folgenden Fahrten nicht erhalten. Erst bei der letzten Tat habe sie mitbekommen, dass die Angeklagte B. mit Leuten aus der T. zusammengewirkt habe. Sie kenne diese Personen dagegen nicht.

70 Für ihre Mitwirkung habe sie von der Angeklagten B. auch kein Geld bekommen. Ihr seien nach dem 11. Dezember 2018 lediglich 700 € zurückgezahlt worden, die sich die Angeklagte B. zuvor bei ihr geliehen habe. Bei den bei ihr zu Hause gefundenen 1.850 € handele es sich um Ersparnisse aus ihrer Tätigkeit als Kosmetikerin.

71 Da sie weder Nachrichten schaue noch Zeitung lese, sei ihr die Masche „Falscher Polizeibeamter“ nicht bekannt gewesen und erst nach ihrer vorübergehenden Festnahme am 12. Januar 2019 habe ihre Schwester sie auf entsprechende Zeitungsartikel hingewiesen.

72 Von dieser Darstellung ist die Angeklagte Y. dann nach nahezu vollständig durchgeführter Beweisaufnahme durch eine ebenfalls von ihrem Verteidiger formulierte und vorgetragene Erklärung, deren Inhalt sie sich zu Eigen gemacht hat, in der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 abgerückt. Richtig sei, dass sie für ihre Tatbeteiligung Beträge von 2.000 € und 1.200 € erhalten habe. Für die Tat im Fall 3 sei ihr ein noch höherer Betrag in Aussicht gestellt worden. Zu ihrem Informationsstand bei den Taten erklärte sie wörtlich:

73 „Ich möchte noch einmal bedauern, dass ich mich wissentlich in diese Straftaten mit hineinbegeben habe und derart schweren Schaden bei den alten Leuten angerichtet habe.“

74 3. Beweiswürdigung

75 Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die von den Angeklagten abgegebenen geständigen Angaben der Wahrheit entsprechen, denn sie werden gestützt, ergänzt und bestätigt durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel.

76 a) Dass es in den drei Anklagefällen – wie festgestellt – aufgrund der im Einzelnen bezeichneten Telefonate tatsächlich zur Übergabe von 64.000 € und 82.000 € sowie der Goldbarren am 11. Januar 2019 gekommen ist, wird durch die glaubhaften Angaben der Geschädigten Zeugen S., A. und W. bestätigt. Diese hatten bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in polizeilichen Vernehmungen vom 18. Dezember 2018 (Zeugin S.) sowie 9. und 15. Januar 2019 (Zeugin A.), wie der von der Kammer hierzu gehörte Vernehmungsbeamte C1 glaubhaft bekundet hat, die Tatabläufe einschließlich der jeweiligen Inhalte der geführten Telefongespräche mit den angeblichen Polizeibeamten detailliert – so wie von der Kammer festgestellt – geschildert. Die Zeugin W. hatte, wie die hierzu gehörte Vernehmungsbeamtin Eisenbach glaubhaft ausgeführt hat, zu ihrer von ihr am 15. Januar 2019 durchgeführten zeugenschaftlichen Vernehmung einen von ihr unter dem 12. Januar 2019 verfassten Bericht über die Telefonaktion der angeblichen Polizeibeamten i.S. verdeckte Ermittlung über Bankbetrug bei der H. mitgebracht, in welchem die Zeugin auf Anraten eines Psychologen ihre frische Erinnerung an die Vorgänge vom 10. - 12. Januar 2019 niedergelegt hatte.

77 Alle drei Zeuginnen haben auch bei ihren Vernehmungen durch die Kammer trotz ihres insbesondere bei der Geschädigten A. fortgeschrittenen Alters einen geistig klaren und geordneten Eindruck gemacht und waren ohne Hilfestellung durch Vorhalte aus ihren polizeilichen Vernehmungen in der Lage, das tatrelevante Geschehen lückenlos und widerspruchsfrei zu schildern.

78 b) Bezüglich der Tat vom 11. Dezember 2018 kommt hinzu, dass die festgestellten Erkenntnisse zur Einbindung der beiden Angeklagten zusätzlich aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen des Anschlusses der Angeklagten B. belegt werden. Insofern hat die Angeklagte B. erklärt, jene Gespräche, deren Inhalt die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens durch Verlesung der protokollierten Gesprächsinhalte in die Hauptverhandlung eingeführt hat, mit der Z. C. mit den festgestellten Inhalten tatsächlich auch geführt zu haben. In einem Anruf beginnend um 00:38:02 Uhr teilte Z. C. der Angeklagten B. mit, sie werde sie morgen – gemeint war ersichtlich ein Zeitpunkt im Laufe desselben Tages – anrufen, was sie in einem weiteren Telefonat um 10:56:19 Uhr auch tat. Kurz darauf bemühte sich die Angeklagte B. dann um einen Mitfahrer bzw. ein Fahrzeug (Gespräche um 11:30:08 Uhr, 11:36:16 Uhr, 11:42:14 Uhr, 11:43:17 Uhr, 11:57:05 Uhr) und wurde schließlich in der Person der Angeklagten Y. fündig. Die dann erfolgte Anreise von R. nach H. ist in den beiden, den 11. Dezember 2018 betreffenden und verlesenen Observationsberichten der KHK K1 vom 14. Dezember 2018 sowie des KB W2 vom 13. Dezember 2018 dokumentiert. Der konkrete An- und Abfahrweg konnte zudem nachträglich durch die Auswertung der Standortdaten des von der Angeklagten Y. genutzten Handys mit der Rufnummer... nachvollzogen werden, deren Visualisierung in Augenschein genommen wurde. Aufgrund der Auswertung der Standortdaten steht ferner fest, dass das Handy der Angeklagten Y. im Zeitraum von 18:17 Uhr bis 18:43 Uhr ausgeschaltet war, mithin in jener Phase, für die eine spätere Auswertung der Daten hätte belegen können, dass sich die Nutzerin dieses Handys in H. zur Wohnung der Geschädigten S. begeben hatte. Dass es ausgerechnet für diesen kritischen Zeitraum zu einem zufälligen Abschalten des Handys gekommen sein soll, kann die Kammer nicht nachvollziehen und hält diese Erklärung der Angeklagten Y. daher für eine Schutzbehauptung.

79 Aus dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich ferner, dass die Angeklagte B. für ihre Mitwirkung mindestens 13.000 € erhalten hat und dass sie es war, die über die Höhe des finanziellen Anteils der Angeklagte Y. nach ihren Vorstellungen entscheiden konnte. In einem Telefonat vom 12. Dezember 2018, geführt ab 11:15:17 Uhr, erkundigt sich Z. C. bei der Angeklagten B. danach, ob sie dem „Mädchen von gestern“, womit die Angeklagte Y. gemeint war, ihre Schulden bezahlt habe und will dann weiter wissen, wieviel sie an die Angeklagte Y. abzugeben gedenke. An diese Frage der Z. C. schließt sich der folgende sich selbst erklärende Dialog an:

80 B.: Bei Gott, Schatzi, eee wieviel in meiner Hand bleibt / für mich bleibt, eee wie viel in meiner Hand bleiben wird – ich muss erst einmal nachzählen, weil gestern habe ich gezählt, eee Dings ...

81 C.: ist okay, das habe ich verstanden.

82 B.: Hm. Aber eee auch nicht so viel, wie ich im Auto gezählt habe! Ich habe falsch gezählt, ich muss noch einmal zählen.

83 C.: Hm, hm.

84 B.: Ist sogar bei mir, wenn du willst, können wir auch zusammen machen.

85 C.: Nein, nein, machen wir nicht zusammen!

86 B.: Also, wie viel mein Anteil ist, dementsprechend erledige ich das. Sie weiß sowieso nicht, wie viel ich ihr geben werde.

87 C.: Ja. Also ich meine die Hälfte von der Hälfte.

88 B.: Was, die Hälfte von der Hälfte? Bist du verrückt? Ich werde noch weniger abgeben.

89 C.: Eee 2 oder so?

90 B.: Ja, natürlich.

91 Wenig später in einem weiteren Gespräch vom 12. Dezember 2018 ab 12:02:43 Uhr teilte die Angeklagte B. der Z. C. das Ergebnis ihres Nachzählens dann in der Weise mit, dass sie die Ziffern des Betrages in umgekehrter Reihenfolge nennt. Statt der von C. erwarteten 64.000 € wird lediglich ein Betrag in Höhe von 63.400 € angegeben. Ihren eigenen Anteil benennt die Angeklagte B. mit 13.000 €. Auf die bestehende Differenz von 600 € wird dagegen in dem Gespräch nicht mehr eingegangen. Vielmehr einigen sich beide darauf, dass von der Angeklagten B. 50.000 € nach I. gebracht werden sollten.

92 c) Im Fall 2 konnten die geständigen Einlassungen der Angeklagten ebenfalls aufgrund des Inhalts der Telekommunikationsüberwachung für den Anschluss der Angeklagten B. belegt und nachvollzogen werden. Am 21. Dezember 2018 wurde der Angeklagten Y. von der Angeklagten B. um 13:05:29 Uhr mitgeteilt, dass es „Arbeit gebe“, woraufhin sich die Angeklagte Y. bereit erklärte, ihrer letzten Kundin im Kosmetikgeschäft abzusagen, um die Angeklagte B. zu begleiten.

93 d) Schließlich ist auch die Beteiligung der beiden Angeklagten im Fall 3 durch den Inhalt der Telefonüberwachung belegt. Die Angeklagte B. wurde am 11. Januar 2019 um 11:04:46 Uhr erstmals von der gesondert Verfolgten Z. C. kontaktiert und aufgefordert, sie auf einem nicht überwachten Kanal anzurufen („Geh raus und ruf mich an“), um sie über die bevorstehende Abholung zum Nachteil der Geschädigten W. zu informieren. In einem späteren Telefonat um 13:19:15 Uhr wurde der Angeklagten B. mitgeteilt, dass die Beute mehr als 100.000 € betrage („Also ist schön, ist über 100“). Diese Information gab sie an die Angeklagte Y. um 13:25:32 Uhr weiter („Die Arbeit ist sicher/gut, ist genauso wie Dings, wieder sehr sicher! Eee ist sogar noch mehr, also uns wird noch mehr zustehen. Eee aber wir müssen um fünf Uhr los“).

94 In gleicher Weise wie für den 11. Dezember 2018 ließ sich ferner auch der Weg für die Anfahrt zur Wohnung der Geschädigten W. in die M. Straße... für die Tat vom 11. Januar 2019 nachvollziehen. Insofern ergibt sich aus dem verlesenen Observationsbericht der Kriminalbeamtin T. vom 14. Januar 2019, dass die beiden Angeklagten auf der BAB 7 im Bereich der Abfahrt B. in dem PKW Smart mit dem amtlichen Kennzeichen... aufgenommen und bis zum unmittelbaren Übergabeort observiert werden konnten.

95 e) Aus dem Inhalt der Telekommunikationsüberwachung ergibt sich ebenfalls, dass die Angeklagte B. bereits deutliche Zeit vor dem 11. Dezember 2018 über die von Z. C. aus der T. begangenen Betrugstaten Kenntnis hatte. In einem Telefonat mit A. Ö. vom 23. November 2018 ab 14:33:37 Uhr unterhalten sich die Gesprächsteilnehmer darüber, dass die 80.000 €, die der A. Ö. am 26. Oktober 2018 weggenommen worden seien, sich immer noch beim Zoll befänden. Wegen des Vorgangs hätte der Zoll das Arbeitsamt benachrichtigt, weshalb von dort jetzt keine Leistungen mehr gezahlt würden und nunmehr die Miete nicht mehr bezahlt werden könne. Sie sei in Schwierigkeiten geraten und hätte einen Anwalt nehmen müssen, während Z. C. sich in der T. in Sicherheit befände. Der Inhalt dieses Gesprächs belegt eindrucksvoll, wie genau die Angeklagte B. mithin über den Beschlagnahmevorgang vom 26. Oktober 2018 informiert war und welche Rolle die Z. C. in der T. bei diesem Vorgang eingenommen hatte.

96 Dass sich die Angeklagte B. selbst nach ihrer eigenen Bewertung bei ihrem Handeln nicht als Mitglied einer Bande sieht, ist unerheblich, denn sie hat in tatsächlicher Hinsicht spätestens für den Zeitraum nach ihrem Zusammentreffen am 15. Dezember 2018 mannigfache Details eines bandenmäßigen, d.h. auf Dauer angelegten Zusammenwirkens von mindestens drei Tätern zu Begehung einer noch nicht näher feststehenden Anzahl von Betrugstaten nach dem festgestellten Modus Operandi eingeräumt. Insbesondere hat sie erklärt, beim Überbringen jener 50.000 € aus der ersten Tat mit Z. C. darüber gesprochen zu haben, zukünftig immer über eine Telefonzelle mit ihr zu kommunizieren und auch immer ein aufgeladenes Prepaid-Handy bereitzuhalten. Bei ihr zunächst vorhandene Gewissensbisse habe die Z. mit dem Argument zerstreut, dass es sich bei den potenziellen Opfern sämtlich um sehr reiche Menschen handeln werde, die durch den Betrug nur einen Bruchteil ihres Geldes verlieren würden. Diese geplante äußerst konspirative Art der Kommunikation zwischen den Beteiligten stützt in einer Zusammenschau mit dem planvollen und professionellen Vorgehen im Übrigen die Annahme eines Zusammenschlusses mit dem Ziel, über eine gewisse Dauer und in nicht unerheblichem Umfang Betrugstaten zu begehen. Die Kammer hat hingegen nicht feststellen können, dass die Angeklagte B. bereits in Fall 1 der Anklage als Bandenmitglied eingebunden war. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Bandenabrede – wie von der Angeklagten B. glaubhaft dargestellt – erst anlässlich des Verbringens des Geldes in die T. getroffen wurde. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang in ihre Überlegungen einbezogen, dass sich für die anderweitig verfolgte Z. C. nach der Geldbeschlagnahme vom 26. Oktober 2018 die Notwendigkeit ergab, anstelle der Geschwister Ö. eine neue Geldkurierin für ihre Taten zu gewinnen. Es erscheint daher plausibel, dass die Angeklagte B. in einem ersten Fall ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen hatte, bevor die Geschwister C. mit ihr eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit beginnen würden.

97 Auch die Angeklagte Y. war ab Fall 2 der Anklage Mitglied der vorbezeichneten Bande. Sie wusste jedenfalls nach der ersten Tat, dass die Angeklagte B. nicht alleine handelte, sondern es Hinterleute gab, die an den Betrugstaten beteiligt waren und an welche die Angeklagte B. einen erheblichen Teil der Beute abführte. Dass auch die Angeklagte Y. in den Fällen 2 und 3 als Bandenmitglied handelte, ergibt sich zum einen aus einem am 13. Dezember 2018 um 11:22:31 Uhr mit ihrer Freundin C. geführten Telefonat. Dieser berichtete sie, dass sie sich gegenüber der Angeklagten B. bereit erklärt hätte, auch an zukünftigen Taten teilzunehmen, falls die Angeklagte B. sie auffordern würde, an solchen Taten mitzuwirken:

(...)

98 Y.: Dann hat S. gemeint, bevor wir anfangen zu trinken und bevor ich irgendwas vergesse, komm mal kurz mit, wegen dieser Sach. Sie hat selbst nicht so viel gekriegt und so. Sie hat mir aber meine 700 auf jeden Fall wiedergegeben. Wenigstens. Dann hat sie gefragt, ist das okay für dich? Dann hab ich gesagt, ja gar kein Problem. Beim nächsten Mal. Die lacht so und hat gesagt so, meinst das ernst? Ich so, ja warum nicht? Auf jeden Fall dann waren wir in ihrem Zimmer und dann hat sie mir das gegeben. (...)

99 Dass sich diese zuvor erklärte generelle Bereitschaft konkretisiert und auch die Angeklagte Y. entsprechend ihrer Ankündigung gehandelt und sich mit der Angeklagten B. und den ihr unbekannten Hinterleuten zusammengeschlossen hat, um zukünftig weitere Betrugstaten zu begehen, ergibt sich jedenfalls aus ihrer Mitwirkung als Abholerin in Fall 2 der Anklage zum Nachteil der Geschädigten A..

100 Dass die Angeklagte B. sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte, ergibt sich zum einen daraus, dass sie selbst kein beständiges Einkommen zur Verfügung hatte, sondern im Wesentlichen von der Unterstützung durch ihre Familie und von Arbeitslosengeld lebte. Die Kammer ist von der gewerbsmäßigen Begehung der Taten durch die Angeklagte B. auch aufgrund deren hohen Beteiligung überzeugt, diese lag mit 15-20% pro Tat, sodass die Kammer davon ausgeht, dass sie sich mit den erhofften Erlösen aus den Betrugstaten nicht nur vorübergehend ihren Lebensunterhalt zumindest mitfinanzieren wollte. Diese Überzeugung wird auch durch den bei der Durchsuchung der Wohnanschrift der Angeklagten B. gefundenen Anlageplan zum Goldsparen gestützt, denn es ist keine sonstige legale Einnahmequelle ersichtlich, welche ihr das Ansparen von Gold als Kapitalanlage ermöglichen würde.

101 Dass auch die Angeklagte Y. mit dem Ziel handelte, über eine gewisse Dauer und in nicht unerheblichem Umfang auch zukünftig gleichartige Betrugsstraftaten zu begehen, konnte dagegen nicht sicher festgestellt werden. Im Unterschied zur Angeklagten B. verfügte sie durch ihre Tätigkeit in einem Kosmetikstudio über eine regelmäßige legale Einkommensquelle und konnte mit den so erzielten Einkünften ihren Lebensunterhalt gut bestreiten – zumal sie mietfrei bei ihren Eltern wohnt. Gegen ein gewerbsmäßiges Handeln spricht bei ihr zudem, dass sie keinen entscheidenden Einfluss darauf hatte, ob sie bei zukünftigen Taten der Angeklagten B. auch tatsächlich eingesetzt werden würde. Wie die Vorbereitungen zur ersten und dritten Tat zeigen, hat die Angeklagte B. jedenfalls in diesen Fällen zunächst andere Möglichkeiten versucht, ein entsprechendes Fahrzeug für ihre Fahrt nach H. zu beschaffen, bevor sodann – quasi als Notlösung – die Angeklagte Y. als Mitfahrerin fungierte.

102 4. Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten B.

103 Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagte B. bei Begehung der Taten trotz der bei ihr vorliegenden Persönlichkeitsstörungen in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt war, beruht auf dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T. B1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, dem sich die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung und nach eigener Prüfung angeschlossen hat.

104 Der Sachverständige hat für sein Gutachten die von der Kammer übersandten Verfahrensakten sowie eine testpsychologische Zusatzbegutachtung durch den Diplom-Psychologen B2 und ein Attest des Nervenarztes Dr. G1 ausgewertet und die Angeklagte B. am 10. sowie am 12. September 2019 persönlich exploriert und untersucht. Die Angeklagte B. sei während der Explorationen affektlabil und emotional instabil gewesen; sie habe mehrfach geweint, was der Gutachter als authentisch, spürbar und nicht manipulativ empfunden habe. Sie weise ein deutlich emotional-instabiles Persönlichkeitsbild mit einer erheblichen Störung des Selbstbildes auf. Aufgrund der von der Angeklagten B. während der Exploration gemacht Angaben sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F10.2) bei ihr auszugehen. Es handle sich um eine Form des Konflikttrinkens im Sinne einer dysfunktionalen Selbstmedikation, mit welcher sie vordergründig beabsichtige, sogenannte Flashbacks (= Nachhallerinnerungen) – in ihrem Fall das blitzartige Wiedererleben von längerfristigen systematischen schweren sexuellen Traumatisierungen während der Kindheit – zu unterdrücken. Hierbei handle es sich um ein klassisches Schädigungsmuster bei nicht aufgearbeiteten Traumata. Die bestehende Alkoholabhängigkeit bei der Angeklagten B. sei jedoch für die vorliegenden Fälle nicht symptomatisch.

105 Darüber hinaus sei bei der Angeklagten B. eine Panikstörung (ICD 10: F41.0) zu diagnostizieren, wobei auch in diesem Fall die Misshandlungen während der Kindheit als posttraumatische Faktoren kausal für die Panikattacken seien. Die ebenfalls bestehenden depressiven Phasen seien hingegen nur leicht bis mittelgradig und der im Wesentlichen bestehenden posttraumatischen Persönlichkeitsstörung, welche sicher diagnostiziert werden könne, untergeordnet. Dies schloss der Gutachter aus dem Vorliegen diverser Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung, nämlich Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit und Wutausbrüche, Konzentrationsstörungen und Hypervigilanz, wobei bereits beim Vorliegen von zwei Merkmalen die Kriterien für eine derartige Störung erfüllt seien. Darüber hinaus habe bei der Angeklagten B. eine hochauffällige Persönlichkeitsstruktur festgestellt werden können, die aus gutachterlicher Sicht klar einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur entspreche. Auch diesbezüglich weise die Angeklagte B. mehrere Kriterien nach ICD10 auf: Ihr Verhalten sei in der Beziehungsgestaltung, in persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und auf andere Weise unzweckmäßig. Sie habe einen persönlichen Leidensdruck und ein instabiles (auch sexuelles) Selbstbild, für das es keine kausale (organische) Erklärung gebe, sondern das wesentlich auch in der erfahrenen Traumatisierung begründet sei. In einem weiteren Schritt habe der Sachverständige geprüft, ob ausreichend Kriterien für die Diagnose eines impulsiven Typus einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vorhanden seien und dies im Ergebnis bejaht. Er habe bei der Angeklagten B. folgende Merkmale feststellen können: deutliche Tendenz, unerwartet ohne Berücksichtigung vor Konsequenzen zu handeln, Neigung zu Ausbrüchen von Wut mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven Verhaltens und unbeständige und launische Stimmungen. Schließlich habe der Gutachter geprüft, ob auch die Kriterien für einen Borderline-Typ der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vorliegen. Hierzu müssen neben den soeben beschriebenen Kriterien mindestens zwei von fünf weiteren Kriterien erfüllt sein. Bei der Angeklagten B. habe er alle fünf Kriterien feststellen können. Zu diesen Merkmalen gehören insbesondere auch die Neigung, sich auf intensive, aber instabile Beziehungen (On-Off-Beziehungen) einzulassen, mit der Folge emotionaler Krisen, sowie die übertriebene Bemühung, das Verlassenwerden zu vermeiden. Im Ergebnis habe der Gutachter bei der Angeklagten B. eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F60.31) diagnostizieren können.

106 Die bei der Angeklagten B. bestehende Störung in ihrem Selbstbild könne zwar auch eine echte Geschlechtsdysphorie oder Geschlechtsinkongruenz darstellen, es sei jedoch ebenso möglich, dass die Unsicherheit auf der sexuellen Traumatisierung und der Borderline-Persönlichkeitsstruktur sowie der mangelnden kulturellen Akzeptanz einer lesbisch gelebten Sexualität in ihrem Umfeld beruhe, sodass eine sichere Diagnose nicht gestellt werden könne.

107 Überzeugend hat der Sachverständige Dr. B1 dargelegt, dass die dargestellten Persönlichkeitsstörungen und Symptome die Fähigkeit der Angeklagten B., das Unrecht der Taten einzusehen, nicht ansatzweise tangierten. Dies gelte auch für die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und die hiervon nicht zu trennende posttraumatische Belastungsstörung, welche aus Sicht des Sachverständigen als einzige Störung die Voraussetzung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfülle. Die Angeklagte B. sei hochgradig abhängig von der Zuneigung ihrer Partnerinnen, wobei insbesondere die Z. C. die Angeklagte erheblich in ihrer Persönlichkeitsstruktur berührt habe und es ihr auch trotz der Ereignisse, die die Angeklagte B. als die schlimmsten in ihrem Leben bezeichnet habe, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht gelungen sei, eine emotionale Distanz zu dieser aufzubauen. Dass sie während der Beziehung mit Z. C. wohl psychisch stabil gewesen sei und eine stabile Beziehung mit dieser geführt habe, sei der Grund für deren Idealisierung und auch dafür, dass jede Form von Distanz von Z. C. zu Krisen und Selbstwertproblemen führten. Die Angeklagte B. versuche demnach, die Beziehung mit der Z. C. wieder aufleben zu lassen, bzw. das Verlassenwerden zu vermeiden, um sich selbst emotional zu stabilisieren. Dies mache sie einerseits anfällig für Avancen, führe aber auch dazu, dass sie unbewusst andere Menschen manipuliere, um ihr Ziel zu erreichen. Aufgrund dieser unreifen Beziehungsgestaltung in Verbindung mit dem gestörten Selbstbild sei aus gutachterlicher Sicht ein Zusammenhang der Störung mit den vorgeworfenen Taten auf der Motivationsebene zu bejahen. Die Angeklagte B. habe sich deshalb, nachdem sie hoffte, die Beziehung wieder aufleben lassen zu können und aus Angst vor einem anderenfalls erfolgenden Kontaktabbruch, bereit erklärt, die vorgeworfenen Taten zu begehen, wobei es darüber hinaus an Störungen des Affektes im Rahmen der Taten gefehlt habe. Das extreme Verliebtsein und die stereotypen Verhaltensweisen seien demnach zwar Ausdruck der Krankheit der Angeklagten B., erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit. Ihr sei stets ein Verhaltensspielraum erhalten geblieben, was sich insbesondere auch daran zeige, dass die Angeklagte B. bei den einzelnen Taten die Fähigkeit zu Warten erhalten geblieben und sie jeweils planmäßig vorgegangen sei. Es lägen insbesondere keine konflikthaften Zuspitzungen und emotionalen Labilisierungen zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Delikte vor. Dass der mehrstufige komplexe Handlungsablauf für die Angeklagte B. jeweils problemlos durchführbar gewesen sei, spreche aus gutachterlicher Sicht ebenfalls gegen eine Tangierung der Steuerungsfähigkeit.

108 Dieser nachvollziehbaren Bewertung hat sich die Kammer angeschlossen und zwar eine erhebliche Tatgeneigtheit auf der Motivationsebene bei der Angeklagten B. zur Begehung der Taten angenommen, gleichzeitig aber ausgeschlossen, dass sie zum Zeitpunkt der Taten keine Unrechtseinsicht hatte oder in ihrer Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Als langjährig erfahrener Arzt für Psychiatrie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie ist der Sachverständige Dr. med. B1 für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Der Sachverständige hat zunächst seine Beobachtungen niedergelegt und sodann seine daraus folgenden Stellungnahmen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Nachfragen im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend beantwortet. Einige der von diesem beschriebenen Krankheitsmerkmale sind auch in der Hauptverhandlung bei der Einlassung der Angeklagten und der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen, bei dem die Angeklagte B. eine Panikattacke erlitt, deutlich und für die Kammer glaubhaft und spürbar zutage getreten.

109 Die Kammer teilt auch im Übrigen die Einschätzung des Sachverständigen hinsichtlich des Erhalts der Fähigkeit, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln. Dieser ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, seine Darlegungen haben von Sachkunde gezeugt, waren plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere wird die Erkenntnis des Sachverständigen Dr. B1, der Angeklagten B. sei trotz der Persönlichkeitsstörung und der Abhängigkeit von Z. C. ein gewisser Verhaltensspielraum erhalten geblieben, durch die Einlassung der Angeklagten B. in der Hauptverhandlung gestützt. Diese hatte zu Fall 3 der Anklage glaubhaft geschildert, wie sie gemeinsam mit der Angeklagten Y. aufgrund der Verzögerungen im Tatablauf ernsthaft erwogen hat, die Durchführung abzubrechen und nach R. zurückzufahren. Noch während dieser Überlegungen sei sie von Z. C. dahin informiert worden, dass die Abholung bei der Geschädigten W. nunmehr durchgeführt werden könne, weshalb die Tat dann doch durchgeführt wurde. Dass die Angeklagte durchaus in der Lage war, sich Aufforderungen der Z. C., ihr bei Durchführung von Straftaten behilflich zu sein, zu widersetzen, wird im Zusammenhang mit der Rückgewinnung des vom Zoll am 26. Oktober 2018 beschlagnahmten Geldbetrages in Höhe von 80.000 € deutlich. Die Angeklagte B. konnte sich hier dem Vorschlag, dem Zoll vorzutäuschen, dass jenen Betrag von ihrer Mutter herrühre, widersetzen. Dies zeigt, dass ihr durchaus Handlungsalternativen zur Verfügung standen.

IV.

110 1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte B. in Fall 1 eines besonders schweren Falls des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB strafbar gemacht. In den Fällen 2 und 3 der Anklage hat sie sich jeweils eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen dabei im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

111 Die Angeklagte B. handelte in allen Fällen mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB, da sie bei der Abholung der Tatbeute jeweils auf der Grundlage eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses in arbeitsteiligem Zusammenwirken handelte. Es ist hierbei unschädlich, dass die maßgebliche Planung der Taten sowie die Koordinierung und Durchführung der Täuschung bei den Hinterleuten in der T. lag und diese auch den größten Teil der Tatbeute für sich beanspruchten. Die Rolle der Angeklagten B. als Logistikerin und Abholerin war demgegenüber deutlich untergeordnet, da sie selbst keinen kreativen Anteil an den Betrugstaten hatte, jedoch wurde erst durch ihre Mitwirkung die Abholung der Gelder bei den Geschädigten ermöglicht, sodass auch sie das Tatgeschehen mitbeherrscht hat. Zudem hatte die Angeklagte B. auch ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Taten.

112 2. Die Angeklagte Y. hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt in Fall 1 eines Betruges und in den Fällen 2 und 3 der Anklage jeweils eines besonders schweren Falles des Betruges mit Verwirklichung von jeweils zwei Regelbeispielen, in Fall 3 darüber hinaus in Tateinheit mit Amtsanmaßung, gemäß §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

113 Auch ihr Handeln stellt sich als mittäterschaftliche Begehung nach § 25 Abs. 2 StGB dar, da sie durch die unmittelbare Entgegennahme der Tatbeute von den Geschädigten S., A. und W. das Tatgeschehen im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes erheblich mitbeherrscht und den Taterfolg dadurch erst ermöglicht hat. Obwohl sie keine Beteiligung an der Beute forderte oder die Höhe aushandelte, so war sie doch nach den beiden erfolgreichen Fällen zwar deutlich geringer, aber auch in nicht ganz geringem Maße belohnt worden, was dafür spricht, dass sie auch ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte. Angesichts der hohen Beute von jeweils über 50.000 € führte sie auch einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei und war in den Fällen 2 und 3 auch als Bandenmitglied – wenn auch auf unterster Hierarchiestufe – eingebunden.

114 3. Dass die Angeklagten in Fall 3 der Anklage zum Nachteil der Geschädigten W. übereinstimmend und unwiderlegt davon ausgingen, sie würden – wie in den Taten zuvor – Bargeld erbeuten, ist für die Erfüllung des Betrugstatbestandes unerheblich. Der Irrtum über den Inhalt des Beutels lässt den Vorsatz unberührt, da es sich bei den Goldbarren um ein gleichwertiges anderes (Vermögens-) Objekt handelt; der error in obiecto ist demnach unbeachtlich. Auch in Fall 3 der Anklage liegt eine Vollendung des Tatbestandes vor. Zwar wurden die an die Angeklagte Y. übergebenen Goldbarren kurze Zeit später bei der Festnahme sichergestellt, der Betrug ist jedoch bereits bei zumindest teilweisem Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Bei Übergabe der Goldbarren durch die Geschädigte W. an die Abholerin war dies der Fall.

V.

115 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

116 1. Angeklagte B.

117 Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe ist die Kammer in Fall 1 der Anklage vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen, der von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, weil das Regelbeispiel des Herbeiführens eines Vermögensverlustes hohen Ausmaßes, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, verwirklicht wurde, wobei keine die Indizwirkung entfallen lassenden besonderen Umstände ersichtlich sind. Für die Fälle 2 und 3 der Anklage ist die Kammer hingegen vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen. Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles des Qualifikationstatbestandes geprüft und im Ergebnis verneint, da bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung der Person der Angeklagten, der von ihr verübten Taten und der diesen innewohnenden, sie begleitenden, ihnen vorausgehenden und nachfolgenden Umstände nicht ergibt, dass die für die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte die gegen sie sprechenden derart überwiegen, dass eine Strafe aus dem Regelstrafrahmen unangemessen hart erschiene. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

118 Zu Gunsten der Angeklagten B. hat die Kammer ihre frühzeitige umfassende geständige Einlassung berücksichtigt, die zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen und insbesondere ermöglicht hat, die Vernehmung der Geschädigten S., A. und W., für die eine Aussage vor der Kammer eine besondere Belastung war, zu verkürzen und auf Kernpunkte zu beschränken. Die Kammer hat bei der Bemessung des Werts des Geständnisses relativierend berücksichtigt, dass die Beweislage durch die übrigen zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel sehr gut war.

119 Die Kammer hat strafmildernd außerdem berücksichtigt, dass die Angeklagte B. die Taten aufrichtig bereut. Bereits aus der Untersuchungshaft hat sie Briefe an die drei Geschädigten geschrieben, in denen sie die Verantwortung für die Taten übernommen hat („ich bin eine der, die Sie betrogen hat“) und sich bei diesen entschuldigt. Die Geschädigte S. hat diesen Brief beantwortet und die Entschuldigung trotz der für sie weiterhin bestehenden erheblichen Belastungen durch die Tat angenommen. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Angeklagte B. durch die Zahlung eines von ihrer Familie zur Verfügung gestellten Betrages in Höhe von 10.000 € an die Geschädigte A. eine Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Auch wenn mit dieser Zahlung weder die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB noch der § 46a Nr. 2 StGB erfüllt sind, weil gegenüber der zwar erheblichen Zahlung weiterhin der Vermögensverlust in Höhe von immer noch 72.000 € für die Geschädigte A. steht, so hat die Kammer in ihre Überlegungen zur Strafzumessung eingestellt, dass eine Wiedergutmachung in Höhe von 10.000 € kein nur geringfügiger Betrag ist.

120 Die Kammer hat zudem zu Gunsten der Angeklagten B. berücksichtigt, dass die Goldbarren im Wert von 123.000 € sichergestellt wurden und die Angeklagten in Fall 3 beinahe durchgängig observiert worden sind.

121 Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B. sich zum ersten Mal und für einen nicht unerheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, was angesichts der psychischen Erkrankung der Angeklagten B. und aufgrund der Entfernung zu ihrer in R. lebenden Familie, an der sie mit Ausnahme ihres Stiefvaters sehr hängt, besonders belastend war. Als überdurchschnittliche Belastung wirkte sich ferner aus, dass sie aufgrund der bestehenden Trennungsanordnung zur Mitangeklagten Y. sowie zu zwei weiteren Untersuchungsgefangenen, den Schwestern A. und A1 Ö., während der Haftzeit keiner Beschäftigung nachgehen konnte.

122 Zu Gunsten der Angeklagten B. hat die Kammer weiterhin eingestellt, dass ihre Hemmschwelle für die Begehung der Taten infolge ihrer Liebe zu der gesondert Verfolgten Z. C., deren Zuneigung sie zurückgewinnen wollte und sie als Logistikerin und Abholerin dem höchsten Entdeckungsrisiko ausgesetzt war, während die eigentlichen Initiatoren der Taten sich in der T. in Sicherheit befinden.

123 Strafmildernd war außerdem zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B. nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Angeklagte B. sich ernsthaft bemüht, Aufklärungshilfe zu leisten und mittels eines durch ihre Verteidigerin in der Hauptverhandlung gezeigten Instagram-Profils des S. C. Anhaltspunkte zu dessen Aufenthaltsort mitgeteilt. Auch wenn diese Bemühungen die Ermittlungen – nach dem Kenntnisstand der Kammer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – nicht in einem für die Anwendung von § 46b StGB erforderlichen Maße vorangebracht haben, so wurde für die Kammer jedenfalls deutlich, dass die Angeklagte B. sich ernsthaft von den Taten sowie der Bande um die Geschwister C. distanziert hat.

124 Zu Lasten der Angeklagten B. hat die Kammer demgegenüber das Tatbild gewertet. Die vorliegenden Betrugstaten wurden gezielt gegen betagte Mitbürger ausgeführt und deren Autoritätsgläubigkeit ausgenutzt. Das Ausgeben als Polizei, also das Vortäuschen staatlicher Autorität, die eigentlich helfen und schützen soll, bewirkte einen besonderen Vertrauensvorschuss und ist in der Gesamtschau als besonders verwerflich anzusehen. Zudem hat die Kammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass bei den Geschädigten noch deutliche und anhaltende Auswirkungen der Taten vorhanden sind, wie diese während der Hauptverhandlung für die Kammer eindrucksvoll bekundeten. Sie haben teilweise unter Tränen geschildert, wie sehr ihr Selbstwertgefühl durch die jeweilige Tat erschüttert worden ist, wie sehr sie noch immer Scham über ihr Handeln empfinden und sich selbst die Schuld daran geben, auf die Betrüger hereingefallen zu sein und dass sie sich wegen der Scham- und Schuldgefühle auch kaum ihnen nahestehenden Menschen anvertrauen können.

125 Zu Lasten der Angeklagten B. musste sich zudem auswirken, dass diese die Angeklagte Y. rekrutiert und in die Taten verstrickt hat. Schließlich musste sich auch zu Lasten der Angeklagten B. auswirken, dass sie als Logistikerin bereits seit längerer Zeit und tiefer in die Strukturen verstrickt war, was sich auch daran zeigt, dass sie in die Überlegungen, wie das vom Zoll beschlagnahmte Geld zurückgewonnen werden könne, eingebunden war und dass sie aus der Beute der Tat vom 11. Dezember 2018 einen Betrag von 50.000 € in die T. zu Z. C. überbracht hat.

126 Nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer im Ergebnis in Fall 1 der Anklage insbesondere die massiven Folgen für die Geschädigte S. als gewichtigen Strafzumessungsfaktor sowie die Verwirklichung eines Regelbeispiels gesehen und eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

127 Den Fall 2 der Anklage hat die Kammer im Schuldgehalt als am schwersten gewichtet, da zum einen der höchste Schaden entstanden ist und die Angeklagte B. den Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB verwirklicht hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren als tat und schuldangemessen erachtet.

128 Im zum Nachteil der Geschädigten W. begangenen Fall 3 der Anklage hat die Kammer unter Berücksichtigung der für diese Tat besonderen strafmildernden Umstände, wonach die Goldbarren sichergestellt werden konnten, die Geschädigte W. die Tat psychisch insgesamt etwas besser verarbeitet hat und die Angeklagten nahezu durchgängig observiert worden sind, wobei demgegenüber der besonders hohe beabsichtigte Schaden ebenfalls von der Kammer berücksichtigt wurde, auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten erkannt.

129 Aus den verhängten 3 Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten B. und ihrer Taten unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

130 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten

131 gebildet. Dabei hat sie erneut die für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte, vor allem die umfangreiche geständige Einlassung, die Schadenswiedergutmachung, sowie ihre eher untergeordnete Rolle in der Bandenhierarchie einerseits, andererseits die hohen Schäden und die psychischen Folgen für die Geschädigten gegeneinander abgewogen und insbesondere auch den engen situativen, zeitlichen und kriminologischen Zusammenhang berücksichtigt.

132 2. Angeklagte Y.

133 Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe ist die Kammer in Fall 1 der Anklage vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Für die Fälle 2 und 3 der Anklage hat die Kammer hingegen den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen. Die Angeklagte Y. hat vorliegend die Regelbeispiele der § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 Alt. 1 StGB erfüllt (bandenmäßige Begehung und Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes), wobei keine die Indizwirkung entfallen lassenden besonderen Umstände ersichtlich sind.

134 Zu Gunsten der Angeklagten Y. hat die Kammer ihre am Ende der Beweisaufnahme abgegebene umfassende geständige Einlassung berücksichtigt, wobei die Kammer auch hierbei relativierend gewürdigt hat, dass die Beweislage durch die übrigen zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel sehr gut war.

135 Die Kammer hat strafmildernd außerdem berücksichtigt, dass die Angeklagte Y. die Taten aufrichtig bereut und auch sie eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 10.000 € geleistet hat. Diesen von ihrer Familie zur Verfügung gestellten Betrag hat die Geschädigte S. erhalten.

136 Die Kammer hat zudem zu Gunsten der Angeklagten Y. berücksichtigt, dass die Goldbarren im Wert von 123.000 € sichergestellt wurden und die Angeklagten in Fall 3 nahezu durchgängig observiert worden sind.

137 Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte Y. sich zum ersten Mal und für einen nicht unerheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft befand, was angesichts der gesundheitlichen Probleme der Angeklagten Y. und aufgrund der Entfernung zu ihrer in R. lebenden Familie besonders belastend war. Als überdurchschnittliche Belastung wirkte sich ferner aus, dass sie aufgrund der bestehenden Trennungsanordnung zur Mitangeklagten B. sowie zu zwei weiteren Untersuchungsgefangenen, den Schwestern A. und A1 Ö., während der Haftzeit keiner Beschäftigung nachgehen konnte.

138 Zu Gunsten der Angeklagten Y. hat die Kammer weiterhin eingestellt, dass sie durch die Angeklagte B. in die Betrugstaten verstrickt wurde und sie aufgrund ihrer Liebe zu dieser tatgeneigter war. Zudem war sie als Abholerin dem höchsten Entdeckungsrisiko ausgesetzt und ihre Einbindung in die Bande beschränkte sich überwiegend auf den Kontakt zu der Mitangeklagten B.. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Angeklagte Y. noch recht jung und unerfahren ist und im Gegensatz zu der Angeklagten B. einen sehr geringen Anteil an der Tatbeute hatte. Schließlich hat die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte Y. auf den sichergestellten Betrag in Höhe von 4.050 € verzichtet hat, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass dieser ansonsten der Einziehung unterlegen hätte.

139 Zu Lasten der Angeklagten Y. hat die Kammer demgegenüber – aus den gleichen Erwägungen wie bei der Angeklagten B. – das Tatbild gewertet. Und auch bei ihr wirkten sich die bereits im Zusammenhang mit den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der Angeklagten B. dargestellten, nach wie vor anhaltenden Folgen für die Geschädigten strafschärfend aus.

140 Die Kammer hat weiterhin gesehen, dass die Angeklagte Y. – wenn auch in sehr geringem Maße – wegen eines Vermögensdeliktes strafrechtlich vorbelastet ist. Schließlich war auch zu Lasten der Angeklagten Y. zu sehen, dass diese in Fall 3 der Anklage tateinheitlich eine weitere Straftat, nämlich eine Amtsanmaßung, verwirklicht hat und dass durch die Handlungen in den Fällen 2 und 3 der Anklage jeweils zwei Regelbeispiele erfüllt worden sind.

141 Nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte Y. sprechenden Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer im Ergebnis in Fall 1 der Anklage eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monate für tat- und schuldangemessen erachtet.

142 Den Fall 2 der Anklage hat die Kammer auch bezüglich der Angeklagten Y. vom Schuldgehalt her am schwersten gewichtet, da zum einen der höchste Schaden entstanden ist und zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.

143 Im zum Nachteil der Geschädigten W. begangenen Fall 3 der Anklage hat die Kammer unter Berücksichtigung der für diese Tat besonderen strafmildernden Umstände, wonach die Goldbarren sichergestellt werden konnten, die Geschädigte W. die Tat psychisch insgesamt etwas besser verarbeitet hat und die Angeklagten beinahe durchgängig observiert worden sind, wobei demgegenüber der besonders hohe beabsichtigte Schaden ebenfalls von der Kammer berücksichtigt wurde, auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten erkannt.

144 Aus den verhängten 3 Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten Y. und ihrer Taten unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von

145 2 (zwei) Jahren

146 gebildet. Dabei hat sie erneut die für und gegen die Angeklagte Y. sprechenden Gesichtspunkte, vor allem die letztlich umfangreiche geständige Einlassung, die erhebliche Schadenswiedergutmachung, sowie ihre untergeordnete Rolle in der Bandenhierarchie einerseits, andererseits die hohen Schäden und die psychischen Folgen für die Geschädigten gegeneinander abgewogen und insbesondere auch den engen situativen, zeitlichen und kriminologischen Zusammenhang gesehen.

VI.

147 Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte Y. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Angeklagte Y. die Verurteilung als Warnung dienen lässt und in Zukunft nicht erneut straffällig wird. Sie ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und ist durch die erlittene Untersuchungshaft, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, nachhaltig beeindruckt, so dass ihr eine günstige Kriminalprognose gestellt werden kann. Darüber hinaus liegen nach der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Tat besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe ermöglichen. Maßgebend hierfür ist die Summe der bereits angeführten Strafmilderungsgründe. Bei diesen hat die Kammer insbesondere die geleistete Schadenswiedergutmachung und die Tatsache, dass sie durch die Angeklagte B. in die Betrugstaten verstrickt wurde, berücksichtigt. Weiterhin hat die Kammer in ihre Überlegung die lange Zeit der Untersuchungshaft eingestellt und dass die Angeklagte Y. auf die Rückgabe der sichergestellten 4.050 € verzichtet hat. Zudem hat die Kammer in ihre positive Prognose eingestellt, dass die Angeklagte Y. nach ihrer Entlassung die Möglichkeit hat, in ihrem vor der Untersuchungshaft ausgeübten Beruf als Kosmetikerin erneut tätig zu sein.

VII.

148 Die Geschädigte und Adhäsionsklägerin A. hat gegen die Angeklagte B. gemäß § 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 82.000 €. Auf ihr Anerkenntnis hin war die Angeklagte B. entsprechend zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO.

VIII.

149 Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Abs. 1 StGB bei der Angeklagten B. beruht in Höhe von insgesamt 126.000 € auf den bei der Geschädigten S. erlangten Tatbeute in Höhe von 64.000 € sowie auf den bei der Geschädigten A. erbeuteten 82.000 €, von dem die geleistete Schadenswiedergutmachung der Angeklagten in Höhe von insgesamt 20.000 € nach § 73e Abs. 1 StGB in Abzug zu bringen war. Die Angeklagte Y. hat auf die Rückgabe der bei ihr – anderenfalls der Einziehung unterliegenden – sichergestellten 4.050 € verzichtet. Darüber hinaus ist eine Einziehung bei der Angeklagten Y. nicht anzuordnen, da sie die Tatbeute jeweils nur wenige Sekunden – nämlich auf dem Weg von der Haustür der Geschädigten bis zum Fahrzeug – in ihrem Besitz hatte. Sie hat damit die Tatbeute zu keinem Zeitpunkt im Sinne einer tatsächlichen Herrschaftsgewalt darüber erlangt.

IX.

150 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472a Abs. 1 StPO.

151 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 708 Nr. 1 ZPO.

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