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334 O 110/18•LG Hamburg 34. Zivilkammer, 2019-09-18, 334 O 110/18
334 O 110/18Tribunale cantonale18 set 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-18
Aktenzeichen: 334 O 110/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0918.334O110.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Klagepartei vom 16.5.2019, den zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiter der Zivilkammer 34 von der Ausübung seiner Tätigkeit wegen Befangenheit auszuschließen, wird zurückgewiesen.
1 1. Der Kläger begehrt, den zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiter der Zivilkammer 34, Herrn P. F. für befangen zu erklären.
2 Durch Verfügung vom 06.02.2019 wurde die Rechtsstreitigkeit auf den 02.04.2019 terminiert. Gleichzeitig wurden durch die Kammer Hinweise erteilt. Die Verfügung wurde am 16.2.2019 ausgefertigt und dem Prozessvertreter der Klagepartei übersandt. Mit dem am 16.5.2019 eingegangenen Schriftsatz hat die Klagepartei den Geschäftsstellenmitarbeiter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wegen der „nicht nachvollziehbaren erheblich verspäteten Zuleitung“ der Verfügung vom 6.2.2019.
3 Der abgelehnte Geschäftsstellenmitarbeiter hat in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt, dass er die Verfügung vom 06.02.2019 am 07.02.2019 (Donnerstag) auf der Geschäftsstelle vorfand und sie wegen einer Nachfrage der zuständigen Berichterstatterin wieder vorgelegte. Nach Rücksprache in der folgenden 7. Kalenderwoche wurde die Verfügung dann am 14.02.2019 (Donnerstag) ausgeführt. Der Geschäftsstellenmitarbeiter verweist hierzu auf seine im Februar 2019 bestehende Arbeitsbelastung als stellvertretender Leiter des Tandems für Personalangelegenheiten, Personalengpässen, die zu Vertretungen im Tandem IV und III geführt hätten. Folge sei gewesen, dass nicht alle Akten immer zeitnah bearbeitet worden seien.
4 2. Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Gemäß § 49 ZPO sind die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden. Danach findet die Ablehnung eines Mitarbeiters der Geschäftsstelle statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Mitarbeiter tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Mitarbeiters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330, 335, juris, zur Ablehnung eines Richters). Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus, die Befürchtung erwecken kann, der Mitarbeiter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Mitarbeiters zu zweifeln (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220 m.w.N., zur Ablehnung eines Richters). Der abgelehnte Mitarbeiter hat in seiner dienstlichen Äußerung glaubhaft bekundet, dass die Bearbeitungsdauer in seiner Arbeitsbelastung begründet war. Er hat erläutert, dass er die Akte mit der Verfügung vom 06.02.2019 am 07.02.2019 (Donnerstag) auf der Geschäftsstelle vorgefunden habe. Dieses entspricht dem normalen Geschäftsgang. Die Gründe, aus denen die Nachfrage erst in der nachfolgenden 07. Kalenderwoche (11. - 15.02.2019) erfolgte und die daran anschließende Ausfertigung am 14.2.2019 hat der Geschäftsstellenmitarbeiter in seiner dienstlichen Äußerung dargelegt. Im Hinblick auf die angespannte Personalsituation und erheblichen Arbeitsbelastung der Geschäftsstelle im Februar 2019 lässt die Bearbeitungsdauer bei vernünftiger Würdigung in Kenntnis dieser Umstände keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Mitarbeiters zu.
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