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603 KLs 8/19•LG Hamburg 3. Große Strafkammer, 2020-05-27, 603 KLs 8/19
603 KLs 8/19Tribunale cantonale27 mag 2020
(Mit-) Besitz an Betäubungsmitteln haben auch Personen, die bei ihrem Entladen aus einem Container helfen. Denn die Helfer haben während ihres Aufenthalts in dem Container die tatsächliche Möglichkeit, eigenständig auf die Betäubungsmittel zuzugreifen und einzuwirken. Sie hätten einzelne Pakete nicht weiterreichen, sondern an sich nehmen und für sich behalten oder verstecken können. Dies gilt insbesondere, wenn der Tatplan vorgibt, zunächst das Kokain auszuladen und zu beaufsichtigen, bis der Auftraggeber zur Erteilung von Anweisungen über den Weitertransport erscheint. Es gibt dann einen Besitzwillen dahingehend, dass diesem Tatplan entsprechend das Kokain vor etwaigen Zugriffsversuchen Außenstehender geschützt werden soll und sich als Gruppe die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit erhalten werden soll.(Rn.540) Verfahrensgang nachgehend BGH, 29. April 2021, 5 StR 550/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-05-27
Aktenzeichen: 603 KLs 8/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0527.603KLS8.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 27 Abs 1 StGB
(Mit-) Besitz an Betäubungsmitteln haben auch Personen, die bei ihrem Entladen aus einem Container helfen. Denn die Helfer haben während ihres Aufenthalts in dem Container die tatsächliche Möglichkeit, eigenständig auf die Betäubungsmittel zuzugreifen und einzuwirken. Sie hätten einzelne Pakete nicht weiterreichen, sondern an sich nehmen und für sich behalten oder verstecken können. Dies gilt insbesondere, wenn der Tatplan vorgibt, zunächst das Kokain auszuladen und zu beaufsichtigen, bis der Auftraggeber zur Erteilung von Anweisungen über den Weitertransport erscheint. Es gibt dann einen Besitzwillen dahingehend, dass diesem Tatplan entsprechend das Kokain vor etwaigen Zugriffsversuchen Außenstehender geschützt werden soll und sich als Gruppe die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit erhalten werden soll.(Rn.540)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 29. April 2021, 5 StR 550/20, Beschluss
Die Angeklagten M. P., M. M., A. H., P. C. und C. S. sind des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig.
Der Angeklagte M. G. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Die Angeklagten S. C. T. und L. U. sind der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Die Angeklagten werden zu den folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:
der Angeklagte M. P. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren ,
der Angeklagte M. M. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten ,
der Angeklagte A. H. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten ,
der Angeklagte P. C. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten ,
der Angeklagte C. S. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ,
der Angeklagte M. G. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ,
der Angeklagte S. C. T. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ,
der Angeklagte L. U. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten .
Hinsichtlich des Angeklagten G. wird die Einziehung eines Geldbetrages von 4.000,00 € angeordnet.
Hinsichtlich der Angeklagten C., C. T. und U. wird jeweils die Einziehung eines Geldbetrages von 2.000,00 € angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Bezüglich der Angeklagten H., M., P. und S.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 132, 25 Abs. 2, 52 StGB
Bezüglich des Angeklagten C.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 132, 25 Abs. 2, 52, 73 Abs. 1, 73c StGB
Bezüglich des Angeklagten G.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c StGB
Bezüglich der Angeklagten C. T. und U.:
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 52, 73 Abs. 1, 73c StGB
1 (hinsichtlich der Angeklagten G., C., H., P., U. und S. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
2 Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich nach dem Ende der Urteilsausführungen.
3 Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.
I.
4 Zur Person hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
5 Der jetzt 51 Jahre alte Angeklagte G. wurde am ... 1969 in W. / H. geboren. Mit seiner eineinhalb Jahre älteren Schwester wuchs er bei seinen Eltern in T. / S.- H. auf, wo sein Vater als Berufssoldat auf dem dortigen Marinefliegerstützpunkt stationiert war; die Mutter des Angeklagten war Hausfrau. Der Vater verstarb im Jahr 2016, die Mutter und auch seine Großmutter mütterlicherseits leben noch.
6 Von 1975-1984 besuchte der Angeklagte die Grund- und Hauptschule in T.. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker, die er 1987 mit dem Erwerb des Gesellenbriefes abschloss. 1988 erwarb er an einer weiterführenden Schule in F. den Realschulabschluss. 1988 wurde der Angeklagte G. als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen. In der Grundausbildung verpflichtete er sich auf vier Jahre und meldete sich zur Ausbildung als Waffentaucher. Nach dieser Ausbildung verpflichtete er sich auf weitere vier Jahre. Er erreichte den Dienstgrad eines Obermaats. Nach acht Jahren bei der Marine, unter anderem auch als Mitglied eines Sonderkommandos, beging er bei einer Routineübung einen schweren Fehler, der zu einem Tauchunfall und in der Folge zu seiner Untauglichkeit für den Militärdienst führte.
7 Nach Verlassen der Marine holte der Angeklagte G. die Allgemeine Hochschulreife nach und studierte drei Semester Maschinenbau an der Fachhochschule K.. Er merkte jedoch, dass ihm diese Disziplin nicht lag, und wechselte 1997 an die C.- A.-Universität in K., wo er im Hauptfach Ur- und Frühgeschichte und in den Nebenfächern klassische Archäologie und Volkskunde studierte. Parallel zum Studium arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Gelegenheitsjobs, unter anderem als Türsteher auf dem „Kiez“ in H.. Um Erinnerungen an ein traumatisierendes Erlebnis in seiner Militärzeit zu verdrängen, konsumierte der Angeklagte während dieser Zeit an den Wochenenden Kokain und ansonsten gelegentlich Marihuana. Dies führte zu seinen ersten Straftaten im Jahr 2004, aufgrund derer er kurz vor dem Abschluss des Studiums verhaftet wurde (zu den Einzelheiten unten). Den Abschluss holte er auch nach der Haftentlassung nicht nach.
8 Während der Haftzeit nahm der Angeklagte an einer dreimonatigen Therapie aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums teil. Hier stellte er erstmals den Zusammenhang zwischen der Suchtproblematik und seinen Erlebnissen im Militärdienst her. Er schloss die Therapie erfolgreich ab und konsumiert seitdem keine Drogen mehr.
9 Aus der Verbindung zu der damaligen Lebensgefährtin M. L. ging im Jahr 2009 die Tochter des Angeklagten hervor. Sie ist schwerbehindert und leidet an Lissenzephalie, einer Fehlbildung des Gehirns, sowie am Lennox-Gastaut-Syndrom, einer schweren Form der Epilepsie. Trotz der ärztlichen Prognose bei ihrer Geburt, dass ihre Lebenserwartung nur wenige Monate oder Jahre betrage, ist sie inzwischen elf Jahre alt. Ihre Mutter, die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, betreut das Kind. Der Angeklagte besuchte seine Tochter bis zu seiner Verhaftung wegen der hier angeklagten Tat an den Wochenenden; seit November 2018 hat er sie nicht mehr gesehen, da ihre Behinderung keinen Besuch in der Haftanstalt zulässt. Der Angeklagte G. leidet sehr unter der Angst, dass seine Tochter vor einem Wiedersehen versterben könnte.
10 Von April 2013 bis März 2016 befand sich der Angeklagte erneut in Haft (zu den Einzelheiten siehe unten). Nach seiner Entlassung lebte er in H. in einer Wohngemeinschaft. Da er jedoch mit einem der Mitbewohner nicht zurechtkam, hielt er sich etwa ab Januar 2018 nur noch zum Wechseln seiner Kleidung dort auf und übernachtete abwechselnd bei verschiedenen Freunden und Bekannten. Er lebte von Arbeitslosengeld II.
11 Strafrechtlich ist der Angeklagte G. bislang insbesondere wie folgt in Erscheinung getreten:
12 a) Am 23. Juni 2004 verurteilte ihn das Landgericht O. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
13 Während seiner Tätigkeit als Türsteher lernte der Angeklagte Personen kennen, die mit Drogen handelten. Bis zum Sommer 2003 bezog er von ihnen die von ihm konsumierten Betäubungsmittel. Da er diese teilweise auf Kredit kaufte, beliefen sich seine Schulden schließlich auf ca. 2.000 €. Diese Schulden setzten die Personen als Druckmittel ein und verlangten von dem Angeklagten G., dass er für sie Drogen aus den Niederlanden nach Deutschland einführen sollte; für den Fall, dass er hierauf nicht eingehen sollte, drohten sie ihm mit Gewalt, weshalb der Angeklagte einwilligte.
14 Am 29. Februar 2004 fuhr der Angeklagte G. auf Anweisung seiner Auftraggeber nach A. und traf sich dort mit einer ihm unbekannten Person. Die Person verstaute im Fahrzeug des Angeklagten, verborgen in zwei Kunststoffschläuchen im Benzintank, insgesamt 986,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 643,1 Gramm Cocainhydrochlorid. Bei der Einreise nach Deutschland wurde das Fahrzeug kontrolliert und die Betäubungsmittel aufgefunden. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden darüber hinaus ca. 4.522 Ecstasy-Tabletten (419,6 Gramm MDMA-Base) sichergestellt, die er dort für seine Auftraggeber verwahrt hatte, zudem ca. 8,5 Gramm Haschisch und zwei LSD-Trips.
15 Zum 31. Dezember 2006 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und am 22. Juni 2009 erlassen.
16 b) Mit Urteil des Landgerichts H. vom 07. Mai 2012 wurde der Angeklagte G. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
17 Mit vier weiteren Mittätern kam der Angeklagte G. spätestens Ende Januar 2010 überein, zukünftig interessierten Kapitalanlegern Genussrechte über eine auf Dauer angelegte Organisationsstruktur – bestehend aus der D. Verwaltungs-GmbH und den von ihr beherrschten Kommanditgesellschaften mit Sitz in H. – zum Erwerb anzubieten. Absprachegemäß handelten zu diesem Zweck der damalige Mittäter Nielsen als faktischer und der Angeklagte G. als formeller Geschäftsführer gemeinschaftlich als Verantwortliche der D.-Gesellschaften. Den aufgrund von Namenslisten ausgesuchten Anlegern wurden telefonisch die Vorzüge von Kapitalanlagen im Bereich der erneuerbaren Energien erläutert und der Eindruck eines Direktinvestments in besonders erfolgreiche bzw. erfolgversprechende bestehende oder baureife Windkraft- und Photovoltaikprojekte vermittelt, die es aber tatsächlich noch nicht gab. Das in einem zur Werbung eingesetzten Verkaufsprospekt aufgezeigte Risiko eines Totalverlusts wurde dabei absprachegemäß bagatellisiert und als bloße Formalie dargestellt.
18 Im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben zeichneten 72 Anleger in der Zeit von März 2010 bis Januar 2011 in 100 Einzelfällen Genussrechte im Gesamtwert von 1.324.000 €, den sie fast vollständig entrichteten. Die Anlegergelder wurden jedoch nicht vereinbarungsgemäß investiert, sondern weitgehend zur Deckung laufender Kosten, Schuldentilgung, Anschaffung von Firmenfahrzeugen, Entlohnung von Mitarbeitern sowie zur Zahlung der Vertriebsprovisionen derjenigen Mittäter verwendet, die sich tatplangemäß als Telefonverkäufer betätigten. Der Angeklagte G. und seine Mittäter handelten in der Absicht, durch den Vertrieb der Genussrechte der D. GmbH kontinuierlich Kapital zu verschaffen, aus dem sich auch das Gehalt bzw. die Provisionen für ihren eigenen Lebensunterhalt speiste. Aufgrund der Insolvenz der seit langem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH, die allen Mittätern bewusst waren, erlitten die Anleger einen Totalverlust.
19 Der Angeklagte G. verbüßte die Strafe vollständig und wurde am 18. März 2016 aus der Haft entlassen; es wurde Führungsaufsicht bis zum 14. März 2019 angeordnet.
20 Der Angeklagte G. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft.
21 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten G., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020.
22 Der jetzt 49 Jahre alte Angeklagte C. wurde am ... 1970 in G. / P. geboren und wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf. Er hat seine Kindheit positiv in Erinnerung, die Eltern empfand er als liebevoll und zugewandt. Sein Vater war Arbeiter in einem Gaswerk, seine Mutter halbtags in einem Museum beschäftigt.
23 Nachdem erst der Vater und – als der Angeklagte C. 21 Jahre alt war – auch seine Mutter an Krebs verstorben war, fühlte sich der Angeklagte innerlich haltlos und fand, während sich P. nach 1989 im politischen Umbruch befand, Anschluss in kriminellen Kreisen. Mit Personen, die er dort kennenlernte, beging der Angeklagte C. mehrere erhebliche Straftaten und wurde im Rahmen verschiedener Urteile (zu den Einzelheiten unten) zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Bis zu seiner Entlassung am 24. September 2016 verbrachte er durchgehend ungefähr 15 Jahre im Gefängnis und versäumte dadurch einen Großteil der Kindheit und Jugend seiner heute 26 Jahre alten Tochter. Sie besuchte ihn zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter und später auch alleine in der Haftanstalt. Im September 2018 brachte seine Tochter ein Kind zur Welt; der Angeklagte verbrachte viel Zeit mit seinem Enkel, bis er zwei Monate nach der Geburt nach H. reiste, um die hier gegenständliche Straftat zu begehen. Erst seit ungefähr einem halben Jahr besteht wieder telefonischer Kontakt mit seiner Tochter.
24 Die seit dem Jahr 2000 bestehende Ehe mit der Mutter seiner Tochter wurde 2005 oder 2006 aufgrund der Haft des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte ist derzeit mit der in P. lebenden Armenierin K. S1 verlobt, die ihn aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht in der Untersuchungshaft in H. besuchen konnte.
25 Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte C. zuletzt mit Geschäften im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen. Da es sich hierbei jedenfalls teilweise um illegale Aktivitäten handelte, nutzte der Angeklagte gefälschte Personalpapiere (eine polnische Identitätskarte sowie einen polnischen Führerschein), die auf den Namen „T. S. J.“, geboren am 03. Juli 1973 in G. lauteten.
26 Der Angeklagte C. ist in P. insbesondere wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
27 a) Am 13. April 1989 verurteilte ihn das Amtsgericht D. wegen Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen (Tatzeiten: 06. und 20. Dezember 1988) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
28 b) Am 27. November 1995 verurteilte das Woiwodschaftsgericht D. den Angeklagten C. wegen drei Fällen der Vergewaltigung in besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde:
29 1) Am 10. August 1992 brachte er, gemeinschaftlich handelnd mit drei Mitangeklagten nach vorangehenden Schlägen am ganzen Körper und Todesdrohungen die Geschädigte S2 zu einer sexuellen Handlung, die darin bestand, dass sie den Penis eines der damals Angeklagten in den Mund genommen und ihn bis zum Samenerguss gehalten hat. Anschließend brachten der Angeklagte C. und die damals Mitangeklagten die Geschädigte dazu, sich zu entkleiden und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei sie ihr eine Glasflasche in die Scheide und in den After einführten.
30 2) Zur selben Zeit und am selben Ort brachten die damals Angeklagten, in gemeinsamer Absprache und mit einer besonderen Grausamkeit handelnd, den Geschädigten N. durch Schläge und Tritte am ganzen Körper und Todesdrohungen dazu, einen Penis in den Mund zu nehmen, und führten ihm anschließend eine Glasflasche in den After ein.
31 3) Ebenfalls am 10. August 1992 versetzte der Angeklagte C. nach vorangehenden Schlägen am ganzen Körper und Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben die Geschädigte B. in einen Zustand der Hilflosigkeit und vollzog anschließend mit ihr den Geschlechtsverkehr.
32 c) Am 18. Februar 2004 verurteilte das Berufungsgericht D. den Angeklagten C. wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 20 Złoty. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde:
33 1) Ende Juni 1994 nahm der Angeklagte C., gemeinsam mit sechs Mitangeklagten und weiteren Männern, dem Geschädigten R. 800 DM, die den Gegenwert von mindestens 11.045.600 (alten) Złoty hatten, weg, indem sie den Geschädigten mit Baseballschlägern am ganzen Körper sowie mit den Händen ins Gesicht schlugen, um sich diesen Betrag anzueignen.
34 2) In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 1994 nahm der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Männern, unter Anwendung von Gewalt gegen den Inhaber der Gesellschaftsagentur „P.“, S. S3, sowie den Mitarbeiter dieser Agentur, M. G1, durch Schläge mit den Händen am ganzen Körper und Tritte einen Geldbetrag von 1.200.000 (alten) Złoty weg, um sich den Betrag zum Nachteil des erstgenannten Geschädigten anzueignen.
35 d) Am 29. April 2005 verurteilte das Bezirksgericht D. den Angeklagten C. wegen Erpressung in besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Złoty. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde:
36 1) Am 10. Juni 2000 entführte der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, den Geschädigten M1. Sie hielten den Geschädigten anschließend länger als sieben Tage unter besonders qualvollen Bedingungen fest, die darin bestanden, dass er mit Handschellen gefesselt in einer Garagengrube untergebracht sowie am ganzen Körper geschlagen und getreten wurden und einer der Mittäter ihm seine Fingernägel ausriss. Die Familie des Geschädigten wurde zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 200.000 US-Dollar an die Entführer im Tausch gegen die Freilassung des Geschädigten genötigt.
37 2) Am 20. März 2000 entführte der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, den Geschädigten P1. Sie hielten den Geschädigten bis zum 03. April 2000 unter besonders qualvollen Bedingungen fest, die darin bestanden, dass er mit Handschellen und einer Kette gefesselt wurde, ihm die Augen zugeklebt wurden und er am ganzen Körper geschlagen wurde, was Verletzungen verursachte, die die Funktionen der Körperorgane mehr als sieben Tage lang beeinträchtigten, in Form von einer Kopfprellung, Prellungen und Blutergüssen am rechten Oberschenkel, einer Verletzung des vierköpfigen linken Oberschenkelmuskels und einem Bruch des dritten Fingers der rechten Hand. Die Familie des Geschädigten wurde zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 US-Dollar im Tausch gegen die Freilassung des Geschädigten genötigt.
38 e) Mit Gesamturteil vom 22. April 2008 des Bezirksgerichts D. wurden die in den Urteilen vom 27. November 1995 und 22. Oktober 2002 verhängten Einzelfreiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren zurückgeführt.
39 f) Am 22. Mai 2012 hat das Berufungsgericht D. den Angeklagten C. wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Entführung, erpresserischer Entführung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Złoty verurteilt. Der Verurteilung lagen die folgenden Sachverhalte zugrunde:
40 1) Am 20. Januar 2000 entführte der Angeklagte C., gemeinsam mit weiteren Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, den Geschädigten R1. Sie hielten ihn weniger als sieben Tage unter besonders qualvollen Bedingungen fest, die darin bestanden, dass er am ganzen Körper geschlagen wurde. M. B1 wurde zu Zahlung von 50.000 US-Dollar im Tausch gegen die Freilassung des Geschädigten genötigt.
41 2) In der Zeit bis etwa Juni 2000 traf der Angeklagte C., gemeinsam und in Absprache mit weiteren Personen und als Mitglied einer kriminellen Bande bewaffneten Charakters handelnd, Vorbereitungen zur Entführung des Geschädigten K., indem er diesen beobachtete. Schließlich versuchte er, diesen zu entführen, scheiterte jedoch aufgrund der Flucht des Geschädigten.
42 g) Mit Gesamturteil des Bezirksgerichts D. vom 12. September 2012 wurden die Einzelstrafen aus den Urteilen vom 29. April 2005 und vom 06. Juni 2011 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Złoty zurückgeführt.
43 Der Angeklagte C. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft.
44 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten C., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auszug aus dem polnischen Zentralregister vom 22. Januar 2020.
45 Der Angeklagte H. wurde ... 1971 als ältestes von vier Kindern in D. / P. geboren und ist jetzt 49 Jahre alt. Er wuchs mit zwei Brüdern und einer Schwester im Elternhaus in D. auf. Seine Mutter arbeitete auf einer Werft, sein Vater war Maurer. Als ältester Sohn übernahm der Angeklagte häufig die Betreuung seiner Geschwister. In seiner Grundschulzeit begann er Ringsport zu trainieren und nahm regelmäßig an Wettkämpfen teil. An den Besuch der Grundschule schloss sich eine Berufsschulzeit als Fahrzeugmechaniker an einer technischen Oberschule an, die der Angeklagte ohne Abschluss abbrach. Den Sport als Ringer betrieb er weiterhin und bestritt seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen seines Vereins und Prämien für gewonnene Kämpfe. Als der Angeklagte H. 18 Jahre alt war, erlitt er eine Sportverletzung und musste den Berufssport aufgeben. Stattdessen arbeitete er als Türsteher in Diskotheken.
46 Von 1993 bis zu ihrem Tod 1996 war der Angeklagte mit seiner ersten Lebensgefährtin zusammen. Anschließend lernte er eine Frau namens E. kennen, mit der er viele Jahre lang eine Beziehung führte. Zwei gemeinsame Söhne kamen in den Jahren 1998 und 2000 zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2000 in H., wo der Angeklagte die Personalpapiere seines jüngeren Bruders M. H. verwendete, weil in P. gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden. Den Lebensunterhalt der Familie bestritt der Angeklagte H. mit dem Ankauf von Kraftfahrzeugen in Deutschland und ihrer Einfuhr nach P. zwecks Weiterverkaufs; jedenfalls bei einem Teil der Fahrzeuge handelte es sich um gestohlene PKW. Er war deshalb in den Jahren 2001 bis 2004 in Deutschland in Untersuchungs- und Strafhaft (zu den Einzelheiten unten).
47 Im Jahr 2004 wurde der Angeklagte nach P. ausgewiesen, wo er wegen des Vorwurfs des Betäubungsmittelschmuggels und der räuberischen Erpressung für weitere drei Jahre in Untersuchungshaft genommen wurde. 2007 wurde er gegen Stellung einer Kaution entlassen und zog mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach W2. Dort hielt sich der Angeklagte an den Wochenenden auf, während er in der Woche in D. arbeitete und an weiteren gegen ihn laufenden Gerichtsverhandlungen teilnahm.
48 Zunächst war der Angeklagte als Fahrer bei einem Immobilienunternehmen tätig. Später wechselte er zu der Firma eines Bekannten, die sich mit der Reinigung von Schiffstanks beschäftigte. Die Firma geriet jedoch in finanzielle Schwierigkeiten und auch der Angeklagte verschuldete sich; seine Familie drohte die Wohnung zu verlieren.
49 Von 2010 bis 2012 war der Angeklagte erneut in Haft (zu den Einzelheiten unten). Die Beziehung mit E. endete; zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung war sie bereits mit einem anderen Mann verheiratet und hatte ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Sie plante, mit ihrem Ehemann nach F. auszuwandern. Nach ihrer Abreise lebten die beiden Söhne des Angeklagten bei ihren Großeltern und der Angeklagte verbrachte die Wochenenden bei ihnen, während er in der Woche im 550 km entfernten D. bei einer Baufirma als Fahrer und Einkäufer arbeitete. Nach der Rückkehr E.s aus F., wo es ihr nicht gelungen war, sich eine Existenz aufzubauen, lebten die Söhne wieder mit ihr zusammen in W2.
50 Der Angeklagte lernte seine jetzige Lebensgefährtin P. W. kennen; der gemeinsame Sohn kam im Jahr 2016 als Frühgeburt im sechsten Schwangerschaftsmonat zur Welt. Er wurde die ersten drei Monate seines Lebens im Krankenhaus behandelt und musste auch später aufgrund einer Immunschwäche immer wieder stationär aufgenommen werden. Der Angeklagte teilte seine Zeit zwischen dem neugeborenen Sohn, seinen älteren Kindern in W2 und seiner Arbeit auf. Einer Ladung zum Strafantritt in P. stellte er sich nicht.
51 Im Mai 2018 reiste die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter nach Deutschland aus; im selben Jahr verstarb der Vater des Angeklagten. Er verbrachte nun noch mehr Zeit bei seinen in W2 lebenden älteren Söhnen, was zu Streitigkeiten mit seiner Lebensgefährtin führte. Auch geriet der Angeklagte erneut in finanzielle Schwierigkeiten, da die Baufirma, für die er – schwarz – arbeitete, die Vergütung für mehrere Aufträge nicht erhalten hatte. Derzeit hat der Angeklagte H. Schulden in Höhe von ungefähr 20.000 €.
52 Der Angeklagte H. ist in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
53 a) Am 21. Februar 2002 verurteilte ihn das Landgericht H. wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen Bestechung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Bandendiebstahl und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen Bestechung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen Bestechung, Hehlerei in zwei Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Verurteilung lagen zahlreiche Fälle internationaler „Autoschiebereien“ zugrunde, die der Angeklagte H. mit vier weiteren damals Mitangeklagten begangen hat.
54 In P. ist der Angeklagte H. bislang insbesondere wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
55 b) Am 23. Dezember 2008 verurteilte das Bezirksgericht D. den Angeklagten H. wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 50 Złoty. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
56 Im Zeitraum von März bis April 1999 führte der Angeklagte H. ca. 3.900 g Kokain über einen nicht ermittelten Grenzübergang in das Staatsgebiet der Republik P. ein. Im Mai 1999 versuchte der Angeklagte, 9.000 g Kokain nach P. einzuführen; der Versuch schlug wegen der Festnahme des Drogenkuriers fehl.
57 c) Mit Urteil des Berufungsgerichts D. vom 05. November 2013 wurde der Angeklagte H. wegen der Herstellung einer psychotropen Substanz in der Form von Amphetamin im Juli 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
58 Der Angeklagte H. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft.
59 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten H., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020 sowie dem Auszug aus dem polnischen Zentralregister vom 22. Januar 2020.
60 Der jetzt 42 Jahre alte Angeklagte M. wurde ... 1978 in W1 geboren und wuchs mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern in einem Dorf nahe W1 auf. Zum Zeitpunkt der „Wende“ 1989 war er elf Jahre alt; er erinnert sich an die darauffolgenden Jahre als Zeit des Umbruchs, in der plötzlich alles neu, kompliziert, aber auch schön gewesen sei. Der Vater des Angeklagten war Ingenieur für Bauwesen, seine Mutter gelernte Verkäuferin, die sich in den Jahren 2000-2002 vorübergehend als Betreiberin einer Spielhalle selbstständig machte. Der Angeklagte schloss seine Schulausbildung mit der Mittleren Reife ab.
61 1994, als der Angeklagte M. 16 Jahre alt war, kam sein Vater bei einem Unfall ums Leben. Der Angeklagte litt sehr darunter, da er zu seinem Vater ein enges Verhältnis gehabt hatte. Erst zwei Jahre später gelang es ihm, eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker zu beginnen, die er nach dreieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Da er seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet hatte, wurde er von seinem Lehrbetrieb nicht übernommen. Nach viermonatiger Arbeitslosigkeit begann er im Juni 2000 bei der Firma H. als Fahrer von Geldtransportern, was zu der Begehung einer späteren Straftat führte (siehe unten). Zum 01. Januar 2001 wurde er zur Bundeswehr einberufen, wo er bis zum 31. Oktober 2001 seinen Grundwehrdienst ableistete. Zum 01. April 2002 hätte der Angeklagte wieder in seinem Lehrbetrieb anfangen können. Aufgrund seiner Inhaftierung im Februar 2002 kam es hierzu jedoch nicht.
62 Am 05. November 2003 verurteilte das Landgericht S. den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und einer tateinheitlich begangenen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
63 Im Spätsommer 2000 trat der Onkel des Angeklagten M., der damals Mitangeklagte A., an ihn heran und fragte ihn, ob er über die Sicherheitsausstattung von Banken im ländlichen Bereich informiert sei, da er beabsichtige, eine solche Bank zu überfallen. Der Angeklagte M. verneinte dies, erklärte jedoch, dass er eine bessere Idee habe, um an noch größere Geldsummen zu gelangen. Er berichtete von den Geldtransportern der Firma H. und den Geldsummen, mit denen er täglich unterwegs war. Der Angeklagte und sein Onkel entwickelten daraufhin einen Tatplan, wonach ein von M. geführtes Transportfahrzeug gemeinsam mit weiteren Mittätern zum Schein überfallen werden sollte. Der Angeklagte M. informierte die damaligen Mitangeklagten über die Einzelheiten zu dem Geldtransporter, nannte Einzelheiten zur Innenausstattung und fertigte eine Zeichnung an, um den Innenaufbau eines solchen Fahrzeugs besser erläutern zu können. Auch gab er an, wo sich der Schlüssel zum Tresorraum des Fahrzeugs befinde und auf welche Weise man auf Fahrer und Beifahrer ungehindert zugreifen könne. Da der Angeklagte in der Folgezeit jedoch Zweifel entwickelte, ob er sich an der aktiven Tatausführung beteiligen wollte, meldete er sich Ende des Jahres 2000 zunächst krank und nahm dann seinen Resturlaub, bis er zum 01. Januar 2001 bei der Firma H. ausschied und seinen Wehrdienst antrat. Ihm war jedoch bewusst, dass die von ihm weitergegebenen Informationen dennoch zur Tatplanung genutzt werden würden. So geschah es auch; am Abend des 22. Januar 2001 überfielen die damals Mitangeklagten A., P2 und J1 sowie der weitere Mittäter R2 einen Geldtransporter der Firma H., wobei sie die von dem Angeklagten M. erhaltenen Informationen nutzten. Der Fahrer und der Beifahrer des Transporters wurden gefesselt und mit dem Tode bedroht. Nachdem die Täter den Tresor des Transporters ausgeräumt hatten, setzten sie diesen und einen von ihnen selbst benutzten gestohlenen Audi in Brand und ließen die Geschädigten am Tatort zurück. Die erbeutete Geldsumme von über 1.000.000 DM teilten die Täter unter sich auf; für den Angeklagten M. legten sie einen Anteil von 50.000 DM beiseite, von denen er 46.200 DM nach und nach erhielt.
64 Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und am 15. Mai 2009 erlassen.
65 Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2006 arbeitete der Angeklagte M. zunächst einige Monate als Kfz-Mechaniker, war aber mit der Entlohnung nicht zufrieden. Er ließ sich daher 2008 zum Berufskraftfahrer umschulen. Nachdem der Angeklagte sieben oder acht Jahre lang als LKW-Fahrer bei der Firma B. gearbeitet hatte, wechselte er Anfang des Jahres 2017 zu der Firma von T. S., den er bereits als Disponenten aus seiner vorigen Tätigkeit kannte. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache.
66 Im Jahr 2002 oder 2003 hatte der Angeklagte M. seine jetzige Lebensgefährtin N. S4 kennengelernt, die auch während seiner Haftzeit zu ihm gestanden hatte. 2013 und 2016 wurden zwei gemeinsame Töchter geboren. Die Familie lebte in G.; der Angeklagte M. war aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer nur an den Wochenenden zuhause. Er bemerkte deshalb zunächst nicht, dass seine Lebensgefährtin infolge einer Schwangerschaftsvergiftung vor der Geburt des zweiten Kindes Depressionen entwickelte, wiederholt ohne Krankschreibung ihrer Arbeit als Krankenschwester fernblieb und auch Rechnungen nicht bezahlte. Erst als sie ihre Arbeitsstelle verlor, erfuhr der Angeklagte M., dass sie ihm zuvor nicht die Wahrheit gesagt hatte. Sie entwickelte in der Folge zudem ein Alkoholproblem, was die familiäre Situation weiter verkomplizierte. Im H1 2018 befürchtete der Angeklagte M., dass seine Familie aufgrund rückständiger Mietzahlungen die Wohnung in G. verlieren würde.
67 Der Angeklagte M. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Seine Lebensgefährtin hat in dieser Zeit einen Alkoholentzug durchgeführt und befand sich zur Zeit der Urteilsverkündung (bis zum 01. Juli 2020) mit den beiden Töchtern in einer Therapieeinrichtung in B.. Danach ist geplant, dass sie unter professioneller Betreuung eine Umschulung absolviert und auch ihren Führerschein macht, um hinsichtlich der Aufnahme einer Arbeit flexibler zu werden. Der Angeklagte M. hat vor, nach seiner Haftentlassung wieder mit seiner Familie zusammenzuleben und sich dabei an deren dann aktuellen Wohnort zu orientieren. Er selber will seine Berufstätigkeit als Lastkraftfahrer wieder aufnehmen; sein letzter Arbeitgeber T. S. hat ihm bereits signalisiert, dass er ihn bereits im Falle eines offenen Vollzugs wieder beschäftigen werde.
68 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten M., dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020.
69 Der Angeklagte C. T. wurde ... 1978 in H. geboren und ist nun 42 Jahre alt. Seine Eltern waren Ende der 60er-Jahre von M. nach Deutschland eingewandert; der Angeklagte ist ausschließlich deutscher Staatsbürger. Mit drei Geschwistern wuchs der Angeklagte in seinem Elternhaus in H. auf. Sein Vater arbeitete im H.er Hafen. Die Erziehung durch die Eltern empfand der Angeklagte als streng, aber gerecht.
70 Aufgrund anfänglicher Sprachschwierigkeiten besuchte der Angeklagte nach der Grundschule zunächst die Hauptschule, anschließend eine Handelsschule und schließlich das Gymnasium mit dem Ziel, das Abitur zu erreichen. Da im Jahr 1997 sein Antrag auf Zurückstellung für den Wehrdienst auf dem Postweg verlorenging, wurde der Angeklagte jedoch noch vor seinem Schulabschluss als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Er erkannte bald, dass er keinen Dienst an der Waffe leisten wollte und konnte, verweigerte den Wehrdienst und beantragte stattdessen die Ableistung von Zivildienst. Dies wurde bewilligt. 1998 beendete der Angeklagte C. T. den Zivildienst, kehrte ans Gymnasium zurück und erwarb im Jahr 2001 die Allgemeine Hochschulreife. Anschließend studierte er bis 2004 Grafik- und Screendesign.
71 2005 wurde der Sohn des Angeklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin C. G2 geboren. Im Jahr 2008 endete eine weitere Schwangerschaft zehn Tage vor dem Entbindungstermin mit einer Fehlgeburt. Die Erinnerung daran belastete den Angeklagten noch lange; das Geschehen führte auch zu Schwierigkeiten in der Beziehung, die ungefähr eineinhalb Jahre später endete. Mit seinem heute vierzehnjährigen Sohn hatte der Angeklagte stets Kontakt; aufgrund wiederholter längerer Krankenhausaufenthalte der Mutter lebte das Kind zeitweise bei ihm. Während der Untersuchungshaft in dieser Sache telefonierte der Angeklagte einmal monatlich für ungefähr eine Stunde mit seinem Sohn. Die Beziehung zu dessen Mutter ist freundschaftlicher Natur.
72 Nach dem Studium arbeitete der Angeklagte zwei Jahre lang als Paketfahrer. Es handelte sich hierbei um zwei jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge. Da das Arbeitsverhältnis nach dem zweiten Jahr nicht noch einmal verlängert wurde, erwarb der Angeklagte im Jahr 2007 den Gabelstaplerschein und arbeitete im H.er Hafen. Bis 2012 wechselte der Angeklagte mehrfach seine Arbeitsstelle, war einige Zeit in einer Bibliothek, wieder im Hafen und auch in der Industrie tätig. Von 2013 bis 2015 war der Angeklagte beim A.- S.-Verlag im digitalen Servicebereich angestellt, kündigte die Stelle jedoch, als seine Abteilung nach B. verlegt wurde, da er sich ein Leben außerhalb H.s nicht vorstellen konnte. Zwischenzeitlich betätigte sich der Angeklagte C. T. mehrfach auch im Bereich des Graphik- und Screendesigns; seine hauptberufliche Tätigkeit wurde es zwar nie, er plant dies jedoch für die Zeit nach seiner Haftentlassung. Bis Sommer 2018 war er für eine Zeitarbeitsfirma bei verschiedenen Unternehmen tätig. Als sein Vertrag auslief, war er ungefähr vier Monate, bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache am 08. November 2018, arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Im H1 2018 hatte er Schulden in Höhe von ca. 5.000 €, was ihn stark belastete.
73 2017 hatte der Angeklagte C. T. seine jetzige Verlobte R. F. kennengelernt. Obwohl er die Beziehung als sehr glücklich empfand, gelang es ihm nicht, mit ihr über seine finanziellen Sorgen zu sprechen. Erst während der Untersuchungshaft offenbarte er ihr die Einzelheiten seiner damaligen Situation. Seine Verlobte bezahlte einen Großteil der Schulden, kümmerte sich um die Untervermietung seiner Wohnung und steht weiterhin zu ihm.
74 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang sechsmal in Erscheinung getreten. Insbesondere verurteilte ihn das Amtsgericht H.- S.. G. am 20. März 2008 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € und das Amtsgericht H. am 10. August 2009 ebenfalls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 7 €. Es handelte sich dabei jeweils um Marihuana; andere Drogen hat der Angeklagte nach seinen Angaben nicht konsumiert.
75 Der Angeklagte C. T. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft. Nach der Urteilsverkündung hat die Kammer den Angeklagten mit Beschluss vom 03. Juni 2020 von der weiteren Vollstreckung der Untersuchungshaft verschont.
76 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten C. T. und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020.
77 Der Angeklagte P. wurde ... 1979 in D1 / P. geboren und wuchs mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern bis zu seinem zehnten Lebensjahr in P. auf. Nach der ersten Hälfte der vierten Grundschulklasse kam er mit seiner Familie nach Deutschland, er ist heute deutscher Staatsbürger. Nach einem einjährigen Deutschkurs besuchte er von der fünften bis zur zehnten Klasse eine Gesamtschule und schloss diese mit der Mittleren Reife ab. Anschließend leistete er seinen Wehrdienst ab. Eine Lehre absolvierte er danach nicht, sondern arbeitete zunächst für ein Jahr als Gärtner. Eine sodann begonnene Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur beendete er nicht, da ihm gekündigt wurde.
78 Aufgrund verschiedener Verurteilungen hat der Angeklagte P. zwischen 2001 und 2012 mehrere Jahre in Haft verbracht (zu den Einzelheiten unten). Nach seiner letzten Haftentlassung lernte er seine jetzige Verlobte kennen. Er arbeitete als Thaiboxtrainer und bis Ende 2016 als Hausmeister. Seit Anfang 2017 war er als Verkäufer für einen H.er Autohändler tätig, wo er ein Grundgehalt bezog und für erfolgreiche Vertragsabschlüsse eine zusätzliche Provision erhielt.
79 Sowohl in Freiheit als auch in Haft hat der Angeklagte P. in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abständen Kokain konsumiert, hiermit jedoch 2006 aufgehört.
80 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich insbesondere wie folgt in Erscheinung getreten:
81 a) Am 03. Juni 2002 verurteilte das Landgericht N.- F. den Angeklagten P. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
82 Am 17. Juli 2001 gegen 16:15 Uhr trafen sich der Angeklagte P. und die damals Mitangeklagten K1 und M2 mit dem nicht offen ermittelnden Zollbeamten L1, der als Käufer für eine LKW-Ladung unversteuerten Alkohols auftrat, die die Angeklagten für eine Summe von 180.000 DM angeboten hatten, in der Lobby des Hotels „A.“ in N., um mit diesem den Kauf des Alkohols abzuwickeln. Nachdem L1 den Angeklagten die vereinbarte Kaufsumme von 180.000 DM zum Nachzählen vorgezeigt und die Angeklagten P. und K1 unter einem Vorwand das Hotel verlassen hatten, um im PKW vor dem Hotel fluchtbereit zu warten, griff der damals Mitangeklagte M2 – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – im Verlauf des weiteren Gesprächs in der Hotellobby unvermittelt zu dem von ihm mitgeführten, ausgefahrenen Teleskopschlagstock und schlug damit mehrmals – mindestens jedoch dreimal – auf L1 ein, um die Wegnahme der Kaufsumme von 180.000 DM in bar, die in einem Umschlag auf dem Tisch vor L1 lag, zu ermöglichen und den erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen, wobei er billigend in Kauf nahm, dass L1 durch die Schläge erhebliche Verletzungen erleiden würde. Nunmehr griff der damals Angeklagte M2 den Umschlag mit dem Bargeld und flüchtete in Richtung Ausgang, um zu den im Fluchtfahrzeug wartenden anderen Angeklagten zu stoßen. Während des Weglaufens zog er eine Pistole, die durchgeladen und entsichert war, um seine Flucht – notfalls unter Verwendung der Pistole – gegenüber den innerhalb der Räumlichkeiten wartenden Einsatzkräfte des Zolls abzusichern. Noch innerhalb des Hotels wurde der damals Angeklagte M2 jedoch überwältigt und vorläufig festgenommen. Durch die Schläge erlitt L1 eine klaffende Wunde am Kinn, eine Platzwunde am linken Ellbogen und starke Schwellungen an den Fingern der linken Hand. Er verspürte über Tage hinweg starke Schmerzen im Kopfbereich und stechende Schmerzen im linken Arm und war zehn Tage lang dienstunfähig krank.
83 Die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten P. wurde am 22. Juli 2005 bis zum 28. Juli 2009 zur Bewährung ausgesetzt. In der Folge wurde die Strafaussetzung wegen neuer Straftaten widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 28. Februar 2010 erledigt.
84 b) Am 17. August 2007 verurteilte das Landgericht H. den Angeklagten P. wegen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
85 Bereits während eines Hafturlaubs im Rahmen der Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts N.- F. (I.6.a) hatte der Angeklagte P. eine Lagerhalle anmieten lassen, um dort gestohlene Fahrzeuge bis zum gewinnbringenden Verkauf unterzustellen. Zwischen November 2005 und Mai 2006 entwendete der Angeklagte gemeinsam mit verschiedenen Mittätern im Rahmen einer Bandenabrede insgesamt 15 hochwertige Kraftfahrzeuge, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen, was teilweise auch erfolgte; teilweise konnten die Fahrzeuge vor dem Weiterverkauf sichergestellt werden.
86 Am 30. August 2012 wurde die Vollstreckung der Reststrafe bis zum 11. September 2015 zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte P. am 13. September 2012 aus der Haft entlassen.
87 Der Angeklagte P. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft.
88 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten P., den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020 sowie dem Auszug aus dem polnischen Zentralregister vom 22. Januar 2020.
89 Der jetzt 30 Jahre alte Angeklagte U. wurde ... 1990 in C. in I. geboren; er ist i. Staatsbürger. Gemeinsam mit einer älteren Schwester und einem älteren Bruder wuchs er in C1 auf. Sein Vater arbeitete als Baggerfahrer für eine Baufirma und ist seit 2001 Rentner. Seine Mutter war Hausfrau und verstarb 2015 im Alter von 65 Jahren.
90 Wie seine Geschwister zuvor beendete der Angeklagte U. seine schulische Ausbildung im Jahr 2009 mit dem Abitur. Da er sich schon immer für Sport interessiert und verschiedene Sportarten – insbesondere Kraftsport und Fitness – ausgeübt hatte, wollte er Sportwissenschaften studieren. Dieses Fach wurde in I. jedoch nur an privaten Universitäten angeboten und dem Angeklagten fehlten die notwendigen finanziellen Mittel. Deshalb arbeitete er zunächst bis Mitte 2010 für eine Ölraffinerie in Sardinien. Aufgrund der schlechten Bezahlung zog er Ende 2010 nach Deutschland, wo sein Bruder seit dem Jahr 2000 lebte, und arbeitete in dessen Restaurant. Anschließend arbeitete er bis Juni 2015 in verschiedenen Restaurants in H. als Pizzabäcker. Im Sommer 2015 kehrte er nach I. zurück, weil es seiner Mutter gesundheitlich schlecht ging; sie verstarb wenig später.
91 Anfang 2017 zog der Angeklagte U. erneut nach H. und arbeitete zunächst wieder als Pizzabäcker in einem Restaurant in der Nähe der U-Bahnstation K. Str. Nach kurzer Zeit wechselte er in das Restaurant „L. L.“, wo er ungefähr bis Juni 2018 arbeitete. Dann entschloss er sich, dauerhaft nach I. zurückzukehren. Er kaufte ein Auto, besorgte in C. eine Wohnung und zog mit seiner Verlobten, die er 2016 kennengelernt hatte, und deren Kindern zusammen. Er plante, in seiner Heimatstadt ein Fitnessstudio zu eröffnen. Als jedoch seine Wohnung und sein Auto in C. durch ein schweres Unwetter zerstört wurden, stand er vor dem Nichts und kehrte nach H. zurück, um an seiner alten Arbeitsstelle im Restaurant „L. L.“ Geld für sich und seine Verlobte zu verdienen. Die Verlobte zog mit ihren Kindern zurück zu ihren Eltern; der Angeklagte wohnte bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Schwester in M..
92 Der Angeklagte U. plante weiterhin, in I. ein Fitnessstudio zu eröffnen; da er jedoch trotz langer Arbeitszeiten nur 1.200 € netto verdiente und damit auch seine Verlobte unterstützte, ließen seine finanziellen Möglichkeiten dies nicht zu. Er hoffte darauf, bei einer Sportwette einen größeren Geldbetrag zu gewinnen, um seinen Plan in die Tat umsetzen zu können, und ließ sich schließlich auf die hier gegenständliche Tat ein, da sein Plan keinen Erfolg hatte.
93 Der Angeklagte U. ist bislang – soweit der Kammer bekannt – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
94 Er wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 09. November 2018 (Az.: 167 Gs 1211/18) in Polizei- und Untersuchungshaft.
95 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten U., dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Januar 2020 sowie dem Auszug aus dem italienischen Zentralregister vom 21. Januar 2020.
96 Der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte S. wurde ... 1993 in H. geboren, wo er mit seinem sechs Jahre jüngeren Halbbruder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater aufwuchs. Zu seinem leiblichen Vater hatte er keinen Kontakt. Seine Mutter arbeitete als Altenpflegerin und in der Sterbebegleitung. Der Stiefvater war eigentlich Gärtner, kümmerte sich jedoch lange um den Haushalt und die beiden Kinder. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater war problembelastet. 2008 trennten sich seine Mutter und der Stiefvater; auch der Angeklagte hatte zu ihm lange Zeit keinen Kontakt mehr. Erst kurz vor dem Tod des Stiefvaters an den Folgen seiner Alkoholsucht im Jahr 2014 kam es zur Versöhnung.
97 Der Angeklagte S. besuchte nach der Grundschule die Gesamtschule und machte 2010 den Realschulabschluss. 2011 meldete er sich freiwillig für ein Jahr zum Wehrdienst. Nach dreimonatiger Grundausbildung in Süddeutschland war der Angeklagte im Bundeswehrkrankenhaus in H. eingesetzt. Er verpflichtete sich schließlich für dreizehn Jahre mit dem Ziel, Feldwebel zu werden und eine Ausbildung im Sanitätsbereich zu absolvieren. Kurz vor Ablauf des freiwilligen Wehrdienstes wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass seine Stelle gestrichen worden sei.
98 Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr arbeitete der Angeklagte S. mehrere Jahre bei einer Eventagentur, wo er erst als Hilfsarbeiter und später als Projektleiter tätig war. Im Jahr 2016 begann er eine Umschulung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen, die er jedoch nach eineinhalb Jahren abbrach. 2017 übernahm er das Café eines Freundes und betrieb dort seitdem eine Shisha-L. („D. L.“).
99 2015 lernte der Angeklagte S. seine jetzige Freundin Nathalie Köhler kennen. Die Beziehung war einerseits dadurch belastet, dass der Angeklagte all seine Zeit und viel Geld in die „D. L.“ investierte, andererseits dadurch, dass er sich nach dem Tod zweier seiner Freunde im Jahr 2018 emotional von den Menschen in seiner Umgebung distanzierte. Als er in dieser Sache verhaftet wurde, plante der Angeklagte jedoch, demnächst mit seiner Freundin eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Er hoffte, so seine diversen Schwierigkeiten hinter sich lassen zu können.
100 Der Registerauszug des Angeklagten S. weist fünf Eintragungen auf; der Angeklagte ist strafrechtlich bislang insbesondere wie folgt in Erscheinung getreten:
101 Am 22. Dezember 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B. wegen Zuhälterei, Bedrohung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung bis zum 12. Juli 2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
102 Der Angeklagte S. hatte der Zeugin H1, die er im April 2014 in einer Diskothek in B1 kennengelernt hatte, bei einem Besuch im Mai 2014 in H. und bei darauffolgenden Telefonaten mehrmals vorgeschlagen, für ihn der Prostitution nachzugehen. Darauf ließ die Zeugin sich im Juni 2014 ein – sie hatte ihr Studium abgebrochen und wollte „etwas Neues“ beginnen. Sie arbeitete zunächst eine Woche in dem Saunaklub „B.“ und verdiente etwa EUR 700,00 bis EUR 800,00. Der Angeklagte hatte mit ihr vereinbart, die Einnahmen hälftig aufzuteilen, wobei aber tatsächlich eine Aufteilung von 60% für den Angeklagten S. und nur 40% für die Zeugin H1 erfolgte. Sie kehrte nach der Woche kurzzeitig nach B1 zurück, um sich zu überlegen, ob sie weiter der Prostitution nachgehen wollte. Der Angeklagte besuchte sie dann überraschend in B1, woraufhin sie mit ihm zurück nach H. fuhr.
103 In H. arbeitete sie sodann ein Wochenende als Prostituierte im „G.“ auf der R., wodurch sie etwa EUR 1.000,00 verdiente, wovon der Angeklagte S. erneut 60% erhielt. Die Zeugin H1 zog nun fest nach H. und wohnte zunächst mit dem Angeklagten zusammen in der Wohnung seiner Mutter. Der Angeklagte schlug der Zeugin im weiteren Verlauf mehrfach vor, sich auch weiterhin zu prostituieren und sich dafür auf dem Portal mit der Website www.k..de anzumelden, was die Zeugin H1 auch tat. Über die Website wurden ihr Haus- und Hotelbesuche vermittelt. Im Zeitraum von September 2014 bis August 2015 ging die Zeugin der Prostitution nach. Sie verdiente etwa EUR 3.000,00 bis EUR 4.000,00 pro Monat, wovon der Angeklagte stets den größeren Anteil erhielt. Ihm war bewusst, dass der Einbehalt des Großteils der Prostitutionserlöse zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Zeugin H1 führte.
104 Im Januar 2015 war die Zeugin H1 mit dem Angeklagten in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Dort kam es des Öfteren zu Streit, da der Angeklagte Verhältnisse mit anderen Frauen hatte, unter anderem mit einer Frau, die von ihm schwanger war. Aufgrund dessen wollte die Zeugin H1 den Angeklagten verlassen, woraufhin er ihr drohte, sie überall zu finden und zurückzuholen und ihrer Familie von ihrer Prostitutionsausübung zu erzählen. Aufgrund dieser Drohung und aufgrund des Umstands, dass der Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung für eine Mindestmietdauer von 2 Jahren abgeschlossen war, blieb die Zeugin H1 bei ihm. Im Verlauf eines Streits im Februar oder März 2015 holte der Angeklagte eine echt aussende Waffe neben dem Bett hervor und drohte der Zeugin H1 damit, entweder sie oder sich umzubringen, sollte sie ihn verlassen. Die Zeugin blieb aufgrund dieser Drohung in H. und setzte auch ihre Arbeit als Prostituierte fort. Bei einem weiteren Streit im August 2015 packte der Angeklagte S. die Zeugin H1 und zog sie an den Haaren in das Schlafzimmer, wo er sie mit ihrem Gesicht auf das Bett drückte und sie, als sie ihn einen „Bastard“ nannte, umdrehte und ihr ins Gesicht schlug. Die Zeugin H1 erlitt dadurch einen blauen Fleck unter ihrem rechten Auge und einen Riss in der Lippe.
105 Der Angeklagte S. wurde in vorliegender Sache am 08. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des in anderer Sache (Verfahren... , aus dem das hiesige Verfahren entstanden ist; siehe hierzu unten II.1.) ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 21. September 2018 (Az.: 117i Gs 131/18 jug.) in Polizei- und Untersuchungshaft. Wegen des in dieser Sache am 09. November 2018 vom Amtsgericht Hamburg erlassenen Haftbefehls (Az.: 167 Gs 1211/18) ist seitdem Überhaft notiert, vollstreckt wurde dieser Haftbefehl nicht.
106 In dem Ursprungsverfahren ... wurde der Angeklagte S. während hier laufender Hauptverhandlung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und in einem weiteren Fall wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des Waffengesetzes sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition und des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt (... ). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
107 Der Angeklagte S. plant, während der Strafvollstreckung das Abitur nachzuholen. Nach seiner Entlassung will er mit seiner Freundin zusammenziehen und heiraten. Er hat Schulden in Höhe von ungefähr 30.000-35.000 €.
108 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten S., dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteilen und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27. Januar 2020.
II.
109 Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
110 1. Vorgeschichte
111 Gegen den Angeklagten S. und weitere Beschuldigte liefen seit dem Frühjahr 2018 polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit größeren Mengen Marihuana (staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen:... ). Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde der Angeklagte S. observiert, die von ihm genutzten Mobiltelefone sowie der von ihm genutzte PKW Mercedes E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... überwacht (Erfassung der Standortdaten des PKW, akustische Überwachung des Fahrzeuginnenraums). Anfang November 2018 wurden die ermittelnden Kriminalbeamten auf Besonderheiten im Verhalten des Angeklagten S. aufmerksam, die sie vermuten ließen, dass er mit weiteren Mittätern eine größere Lieferung Betäubungsmittel erwartete. Die daraufhin ausgeweiteten und intensivierten Observationen und Überwachungen führten zu der Entdeckung der hier abgeurteilten – von den im Ursprungsverfahren verfolgten Taten unabhängigen – Tat.
112 2. Zusammenfassung des abgeurteilten Tatgeschehens
113 Am 08. November 2018 bemächtigten sich die Angeklagten P., M., H., C. und S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei gleichzeitiger polizeilicher Observation eines LKW mit Container, der von dem – hochwahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar gutgläubigen – Zeugen S5 geführt wurde, indem sie im Bereich des Rastplatzes „G. W.“ an der BAB 7 eine Polizeikontrolle vortäuschten. In dem Container befanden sich ca. 1,1 Tonnen Kokain, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Die Angeklagten handelten dabei – in Erwartung hoher Entlohnungen – im Auftrag unbekannt gebliebener, hierarchisch höherstehender Hinterleute. Während die Angeklagten P., C. und S. mit dem Zeugen S5 in einem Fahrzeug Mercedes Benz Vito nach H. fuhren, brachten die Angeklagten M. und H. den LKW mit Container auf das Gelände der Firma O. GmbH in der R. Str. ... in H.- R.. Dort trafen sie auf die Angeklagten G., C. T. und U., die sich dort – ebenfalls im Auftrag eines unbekannten Hintermannes und in Erwartung erheblicher Entlohnungen – für das Entladen und den Weitertransport des Kokains bereitgehalten hatten. Die Angeklagten M., H., G., C. T. und U. entluden gemeinsam – ebenfalls unter laufender polizeilicher Observation – das Kokain aus dem Container und wurden vor Ort in der R. Str. ... festgenommen, kurz bevor sie den Entladevorgang beenden konnten. Die Festnahme der drei Angeklagten P., C. und S. erfolgte etwas später im Bereich H.- O.; den Zeugen S5 hatten sie bereits zuvor aus ihrem Fahrzeug entlassen.
114 Die Frage, ob der Zeuge S5 in das Geschehen eingeweiht war oder gegen seinen Willen entführt wurde, konnte nicht abschließend geklärt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht die Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er nicht in die Tatplanung eingebunden war. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer aber von einer Mitwisserschaft des Zeugen ausgegangen.
115 3. Lauf und Inhalt des Containers
116 Am 05. Oktober 2018 wurde der Container H. in S. / B. leer aus einem dortigen Containerdepot geholt und zu dem Gelände der Firma G. d. B. gebracht. Dort wurde der Container mit zehn großen Plastiksäcken, sogenannten Bigbags, und 384 25-kg-Säcken (Paper Bags) mit insgesamt 19,6 Tonnen Gelatinegranulat beladen. Am Folgetag wurde der Container im Hafen von S. zur Verladung auf das Schiff „MSC E.“ angeliefert. Die Verladung erfolgte am 12. Oktober 2018 um 15:29 Uhr. Die „MSC E.“ fuhr mit Zwischenstopps in den Häfen von S. d. B. / B., P. / B., T. / M., R. / N., C. / G. und B2 nach H., wo sie am 06. November 2018 ankam. Noch am selben Tag um 17:33 Uhr wurde der Container im Hafen von H., Container Terminal A., von der „MSC E.“ gelöscht und letztlich am Morgen des 08. November 2018 an den LKW-Fahrer S. S5 zum Weitertransport ausgeliefert.
117 Unbekannt gebliebene Personen fragten im Zeitraum vom 07. November bis zum 08. November 2018 insgesamt sechszehnmal über das Internetportal „Coast“ mittels der Containernummer den aktuellen Standort des Containers ab.
118 In dem Container befanden sich neben der Gelatine 1.100 Pakete mit insgesamt 1.101.875 Gramm kokainhaltigen Gemenges bei einem Wirkstoffgehalt von 84,2 % bis 90,1 % und einer sich daraus ergebenden Gesamtwirkstoffmenge von 972.561 Gramm Cocainhydrochlorid, die unbekannt gebliebene Lieferanten zu einem nicht bekannten Zeitpunkt – mutmaßlich noch vor der Verladung des Containers auf die MSC E. am 12. Oktober 2018 – im hinteren Bereich des Containers zwischen den 25-kg-Säcken mit Gelatine verstaut hatten. Zumeist waren 18 Kokainpakete mit je ungefähr einem Kilogramm Kokain gemeinsam in einem Plastiksack verpackt. Die Pakete waren latexummantelt und mit durchsichtigem Paketband umwickelt und wiesen unterschiedliche Farben auf. Einige Pakete waren mit einem Doppeladler, der Aufschrift „PRADA“ oder „RAPTOR“ versehen. Das Kokain war jeweils zu Blöcken zu ca. einem Kilogramm gepresst und wies verschiedene Prägungen auf („Doppeladler“, „Ford“, „TH“). Der Gesamtwert des Kokains betrug knapp 30 Millionen Euro.
119 Wer das Kokain in Deutschland bestellt hatte und es nach der durchgeführten hier angeklagten Tat hätte erhalten sollen, konnte nicht aufgeklärt werden. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass keiner der hier Angeklagten zu den mit den entsprechenden finanziellen Mitteln ausgestatteten Bestellern gehörte.
120 4. Vorbereitungen (Oktober bis 06. November 2018)
121 a) Die Einbindung und Vorbereitungen der Angeklagten G., C. T. und U.
122 Im Oktober 2018 wurden die Angeklagten G., C. T. und U., die sich untereinander noch nicht kannten, gesondert von einem gemeinsamen Bekannten angesprochen, zu dessen Identität die Kammer keine Feststellungen treffen konnte. Der Bekannte fragte die Angeklagten jeweils, ob sie bereit seien, bei der Entgegennahme einer sehr großen Lieferung Kokain – die exakte Menge nannte der Bekannte nicht – zu helfen. Sie sollten das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Kokain ausladen und weitertransportieren. Die Angeklagten erklärten sich hiermit jeweils einverstanden.
123 Dem Angeklagten G. wurde für seine Mitwirkung eine Vergütung in Höhe von 40.000 € in Aussicht gestellt, von denen er 4.000 € bereits als Anzahlung erhielt. Die Angeklagten C. T. und U. sollten jeweils 20.000 € bekommen, von denen je 2.000 € als Vorschuss gezahlt wurden.
124 Der Angeklagte G. sollte die Organisation übernehmen und den Ausladevorgang vor Ort anleiten, da der Bekannte wusste, dass er in der Vergangenheit einem Sonderkommando der Bundeswehr angehört hatte und deshalb dazu ausgebildet war, auch in Stresssituationen konzentriert und planvoll zu arbeiten.
125 Der Bekannte übergab noch im Oktober 2018 sowohl dem Angeklagten G. als auch dem Angeklagten C. T. jeweils ein Mobiltelefon, die ausschließlich zur Kommunikation zwischen den Angeklagten bestimmt waren. Der Angeklagte G. erhielt ein Mobiltelefon der Marke Swisstone, in das eine SIM-Karte mit der Rufnummer... eingelegt war; der Angeklagte C. T. ein Mobiltelefon der Marke L-mobi, in das eine SIM-Karte mit der Rufnummer... eingelegt war. Mit dem Angeklagten U. kommunizierte der Bekannte zunächst noch selber; spätestens am 06. November 2018 erhielt auch U. ein Mobiltelefon der Marke Swisstone mit einer SIM-Karte mit der Rufnummer... , um an dem geschlossenen Kommunikationskreis teilzunehmen. Die Rufnummern der jeweils anderen beiden Telefone waren bereits bei der Übergabe eingespeichert; sie waren bis auf die letzten drei Ziffern identisch.
126 Ende Oktober 2018 teilte der Bekannte dem Angeklagten G. mit, dass die Lieferung am 07. November 2018 erwartet werde.
127 Um den späteren Weitertransport des Kokains vorzubereiten, wandte sich der Angeklagte G., der selber keine Fahrerlaubnis besaß, an seine Bekannte, die Zeugin S. E.. Mit dieser war bereits seit längerer Zeit abgesprochen, dass der Angeklagte G. als Untermieter in ihre Wohnung einziehen sollte, um eine Wohngemeinschaft zu begründen. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte G. nunmehr als Vorwand, indem er die Zeugin E. am 31. Oktober 2018 bat, noch am selben Abend bei der Autovermietung S. einen Kleinlaster als Transportfahrzeug anzumieten. Er gab vor, den geplanten Umzug nun durchführen zu wollen, und zu diesem Zweck zwei Fahrer organisiert zu haben. Die Zeugin E. wunderte sich, dass der Angeklagte G., nachdem er den Umzug mehrfach aufgeschoben hatte, es plötzlich so eilig hatte, willigte aber schließlich ein, die Reservierung noch am Abend des 31. Oktober 2018 vorzunehmen. Die Kammer hat keine dahingehenden Erkenntnisse erlangt, dass die Zeugin E. in den Tatplan eingeweiht gewesen sein könnte.
128 Am späten Abend trafen sich die Angeklagten G., C. T., U. und die Zeugin E. vor der Filiale der Firma S. auf der R. in H.. Die Angeklagten lernten sich hier erstmals persönlich kennen. Die Zeugin E. reservierte den Transporter für den Zeitraum vom 06.-10. November 2018. Diesen langen Zeitraum hatte der Angeklagte G. ihr gegenüber damit begründet, dass die beiden Fahrer nicht besonders zuverlässig seien und damit gerechnet werden müsse, dass sie an einem Tag einfach nicht erscheinen würden. Der tatsächliche Grund war jedoch, dass die Angeklagten den Zeitpunkt der Ankunft des Containers nicht sicher kannten und auch mit Verzögerungen gerechnet werden musste.
129 Einige Tage später kontaktierte der Bekannte den Angeklagten G. erneut und beauftragte ihn, einen weiteren Transporter zu organisieren, da die „Ware“ an verschiedene Orte transportiert werden müsse. Der Angeklagte G. veranlasste die Zeugin E. daraufhin, am 03. November 2018 telefonisch einen weiteren Transporter für den Zeitraum vom 06.-10. November 2019 zu reservieren.
130 In den ersten Novembertagen forderte der Bekannte den Angeklagten G. zudem auf, 19 genau beschriebene Reisetaschen für den Weitertransport des Kokains zu besorgen. Auch das erforderliche Bargeld für den Kauf der Taschen erhielt der Angeklagte von dem Bekannten. Er beauftragte wiederum den Angeklagten C. T. mit der Besorgung und gab auch das Geld an ihn weiter. Der Angeklagte C. T. begab sich in ein nicht näher festgestelltes Geschäft in der H.er Innenstadt und erwarb dort 19 Reisetaschen der Marke Trolley mit einem Volumen von jeweils 88.128 cm³. Aufgrund der großen Zahl erhielt der Angeklagte C. T. noch zwei Rucksäcke der Marke Puma mit einem Volumen von jeweils 29.946 cm³ kostenlos zusätzlich. In einer Reisetasche hätten ungefähr 63 der später sichergestellten Kokainpakete Platz gefunden, insgesamt also ca. 1.197. Die Rucksäcke hätten zusätzlich noch insgesamt ca. 34 Pakete fassen können. Die Angeklagten G. und C. T. hatten anhand der Anzahl und Größe der Reisetaschen spätestens zu diesem Zeitpunkt eine recht genaue Vorstellung von der sehr großen Menge des erwarteten Rauschgifts.
131 Am 06. November 2018 fuhren die Angeklagten C. T. und U. gemeinsam mit der Zeugin E. in deren VW Golf zu der Filiale der Firma S. in H.- L., um die beiden reservierten Transportfahrzeuge abzuholen. Die Zeugin E. hatte zum Zwecke der Anmietung im Vorfeld von dem Angeklagten G. Bargeld erhalten, das dieser seinerseits von dem Bekannten bekommen hatte. Für die zwei Kleinlaster – ein Peugeot Boxer mit dem amtlichen Kennzeichen... und ein Citroën Jumper mit dem amtlichen Kennzeichen... – wurde jeweils die Zeugin E. als erste Fahrerin eingetragen, der Angeklagte U. als zweiter Fahrer für den Peugeot und der Angeklagte C. T. als zweiter Fahrer für den Citroën. Der Angeklagte C. T. verstaute später die 19 Reisetaschen und zwei Rucksäcke in dem Laderaum des Citroëns.
132 Spätestens an diesem Tag erhielt auch der Angeklagte U. ein Mobiltelefon, um mit den Angeklagten G. und C. T. direkt kommunizieren zu können. Der Angeklagte G. erhielt zusätzlich zu dem Mobiltelefon der Marke Swisstone ein weiteres Mobiltelefon mit einem verschlüsselten Encrochat-Programm, welches die Überwachung und das Auslesen des Telefons verhinderte; über dieses hielt er Kontakt zu dem Auftraggeber. Die Angeklagten warteten nun auf die Mitteilung, dass der Container zum Ausladen bereit sein werde.
133 b) Die Einbindung und Vorbereitungen der Angeklagten P., H. und C. sowie der Angeklagten M. und S.
134 Der Angeklagte P. hatte sich im Oktober 2018 nicht widerlegbar hauptsächlich in D. / P. aufgehalten, wo er Verwandte hat. Dort erhielt er am 05. November 2018 eine Nachricht von einem Bekannten, dessen Identität die Kammer nicht feststellen konnte. Ob es sich um dieselbe Person handelte, die auch die Angeklagten G., C. T. und U. angeworben hatte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Dieser Bekannte fragte den Angeklagten P., ob er bereit sei, in H. einen Container mit Kokain zu übernehmen, indem eine Polizeikontrolle vorgetäuscht werden sollte. Die genaue Menge an Kokain nannte er nicht, der Angeklagte P. ging jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt von einer sehr großen Menge aus, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die erforderlichen weiteren Mittäter sollte der Angeklagte P. eigenständig anwerben. Der Bekannte teilte dem Angeklagten P. zudem mit, dass es noch einen Alternativplan gäbe, um an das Kokain zu gelangen. In diesem Fall würden der Angeklagte P. und die von ihm angeworbenen weiteren Mittäter nicht gebraucht werden; der Angeklagte P. sollte dann aber dennoch 20.000 € erhalten, die weiteren Personen jeweils 10.000 €. Bei Durchführung der inszenierten Polizeikontrolle und Übernahme des Containers sollte der Angeklagte P. 200.000 € erhalten und die anderen Mittäter jeweils 50.000 €.
135 Noch am selben Tag wandte sich der Angeklagte P. in P. an den Angeklagten H., den er seit längerer Zeit kannte. Der Angeklagte H. erklärte sich zur Mitwirkung bereit und sprach seinerseits den mit ihm befreundeten Angeklagten C. an. Die Angeklagten P. und C. kannten sich über den Angeklagten H. bereits zuvor. Bei einem persönlichen Treffen am Abend des 05. November 2018 in D. vereinbarten sie, dass sie am Folgetag nach H. reisen würden. Der Angeklagte P. teilte den beiden anderen auch mit, dass ein Container aus dem H.er Hafen mittels einer inszenierten Polizeikontrolle übernommen werden solle und welche Entlohnung zu erwarten sei. Der Angeklagte H. ging bereits zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich um mehrere hundert Kilogramm Kokain handeln würde. Dem Angeklagten C. wurde zeitnah ebenfalls bewusst, dass es um eine große Menge Kokain gehen würde. Beide wussten damit, dass sie an einem internationalen Rauschgiftgeschäft mitwirken würden.
136 Am selben Abend, dem 05. November 2018 um 22:58 Uhr, erhielt der Angeklagte M. in H. eine WhatsApp-Nachricht von einem Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer... (im Folgenden: -242) mit den Worten: „Hello mein friend. Lange nights gehotr“ (zu lesen als: „Lange nichts gehört“). Der Angeklagte M. vermutete, dass die Nachricht von dem Angeklagten P. stammte, da das angezeigte Profilbild des Absenders in roter Schrift auf weißem Grund die Worte „Big Red 81 Machine Support“ („81“ für „HA“ für „Hells Angels“) enthielt und der Angeklagte M. wusste, dass der Angeklagte P., den er seit dem Jahr 2016 zumindest flüchtig kannte, Mitglied der Rockergruppe der Hells Angels ist. Er fragte nach mit der Texteingabe: „Mu?“ – der Spitzname des Angeklagten P. ist „Mu“ –, was die andere Person bejahte. M. speicherte die Rufnummer - 242 in seinem Mobiltelefon unter dem Namen „Mu“ ab.
137 Die Person bat um ein baldiges Treffen. M. erklärte sich bereit, die Person, die er für den Angeklagten P. hielt, noch in derselben Nacht zu treffen, und vereinbarte einen Treffpunkt in der A. Str. in H. („Schuppen... “), vor dem Tor des Betriebsgeländes der Firma O1, wo sich der Angeklagte M. mit seinem LKW zur Übernachtung aufhielt. Nicht widerlegbar erschien zu diesem Treffen jedoch nicht der Angeklagte P., sondern eine andere Person, deren Identität die Kammer nicht hat feststellen können. Die Person händigte dem Angeklagten M. ein Handy der Marke bq Aquaris X aus (nicht auslesbares Mobiltelefon mit Encrochat-Betriebssystem) und teilte ihm mit, dass der Angeklagte P. sich derzeit noch in P. aufhalte, den Angeklagten M. aber am folgenden Tag treffen werde. Der Angeklagte M. verbrachte die Nacht in seinem LKW auf dem Gelände der Firma O1. Er fertigte einen mit der Hand beschriebenen Zettel, den er in seinem LKW hinterließ. Darauf notierte er: „0. Mu Hells Angel K1str..“ und zeichnete eine grobe Skizze einer Straße mit Häusern, die er an einer Stelle mit einem Kreuz versah. Die Wohnanschrift des Angeklagten P. war tatsächlich K1str. ... in H.. Der Angeklagte M. wollte sich auf diese Weise absichern und einen Hinweis auf „Mus“ Beteiligung hinterlassen, falls ihm etwas zustoßen sollte, da es ihm merkwürdig vorkam, dass sich „Mu“, der etwa ein Jahr zuvor den Kontakt ohne erkennbaren Grund abrupt abgebrochen hatte, plötzlich mit einem dringenden Anliegen meldete, dann aber nicht selber zu dem Treffen erschien.
138 Am 06. November 2018 fuhren die Angeklagten H. und C. gemeinsam mit dem von einem Bekannten des Angeklagten H. geliehenen PKW VW Passat, polnisches Kennzeichen... (Halterin: V. L. GmbH), nach H.. Der Angeklagte P. reiste getrennt von ihnen an. Der Angeklagte C. führte einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Führerschein mit sich, die auf den Namen T. S. J. lauteten, der Angeklagte H. die Papiere seines Bruders M. H..
139 Nach der Ankunft in H. erwarb der Angeklagte C. um 17:01 Uhr abredegemäß unter Vorlage der gefälschten Papiere bei der R. AG am Hauptbahnhof eine Kreditkarte auf Guthabenbasis und lud sie mit 471 € auf. Als Erreichbarkeit gab er die Rufnummer -242 an. Mit dieser Kreditkarte und wiederum unter dem Namen J. mietete der Angeklagte C. um 17:58 Uhr bei der Firma S. C. GmbH Kraftfahrzeugvermietung zu einem Mietpreis von 438,85 € einen Kleinbus Mercedes Benz Vito (amtliches Kennzeichen:... ) an. Die Reservierung für ein solches Fahrzeug hatte nicht widerlegbar gegen 13:00 Uhr desselben Tages eine unbekannte Person, möglicherweise der Bekannte des Angeklagten P. vorgenommen und als Erreichbarkeit ebenfalls die Mobiltelefonnummer -242 hinterlegt.
140 Für die Angeklagten H. und C. hatte zudem vor ihrer Ankunft in H. eine unbekannt gebliebene Person das Zimmer Nr.... im E. Hotel (vier Sterne) in der S.- v.- U.-Straße nahe der R. reserviert, wo sie die nächsten beiden Nächte verbrachten.
141 Der Angeklagte P. traf sich nach seiner Ankunft in H. persönlich mit seinem Bekannten und erhielt von diesem zum einen das Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer -242, mit dem er den Angeklagten M. kontaktieren sollte, sowie zum anderen zwei Encrochat-Handys, um diese an die Angeklagten H. und C. weiterzureichen. Der Angeklagte P. war selber zwar bereits im Besitz eines solchen verschlüsselten Mobiltelefons; da er dies jedoch bereits seit einiger Zeit nutzte und austauschen wollte, behielt er eines der beiden von seinem Bekannten erhaltenen Handys für sich und gab nur eines an die Angeklagten H. und C. weiter.
142 Mit dem Mobiltelefon Samsung mit der Rufnummer -242 kontaktierte er am selben Nachmittag um 17:59 Uhr den Angeklagten M., um ein Treffen zu vereinbaren. Da der Angeklagte M. kein Auto zur Verfügung hatte, sprachen sie ab, dass der Angeklagte P. jemanden schicken werde, um ihn abzuholen.
143 Der Angeklagte P. beauftragte den Angeklagten S. mit der Abholung und übergab ihm das Mobiltelefon mit der Rufnummer -242*.* Er teilte ihm auch mit, dass er am nächsten Tag ebenfalls als Fahrer gebraucht werde und sich bis dahin bereithalten solle. Es bestand dabei Einvernehmen zwischen beiden, dass der Angeklagte S. hierfür entlohnt werden sollte; ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine konkrete Summe genannt wurde, hat die Kammer nicht feststellen können.
144 Die Angeklagten P. und S. kannten sich bereits seit längerer Zeit; der deutlich jüngere Angeklagte S. sah zu dem Angeklagten P. als einer Art Vorbild auf – unter anderem auch, weil er die Gruppierung der Hells Angels bewunderte – und war stolz darauf, von ihm mit wichtigen Aufgaben betraut zu werden.
145 Gemeinsam mit seinem Freund M. S6 fuhr der Angeklagte S. mit dem von ihm genutzten Fahrzeug Mercedes E-Klasse, amtliches Kennzeichen... in die A. Str. in H., um den Angeklagten M. dort abzuholen. Ohne das Wissen der Angeklagten wurden die Standortdaten des Fahrzeugs sowie Gespräche im Fahrzeuginnenraum im Rahmen der Ermittlungen in dem Verfahren... bereits polizeilich überwacht. Über das Mobiltelefon mit der Rufnummer -242 teilten sie dem Angeklagten M. mit, dass sie in einem weißen Mercedes kämen. Gegen 18:52 Uhr erreichten sie den Schuppen... in der A. Str. und der Angeklagte M. stieg in den Mercedes. Er fragte, ob er „zu Mu nach Hause“ gebracht würde, was der Angeklagte S. verneinte. Weiterhin fragte der Angeklagte M. während der Fahrt, ob der Angeklagte S. und M. S6 „auch bei rot-weiß“ seien, womit er die Hells Angels meinte. M. S6 antwortete, dass das nicht der Fall sei, sie aber „ein guter Freund von dem P.“ seien. Der Angeklagte S. und M. S6 brachten den Angeklagten M. nach H.- S.. P., wo er im Bereich der R. die Angeklagten P., H. und C. traf.
146 Der Angeklagte P. informierte den Angeklagten M., dass er als Fahrer eines LKW gebraucht werde, der bei einer vorgetäuschten Polizeikontrolle übernommen werden solle. Ob die Angeklagten H. und C., die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bei dem auf Deutsch geführten Gespräch ebenfalls noch anwesend waren, oder sich bald nach der Ankunft des Angeklagten M. entfernten, hat die Kammer nicht feststellen können. Noch während des Gesprächs erhielt M. auf seinem Encrochat-Handy den Container betreffende Unterlagen (Delivery Order, Bill of Lading), aus denen er unter anderem die Containernummer ersehen konnte. Ihm wurde für seine Mitwirkung von dem Auftraggeber eine Entlohnung von mindestens 50.000 € versprochen. Er ging davon aus, dass sich in dem Container Kokain – bestimmt zum gewinnbringenden Weiterverkauf – befand, und rechnete zunächst mit einer Menge von mehreren hundert Kilogramm.
147 Nach dem Gespräch brachte der Angeklagte S. den Angeklagten M. in die A. Str. zurück und half ihm dabei, eine weitere Rufnummer des Angeklagten P. in das Encrochat-Handy einzuspeichern. Der Angeklagte M. verbrachte die Nacht wiederum in seinem LKW auf dem Gelände der Firma O1.
148 Der Angeklagte S. begab sich anschließend zu der „D. L.“, der von ihm in H.- L. betriebenen Shisha-Bar, und hielt sich dort während der Nacht auf Abruf für den Angeklagten P. bereit.
149 Später am Abend des 06. November 2018 erhielt der Angeklagte P. eine Nachricht, dass er und die anderen Angeklagten möglicherweise doch nicht benötigt würden, was er auch den Angeklagten H., C., S. und M. mitteilte. Etwas später folgte jedoch die Nachricht, dass der Plan am Folgetag in die Tat umgesetzt werden solle. Auch dies gab er an die Mitangeklagten weiter. Verabredet wurde, dass sich alle fünf am nächsten Morgen im Bereich des Hafens treffen würden, um auf den Container zu warten.
150 Aufgrund der Unsicherheit, ob sie tatsächlich gebraucht würden, verlangte der Angeklagte C., die zugesagte Mindestentlohnung in Höhe von 10.000 € bereits im Voraus zu erhalten.
151 5. Vergebliches Warten auf den Container am 07.11.2018
152 Den Tag des 07. November 2018 verbrachten alle Angeklagten damit, auf die Auslieferung des Containers zu warten.
153 Der Angeklagte G. wurde am frühen Morgen von seinem Bekannten informiert, dass der Container an diesem Tag erwartet werde und er sich im Bereich H.- R. bereithalten solle. Er rief die Angeklagten C. T. und U. an und wies diese ebenfalls an, sich mit den Transportern nach R. zu begeben. Der Angeklagte U. holte den Angeklagten G. auf dem Weg dorthin wie abgesprochen am Hauptbahnhof ab. Von dort fuhren sie nach R., wo sie auf den Angeklagten C. T. trafen und bis zum Abend auf die Ankunft des Containers warteten. Zu dieser Zeit war ihnen nicht widerlegbar noch nicht bekannt, wo genau der Entladeort sein sollte.
154 Der Angeklagte S. war vom Angeklagten P. (zwischen dem späten Abend des 06. November 2018 und dem frühen Morgen des 07. November 2018) beauftragt worden, die für die Inszenierung der Polizeikontrolle notwendigen Utensilien sowie einen größeren Bargeldbetrag bei einer von der Kammer nicht namentlich festgestellten Person abzuholen. Er traf sich daher auf dem Weg zum Hafen am frühen Morgen des 07. November 2018 in einem Lokal in der Nähe der R. mit einer unbekannten Person und nahm eine Tasche und eine Plastiktüte entgegen, in denen sich drei schwarze T-Shirts mit dem weißen Schriftzug „Polizei“, Handfesseln, ein mobiles Blaulicht und zwei Störsender, sogenannte „Jammer“ befanden, außerdem einen Umschlag mit Bargeld. 10.000 € waren als Vorschuss für den Angeklagten C. bestimmt. Möglicherweise befanden sich in dem Umschlag darüber hinaus weitere 20.000 € für den Fahrer des LKW mit dem anvisierten Container als Gegenleistung für dessen Mitwirkung bzw. als „Schweigegeld“. Mit seiner – polizeilich überwachten (GPS, Audioüberwachung) – Mercedes E-Klasse holte der Angeklagte S. sodann den Angeklagten P. ab. Gegen 06:40 Uhr stellte er den Mercedes in der S. Str. in H. ab. Die Angeklagten H. und C. waren mit dem VW Passat ebenfalls in die S. Str. gekommen und hatten ihn auf der Höhe der Hausnummer... geparkt. Die vier Angeklagten begaben sich sodann mit dem am Vortag angemieteten Mercedes Vito in den Hafenbereich. Sein – ebenfalls im Rahmen der Ermittlungen in dem Verfahren... bereits überwachtes – Mobiltelefon ließ der Angeklagte S. anweisungsgemäß in der E-Klasse zurück, wo es bis zum späten Abend blieb. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass der Mercedes über viele Stunden nicht bewegt wurde – beides für ihn sehr ungewöhnlich – ließ bei der Polizei erstmals die Vermutung entstehen, dass der Angeklagte S. mit weiteren Mittätern möglicherweise eine größere Drogenlieferung erwartete.
155 Ebenfalls am frühen Morgen des 07. November 2018 schickte der Angeklagte M. seinem Vorgesetzten T. S. über den Nachrichtendienst WhatsApp eine Nachricht, in der er ihn fragte, ob er spontan einen freien Tag bekommen könne, und gab an, dass es ihm nicht gut gehe. Hintergrund der Nachricht war die Erwartung, im Laufe des Tages den LKW mit dem Container übernehmen zu können. Der Angeklagte M. hielt sich gemeinsam mit dem Angeklagten P. während der Wartezeit am 07. November 2018 in seinem LKW auf dem Gelände des Container Terminals A. (im Folgenden: CTA) auf. Der Angeklagte M. hatte mittels einer Berechtigungskarte Zugang zu dem Gelände, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer regelmäßig Container aus dem Hafen abholte.
156 Die Angeklagten S., H. und C. warteten derweil an einem nicht genauer festgestellten Ort im Hafenbereich in dem Kleinbus Mercedes Vito. Den Vorschuss in Höhe von 10.000 € hatte der Angeklagte C. bereits erhalten; die übrigen Utensilien für die vorgetäuschte Polizeikontrolle versteckten die Angeklagten für den Fall einer polizeilichen Kontrolle vorsorglich außerhalb des Vitos in einem Gebüsch.
157 Der Container mit der Nummer H. wurde am 07. November 2018 entgegen der Erwartung der Angeklagten nicht aus dem CTA abgeholt. Am Abend wurden sie benachrichtigt, dass an jenem Tag nichts mehr geschehen würde, und entfernten sich aus dem Hafen.
158 Der Angeklagte M. verbrachte auch diese Nacht in seinem LKW auf dem Gelände der Firma O1. Noch am Abend erhielt er die Nachricht, dass es am nächsten Tag „losgehen“ werde. Um 21:01 Uhr schrieb er folgende Nachricht an seinen Arbeitgeber T. S.: „Brauche mehr Zeit. Egal wie es ausgeht wirst du pro Tag 1 bekommen. Wenn alles gut geht so wie das andere Mal.“ Sichere Erkenntnisse zu einer Einbindung von T. S. in die Tatplanung hat die Kammer nicht. Ebenso konnten keine sicheren Feststellungen zu etwaigen bereits in der Vergangenheit von dem Angeklagten M. begangenen ähnlich gelagerten Straftaten getroffen werden.
159 Die Angeklagten S., H. und C. fuhren mit dem Mercedes Vito zurück in die S. Str., wo S. um 21:00 Uhr in die Mercedes E-Klasse einstieg und zur „D. L.“ fuhr.
160 Die Angeklagten H. und C. fuhren mit dem VW Passat zur R. und stellten ihn auf der Höhe der Hausnummer... ab. Um 22:13 Uhr kehrten sie zurück und fuhren weiter in die C.- S.-Straße, wo sie vor der Hausnummer... parkten und zu Fuß in Richtung S.- v.- U.-Straße (E. Hotel) gingen. Die Buchung ihres Hotelzimmers wurde um 22:54 Uhr durch den ehemals Mitbeschuldigten F. B2, einem Bekannten des Angeklagten P. und ebenfalls Mitglied der Gruppierung der Hells Angels, bis zum 10. November 2018 verlängert.
161 In der Nacht vom 07. auf den 08. November 2018 versah das LKA auch den Mercedes Benz Vito, der in der Nähe der S. Str. auf dem Parkplatz „N Str. ... Parking“ zurückgeblieben war, mit einem GPS-Sender. Zudem wurde die Observation des Vito angeordnet und die bereits laufende Observation des Angeklagten S. intensiviert.
162 6. Das Tatgeschehen am 08.11.2018
163 Am frühen Morgen des 08. November 2018 wurde der Angeklagte G. von seinem Bekannten informiert, dass der Container an diesem Tag ausgeliefert werden solle. Gegen 05:00 Uhr informierte er über die Handys, die einen geschlossenen Kommunikationskreis zwischen diesen drei Angeklagten bildeten, die Angeklagten U. und C. T.. Der Angeklagte U. holte den Angeklagten G., wie bereits am Vortag, mit dem Peugeot Boxer am Hauptbahnhof ab, und fuhr dann in den Bereich R.. Auf dem Gelände einer stillgelegten Tankstelle trafen sie sich mit dem Angeklagten C. T., der mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren war. Dort warteten die Angeklagten mehrere Stunden auf weitere Anweisungen.
164 Gegen 05:30 Uhr fuhren die Angeklagten H. und C. mit dem VW Passat in die S. Str. und stellten ihn in einer Parkbucht gegenüber dem „Hotel H. H.“ ab. Der Angeklagte S. holte mit dem PKW Golf... (Halterin: S. S6, Mutter des M. S6, Freund des Angeklagten S.) den Angeklagten P. an dessen Wohnanschrift K1str. ... in der Hafencity ab und fuhr anschließend ebenfalls in die S. Str.. Von dort fuhren die Angeklagten S., P., H. und C. mit dem Golf und dem Mercedes Vito – unauffällig verfolgt von Observationsbeamten – in den Bereich des H.er Hafens und parkten zunächst im A. Q Weg, nahe dem Veterinäramt H.- A.. Der Angeklagte P. begab sich sodann, wie bereits am Vortag, mit dem Angeklagten M. in dessen LKW auf das Gelände des CTA, während die Angeklagten S., H. und C. am Mercedes Vito blieben. Sie schalteten kurz nach 06:45 Uhr einen der beiden mitgeführten Störsender ein, der das Abfangen von Funksignalen aus dem Fahrzeug verhindern sollte.
165 Der Angeklagte M. erhielt an diesem Morgen auf seinem Encrochat-Handy – zusätzlich zu den bereits am 06. November 2018 übersandten Unterlagen – die Zieladresse mitgeteilt, zu der er den LKW nach der Übernahme bringen sollte. Es handelte sich hierbei um die Anschrift R. Str. ... in H.- R.. Außerdem wurden ihm Fotos der dortigen Örtlichkeiten gesandt; jedenfalls die Bilder zeigte er auch dem Angeklagten P..
166 Um 09:10 Uhr wurde der Container mit der Nummer H. vom CTA ausgeliefert und von dem aus der U. stammenden Zeugen S. S5 mit dem LKW der Firma G. T. u. C. GmbH (amtliches Kennzeichen:... ) abgeholt. Der Zeuge S5 sollte den Container zu der G. D. GmbH in S. / B.- W. transportieren. Der Angeklagte M. erkannte den Container anhand der ihm zuvor übersandten Unterlagen. Soweit von den Angeklagten M. und P. im Verfahren behauptet wurde, dass der Angeklagte M. bei der Auslieferung des Containers Kontakt zu dem nicht der deutschen Sprache mächtigen Zeugen S5 aufnahm, um sich zu vergewissern, dass dieser in das Vorhaben eingeweiht war, und der Zeuge zu verstehen gab, dass er seine Bezahlung erhalten wolle, hält die Kammer dies für sehr unwahrscheinlich; eine derartige Begegnung ist jedoch nicht mit Sicherheit zu widerlegen.
167 Der Zeuge fuhr mit dem LKW... und dem aufliegenden Container entsprechend seinem Transportauftrag sodann zu dem Veterinäramt in der Straße A. K. ... zur Kontrolle der Legalladung (Gelatine tierischen Ursprungs); die Angeklagten M. und P. folgten im LKW des M.. Nachdem der Angeklagte M. den LKW auf dem Autohof A. geparkt hatte, begaben sich beide zu Fuß zu dem Mercedes Vito.
168 Spätestens während der dann folgenden Wartezeit im Vito erklärte der Angeklagte P. dem Angeklagten S., dass sich die Aktion für ihn „richtig lohnen“ werde. Der Angeklagte S. verstand diese Aussage dahingehend, dass er ungefähr 10.000 € erhalten sollte. Nachdem ihm zuvor bereits bewusst gewesen war, dass er in eine schwerwiegende und riskante Angelegenheit eingebunden war, erfuhr er spätestens jetzt auch Näheres über den Tatplan. Anhand der sonstigen Umstände – insbesondere der Tatsache, dass man im H.er Hafen auf einen Container wartete – ging auch er davon aus, dass es sich um eine große Menge Kokain – bestimmt zum gewinnbringenden Weiterverkauf – handelte, die übernommen werden sollte.
169 Im Veterinäramt wurden der Container H. und die Gelatine im Zeitraum von 09:20 Uhr bis 11:20 Uhr kontrolliert; die im hinteren Bereich des Containers verstauten Kokainpakete wurden bei der Kontrolle nicht entdeckt. Anschließend wurde der Container mit einer Plombe versiegelt.
170 Nach der Kontrolle fuhren der Zeuge S5 mit seinem LKW sowie die Angeklagten im Mercedes Vito (gefahren von dem Angeklagten S. mit dem Angeklagten H. als Beifahrer) über die K. zum Zollamt in der I. Str. / A. W. (ungefähr 10 km Fahrtstrecke). Dabei fuhr der Mercedes Vito zumindest zeitweise voraus.
171 Der Zeuge S5 kam am weisungsgemäß angesteuerten Zollamt mit dem aus W. stammenden Zeugen K. R3 ins Gespräch, der ebenfalls als Fahrer eines LKW der Firma G. (amtliches Kennzeichen... ) einen Container mit Gelatine nach S. transportieren sollte. Sie stellten fest, dass sie dasselbe Fahrtziel hatten, und verabredeten, hintereinander zu fahren und eine gemeinsame Pause zu machen. Bei dem Verlassen des Zollamtes um 12:32 Uhr fiel dem Angeklagten M. auf, dass der Zeuge S5 nunmehr von einem weiteren LKW „begleitet“ wurde. Aufgrund der ähnlichen amtlichen Kennzeichen vermutete er, dass sie zur selben Spedition gehören könnten, und machte auch die anderen Angeklagten im Vito darauf aufmerksam. Während dem Angeklagten M. dieser Umstand Sorgen machte und er die Übernahme des LKW nur ungern im Beisein eines zweiten LKW-Fahrers durchführen wollte, sah der Angeklagte P. hierin kein Problem, da ohnehin die Inszenierung einer Polizeikontrolle geplant und er zuversichtlich war, den Fahrer des zweiten LKW so täuschen zu können.
172 Die drei Fahrzeuge fuhren hintereinander nach Süden und bei der Auffahrt W. auf die BAB 7; der Zeuge S5 fuhr voraus, dahinter der Zeuge R3 und am Schluss die fünf Angeklagten im Mercedes Vito (der Angeklagte S. als Fahrer, der Angeklagte H. als Beifahrer sowie die Angeklagten P., M. und C.).
173 Auch die Observationsbeamten des LKA folgten den Fahrzeugen weiterhin.
174 Der Zeuge S5 hatte den Vito bereits im Hafenbereich bemerkt und sah, dass dieser ihm weiterhin folgte. Er kontaktierte telefonisch die Firma J., die für seine Vermittlung an Speditionen und Betreuung während der Fahrten zuständig war. Gegenüber den Russisch sprechenden Zeugen V. K2 und A. G. äußerte er jeweils, dass er das Gefühl habe, verfolgt zu werden.
175 Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zogen die Angeklagten P., H. und C. jeweils eines der T-Shirts mit „Polizei“-Aufdruck an, die der Angeklagte S. am Vortag in der Nähe der R. abgeholt hatte. Die Angeklagten M. und S. trugen kein solches T-Shirt.
176 Aufgrund der unvorhergesehenen Anwesenheit des Zeugen R3 diskutierten jedenfalls die Angeklagten M. und P. miteinander über den richtigen Zeitpunkt der weiteren Tatausführung. Der Angeklagte M. hoffte, dass sich die beiden LKW möglicherweise noch trennen würden, was jedoch nicht geschah. Die Angeklagten versuchten, anhand des Internetdienstes Google Maps den nächsten geeigneten Parkplatz ausfindig zu machen. Als in diesem Moment ein Schild den Parkplatz „G. W.“ in 2000 m Entfernung ankündigte, gab der Angeklagte M. mit den Worten „Dann jetzt!“ das Kommando, um die geplante Aktion durchzuführen. Er wollte vermeiden, dass man sich noch weiter von H. entfernen würde. Er gab zudem die Anweisung, auch die mitgeführten Handfesseln einzusetzen, damit das Geschehen nach einer „echten“ Polizeikontrolle aussähe. Der Angeklagte S., der durchgehend als Fahrer des Mercedes Vito fungierte, überholte daraufhin erst den LKW des Zeugen R3, fuhr kurz zwischen beiden Fahrzeugen, und überholte dann auch den von dem Zeugen S5 geführten LKW. Der Angeklagte H. hielt während des Überholvorgangs das Blaulicht aus dem Fenster der Beifahrerseite, um dem Zeugen S5 zu signalisieren, dass er dem Vito auf den Parkplatz folgen solle. Das Blaulicht war entweder defekt oder trotz Funktionsfähigkeit nicht eingeschaltet. Um 13:17 Uhr fuhr der Zeuge S5 aufgrund des von ihm erblickten Blaulichts auf den Parkplatz „G. W.“ und kam dort hinter dem Mercedes Vito zum Stehen. Der Zeuge R3 folgte den beiden anderen Fahrzeugen und hielt knapp einen Meter hinter dem LKW des Zeugen S5 an.
177 Der Parkplatz „G. W.“ besteht aus zwei Fahrspuren; in Fahrtrichtung links befindet sich eine Spur für LKW, rechts eine Spur für PKW. Dazwischen liegt ein mit Bäumen und Büschen bewachsener Grünstreifen. Eine Tankstelle oder Gastronomie sind nicht vorhanden.
178 Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend stiegen zunächst die Angeklagten P. und C. aus dem Mercedes Vito aus und begaben sich zu der Fahrertür des LKW. Der Zeuge S5, bekleidet mit einer Jogginghose, einem T-Shirt und Gummisandalen („Crocs“), verließ seine Fahrerkabine. Ob er eigenständig und freiwillig ausstieg oder von den Angeklagten herausgezogen wurde, hat die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen können. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit war er jedoch nicht in den Tatplan eingeweiht, sondern wurde gegen seinen Willen aus dem Fahrzeug gezogen und anschließend von dem Angeklagten C. zu Boden gebracht. Sodann legten die Angeklagten P. und C. dem Zeugen die mitgeführten Handschellen an und fesselten so seine Hände auf dem Rücken. Der Angeklagte P. sagte zu dem Zeugen: „This is police.“ Anschließend führten die Angeklagten C. und P. den Zeugen zu dem Mercedes Vito. Der Angeklagte C. brachte ihn – möglicherweise mit einer bloßen Aufforderung, wahrscheinlich jedoch mit körperlicher Gewalt – dazu, sich auf die letzte Sitzreihe zu legen, und setzte sich neben ihn. Der Angeklagte C. legte dem Zeugen etwas – mit hoher Wahrscheinlichkeit eines der „Polizei“-T-Shirts – über den Kopf, sodass er nichts mehr sehen konnte. Auch der Angeklagte P. stieg wieder in den Vito.
179 Während die Angeklagten P. und C. den Zeugen S5 von dem LKW in den Vito brachten, begaben sich auch die Angeklagten M. und H. zu dem LKW und nahmen den zweiten der beiden Störsender mit, um eine mögliche Überwachung oder Ortung des LKW zu verhindern. Es handelte sich dabei um ein grünes Gerät mit zehn gummiüberzogenen Antennen, mit dem zehn Frequenzkanäle wahlweise zu- oder weggeschaltet werden konnten, sodass sich insgesamt 1024 Kombinationsmöglichkeiten ergaben.
180 Der Angeklagte M. stieg durch die offenstehende Tür in die Fahrerkabine und öffnete von innen die Beifahrertür für den Angeklagten H., der ebenfalls in die Kabine stieg.
181 Auch die Observationsbeamten des LKA waren während des vorstehend beschriebenen Geschehens auf dem Parkplatz „G. W.“ zugegen. Sie konnten die Abläufe jedoch nur sehr rudimentär beobachten; insbesondere der „Fahrerwechsel“ in dem LKW... wurde von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen.
182 Die in dem Vito befindlichen Angeklagten (S., P. und C.) fuhren mit dem in das Fahrzeug verbrachten Zeugen S5 um 13:19 Uhr als erste von dem Parkplatz ab, es folgten die Angeklagten M. und H. in dem LKW... und schließlich der Zeuge R3 in seinem LKW, der zunächst noch davon ausging, dass tatsächlich ein polizeilicher Zugriff auf Höhe der Fahrerkabine stattgefunden hatte, aber nicht hatte erkennen können, dass es der Zeuge S5 war, der neben dem LKW zu Boden gebracht und abgeführt worden war. Erst die hektische Fahrweise des Angeklagten M. nach der Übernahme führte dazu, dass der Zeuge R3 davon ausging, dass sein Kollege nicht mehr der Fahrer war.
183 Der Vito und der übernommene LKW fuhren noch eine kurze Strecke weiter auf der A7 in Richtung Süden, bevor sie die Autobahn um 13:21 Uhr an der Abfahrt E. verließen und in entgegengesetzter Fahrtrichtung wieder auffuhren, um nach H. zurückzukehren.
184 Der Zeuge R3 folgte den beiden Fahrzeugen nicht, sondern fuhr auf der Autobahn A7 weiter Richtung Süden. Es rief ihn sein Vorgesetzter P. S7 an, der von der Zeugin G. von dem Telefonat mit dem Zeugen S5 erfahren hatte, und fragte, was die beiden Fahrer machen würden. Der Zeuge R3 berichtete ihm von seinen Beobachtungen, woraufhin sein Vorgesetzter in Aufregung geriet und ihn anwies, sich zu einer belebten Raststätte zu begeben und dort in einem Lokal zu warten. Dies tat der Zeuge R3; er wurde gegen 18:00 Uhr von den Kriminalbeamten B3 und B4 des LKA... an der Autobahnraststätte „A. W.“ abgeholt.
185 Im LKW schaltete der Angeklagte H. nach der Abfahrt von dem Parkplatz „G. W.“ den mitgebrachten Störsender ein und – auf Anweisung des Angeklagten M. – die im LKW zurückgebliebenen Mobiltelefone des Zeugen S5 aus.
186 Im Vito nahm der Angeklagte C. dem Zeugen S5 nach einiger Zeit die Handschellen ab. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte P. dem Zeugen S5 anschließend eine Bargeldsumme von 10.900 € (möglicherweise als „Schweigegeld“) übergab und weitere 9.100 € zurückhielt, die der Zeuge später bekommen sollte.
187 Etwa zeitgleich mit dem Beginn der Rückfahrt des Mercedes Vito und des LKW nach H. teilte der Bekannte des Angeklagten G. diesem über das Encrochat-Handy mit, dass der Container bald am Zielort eintreffen werde. Er sandte zudem ein Foto des Containers und nannte auch ihm die Zielanschrift R. Str. ... . Weiterhin erfuhr der Angeklagte G. auf diesem Wege, dass er und die Angeklagten C. T. und U. zu der von der Straße aus gesehen links gelegenen Laderampe auf dem Gelände gehen und sich nicht über anwesende Angestellte der dort ansässigen Firma O. GmbH wundern sollten. Die Angeklagten G., C. T. und U. begaben sich daraufhin auf das Gelände der R. Str. ... , wo sie von den dort anwesenden Personen nicht beachtet wurden. Auch im weiteren Verlauf zeigten die Personen keine weitere Reaktion auf die Vorgänge. Es scheint naheliegend, dass Mitarbeiter oder die Geschäftsführer der Firma O. GmbH Kenntnis von einem illegalen Geschehen hatten; Feststellungen hierzu hat die Kammer aber nicht treffen können.
188 Nach gut halbstündiger Fahrt und einer Strecke von ca. 46 Kilometern wendete der Angeklagte S. in der B. B. Str. / Ecke A1str. in H. den Mercedes Vito und fuhr erneut Richtung Süden. Die Angeklagten M. und H. fuhren von dieser Stelle aus mit dem LKW ohne Begleitung durch den Vito bis zur R. Str. ... , wo sie um 13:53 Uhr eintrafen.
189 Ab 13:51 Uhr wurden der LKW und das Tatgeschehen in R. polizeilich aus der Luft mittels eines Helikopters observiert und aufgezeichnet. Der Mercedes Vito geriet für knapp eine Stunde aus dem Blickfeld der Observationsbeamten und konnte zunächst nicht weiter observiert werden.
190 Der Angeklagte M. wendete den LKW auf dem Gelände einer benachbarten Spedition. Der Angeklagte G. ging zu dem LKW und sprach kurz mit dem Angeklagten M., um sicherzugehen, dass es sich um den richtigen Container handelte. Da er bereits ein Foto von dem Container gesehen hatte, war er sich dessen ohnehin bereits weitgehend sicher. Deshalb erklärte er lediglich, dass sie (gemeint: die Angeklagten G., C. T. und U.) etwas ausladen sollten. Der Angeklagte M. rangierte den LKW sodann rückwärtsfahrend auf das Gelände der Firma O.. Der Angeklagte G. informierte über das Encrochat-Handy seinen Bekannten, dass der Container eingetroffen sei.
191 Einige Meter vor der Laderampe hielt der Angeklagte M. an, stieg aus dem LKW aus und ließ sich – weil er dringend zur Toilette musste – von dem Angeklagten G. die Sanitäranlagen zeigen. Der Angeklagte G. wusste, wo diese sich befanden, da er selbst kurz vor dem Eintreffen des Containers einen Mitarbeiter der Firma O. danach gefragt hatte.
192 Während sich der Angeklagte M. im Gebäude befand, öffnete der Angeklagte C. T. auf Anweisung des Angeklagten G. mit einem Bolzenschneider, den er im Bereich der Rampe vorgefunden hatte, die Plombe, mit der der Container am Veterinäramt versiegelt worden war. Da er selbst in der Vergangenheit bereits im Hafen gearbeitet hatte, war ihm bekannt, dass sich die Plombe nicht ohne Hilfsmittel öffnen lassen würde. Anschließend öffnete er die Türen.
193 Der Angeklagte H. stieg ebenfalls aus der Fahrerkabine aus und wartete einen Moment vor der Fahrertür. Als der Angeklagte M. nach kurzer Zeit zurückkehrte, zogen sich beide Handschuhe an, stiegen wieder ein und der Angeklagte M. setzte den LKW mit dem nun offenen Container bis an die Rampe zurück.
194 Währenddessen verließ der Angeklagte C. T. – wiederum auf Anweisung des Angeklagten G. – das Gelände, holte den außerhalb geparkten Citroën Jumper, in dem sich die Reisetaschen und Rucksäcke befanden, um das Kokain zu verstauen, und stellte diesen direkt vor dem LKW ab, sodass die Frontseiten beider Fahrzeuge einander zugewandt waren. Der Angeklagte G. wollte den LKW auf diese Weise von den Blicken Unbeteiligter – zum Beispiel auf das Kfz-Kennzeichen – von der Straße aus abschirmen.
195 Der Angeklagte M. stieg sofort nach dem Zurücksetzen wieder aus dem LKW aus und ging zur Laderampe. Die Angeklagten G., C. T. und U. kletterten mit Hilfe einer Leiter in den Container, der bis etwa einen Meter unterhalb der Decke mit der Gelatine befüllt war. Der Angeklagte G. gab den Angeklagten C. T. und U. dabei die Handlungsanweisungen. Aufgrund der Nachrichten seines Bekannten über das Encrochat-Handy wusste er ungefähr, wo sich die Kokainpakete befinden sollten. Die Angeklagten suchten daher mithilfe von Taschenlampen, die die Angeklagten G. und U. zu diesem Zweck mit sich führten, gezielt im hinteren linken Bereich des Containers, legten die obere Schicht der Legalware zur Seite und stießen so auf die darunter verborgenen Kokainpakete. Die drei im Container befindlichen Angeklagten bildeten nun eine Kette, um die Pakete bis zur Öffnung des Containers durchzureichen. Der Angeklagte C. T. befand sich ganz hinten im Container, der Angeklagte U. in der Mitte und der Angeklagte G. in der Nähe der Türen. Dort nahmen die Angeklagten M. und H. die Pakete abwechselnd entgegen, um den Ausladevorgang möglichst schnell abzuschließen, und stapelten sie in dem an die Laderampe anschließenden Lagerraum der Firma O.. Ob die Mitwirkung der Angeklagten M. und H. an dem Entladevorgang von Anfang an geplant war oder sie sich spontan hierzu entschlossen – möglicherweise aufgrund Aufforderung eines der anderen Angeklagten – konnte nicht abschließend aufgeklärt werden. Wahrscheinlich richteten sie sich hierbei jedoch nach dem ursprünglichen Tatplan.
196 Bis zum polizeilichen Zugriff um 14:20 Uhr entluden die Angeklagten 1.089 der insgesamt 1.100 Pakete, die jeweils ungefähr ein Kilogramm kokainhaltigen Gemenges enthielten. Elf Pakete verblieben zunächst im Container und wurden dort im Nachhinein von der Polizei aufgefunden. Spätestens während des Entladevorgangs war jedem der fünf Angeklagten das Ausmaß der großen Menge an Kokain bewusst.
197 Der Angeklagte M. entdeckte während des Ausladevorgangs auch eine Ersatzplombe, aufgeklebt auf einen weißen Kunststoffsack mit portugiesischer Aufschrift, mit der (mutmaßlich) der Angeklagte G. nach dem Entladen den Container wieder hätte versiegeln sollen, um zu verbergen, dass dieser zwischenzeitlich unbefugt geöffnet worden war. Der Angeklagte M., der von seinem Auftraggeber bereits zuvor von der Existenz und dem Zweck der Plombe erfahren hatte, legte diese separat neben die Stapel mit Kokainpaketen, damit sie später schnell zur Hand sein sollte.
198 Um 14:14 Uhr gab der Kriminalbeamte Q., Leiter des LKA... , den Zugriff auf die R. Str. ... frei. Kräfte des SEK, die sich bereits zuvor an unbekannten Orten bereitgehalten hatten, erreichten das Gelände der Firma O. um 14:20 Uhr.
199 Der Angeklagte M. sah von der Laderampe aus die Einsatzkräfte heraneilen, rief eine Warnung in den Container hinein und versuchte zu flüchten. Er wurde jedoch noch im Bereich der Laderampe festgenommen. Auch der Angeklagte H. setzte zu einem Fluchtversuch an und wurde ebenfalls auf der Rampe festgenommen; er trug noch immer das T-Shirt mit dem Aufdruck „Polizei“. Er gab hinsichtlich seiner Personalien sofort an, dass sein Vorname A. sei und die auf M. H. ausgestellte Identitätskarte seinem Bruder gehöre. Die Angeklagten G., C. T. und U. wurden von den Einsatzkräften nacheinander aus dem Container „herausgesprochen“ und ebenfalls festgenommen.
200 Die Angeklagten P., S. und C. fuhren während des vorstehend beschriebenen Geschehens mit dem Zeugen S5 im Mercedes Vito durch den H.er Süden und zeitweilig über die Landesgrenze nach Niedersachsen. Sie hatten ihren Störsender – ein Gerät von einfacherer Bauart als der im LKW befindliche „Jammer“ – weiterhin aktiviert, schalteten ihn jedoch zwischendurch einige Male kurz aus, um Nachrichten empfangen zu können und so zu erfahren, ob das Entladen des Kokains erfolgreich vonstattengegangen war.
201 Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt erhielt der Angeklagte P. eine Nachricht von seinem Auftraggeber, dass die Tat fehlgeschlagen sei.
202 Es war ursprünglich geplant gewesen, dass die im Mercedes Vito befindlichen Angeklagten sich nach dem Entladen des Containers zur Raststätte S. begeben sollten, wo der Zeuge S5 seinen LKW zurückerhalten sollte, um seine Fahrt zur Auslieferung der Gelatine fortzusetzen. Der Angeklagte M. sollte den LKW von der R. Str. aus zu der Raststätte fahren. Da dies durch den polizeilichen Zugriff nicht mehr möglich war, beschlossen die im Vito befindlichen Angeklagten, den Zeugen S5 schnellstmöglich irgendwo abzusetzen und sich selbst zu überlassen. Dies geschah im F. L. in H.- H. im Bereich eines Kleingartengebiets, ungefähr drei Kilometer von der Raststätte S. entfernt. Der Zeuge S5 wurde aus dem Vito herausgeführt. Der Angeklagte C. zog dem Zeugen dessen eigenes T-Shirt über den Kopf, damit er das Gesicht des Angeklagten nicht erkennen konnte. Der Angeklagte P. drückte den Kopf des nur unzureichend gegen die Kälte bekleideten Zeugen leicht gegen einen Baum und wies ihn an, zehn Minuten so stehen zu bleiben. Der Zeuge S5 traf nach der Abfahrt der Angeklagten in der Nähe auf ukrainischstämmige Arbeiter, denen er von dem Geschehen berichtete. Sie wiesen ihm den Weg zum Bahnhof H., wo er sich bei der Bundespolizei meldete.
203 Der Zeuge erlitt bei dem vorangegangenen Geschehen (vom Rastplatz „G. W.“ bis zu seinem Verlassen des Mercedes Vito) leichte Verletzungen in Form von Kratzern und Rötungen im Bereich beider Handgelenke, des unteren Rückens und des linken Ellbogens.
204 Nachdem um 14:37 Uhr der an dem Mercedes Vito befindliche GPS-Sender erstmals wieder geortet werden konnte, wurde das Fahrzeug um 14:43 Uhr in der Straße E. in S.- B. durch den Observationshubschrauber wieder aufgenommen. Der Zeuge S5 befand sich zu dieser Zeit bereits nicht mehr in dem Fahrzeug. Der Angeklagte S. führte den Vito über W. a. d. L. in Richtung der H.er Innenstadt. Um 14:54 Uhr fuhr er auf den Parkplatz des Z. Fähranlegers und verharrte dort kurz, um sicherzugehen, dass sie nicht verfolgt würden. Um 15:27 Uhr hielt er im Kreuzungsbereich Skamp / S1kamp in H.- O. an. Der Angeklagte C. griff das Blaulicht, die Handfesseln und die „Polizei“-T-Shirts und entfernte sich von dem Fahrzeug, um die Gegenstände loszuwerden.
205 In diesem Moment erreichten jedoch polizeiliche Einsatzkräfte den Mercedes Vito und nutzten den Umstand, dass dieser im Kreuzungsbereich hielt, um den Zugriff durchzuführen. Der Angeklagte C. wurde einige Meter von dem Fahrzeug entfernt festgenommen. Er gab hinsichtlich seiner Identität den auf den gefälschten Papieren eingetragenen Namen T. S. J. an; seine wahre Identität wurde erst festgestellt, nachdem bei der polizeilichen Durchsuchung des VW Passat... am 18. Dezember 2018 die echten Papiere auf den Namen P. Jan C. sichergestellt worden waren.
206 Der Angeklagte P., der auf dem Beifahrersitz des Vito saß, wurde dort von einem Polizeibeamten mit den Worten „Polizei, nicht bewegen“ angesprochen, öffnete dennoch die Beifahrertür und versuchte auszusteigen, woraufhin er zu Boden gebracht und festgenommen wurde.
207 Der Angeklagte S. wurde am Steuer des Mercedes Vito festgenommen.
208 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Angeklagten keine einheitliche Gruppe bildeten, sondern zwei verschiedene Gruppen, die untereinander zunächst nicht im Kontakt standen. In der Gruppe der Angeklagten P., H., C. und S. (Aufgabe: Übernahme des LKW) erteilte der Angeklagte P. den anderen Angeklagten Anweisungen. Der Angeklagte M. (Aufgaben: Übernahme des LKW sowie Fahren des übernommenen LKW) agierte zwar gemeinsam mit dieser Gruppe, handelte dabei jedoch nahezu gleichberechtigt mit dem Angeklagten P., ohne dessen Anweisungen unterworfen gewesen zu sein. In der Gruppe der Angeklagten G., C. T. und U. (Auspacker) hatte der Angeklagte G. die Kommando- und Organisationsmacht inne. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Angeklagten P., C. und S. zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Gruppe der „Auspacker“ in Kontakt getreten sind.
209 Keiner der Angeklagten verfügte über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne des § 3 BtMG, was sie auch wussten.
210 7. Weiterer, nicht mehr umgesetzter Tatplan
211 Nach dem ursprünglichen Tatplan sollte der Angeklagte G. nach dem vollständigen Entladen des Kokains aus dem Container seinen Bekannten informieren. Dieser sollte dann persönlich in die R. Str. ... kommen, die Lieferung kontrollieren und den Angeklagten Anweisungen für die Verpackung und den Weitertransport geben. Das Kokain sollte sodann durch die Angeklagten C. T. und U. in den angemieteten Transportern an – nicht widerlegbar auch den Angeklagten unbekannt gebliebene – Orte gebracht werden. Mutmaßlich der Angeklagte G. sollte den Container mit der Ersatzplombe versiegeln.
212 Wie oben dargestellt, sollte der Angeklagte M. den LKW... anschließend zur Raststätte S. bringen, wo er an den Zeugen S5 zurückgegeben werden sollte. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte P. dem Zeugen nach der Rückgabe des LKW die nach der Festnahme bei ihm –P. – aufgefundenen 9.100 € übergeben wollte – entweder im Rahmen einer (unwahrscheinlichen) vorherigen Absprache mit dem Zeugen oder nachträglich als gegebenenfalls weiteres „Schweigegeld“.
213 8. Feststellungen nach dem polizeilichen Zugriff
214 a) In dem Lagerraum der Firma O., in dem die Angeklagten M. und H. die Kokainpakete aufgestapelt hatten, wurden 1.089 Pakete in folgender Verteilung vorgefunden:
215 - Rote Pakete: 39
216 Bei einer ersten Nachschau in dem Container am Abend des 08. November 2018 wurde ein weiteres Kokainpaket mit der Aufschrift „Raptor“ sichergestellt. Bei einer weiteren Durchsuchung des Containers am Folgetag mit kompletter Entladung der knapp 20 Tonnen Gelatine wurde linksseitig vor den Paletten ein aufgerissener Gelatinesack aufgefunden, in dem sich eine Plastiktüte mit neun weiteren Kokainpaketen (ein blaues Paket, vier schwarze, eines mit der Aufschrift „Prada“, eines mit „Adler“-Emblem und zwei hellgrüne) befand. Zwischen den „Bigbags“ wurde noch ein einzelnes Paket mit der Aufschrift „Raptor“ aufgefunden.
217 b) Bei der Festnahme wurden bei den Angeklagten die folgenden Gegenstände aufgefunden und sichergestellt:
218 Der Angeklagte P. führte zwei passende Schlüssel zu den bei dem Angeklagten C. sichergestellten Handfesseln bei sich, zudem dunkle Gummihandschuhe, ein Encrochat-Handy bq Aquaris X sowie 9106 € Bargeld in 152 Geldscheinen.
219 Der Angeklagte H. trug ein T-Shirt mit „Polizei“-Aufdruck am Körper und hatte ebenfalls ein Encrochat-Handy bq Auaris X bei sich.
220 Der Angeklagte C. trug neben den oben genannten Gegenständen (Blaulicht, Handfesseln, zwei „Polizei“-T-Shirts) ebenfalls ein Encrochat-Handy bei sich und darüber hinaus 8.000 € Bargeld. Hierbei handelte es sich um einen Teil der in Höhe von 10.000 € ausgehändigten Anzahlung auf seinen Tatlohn.
221 In der Habe des Angeklagten S. wurde im Nachhinein ein weiteres für die Tatbegehung erhaltenes Encrochat-Handy aufgefunden.
222 Der Angeklagte G. führte eine Taschenlampe sowie das oben genannte Mobiltelefon der Marke Swisstone bei sich.
223 Bei dem Angeklagten C. T. wurde das Mobiltelefon der Marke L-mobi aufgefunden, zudem die Fahrzeugschlüssel für den Citroën Jumper.
224 Der Angeklagte U. führte die Fahrzeugschlüssel für den Peugeot Boxer bei sich, daneben das Mobiltelefon der Marke Swisstone und eine Taschenlampe.
225 In der Wohnung des Angeklagten M. in G. wurde bei einer anschließenden polizeilichen Durchsuchung am 08. November 2018 Bargeld in einer Gesamtsumme von 150.175 € aufgefunden, das sich zum größten Teil (148.600 €) in Bündeln in einer Schublade und zu einem geringen Teil (1.575 €) in einem Briefumschlag auf einem Wohnzimmerschrank befand. Bei dem in der Schublade befindlichen Anteil handelte es sich um acht Bündel mit 50 €-Scheinen zu je 10.000 €, ein Bündel mit 50 €-Scheinen zu 9.700 €, ein Bündel mit 50- und 100 €-Scheinen zu 9.900 €, vier Bündel mit 100 €-Scheinen zu 10.000 € sowie zwei Bündel mit 20 €-Scheinen zu 5.000 € und 4.000 €.
226 Dass dieses Geld im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Tat stand, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.
III.
227 Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Einlassungen der acht Angeklagten sowie der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den polizeilichen Observationsergebnissen samt Luftbildaufnahmen, den Aussagen der Polizeizeugen, vor allem des Sachbearbeiters K3, den polizeilichen Aussagen der Zeugen S5 und R3, den Verlesungen der polizeilichen Ermittlungsberichte und –vermerke und der Behördengutachten zu den Untersuchungen der sichergestellten Betäubungsmittel und sonstiger Gegenstände sowie der Inaugenscheinnahme zahlreicher Lichtbilder u.a. diverser Durchsuchungen und der Kokainpakete.
228 Im Einzelnen:
229 1. Die Einlassungen der Angeklagten
230 Unmittelbar nach der Festnahme am 08. November 2018 ließen sich lediglich die Angeklagten M., U. und C. T. gegenüber der Polizei zur Sache ein. Der Angeklagte M. machte in zwei aufeinanderfolgenden Vernehmungen voneinander abweichende Angaben.
231 Zu Beginn der Hauptverhandlung machten die Angeklagten C. T. und U. am dritten Hauptverhandlungstag (13. Juni 2019) und die Angeklagten G. und M. am vierten Hauptverhandlungstag (24. Juni 2019) jeweils über ihren Verteidiger Angaben zur Sache, ohne Fragen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter zu den Einlassungen zu beantworten. Dabei wichen die Angaben des Angeklagten M. erheblich von jenen in seinen früheren polizeilichen Vernehmungen ab.
232 Die Angeklagten P., H., C. und S. machten zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Erst am 32. Hauptverhandlungstag (13. Januar 2020), nach acht Monaten Verhandlungsdauer, ließen sie sich über ihre Verteidiger zur Sache ein, ohne Fragen zu ihren Angaben zu beantworten.
233 Am 37. Hauptverhandlungstag (03. Februar 2020) machte der Angeklagte M. über seinen Verteidiger erneut Angaben zur Sache, die wiederum in Teilen von den bisherigen Einlassungen abwichen. Dies gilt auch für die weitere Einlassung über seinen Verteidiger am 46. Verhandlungstag (22. April 2020).
234 Nach dem Ausbruch und dem zunächst nicht sicher absehbaren, dynamischen Verlauf der Covid-19-Pandemie regte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung vom 23. März 2020 an, eine Beendigung des Verfahrens im Wege einer Verständigung gemäß § 257c StPO in Betracht zu ziehen. Nach Vorgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung zur Erzielung einer Verständigung am 09. und 22. April 2020 machte die Kammer in der Hauptverhandlung vom 28. April 2020 einen Verständigungsvorschlag, dem seitens der Angeklagten G., C., C. T. und U. direkt zugestimmt wurde, seitens der Angeklagten H., M., P. und S. nach Ergänzungen zu dem von der Kammer vorgeschlagenen Strafrahmen in der Sitzung vom 06. Mai 2020.
235 Infolge der Verständigung ließen sich alle Angeklagten ergänzend und teilweise berichtigend zur Sache ein und beantworteten Fragen zu ihren Angaben.
236 a) Die Einlassung des Angeklagten G.
237 aa) Der Angeklagte G. hat sich zuletzt dahingehend eingelassen, dass ihn ein Bekannter gefragt habe, ob er bereit sei, bei der Entgegennahme einer sehr großen Lieferung Kokain zu helfen; es gehe darum, das Betäubungsmittel auszuladen und weiter zu transportieren. Seine Entlohnung habe 40.000 € betragen sollen, von denen er bereits eine Anzahlung in Höhe von 4.000 € erhalten habe.
238 Er sei mit der Organisation und der Anleitung der Angeklagten U. und C. T. beauftragt worden. Den Kontakt zu diesen habe der Bekannte hergestellt. Auf dessen Anweisung habe er – über die Zeugin E. – die Anmietung zweier Transporter organisiert. Daneben habe der Bekannte ihn auch mit der Besorgung einer bestimmten Anzahl genau beschriebener Reisetaschen beauftragt, in denen das Kokain für den Weitertransport verstaut werden sollte; diesen Auftrag und das erforderliche Bargeld habe er sodann an den Angeklagten C. T. weitergegeben. Aufgrund der Anzahl und Größe der Taschen sei er davon ausgegangen, dass es um eine Menge Kokain im dreistelligen Kilobereich gehe.
239 Nachdem er mit den Angeklagten C. T. und U. am 07. November 2018 vergeblich im Bereich R. gewartet und sich auch am 08. November 2018 dort bereitgehalten habe, sei ungefähr eine halbe Stunde vor dem Eintreffen des LKW die Nachricht seines Bekannten über das Encrochat-Handy gekommen, dass der LKW unterwegs sei, wie dieser aussehe und dass der Entladeort das Gelände der Firma O. in der R. Str. ... sei. Nach dem Eintreffen des LKW habe er mit dem Angeklagten M. kurz geklärt, dass es der richtige Container sei, und dann seinen Bekannten informiert. Anschließend habe er den Angeklagten C. T. angewiesen, den Container zu öffnen und einen der Transporter zu holen und vor den LKW zu stellen, damit dieser von der Straße aus nicht gut zu sehen sei. Da ihm über das Encrochat-Handy zuvor mitgeteilt worden sei, wo sich das Kokain ungefähr befinde, habe er dort mit den Angeklagten C. T. und U. gesucht und dabei Taschenlampen genutzt. Sie hätten die Kokainpakete an der beschriebenen Stelle gefunden und sie über die von ihnen gebildete Personenkette zum Ausgang des Containers gereicht.
240 Dass die Angeklagten M. und H. beim Entladen geholfen hätten, sei seiner Erinnerung nach nicht von Anfang an abgesprochen gewesen, aber er glaube auch nicht, dass sie dazu gesondert aufgefordert werden mussten. Ausschließen könne er dies jedoch nicht. Die Ersatzplombe habe er selber vor Ort nicht gesehen; ihm sei jedoch zuvor mitgeteilt worden, dass sich eine solche bei den Kokainpaketen befinde, um den Container nach dem Entladen wieder zu versiegeln. Er gehe davon aus, dass dies seine Aufgabe gewesen wäre.
241 bb) Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Einlassung des Angeklagten G. überzeugt und hat sie ihren Feststellungen zum Tatgeschehen und zu den Vorbereitungen zugrunde gelegt. Die Einlassung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und wird sowohl durch die Einlassungen der anderen Angeklagten als auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen gestützt.
242 Die Abweichungen zu der früheren Einlassung betreffen insbesondere die Höhe der versprochenen Entlohnung und die Vorstellung des Angeklagten, was sich in dem Container befand. Im Übrigen stimmen die Angaben überein bzw. wurden in der zweiten Einlassung lediglich um weitere Details ergänzt.
243 Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte G. – wie zuletzt angegeben – bereits im Oktober 2018 wusste, dass es sich bei der zu entladenden „Ware“ um eine große Menge Kokain handeln würde, und nicht – wie zunächst angegeben – mit Stehlgut, Schmuggelware oder Marihuana gerechnet hat. Bei einem Betäubungsmittelgeschäft dieser Größenordnung wäre es hochgradig riskant, Personen einzubinden und in den direkten Kontakt mit dem Rauschgift gelangen zu lassen, die nicht wissen, worum es geht. Solche unwissenden Personen würden einen weiteren erheblichen – und vermeidbaren – Risikofaktor darstellen. Es wäre für die Hinterleute nicht vorhersehbar, wie die Person reagieren würde, sobald sie, hier im Moment des Entladevorgangs, den wahren Charakter des Geschäfts erkennt. Möglich wäre eine ganze Reihe verschiedener Komplikationen wie das Informieren der Polizei oder auch ein „Verschwindenlassen“ einzelner Kokainpakete, falls die betreffende Person ihre Entlohnung für das eingegangene Risiko zu niedrig finden sollte. Es ist daher glaubhaft und überzeugend, dass der Bekannte des Angeklagten G. diesen bewusst ausgewählt hat, da er ihn für vertrauenswürdig hielt, derartige Verhaltensweisen nicht erwartete und ihn von Beginn an über den tatsächlichen Charakter des Auftrags informierte, um den Taterfolg nicht zu gefährden.
244 Auch die zuletzt genannte Höhe der Entlohnung von 40.000 € ist in diesem Zusammenhang überzeugend. Der Angeklagte G. ist mit der Beteiligung an der Tat ein erhebliches Risiko eingegangen, das mit den in der ersten Einlassung noch genannten 5.000 € nicht ansatzweise angemessen ausgeglichen gewesen wäre. Auch insoweit hätten die Hinterleute eine große Gefahr für den Taterfolg geschaffen, wenn sie die Personen, die durch den unmittelbaren Kontakt mit dem Kokain und den entsprechenden Vorbereitungen einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt waren, nicht durch eine angemessen hohe Entlohnung von eigenmächtigen Aktionen abgehalten hätten.
245 b) Die Einlassung des Angeklagten C. T.
246 aa) Der Angeklagte C. T. hat sich am dritten Tag der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen, dass er im Oktober 2018 von einem Bekannten angesprochen und gefragt worden sei, ob er eine Warenlieferung aus einem LKW in einen Transporter umladen und weitertransportieren wolle. Da ihm hierfür eine Belohnung in Höhe von 5.000 € versprochen worden sei, von denen er 500 € bereits als Vorschuss erhalten habe, sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um keine legale Tätigkeit gehandelt habe. Er habe jedoch nicht gewusst, um welche Menge welcher Ware es tatsächlich hätte gehen sollen. Am 30. Oktober 2018 habe er ein Handy mit zwei eingespeicherten Rufnummern erhalten, am 31. Oktober 2018 die Angeklagten G. und U. sowie die Zeugin E. bei der Autovermietung S. auf der R. zur Fahrzeugreservierung getroffen. Am 06. November hätten sie die Fahrzeuge mit der Zeugin E. bei der S.-Filiale nahe H. T. abgeholt.
247 Am frühen Morgen des 08. November 2018 sei er telefonisch aufgefordert worden, zu einer stillgelegten Tankstelle in der Nähe der R. Str. zu kommen, wo er die Angeklagten G. und U. getroffen habe. Nachdem der LKW eingetroffen sei, habe er auf Anweisung die Ware ausgeladen, zunächst Tüten mit Gelatine und anschließend die Pakete mit den Betäubungsmitteln. Die Menge habe ihn sehr überrascht. Nach dem Entladen hätte er die Pakete mit einem der Transporter an einen anderen Ort oder andere Orte verbringen sollen, die ihm nicht bekannt gewesen seien, und anschließend das Fahrzeug betanken und bei der Autovermietung abgeben sollen.
248 bb) In seiner Einlassung vom 06. und 11. Mai 2018 ergänzte und korrigierte der Angeklagte C. T. seine bisherigen Angaben wie folgt: Er habe von Anfang an gewusst, dass es um eine größere Lieferung Betäubungsmittel gehen sollte. Vermutet habe er sogleich Kokain, dies aber erst später sicher erfahren. Als Entlohnung seien ihm 20.000 € versprochen worden; der gezahlte Vorschuss habe 2.000 € betragen. Am 30. Oktober 2018 habe er das Mobiltelefon von seinem Bekannten erhalten; die weitere Kommunikation habe dann mit dem Angeklagten G. stattgefunden, der Anweisungen an ihn weitergeleitet habe. So habe der Angeklagte G. ihn einige Tage nach dem Treffen am 31. Oktober 2018 bei S. auf der R. telefonisch angewiesen, 19 nach Größe und Aussehen genau beschriebene Taschen zu kaufen, diese zunächst bei sich zuhause zu deponieren und nach der Abholung des Transporters in diesen zu legen. Auch das hierfür erforderliche Geld habe ihm der Angeklagte G. gegeben. Er habe die Taschen in einem Geschäft in der H.er Innenstadt gekauft. Der Verkäufer habe ihm aufgrund der Anzahl der erworbenen Taschen sogar noch zwei Rucksäcke der Marke Puma kostenfrei dazugegeben. Auch ihm selbst sei aufgrund der Vielzahl der Taschen spätestens zu diesem Zeitpunkt klargewesen, dass es sich um sehr viel Kokain handeln würde; von der tatsächlichen Menge sei jedoch trotzdem überrascht gewesen.
249 Am Morgen des 07. November 2018 habe ihn der Angeklagte G. angerufen und in den Bereich R. beordert. Dort habe er die Angeklagten G. und U. getroffen und sie hätten den ganzen Tag an verschiedenen Orten vergeblich auf ihren Einsatz gewartet. Der Folgetag habe ebenfalls mit einem Anruf des Angeklagten G. begonnen. Er habe die beiden anderen Angeklagten auf dem Gelände einer stillgelegten Tankstelle getroffen. Schließlich habe der Angeklagte G. die Nachricht erhalten, dass der LKW in die R. Str. ... komme, woraufhin sie sich dorthin begeben hätten. Der Angeklagte G. habe ihn angewiesen, den Transporter vor dem LKW zu parken und den Container zu öffnen. Den Bolzenschneider habe er nicht selber mitgebracht, sondern in der Lagerhalle der Firma O. neben einem Rolltor vorgefunden. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Hafen habe er gewusst, dass er den versiegelten Container nicht allein mit den Händen hätte öffnen können.
250 Es habe ihn nicht überrascht, dass die Angeklagten M. und H. ebenfalls bei dem Entladen geholfen hätten, auch habe er nicht mitbekommen, dass sie dazu hätten aufgefordert werden müssen. Er halte es jedoch für möglich, dass sich beide spontan dazu entschlossen hätten, weil sie alle den Vorgang so schnell wie möglich hätten abschließen wollen. Von der Plombe, mit der der Container anschließend hätte versiegelt werden sollen, habe er vorher nichts gewusst und sie auch vor Ort nicht wahrgenommen. Hinsichtlich des Kokains habe er gewusst, dass er es hätte weitertransportieren sollen, aber nicht, an welchen Ort und ob er alles oder nur einen Teil hätte transportieren sollen. Auch von der Herkunft der Betäubungsmittel, der konkreten Planung, den Hinterleuten oder weiteren Details habe er keine Kenntnis gehabt.
251 cc) Auch die Einlassungen des Angeklagten C. T. widersprechen einander lediglich hinsichtlich der Entlohnung und seiner Vorstellung von der zu entladenden „Ware“. Es gilt hier aus den unter III.1.a) genannten Gründen ebenfalls, dass die in der zweiten Einlassung angegebene Entlohnung in Höhe von 20.000 € glaubhafter ist als die zunächst genannten 5.000 € und dass auch der Angeklagte C. T. bereits vor dem 08. November 2018 in den Umstand eingeweiht war, dass es sich um eine große Menge Kokain handeln würde. Im Übrigen stimmt die Einlassung mit den zuletzt erfolgten Angaben der anderen Angeklagten, insbesondere der Angeklagten G. und U., überein und wird auch durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme gestützt.
252 Soweit der Angeklagte C. T. im Übrigen unmittelbar nach seiner Festnahme gegenüber dem Polizeibeamten V. ausweislich dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung zunächst angegeben hatte, bei der Firma O. am 07. und 08. November 2018 in der Hoffnung auf einen festen Arbeitsvertrag zur Probe gearbeitet und in diesem Zusammenhang ausgeladen zu haben, ist dies durch seine spätere glaubhafte Einlassung in der Hauptverhandlung sowie auch durch die Einlassungen der Angeklagten G. und U. und die sonstige Beweisaufnahme widerlegt.
253 c) Die Einlassung des Angeklagten U.
254 aa) Der Angeklagte U. hat in seiner letzten Einlassung angegeben, dass er Ende Oktober 2018 von einem Bekannten das Angebot erhalten habe, für 20.000 € einen LKW zu entladen und die „Ware“ weiter zu transportieren. Ohne weitere Fragen zu stellen, habe er das Angebot angenommen; daraufhin habe ihm der Bekannte mitgeteilt, dass es sich um eine größere Menge Kokain handele. Der Bekannte habe ihm weiter mitgeteilt, dass noch zwei weitere Personen mit den Vornamen M. und S. (Vornamen der Angeklagten G. und C. T.) dabei seien; weitere Anweisungen werde er von M. erhalten. Am 31. Oktober 2018 habe er sich auf Anweisung seines Bekannten, von dem er am selben Tag einen Vorschuss in Höhe von 2.000 € erhalten habe, mit den beiden anderen Angeklagten und der Zeugin E. bei S. getroffen. Bei der Abholung der Transporter am 06. November 2018 sei er als Zweitfahrer für den Peugeot Boxer eingetragen worden. An diesem Tag habe er auch ein Mobiltelefon erhalten, in das zwei Rufnummern bereits eingespeichert gewesen seien. Über dieses Telefon habe sich der Angeklagte G. melden wollen, wenn der Container erwartet werde.
255 Am 07. November 2018 habe er mit den Angeklagten G. und C. T. an verschiedenen Orten in R. gewartet. Abends habe der Angeklagte G. mitgeteilt, dass der LKW an diesem Tag nicht mehr kommen werde. Am 08. November 2018 habe er den Angeklagten G., wie bereits am Vortag, auf dessen Anweisung am Hauptbahnhof abgeholt. Auf dem Gelände einer stillgelegten Tankstelle in R. hätten sie sodann gemeinsam mit dem Angeklagten C. T. mehrere Stunden gewartet. Schließlich habe der Angeklagte G. mitgeteilt, dass der LKW unterwegs sei. Sie hätten sich zu der Firma O. begeben, wo er die Anweisung erhalten habe, an der Laderampe zu warten.
256 Nach Eintreffen des LKW seien sie auf Anweisung des Angeklagten G. über die Gelatineverpackungen in den Container geklettert und hätten im hinteren Bereich Säcke beiseite geräumt, eine Kette gebildet und die unter den Säcken befindlichen Kokainpakete ausgeladen. Die weiteren Angeklagten habe er bis zu diesem Tag nicht gekannt; er habe auch keine Kenntnis von einer vorangehenden möglichen Entführung des LKW oder der sonstigen konkreten Planung gehabt. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, wohin er und der Angeklagte C. T. das Kokain anschließend hätten transportieren sollen.
257 cc) Die letzte Einlassung stimmt in weiten Teilen mit der ursprünglichen Einlassung in der Hauptverhandlung überein bzw. ergänzt diese lediglich um weitere Details. Insoweit sind die Angaben stimmig mit jenen der Angeklagten G. und C. T. und werden durch das Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme gestützt. Soweit auch der Angeklagte U. in seiner letzten Einlassung eingeräumt hat, eine Entlohnung in Höhe von 20.000 € - statt der zunächst genannten 5.000 € - in Aussicht gestellt bekommen zu haben und bereits frühzeitig gewusst zu haben, dass es sich um eine große Menge Kokain handele, hält die Kammer dies aus den oben dargestellten Gründen für glaubhaft.
258 d) Die Einlassung des Angeklagten P.
259 aa) Der Angeklagte P. hat sich letztlich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen: Er sei während eines Aufenthalts in P. am 05. November 2018 von einem Bekannten beauftragt worden, mittels einer vorgetäuschten Polizeikontrolle einen Container mit Kokain zu übernehmen. Da er zwei weitere Personen habe „organisieren“ sollen, habe er am selben Abend den Angeklagten H. gefragt, ob dieser mitmachen wolle; der Angeklagte H. habe anschließend den Angeklagten C. hinzugezogen. Am nächsten Morgen seien sie in zwei verschiedenen Autos nach H. gefahren.
260 Für die Übernahme des LKW habe er 200.000 € erhalten sollen, die Angeklagten H. und C. jeweils 50.000 €, weshalb er von einer sehr großen Menge Kokain ausgegangen sei. Eine Anzahlung habe er nicht erhalten. Von dem Auftraggeber habe er darüber hinaus erfahren, dass es einen Alternativplan gebe, um das Kokain zu erlangen. Für den Fall, dass dieser Plan umgesetzt würde, würden er und die Angeklagten H. und C. nicht benötigt. Er habe in dem Fall 20.000 € erhalten sollen, die anderen beiden Angeklagten jeweils 10.000 €. Es sei zunächst zwar noch unklar gewesen, ob der Fahrer eingeweiht sei, sie hätten ihm aber 20.000 € geben bzw. als Schweigegeld anbieten sollen.
261 Nach der Ankunft in H. am 06. November 2018 habe er sich mit dem Auftraggeber getroffen und von diesem das Mobiltelefon mit der auf -242 endenden Rufnummer erhalten, um Kontakt zu dem Angeklagten M. aufzunehmen, den er bereits flüchtig gekannt, aber nicht in dieser Sache beauftragt habe. Von dem Auftraggeber habe er zudem zwei Encrochat-Handys für die Angeklagten H. und C. bekommen. Er habe jedoch eines für sich behalten, da er sein eigenes verschlüsseltes Mobiltelefon bereits längere Zeit in Gebrauch gehabt habe. Mit dem Angeklagten M. habe er verabredet, sich am Abend zu treffen, und er habe das Mobiltelefon -242 dem Angeklagten S. gegeben, der den Angeklagten M. auf seine Anweisung hin abgeholt habe. Er –P. – sei es auch gewesen, der S. in die weitere Tatplanung eingebunden habe.
262 Später am Abend des 06. November 2018 habe er erfahren, dass er und die anderen Angeklagten nicht benötigt würden, bevor etwa eine Stunde später die Nachricht kam, dass sie sich doch am 07. November 2018 bereithalten sollten. Die Ausrüstung – T-Shirts, Blaulicht, Handfesseln und „Jammer“ – habe der Auftraggeber besorgt und der Angeklagte S. habe diese und 30.000 € am Morgen des 07. November 2018 abgeholt. Er – der Angeklagte P. – habe 10.000 € dem Angeklagten C. gegeben und 10.900 € dem Zeugen S5 nach der Übernahme des LKW. Die restlichen 9.100 € seien ebenfalls für den Zeugen bestimmt gewesen, er hätte sie bei der Rückgabe des LKW erhalten sollen.
263 Am 07. November 2018 habe er mit den Angeklagten M., H., C. und S. im Hafen vergeblich auf den Container gewartet; er habe sich mit M. in dessen LKW aufgehalten, die anderen Angeklagten in dem Mercedes Vito. Schließlich habe er erfahren, dass der Container erst am nächsten Tag ausgeliefert werden würde. Am 08. November 2018 sei er mit dem Angeklagten S. in einem Golf zum Veterinäramt gefahren, die Angeklagten H. und C. mit dem Mercedes Vito. Er habe gemeinsam mit dem Angeklagten M. in dessen LKW auf dem Gelände des CTA gewartet. Dort sei der Angeklagte M. ausgestiegen und habe mit einem Mann gesprochen, den er als den Fahrer bezeichnet habe. Er habe weiter behauptet, dass er mit diesem bereits am Abend des 07. November 2018 alles abgesprochen habe. Ihm – dem Angeklagten P. – sei nun klar gewesen, dass der Fahrer tatsächlich eingeweiht sei; das hätten sie später auch den Angeklagten H., C. und S. mitgeteilt.
264 Sie seien dem Fahrer zum Veterinäramt gefolgt; der Angeklagte M. habe seinen LKW geparkt, sei zum Mercedes Vito gekommen und habe gesagt, dass der Container noch zum Zollamt müsse und es anschließend losgehe. Sie seien dem LKW zum Zollamt und anschließend auf die BAB 7 gefolgt. Am Parkplatz „G. W.“ hätten sie ihn herausgewunken. Der Angeklagte M. habe sie noch angewiesen, auch die Handfesseln zu benutzen, weil das eher nach der Polizei aussehe. Er selbst und der Angeklagte C. hätten sich zur Fahrerseite des LKW begeben, der Angeklagte H. zur Beifahrerseite. Noch bevor sie den Fahrer hätten ansprechen können, habe dieser die Tür geöffnet und sei ausgestiegen. Sie hätten ihm die Handschellen angelegt, ihn in den Vito gebracht und die Handfesseln wieder abgenommen.
265 Das Vorgehen auf dem Parkplatz habe er früher an diesem Tag mit den anderen Angeklagten im Mercedes Vito besprochen, er habe die Angeklagten H. und C. eingeteilt. Es treffe zu, dass der Angeklagte M. vor der Übernahme auf einen zweiten LKW hingewiesen habe. Dies habe ihn – P. – jedoch nicht weiter beunruhigt, da gerade für etwaige Zuschauer des Geschehens auf dem Parkplatz die Polizeikontrolle habe vorgetäuscht werden sollen.
266 Der Angeklagte M. habe den LKW übernommen; der Angeklagte H. sei spontan ebenfalls mitgefahren, was ihm – dem Angeklagten P. – ganz recht gewesen sei, weil er sich so weitere Informationen erhofft habe. Er und die Angeklagten S. und C. seien dem LKW gefolgt, hätten wie dieser an der nächsten Ausfahrt gewendet und an den Elbbrücken erneut gewendet. Sie seien durch die Gegend gefahren und hätten zwischenzeitlich mehrfach kurz den Störsender ausgeschaltet, um Nachrichten empfangen und senden zu können. So habe er von seinem Auftraggeber die Information erhalten, dass die Sache schiefgegangen sei. Sie hätten den Fahrer deshalb in H. in einem Schrebergartengebiet nahe der ersten Abfahrt nach S. herausgelassen. Danach seien sie noch eine Runde in Richtung der Elbe gefahren, um zu überprüfen, ob sie verfolgt würden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, seien sie nach H. zurückgefahren, wo sie festgenommen worden seien.
267 cc) Die Einlassung in dieser ergänzten und teilweise korrigierten Form ist größtenteils glaubhaft und wird durch die Einlassungen der anderen Angeklagten sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt. Dies gilt insbesondere für die nach oben berichtigte Höhe der versprochenen Entlohnung; ein Betrag von 200.000 € (statt der zunächst genannten 20.000 €) erscheint angesichts der großen Menge an Kokain und der hervorgehobenen Stellung des Angeklagten P. unter den Angeklagten im Mercedes Vito – von denen er drei selber, im Falle des Angeklagten C. jedenfalls indirekt, angeworben hat – überzeugend. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte P., wie in seiner zweiten Einlassung abweichend von der ersten angegeben, bereits bei der Erteilung des Auftrags angesichts der hohen Entlohnung und dem Umstand, dass es um einen Container aus dem H.er Hafen ging, von einer außergewöhnlich großen Menge Kokain ausgegangen ist.
268 Nicht überzeugt ist die Kammer dagegen von den Angaben des Angeklagten P. zu der Frage, ob der Zeuge S5 in die Tat eingeweiht war und freiwillig in Erwartung einer größeren Geldsumme den LKW den Angeklagten überlassen hat (zu den Einzelheiten unten III.5.). Ebenso hält es die Kammer für unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte P. dem Zeugen S5 bereits im Mercedes Vito einen größeren Geldbetrag – entweder als vereinbarte Vergütung oder aber als Schweigegeldangebot – überreicht hat und ihm nach der Rückgabe des LKW das restliche bei sich geführte Bargeld übergeben wollte.
269 e) Die Einlassung des Angeklagten M.
270 aa) Der Angeklagte M. hat sich insgesamt siebenmal (zweimal bei der Polizei und fünfmal in der Hauptverhandlung) zur Sache eingelassen, wobei die Einlassungen insbesondere hinsichtlich der Punkte der zugesagten Entlohnung, seiner Vorstellung von dem Inhalt des Containers sowie der Herkunft von in seiner Wohnung aufgefundenen 150.175 € voneinander abweichen (siehe hierzu unten). Die Kammer folgt der letzten Einlassung, die der Angeklagte M. – nicht anwaltlich vorformuliert – in der Hauptverhandlung abgegeben hat:
271 Am Abend des 05. November 2018 habe er eine WhatsApp-Nachricht von einer unbekannten Nummer erhalten. Er habe aufgrund des Anzeigebildes vermutet, dass es sich um „Mu“ handeln könne, da er sonst niemanden kenne, der in Verbindung zu den Hells Angels stehe. Er habe deshalb nachgefragt: „Mu?“ Es sei ihm vermittelt worden, dass dies zutreffe; da es aber nur den schriftlichen Kontakt gegeben habe, könne er nicht sagen, ob „Mu“ selber geschrieben oder sich eine andere Person für diesen ausgegeben habe. Er habe einem Treffen am selben Abend zugestimmt. Zu dem kurzen Treffen gegen Mitternacht sei jedoch nicht Mu erschienen, sondern ein „südländischer Typ“. Der Mann habe ihm „dieses Chathandy“ gegeben und kurz die Funktionsweise erklärt. Er habe auch gesagt, dass „Mu“ noch in P., aber auf dem Weg nach H. sei, und ihn am Folgetag treffen werde. Er –M. – habe den Angeklagten P. nur als „Mu“ gekannt und seinen wirklichen Namen erst im Rahmen dieses Verfahrens erfahren.
272 Am nächsten Tag am Spätnachmittag habe ihn jemand über WhatsApp kontaktiert und es sei ein Treffen vereinbart worden. Er sei von dem Angeklagten S. und einer weiteren Person abgeholt und zum Kiez gebracht worden, wo er den Angeklagten P. und möglicherweise kurz auch die Angeklagten H. und C. getroffen habe. Dort sei erstmals darüber gesprochen worden, dass er einen LKW von A nach B und wieder zurückfahren sollte. Er glaube, dass an diesem Tag auch schon die vorgetäuschte Polizeikontrolle thematisiert worden sei. Über den Inhalt des Containers hätten sie noch nicht gesprochen. Während des Gesprächs habe er über das oben erwähnte Mobiltelefon mehrfach Nachrichten erhalten, unter anderem den Container betreffende Unterlagen wie die Delivery Order und die Bill of Lading. Auch die versprochene Entlohnung in Höhe von 50.000 € sei ihm auf diesem Wege während des Gesprächs mit dem Angeklagten P. mitgeteilt worden.
273 Nach dem Gespräch habe ihn der Angeklagte S. zurückgebracht. Der Angeklagte S. habe ihm, da er selber sich nicht gut im Umgang mit Handys auskenne, den Kontakt mit dem Angeklagten P. in dem Encrochat-Handy eingespeichert. Er habe ihn an seinem LKW abgesetzt, wo er –M. – übernachtet habe.
274 Am nächsten Morgen sei er mit dem Angeklagten P. verabredet gewesen. Dieser sei zu ihm in den LKW gestiegen und sie seien auf das Gelände des CTA gefahren. Er habe mittels einer Berechtigungskarte Zugang zu dem Gelände. Dort hätten sie von morgens gegen sieben oder halb acht Uhr bis abends gegen 18 oder 19 Uhr auf die Auslieferung des Containers gewartet. Aufgrund der ihm übermittelten Unterlagen habe er gewusst, dass sie auf einen ganz bestimmten Container warteten. Er sei davon ausgegangen, dass sich in dem Container Kokain befinde und habe mit mehreren hundert Kilogramm gerechnet. Schließlich sei die Nachricht gekommen, dass an diesem Tag nichts mehr geschehen würde. Es habe zunächst auch nicht festgestanden, ob es am nächsten Tag weitergehen sollte. Der Angeklagte P. sei ausgestiegen und er – der Angeklagte M. – sei mit dem LKW zum Gelände der Firma O1 gefahren, wo er den restlichen Abend und die Nacht verbracht habe. Irgendwann habe er die Nachricht erhalten, dass es am 08. November 2018 losgehen solle, jemand mit dem Fahrer gesprochen und ihn bezahlt habe.
275 Am 08. November 2018 habe er sich erneut mit dem Angeklagten P. getroffen, sei auf das Gelände des CTA gefahren und habe gewartet. Irgendwann habe er bemerkt, dass der anvisierte orangefarbene Container an ihnen vorbeigefahren sei. Weil er und der Angeklagte P. „dem Braten nicht so recht getraut“ hätten, habe er sich entschieden, zu dem Fahrer zu gehen. Er habe ihn angesprochen und mit einigen Brocken Russisch versucht herauszufinden, ob dieser Bescheid wisse. Der Fahrer habe durch Aneinanderreiben seiner Finger zu verstehen gegeben, dass er sein restliches Geld haben wolle. Er habe den Fahrer auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Der Fahrer habe dann Unterlagen gezeigt und gesagt, dass er zum Veterinäramt müsse. Sie – die Angeklagten M. und P. – seien mit dem LKW direkt hinter dem Zeugen S5 zum Veterinäramt gefahren. Sie hätten den LKW zum A. Autohof gebracht und seien zu Fuß zum ungefähr 300 Meter entfernten Veterinäramt gegangen. Er sei in den Vito gestiegen und habe dort die Angeklagten H. und C. erstmals wirklich wahrgenommen.
276 Sie seien zum W. gefahren, der LKW hinterher. Die Überprüfung am Zollamt habe nur 20 Minuten gedauert. Danach sei ihm aufgefallen, dass ein zweiter LKW dem anvisierten LKW gefolgt sei, dessen Zugmaschine ähnliche Kennzeichenbuchstaben gehabt habe. Er habe vermutet, dass beide zu derselben Spedition gehören könnten. Er habe dies den anderen Angeklagten auch mitgeteilt. Sie hätten deshalb länger als geplant gewartet, bevor sie dem Zeugen S5 das Signal zum Abfahren gegeben hätten. Er habe gehofft, dass sich beide LKW noch trennen würden. Nach dem Horster Dreieck habe es jedoch keine weitere Möglichkeit hierfür gegeben und sie hätten sich auch nicht zu weit von H. entfernen wollen. Sie hätten kurz diskutiert, ob der Zugriff jetzt durchgeführt werden solle oder nicht und seiner Erinnerung nach gerade bei Google Maps den nächsten Parkplatz suchen wollen, als sie das Schild „G. W. 2000 m“ gesehen hätten. In dem Moment habe er gesagt: „Dann jetzt!“ Der Angeklagte S. habe daraufhin beschleunigt und das Blaulicht sei herausgehalten worden. Kurzfristig sei auch entschieden worden, dass der Angeklagte H. ebenfalls in dem LKW mitfahren sollte, weil es ihm – dem Angeklagten M. – zu viel gewesen sei, auch noch den Jammer zu bedienen. Sie seien ausgestiegen, er sei zur Fahrerseite des LKW gegangen und der Angeklagte H. zur Beifahrerseite. Dem Zeugen S5 seien sie dabei nicht begegnet, da die anderen mit diesem vorne um den Vito herumgegangen seien. Er sei eingestiegen und habe die Beifahrertür für den Angeklagten H. geöffnet. Die Telefone des Zeugen S5 hätten noch in der Fahrerkabine gelegen; er habe den Angeklagten H. angewiesen, diese auszuschalten.
277 Die Information, dass sie zur R. Str. ... fahren sollten, habe er schon am Morgen des 08. November 2018 erhalten, zudem ein Foto von der Laderampe und eines, auf dem Autos und die Gebäudestruktur zu sehen gewesen seien. Er habe gewusst, wo sich die Adresse befinde, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit häufiger am Großmarkt gewesen sei. Auch das Gebäude habe er bereits gekannt. Er sei auf dem direkten Weg dorthin gefahren. Er habe die Angeklagten G., C. T. und U. nicht gekannt und nicht gewusst, wer ihn erwarten würde. Er habe bei der nächsten Spedition gewendet und sei dann nach einem kurzen Gespräch mit dem Angeklagten G. rückwärts auf das Gelände und bis auf drei oder vier Meter an die Rampe herangefahren. Dann habe er den Angeklagten G. gebeten, ihm die Toilette zu zeigen. Bei seiner Rückkehr seien die Containertüren bereits offen gewesen. Er sei an die Rampe herangefahren, ausgestiegen und habe sich auf die Rampe begeben. Der Angeklagte H. sei ihm gefolgt. Eigentlich hätten sie die Anweisung gehabt, im LKW sitzenzubleiben, aber ihnen sei dabei nicht wohl gewesen. Nach einigen Minuten in der Lagerhalle habe er gesehen, dass die anderen Angeklagten bereits Kokainpakete auf den Bigbags gestapelt hätten. Er habe in diesem Moment erkannt, um wieviel Kokain es sich tatsächlich handele und sei darüber etwas in Panik geraten. Deshalb habe er angefangen, die Pakete in die Lagerhalle zu bringen; der Angeklagte H. habe sich angeschlossen. Dabei habe er auch den Beutel mit der Ersatzplombe, über die er bereits informiert worden war, separat abgestellt, um die Plombe später schnell wiederzufinden. Er habe die Situation so schnell wie möglich abschließen wollen, unter anderem auch, weil er nicht gewusst habe, wie sich der Fahrer des zweiten LKW verhalten hatte. Zudem habe ihn die Anwesenheit der Angestellten der Firma O. beunruhigt. Irgendwann habe er auf dem Gelände einen BMW mit Blaulicht gesehen, in den Container hinein „Polizei, Polizei“ geschrien und sei in den Nachbarraum gelaufen, aber es sei schon zu spät gewesen.
278 Der Angeklagte P. sei nicht sein Auftraggeber gewesen – er vermute, dass sie beide von derselben Person beauftragt worden seien – und P. habe ihm keine Anweisungen erteilt. Er habe in ihm jedoch eine Art Vertrauensperson gesehen; dies habe ihn dazu gebracht, sich auf die Angelegenheit einzulassen. Bei dem Treffen am 06. November 2018 habe er den Angeklagten P. gefragt, ob er dem unbekannten Auftraggeber, der ihm Informationen schickte, vertrauen könne, was dieser bejaht habe. An ihn –P. – hätte er sich auch gewandt, falls er nach einem erfolgreichen Tatgeschehen seine Entlohnung nicht erhalten hätte.
279 Den Zettel mit dem Hinweis „Mu Hells Angel“ und der Adresse „K1str.“ habe er vor dem Treffen geschrieben, weil er, nachdem am 05. November 2018 nicht „Mu“, sondern der andere Mann erschienen sei, Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Angelegenheit bekommen habe. Der Kontakt zu „Mu“ sei ein Jahr zuvor ohne erkennbaren Grund abrupt abgebrochen, daher sei ihm die ganze Sache merkwürdig vorgekommen. Der Zettel habe als Absicherung dienen sollen. Bei dem Treffen am 06. November 2018 habe sich dann jedoch für ihn alles geklärt.
280 Die in seiner Wohnung aufgefundenen 150.000 € würden tatsächlich aus einer ganz anderen Angelegenheit stammen, zu der er sich nicht näher äußern wolle. Der Grund für seine entgegenstehende Einlassung bei der Polizei liege darin, dass er weitere Ermittlungen habe vermeiden wollen und das Geld daher zunächst mit der Tat verknüpft habe, für die er ohnehin bereits festgenommen worden war.
281 Dass er nicht bereits gegenüber der Polizei von der angeblichen Mitwisserschaft des Zeugen S5 berichtet hat, hat der Angeklagte M. auf Nachfrage damit begründet, dass er dessen kritische Befragung durch die Polizeibeamten habe vermeiden wollen. Für ihn habe sich aus dem Tatplan ergeben, dass die Hinterleute dem Zeugen nicht ausreichend vertrauten, um ihn selber den LKW in die R. Str. fahren zu lassen. Deshalb habe er es für besser gehalten, wenn der Zeuge von der Polizei nicht als weiterer Beschuldigter, sondern bloß als Zeuge vernommen werden würde. Eine entsprechende Absprache mit den anderen Angeklagten habe es nicht gegeben.
282 bb) Diese letzte, persönlich vorgetragene Einlassung hält die Kammer in den meisten Punkten für glaubhaft und umfassend und hat sie insoweit ihren Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die Punkte, in denen der Angeklagte M. in seinen früheren sechs Einlassungen abweichende Angaben gemacht hat. Nicht überzeugt ist die Kammer lediglich von den Angaben des Angeklagten M. hinsichtlich des Geschehens mit dem Zeugen S5 (dazu unten) und der angeblichen Anweisung, in der R. Str. ... den LKW nicht zu verlassen.
283 Im Einzelnen:
284 (1) Der Angeklagte M. hat am Ende des Verfahrens ausführlich und frei berichtet und anschließend die Fragen der weiteren Verfahrensbeteiligten spontan und umfassend beantwortet. Seine Angaben zu den Umständen der Tat sowie den Vorbereitungen stimmen mit den Einlassungen der anderen Angeklagten und werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt. Der Eindruck der Glaubhaftigkeit der Einlassung insgesamt wird insbesondere bestärkt durch den Umstand, dass der Angeklagte M. aus eigenem Antrieb weitere eigene Tatbeiträge eingeräumt hat, die weder aus dem Akteninhalt ersichtlich noch in der bisherigen, ein Jahr andauernden Beweisaufnahme zur Sprache gekommen waren, so etwa die Umstände, dass er selbst – nicht, wie in der zweiten polizeilichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte P. – unmittelbar von dem Auftraggeber bereits am 06. November 2018 Unterlagen und Informationen betreffend den Container erhalten habe, dass er derjenige gewesen sei, der letztlich das entscheidende Kommando für die Durchführung der vorgetäuschten Polizeikontrolle gegeben habe („Dann jetzt!“), und dass er im LKW dem Angeklagten H. Anweisungen erteilt habe. Insgesamt ergibt sich aus dieser Einlassung ein Bild, das den Angeklagten M. als nahezu „gleichberechtigt“ mit dem Angeklagten P. zeigt; insoweit hat der Angeklagte M. auf Nachfrage auch ausdrücklich eingeräumt, dass er nicht den Anweisungen des Angeklagten P. unterstanden habe. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte M. in diesen Punkten selber wahrheitswidrig zu stark belastet haben könnte. Es scheint zudem lebensnah, dass die Informationen über den LKW und den Zielort R. Str. ... direkt dem Angeklagten M. als demjenigen, der den LKW dorthin fahren sollte, zugesandt wurden und nicht dem Angeklagten P.. Auch weitere – vor dieser Einlassung nicht bekannte – Details wie die Entscheidungsfindung im Mercedes Vito mit der Recherche bei Google Maps und dem Erblicken des Hinweisschildes „G. W. 2000 m“ oder auch die Erklärung, dass und aus welchem Zusammenhang der Angeklagte M. das Gelände in der R. Str. ... bereits gekannt habe, sind gut nachvollziehbar und belegen ein tatsächliches Erleben.
285 (2) In den polizeilichen Vernehmungen hatte der Angeklagte M. noch angegeben, dass es sich bei der in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldsumme in Höhe von 150.175 € um den Tatlohn für die hier gegenständliche Tat gehandelt habe. In der Hauptverhandlung hat er hingegen in jeder seiner Einlassungen ausgeführt, dass das Geld aus einem anderen Sachverhalt stamme, der sich kurze Zeit vor dieser Tat ereignet habe. Diese Einlassung ist nicht zu widerlegen. Zwar erscheint die Summe von ca. 150.000 € insbesondere im Vergleich mit der dem Angeklagten P. versprochenen Vergütung in Höhe von 200.000 € und angesichts der wichtigen Rolle des Angeklagten M. als Fahrer des LKW mit der großen Kokainmenge im Gesamtwert von knapp 30.000.000 € durchaus realistisch. Jedoch ist auch seine Begründung für die anfängliche Behauptung in der polizeilichen Vernehmung, dass es der Tatlohn sei, nachvollziehbar. Dass der Angeklagte M. insoweit zunächst von der Überlegung geleitet wurde, dass er für die hier gegenständliche Tat ohnehin festgenommen worden sei und durch die Verknüpfung mit dem in seiner Wohnung befindlichen Bargeld weitergehende Ermittlungen verhindern wollte, hält die Kammer zumindest für möglich. Darauf weist auch das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme hin: Bereits die kleinteilige Stückelung des in der Wohnung vorgefundenen Bargelds (20-100 €-Scheine) ist untypisch für eine einheitliche Zahlung. Bei der daktyloskopischen Untersuchung der Geldscheine wurden 22 Spurenverursacher festgestellt, die allesamt nicht in eine mittelbare oder unmittelbare Verbindung zur hier gegenständlichen Tat gebracht werden konnten. Zwölf dieser Personen sind bereits mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten, 17 der Personen kommen aus dem Raum Bremen / Niedersachsen (so der Ermittlungsvermerk des Zeugen K3 vom 07. Mai 2019). Auch dies deutet auf eine andere Herkunft des Bargelds hin. Schließlich wird die abschließende Darstellung des Angeklagten M. auch dadurch bestätigt, dass keiner der anderen Angeklagten eine vollumfängliche Vorauszahlung erhalten hat.
286 Der von dem Angeklagten M. zu Beginn seiner ersten polizeilichen Vernehmung noch genannte Tatlohn von 5.000 € (so der Vernehmungsbeamte S8 in der Hauptverhandlung) ist angesichts seiner wichtigen Rolle in dem Geschehen aus den bereits oben ausgeführten Gründen nicht glaubhaft.
287 (3) In seiner ersten polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte M. zudem weitere Angaben gemacht, die ganz erheblich von allen späteren Einlassungen abweichen. Diese Angaben sind durch die späteren Einlassungen des Angeklagten M. selber sowie der anderen Angeklagten und auch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt.
288 So hat der Angeklagte M. – ausweislich der Bekundungen des Vernehmungsbeamten S8 – zunächst insbesondere angegeben, dass er der Auffassung sei, am 05. November 2018 von einem M. („Mu“ für „Muschkote“ oder „Mulatte“) kontaktiert worden sei. Diese Behauptung hat er bereits in der zweiten polizeilichen Vernehmung nach Vorlage von Lichtbildern aus der Observation, die unter anderem den Angeklagten P. im Mercedes Vito sitzend zeigen, nicht mehr aufrechterhalten. In der Hauptverhandlung hat er seine erste Angabe nachvollziehbar damit begründet, dass er den Angeklagten P. („Mu“) nicht habe belasten wollen.
289 Zudem hat der Angeklagte M. – so der Zeuge S8 – zunächst angegeben, dass er von einer Person zum Rastplatz G. W. gebracht worden sei, wo bereits der verlassene LKW gestanden habe, den er sodann nach H. gefahren habe. Auch diese Angabe hat er in seinen späteren Einlassungen nicht mehr aufrechterhalten; sie ist zudem durch die sonstige Beweisaufnahme – insbesondere die Observationsergebnisse – widerlegt.
290 Seine weitere Angabe in dieser ersten polizeilichen Vernehmung, dass er zwar mit Drogen gerechnet habe, nicht aber mit einer derartigen Menge, ist durch seine letzte Einlassung, dass er zumindest mehrere hundert Kilogramm Kokain erwartet habe, widerlegt. Diese Angabe ist aus den oben bereits ausgeführten Gründen glaubhaft.
291 Darüber hinaus hat der Angeklagte M. in der ersten polizeilichen Vernehmung – so der Zeuge S8 – angegeben, dass er nach der Ankunft in der R. Str. ... die Türen des Containers geöffnet habe, anschließend zur Toilette gegangen und bei seiner Rückkehr sofort festgenommen worden sei, sich also nicht am Auspacken beteiligt habe. Insoweit wird diese erste Einlassung hinsichtlich des Öffnens der Containertüren durch die Ergebnisse der Luftobservation, die den Angeklagten C. T. beim Öffnen der Türen zeigt, und die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten C. T. und G. widerlegt, und hinsichtlich der sofortigen Festnahme nach der Rückkehr von der Toilette durch seine eigene spätere Einlassung, die Einlassungen der Angeklagten H., G. und C. T. sowie die Ergebnisse der Luftobservation.
292 (4) In seiner Einlassung vom vierten Hauptverhandlungstag (dritte Einlassung insgesamt und die erste vor der Kammer) hat der Angeklagte M. zudem angegeben, dass ihm hinsichtlich des Zeugen S5 gesagt worden sei, dass dieser bezahlt und die polizeiliche Verhaftung nur vorgetäuscht werde, damit der Zeuge ein Alibi gegenüber seinem Arbeitgeber und dem hinter ihm fahrenden Zeugen R3 habe. Soweit diese Angabe den Zeugen R3 betrifft, ist die Kammer davon überzeugt, dass insoweit die spätere Einlassung des Angeklagten M. zutreffend ist, wonach die Anwesenheit des Zeugen eine Überraschung für die Angeklagten darstellte. Die Erläuterungen des Angeklagten M. hinsichtlich seiner eigenen Überlegungen und Befürchtungen aufgrund des unvorhergesehenen weiteren Zeugen sowie der daraus folgenden Diskussionen im Mercedes Vito sind lebensnah und nachvollziehbar. Zudem liegen nach den Einlassungen der anderen Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen keinerlei Hinweise vor, dass die Anwesenheit des Zeugen R3 den Angeklagten vor der Tat bekannt gewesen sein könnte.
293 (5) In seiner Einlassung vom 37. Hauptverhandlungstag (vierte Einlassung insgesamt und die zweite in der Hauptverhandlung) hat der Angeklagte M. noch angegeben, dass ihm die Adresse R. Str. ... vor dem Tatgeschehen unbekannt gewesen sei. Auch insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit seiner insoweit abweichenden letzten Einlassung und seinen nachvollziehbaren Ausführungen, dass und warum er gewusst habe, wo sich die Anschrift befinde, überzeugt.
294 (6) Soweit der Angeklagte M. weitergehend angegeben hat, dass er die Anweisung erhalten habe, während des Entladevorgangs im LKW sitzen zu bleiben, er sich aber stattdessen eigenmächtig am Ausladen beteiligt habe, hält die Kammer dies nicht für überzeugend. Die mit dem Entladen befassten Angeklagten haben angegeben, dass sie den Vorgang schnellstmöglich abschließen wollten. Es ist lebensnah, dass diese Überlegung auch bei der Planung durch die Hinterleute eine Rolle gespielt hat und eine Anweisung, untätig in dem LKW sitzenzubleiben und abzuwarten, insofern eher fernliegend ist. Die für die Bewertung des Gesamtgeschehens eher unerhebliche Frage, ob der Angeklagte M. spontan oder geplant beim Entladen geholfen hat, kann im Ergebnis offenbleiben. Sicher steht jedenfalls fest, dass er – wie er auch einräumt – bewusst und gewollt die Kokainpakete an den Containertüren entgegengenommen und sie im benachbarten Lagerraum gestapelt hat.
295 cc) Der Angeklagte M. hat darüber hinaus in der Hauptverhandlung wiederholt behauptet, bei den polizeilichen Vernehmungen aus dem Schlaf gerissen geworden und vollkommen übermüdet gewesen zu sein und daher in der Folge bei der Polizei Angaben gemacht zu haben, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten – insbesondere hinsichtlich des in seiner Wohnung gefundenen Bargelds. Dies steht im Widerspruch zu dem glaubhaft wiedergegebenen Eindruck des Zeugen S8, der den Angeklagten während der gesamten polizeilichen Vernehmung, auch des zweiten Teils, als vollumfänglich vernehmungsfähig wahrgenommen hat. Er konnte sich weder an Müdigkeitserscheinungen noch Anzeichen für Konzentrationsschwierigkeiten erinnern. Es sei – so der Zeuge S8 – ein normales Gespräch möglich gewesen.
296 Es gibt insofern keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vernehmungsbeamten sich durch Schlafentzug einer nach § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethode bedient haben könnten. Der Angeklagte M. hat zudem in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2020 schließlich – anders als zuvor – erklärt, dass der Hauptgrund für seine ursprüngliche Behauptung, die in seiner Wohnung gefundenen 150.000 € stammten aus der hier gegenständlichen Tat, nicht in einer angeblichen Übermüdung, sondern in der Überlegung gelegen habe, dass die Polizei eine Tat nunmehr ohnehin entdeckt habe und er darüberhinausgehende Ermittlungen zur Herkunft des Geldes habe vermeiden wollen.
297 f) Die Einlassung des Angeklagten H.
298 aa) Der Angeklagte H. hat sich letztlich wie folgt eingelassen: Der Angeklagte P. habe ihn am 05. November 2018 in P. gefragt, ob er bereit sei, in H. an der Übernahme eines LKW mit Container aus dem Hafen mitzuwirken, aus dem eine illegale Zuladung entladen werden solle. Da ihm der Angeklagte P. gesagt habe, dass er noch eine weitere Person mitbringen solle, habe er den Angeklagten C., mit dem er befreundet sei, hinzugezogen. Bei einem Treffen am selben Abend habe der Angeklagte P. ihm und C. zudem erklärt, dass es möglicherweise einen Alternativplan gebe und sie dann nicht gebraucht würden. In diesem Fall würden er –H. – und C. jeweils 10.000 € erhalten, ansonsten 50.000 €. Aufgrund der von dem Angeklagten P. mitgeteilten Informationen sei er bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass es sich um mehrere hundert Kilogramm Kokain handeln würde.
299 Auf Anweisung des Angeklagten P. seien er und C. am 06. November 2018 mit einem von einem Freund geliehenen VW Passat, einem Leasingfahrzeug, nach H. gefahren. In H. sei bereits von einer ihm unbekannten Person ein Hotelzimmer für sie reserviert worden. Der Angeklagte C. habe mit seinen gefälschten Papieren einen Mercedes Vito angemietet. Am Abend des 06. November 2018 hätten sie den Angeklagten M. bei einem Treffen mit dem Angeklagten P. kennengelernt. Von dem Gespräch habe er jedoch aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nur verstanden, dass der Container am Folgetag aus dem Hafen gebracht werden solle, sie sich als Polizisten verkleiden und den LKW von der Autobahn herunterholen sollten. Der Angeklagte P. habe gesagt, dass der Fahrer eingeweiht sei und Geld erhalten werde.
300 Die Polizeiutensilien seien in einer Reisetasche gewesen, die am 07. November 2018 von einem weißen Mercedes in den Mercedes Vito umgeladen worden sei. Während der Fahrt auf der Autobahn am 08. November 2018 hätten sie gemeinsam abgesprochen, wer welche Handlung ausführen sollte. Er habe ursprünglich nur das Blaulicht aus dem Fenster halten sollen; im letzten Moment habe der Angeklagte P. ihn jedoch angewiesen, mit dem LKW mitzufahren und sich um den „Jammer“ zu kümmern. Schließlich habe entweder der Angeklagte P. oder der Angeklagte M. das Kommando „jetzt“ gegeben und er habe das Blaulicht aus dem Fenster gehalten. Das Blaulicht habe nicht funktioniert; der Angeklagte P. habe jedoch gesagt, das sei egal, da der Fahrer ohnehin Bescheid wisse. Auf der Raststätte sei alles sehr schnell gegangen. Er sei zur Beifahrertür des LKW gegangen und eingestiegen, als der Angeklagte M. sie von innen geöffnet habe. Das Geschehen um den Zeugen S5 habe er nicht gesehen, aber gewusst, wie es – entsprechend der vorherigen Absprache – ablaufen sollte.
301 Der Angeklagte M. habe den LKW zurück nach H. gelenkt; er selber habe den „Jammer“ eingeschaltet. Beim Entladen des Kokains in H. habe er eigentlich nicht helfen, sondern auf dem Beifahrersitz warten sollen. Er sei jedoch zweimal aus dem LKW ausgestiegen und schließlich spontan zum Helfen aufgefordert worden.
302 bb) Die Angaben des Angeklagten H. sind weitestgehend glaubhaft und werden durch die Einlassungen der anderen Angeklagten und das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen gestützt. Aus den bereits oben ausgeführten Gründen ist die Kammer insbesondere davon überzeugt, dass er tatsächlich eine Entlohnung von 50.000 €, nicht von – wie in seiner ersten Einlassung angegeben – 10.000 € erwartete, und dass ihm – ebenfalls abweichend von seiner ersten Einlassung – von Anfang an bewusst war, dass sich in dem Container eine sehr große Menge Kokain befand. Die Kammer geht auch davon aus, dass er in den Tatplan eingeweiht gewesen ist, was er selber letztlich abweichend von seiner ersten Einlassung eingeräumt hat. Eine Person in ein derart umfangreiches Drogengeschäft einzubinden, die bereits aus sprachlichen Gründen nicht verstehen würde, was jeder der Tatbeteiligten tun und wie das Geschehen insgesamt ablaufen soll, würde ein erhebliches Risiko bedeuten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die mutmaßlich über erhebliche finanzielle Mittel verfügenden, hochorganisierten Hinterleute ein derartiges Risiko, das den Erfolg des gesamten Geschäfts im zweistelligen Millionenwert gefährdet hätte, nicht eingegangen sind.
303 Aus demselben Grund ist die Kammer nicht von der Einlassung des Angeklagten H. überzeugt, dass sowohl die Mitfahrt in dem LKW als auch seine bei dem Entladevorgang entfaltete Tätigkeit nur das Ergebnis spontaner Entscheidungen und nicht von vornherein so vorgesehen war. Die Angaben der Angeklagten H., M. und P. dazu, wie es dazu gekommen ist, dass der Angeklagte H. gemeinsam mit dem Angeklagten M. den LKW bestiegen hat, weichen erheblich voneinander ab. Die Kammer sieht sich angesichts dieser divergierenden Einlassungen nicht in der Lage, eine sichere Feststellung zu diesem Punkt zu treffen. Eine versprochene Entlohnung in Höhe von 50.000 € allein für den Tatbeitrag, das Blaulicht aus dem Fenster zu halten, erscheint jedoch überaus hoch.
304 In der Folge konnte auch eine sichere Feststellung zu der Frage, ob sich der Angeklagte H. spontan oder vorab geplant an dem Entladevorgang beteiligt hat, nicht getroffen werden. Die hiermit befassten Angeklagten haben angegeben, dass sie den Vorgang schnellstmöglich abschließen wollten. Es ist lebensnah, dass diese Überlegung auch bei der Planung durch die Hinterleute eine Rolle gespielt hat und die von den Angeklagten M. und H. behauptete Anweisung, in dem LKW sitzenzubleiben, insofern eher fernliegend ist. Sicher steht jedoch fest, dass der Angeklagte H. – was er auch einräumt – bewusst und gewollt die Kokainpakete an den Containertüren entgegengenommen und sie im benachbarten Lagerraum gestapelt hat.
305 g) Die Einlassung des Angeklagten C.
306 Der Angeklagte C. hat sich zuletzt folgendermaßen eingelassen: Er sei mit dem Angeklagten H. befreundet und habe durch diesen bereits in der Vergangenheit auch den Angeklagten P. kennengelernt. Am 05. November 2018 sei er spontan zu einem Treffen mit beiden gerufen worden, bei dem er den groben Plan erfahren habe, dass sie in H. durch das Vortäuschen einer Polizeikontrolle an einen Container gelangen sollten.
307 Am nächsten Morgen sei er gemeinsam mit dem Angeklagten H. nach H. gefahren. Da er aufgrund von illegalen Kraftfahrzeuggeschäften im Besitz gefälschter Papiere gewesen sei, habe er es übernommen, das Fahrzeug Mercedes Vito bei S. C. anzumieten und zuvor auch die dafür erforderliche Kreditkarte zu besorgen.
308 Ihm sei bereits bei einem weiteren Treffen am Abend des 06. November 2018 klar gewesen, dass es sich um eine große Menge Kokain handele. Der Angeklagte P. habe ihm und dem Angeklagten H. eine Entlohnung von jeweils 50.000 € zugesichert; bei zuvor in P. von jenem genannten 30.000 € habe es sich um einen Mindestbetrag gehandelt.
309 Als zwischenzeitlich die Nachricht gekommen sei, dass sie eventuell nicht gebraucht würden, habe er einen Teil seiner Entlohnung (10.000 €) vorab verlangt. Das Geld habe der Angeklagte S. am Morgen des 07. November 2018 mitgebracht, ebenso die Tasche mit den Polizeiutensilien. Diese Tasche hätten sie an jenem Tag für den Fall einer Kontrolle in einem Gebüsch versteckt.
310 Gemeinsam mit den Angeklagten P. und H. habe er im Mercedes Vito das Vorgehen auf dem Rastplatz geplant. Sie hätten die Polizei-T-Shirts angezogen. Der Angeklagte M. habe gewusst, welcher Parkplatz kommen werde.
311 Sie hätten den LKW schließlich überholt, wobei der Angeklagte H. das Blaulicht aus dem Fenster gehalten habe. Der Fahrer habe genickt und sei hinter ihnen her auf den Rastplatz gefahren. Letzte Zweifel, ob der Zeuge S5 wirklich mit ihnen zusammenarbeiten würde, seien in diesem Moment verflogen. Mit dem Angeklagten P. sei er schnellen Schrittes zu der Fahrerseite des LKW gegangen. Der Fahrer habe die Tür selber geöffnet. Er habe sogenannte Crocs angehabt, in denen er schlecht laufen konnte. Sodann habe er, der Angeklagte C., den Fahrer ohne Einsatz körperlicher Kraft zu Boden gebracht und ihm die Handfesseln angelegt. Der Zeuge habe seine Hände dabei bereitwillig auf den Rücken gehalten. Der Fahrer sei zum Fahrzeug gebracht worden; er – der Angeklagte C. – habe mit ihm auf der Rückbank gesessen. Bereits nach kurzer Zeit im Mercedes Vito habe er ihm die Handfesseln wieder abgenommen.
312 Anschließend seien sie umhergefahren und hätten nach einer Weile den Fahrer auf einem Rastplatz wieder mit seinem LKW zusammenbringen sollen. Irgendwann habe der Angeklagte P. jedoch signalisiert, dass die „Sache schief gegangen“ sei. Sie hätten den Zeugen S5 irgendwo abgesetzt und er –C. – habe ihm dessen eigenes T-Shirt über den Kopf gezogen, um zu verhindern, dass der Zeuge sein Gesicht sähe. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe er beschlossen, die Polizeiutensilien wegzuwerfen. Kurz nach Verlassen des Fahrzeugs sei er jedoch festgenommen worden.
313 bb) Diese Angaben des Angeklagten C. sind weitestgehend glaubhaft und werden durch die Einlassungen der anderen Angeklagten und das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen gestützt. Aus den oben bereits ausgeführten Gründen ist die Kammer insbesondere davon überzeugt, dass er tatsächlich eine Entlohnung von 50.000 €, nicht – wie zunächst angegeben – von 10.000 € erwartete, und dass ihm spätestens am Abend des 06. November 2018 an bewusst war, dass sich in dem Container eine sehr große Menge Kokain befand. Insoweit war er (entgegen seiner ersten Einlassung) in den Tatplan eingeweiht; es wird diesbezüglich ergänzend auf die Bewertung der Einlassung des Angeklagten H. zu diesem Punkt Bezug genommen (III.1.f).
314 Für hochgradig unwahrscheinlich, allerdings nicht mit Sicherheit zu widerlegen, hält die Kammer hingegen die Angaben des Angeklagten C. im Hinblick auf das Geschehen um den Zeugen S5 (zu den Einzelheiten unten). Er hat im Rahmen seiner ersten Einlassung insoweit selber eingeräumt, dass bei ihm inzwischen Zweifel aufgekommen seien, ob der Zeuge S5 tatsächlich eingeweiht gewesen sei, da dieser „so einen redlichen Eindruck“ gemacht habe.
315 h) Die Einlassung des Angeklagten S.
316 aa) Der Angeklagte S. hat sich letztlich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen: Am 05. oder 06. November 2018 habe ihn der Angeklagte P. gefragt, ob er an einem „Job“ interessiert sei. Er habe P. bereits zuvor gekannt und zu ihm aufgeschaut, weshalb er zugestimmt und keine weiteren Fragen gestellt habe. Am 06. November 2018 habe er den Angeklagten M. abgeholt, ohne zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dessen Funktion im Tatplan gehabt zu haben.
317 Einen Tag nach der ersten Ansprache habe der Angeklagte P. ihn beauftragt, bei einer Person Polizei-T-Shirts, Handschellen und Geld abzuholen, und ein Lokal in der Nähe der R. als Treffpunkt genannt. Er –S. – habe sich durch dieses Vertrauen geehrt gefühlt. Das Geld sei in einem offenen Umschlag gewesen, er habe es nicht gezählt. Daneben habe er eine Tüte mit T-Shirts und Handschellen sowie eine Tasche, die er nicht geöffnet habe, erhalten.
318 Zwischenzeitlich habe er von dem Angeklagten P. auch erfahren, dass eine Polizeikontrolle und eine Entführung vorgetäuscht und ein LKW übernommen werden sollten.
319 Am 08. November 2018 habe er den Angeklagten P. abgeholt und sie seien zum Hafen gefahren. An diesem Tag habe der Angeklagte P. ihm auch gesagt, dass es sich für ihn „richtig lohnen“ würde. Da sei ihm klar gewesen, dass er weitaus mehr als 1.000 € erhalten werde; er habe vielleicht an das Zehnfache gedacht. Während der Wartezeit im Vito habe er erst erfahren, dass es um Drogen gehe; dies habe er zuvor nur vermutet. Anhand der sonstigen Umstände habe er auch angenommen, dass es sich um Kokain handele. Die genaue Menge habe er aber erst beim Haftrichter erfahren.
320 Er – der Angeklagte S. – habe sich schließlich wie zuvor abgesprochen an das Steuer des Vito gesetzt und sie seien in Richtung Zollamt gefahren. Auf dem Weg dahin habe er erstmals den LKW gesehen. Nach einer kurzen Wartezeit am Zollamt seien sie wie der LKW auf der Autobahn in Richtung Süden gefahren. Auf Anweisung habe er schließlich den LKW überholt und einer der anderen Angeklagten habe ein Blaulicht herausgehalten. Der LKW sei ihnen auf den Rastplatz gefolgt. Er sei alleine im Fahrzeug geblieben und habe schließlich mitbekommen, dass jemand hinten eingestiegen sei. Ihm sei klar gewesen, dass es sich um den Fahrer des LKW gehandelt habe. Ebenso habe für ihn festgestanden, dass der Fahrer eingeweiht sei. Die Angeklagten P. und C. seien ebenfalls in den Vito gestiegen, die Angeklagten M. und H. in den LKW, dessen Fahrer M. gewesen sei. An der nächsten Autobahnausfahrt und erneut an den Elbbrücken habe er gewendet und sie seien durch die Gegend gefahren. Schließlich hätten sie erfahren, dass die Sache schiefgegangen sei, und den Zeugen S5 in einem Schrebergartengebiet abgesetzt. Er –S. – selber habe keine Entscheidungen getroffen und sei nur der Fahrer des Mercedes Vito gewesen. Ihm seien auch keine weiteren Einzelheiten des Tatplans bekannt gewesen.
321 bb) Die Einlassung des Angeklagten S. ist jedenfalls hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs glaubhaft. Sie stimmt insoweit mit den Einlassungen der anderen Angeklagten überein und wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt.
322 Für glaubhaft erachtet die Kammer auch die Angabe des Angeklagten, dass er mit einer fünfstelligen Entlohnung gerechnet habe. Eine niedrigere Summe – insbesondere die in der ersten Einlassung genannte Zahl von 1.000 € – ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht überzeugend. Für glaubhaft hält die Kammer hingegen, dass der Angeklagte S. eine geringere Entlohnung als die anderen mit der Übernahme des LKW befassten Angeklagten erhalten sollte. Als Fahrer des Mercedes Vito hatte er zwar eine wichtige Rolle inne, die aber dennoch im Vergleich zu den Tatbeiträgen der anderen Angeklagten eher untergeordnet erscheint. Auch unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten S. geschilderten Art der Beziehung zu dem Angeklagten P. erscheint es glaubhaft, dass S. als Jüngster der Angeklagten eine deutlich geringere Entlohnung erhalten sollte, ohne dass der Angeklagte P. mit Unzufriedenheit hierüber und daraus folgenden unerwünschten, eigenmächtigen Handlungen hätte rechnen müssen, die dem Tatplan entgegengestanden hätten.
323 Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Angeklagte S. genauere Kenntnis von dem Tatplan hatte, als er eingeräumt hat. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass während der langen Wartezeiten im Mercedes Vito, in Gesprächen mit dem Angeklagten P. unter vier Augen und auf der Fahrt in Richtung Süden nicht genauer über die erwartete Kokainmenge und Details des Tatplans gesprochen wurde. Auch hier gilt, dass der Angeklagte S. als Fahrer des vorgeblichen Polizeifahrzeugs bereits zur Verhinderung von den Taterfolg gefährdenden Handlungen oder Reaktionen auf unvorhergesehene Situationen in das genaue Vorhaben eingeweiht sein musste.
324 2. Die Beweiswürdigung zu den Vorbereitungen (Oktober 2018 bis 06. November 2018)
325 a) Der Lauf des Containers
326 Die Feststellungen zu der Herkunft des Containers mit der Nummer H., der Beladung mit Gelatine und der Route von Brasilien nach Deutschland ergeben sich aus dem Vermerk des Zollbeamten S8 vom 05. Dezember 2018 sowie dem Vermerk des Kriminalbeamten K4 vom 12. November 2018 über die Durchsuchung des Containers.
327 b) Die Angeklagten G., C. T. und U.
328 Die glaubhaften Einlassungen der Angeklagten G., C. T. und U. zu ihrer jeweiligen Anwerbung und zu den von ihnen ausgeführten Tatvorbereitungen bis einschließlich 06. November 2018 werden durch die Bekundungen der Zeugen K3 und K5 und durch die Ausdrucke aus der Videoüberwachung der Geschäftsräume sowie die Unterlagen der Firma S. bestätigt und ergänzt:
329 (1) Anwerbung und Kommunikation zwischen den Angeklagten
330 Die Feststellungen zu der Einbindung der Angeklagten G., C. T. und U. sowie zu dem Erhalt der einen geschlossenen Kommunikationskreis bildenden Mobiltelefone ergeben sich aus den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Dass der Angeklagte G. – wie mit der Anklage noch vorgeworfen – die Angeklagten C. T. und U. selbst zur Mitwirkung gewonnen hat, wurde durch die Beweisaufnahme hingegen nicht bestätigt.
331 Die weitergehenden Feststellungen der Kammer zu den Typen und Rufnummern der drei Mobiltelefone sowie der jeweils gespeicherten Rufnummern folgen aus den Bekundungen des Zeugen K3, der als polizeilicher Sachbearbeiter die Ermittlungen seit dem 08. November 2018 geleitet hat, sowie – hinsichtlich des bei dem Angeklagten C. T. nach seiner Festnahme aufgefundenen Mobiltelefons – auf dem Vermerk des Polizeibeamten V. vom 08. November 2018 und dem zugehörigen Korrekturvermerk des Polizeibeamten K6. Aus diesen Vermerken ergibt sich, dass in dem bei dem Angeklagten C. T. sichergestellten Mobiltelefon der Marke L-mobi zwei Rufnummern eingespeichert waren: unter dem Namen „AAA“ die Nummer... (zugehörig zu dem Mobiltelefon des Angeklagten U.) und unter dem Namen „DGM“ die Nummer... (dem Mobiltelefon des Angeklagten G. zuzuordnen). Der Zeuge V. hat das Telefon ausweislich seines Vermerks eingesehen und festgestellt, dass mit dem Teilnehmer „DGM“, also dem Angeklagten G., am 07. und 08. November 2018 insgesamt fünf Telefonate stattgefunden haben. Dies bestätigt die Angaben des Angeklagten C. T. zu der Kommunikation mit dem Angeklagten G. an diesen beiden Tagen.
332 (2) Die Anmietung der Transporter bei der Autovermietung S.
333 Die Angaben insbesondere des Angeklagten G. sowie auch der Angeklagten C. T. und U. zu der Anmietung des Citroën Jumper und des Peugeot Boxer bei der Autovermietung S. werden durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt:
334 aa) Die Kriminalbeamtin K5 hat am 20. Februar 2019 die Zeugin E. polizeilich zu der Anmietung der beiden Fahrzeuge bei der Firma S. vernommen. Dabei habe – so die Zeugin K5 – die Zeugin E., die in der Hauptverhandlung unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben gemacht hat, im Wesentlichen bekundet, dass sie mit dem Angeklagten G. seit Ende 2017 ein freundschaftliches Verhältnis verbunden hätte und sie seinen Einzug bei ihr geplant hätten. Er sei bereits dort gemeldet gewesen, habe sich mit dem tatsächlichen Umzug aber lange Zeit gelassen. Ungefähr zwei Wochen vor der Abholung der Transporter habe er sie gebeten, noch am selben Abend die Reservierung durchzuführen. Er habe es damit plötzlich sehr eilig gehabt. Sie hätten sich daher am späten Abend bei der Filiale der Firma S. auf der R. getroffen, wo sie auch die beiden Fahrer kennengelernt habe. Sie habe die Transporter wie von dem Angeklagten G. vorgegeben für einen Zeitraum von fünf Tagen reserviert, was er mit der Unzuverlässigkeit der beiden „Jungs“ begründet habe. Am Tag der Anmietung habe der Angeklagte G. ihr das erforderliche Geld bar überreicht, was zu Problemen geführt habe, da eine Barzahlung nicht möglich gewesen sei. Sie habe die Transporter aufgrund dieser Verzögerungen nicht selber gesehen, sondern nur den Fahrern die Schlüssel und die Quittung gegeben, da sie es eilig gehabt habe. Zu den beiden „Fahrern“ habe die Zeugin lediglich angeben können, dass einer mit Vornamen L. geheißen und wenig Deutsch gesprochen habe; an den Namen des anderen könne sie sich nicht erinnern, dieser habe gut Deutsch gesprochen.
335 bb) Die Einlassungen der Angeklagten G., C. T. und U. zu der Anmietung der beiden Transporter werden darüber hinaus auch bestätigt durch die Unterlagen der Firma S. sowie die Ausdrucke aus der Videoüberwachung der Filiale in H.- L. vom 06. November 2018, auf denen die Angeklagten C. T. und U. sowie die Zeugin E. zweifelsfrei zu erkennen sind. Aus den Buchungsbestätigungen und Screenshots der Reservierungsmaske aus dem Computersystem der Firma S. ergibt sich, dass auf den Namen S. E. zwei Fahrzeuge („Beispielfahrzeug: IVECO Daily oder Mercedes-Benz Sprinter bis 3,5 t“) für den Zeitraum vom 06.-10. November 2018 gebucht wurden, wobei eine Reservierung am 31. Oktober 2018 und die andere am 03. November 2018 vorgenommen wurde. Bei der polizeilichen Durchsuchung des Peugeot Boxer wurden zudem der Mietvertrag und das Übergabeprotokoll für das Fahrzeug aufgefunden, in denen als erster Fahrer S. E. und als zweiter Fahrer L. U. eingetragen sind (Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten K7 vom 19. November 2018, Kopien des Mietvertrags und Übergabeprotokolls).
336 (3) Reisetaschen und Rucksäcke
337 Die Feststellungen zu dem Erwerb und der Anzahl der Reisetaschen und Rucksäcke beruhen auf den Angaben der Angeklagten G. und C. T., hinsichtlich der Anzahl, Marke und Fundort zudem auf dem Durchsuchungsvermerk des Polizeibeamten M3 vom 19. November 2018, wonach die Taschen und Rucksäcke in dem Laderaum des Citroën Jumper aufgefunden wurden.
338 Die Zeugin K5 hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass sie die Reisetaschen mit einem Zollstock vermessen habe, um das Volumen zu berechnen, und zudem das Volumen der Kokainpakete bei dem Sachverständigen Dr. S. erfragt habe. Unter Zugrundelegung des volumenmäßig größten Kokainpakets habe sie sodann errechnet, dass jede Reisetasche Raum für 63 Pakete geboten hätte, woraus sich bei 19 Taschen die Gesamtzahl von 1.197 möglichen Paketen ergebe, die in den Taschen Platz gefunden hätten. In den Rucksäcken hätten ihren Berechnungen zufolge weitere 34 Pakete verstaut werden können.
339 Die Anzahl und Größe der Reisetaschen war somit durchaus genau auf die Menge von 1.100 Kokainpaketen abgestimmt. Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls den Hinterleuten der Umfang der Lieferung genau bekannt war und insbesondere der Angeklagte C. T., aber auch der Angeklagte G. spätestens seit der Besorgung der Taschen eine Vorstellung von der zu erwarteten sehr großen Menge Kokain hatten.
340 c) Die Angeklagten P., H. und C.
341 (1) Anwerbung, Anreise nach H. und Unterkunft im E. Hotel
342 Soweit die Kammer Feststellungen zu der Einbindung in die Tatplanung hinsichtlich der Angeklagten P., H. und C. getroffen hat, ergeben sich diese aus den Einlassungen dieser drei Angeklagten, wonach der Angeklagte P. von einem nicht namentlich bezeichneten Bekannten telefonisch angeworben wurde und daraufhin den Angeklagten H. hinzugezogen hat, der seinerseits den Angeklagten C. anwarb.
343 Hinsichtlich der Reise von D. nach H. sowie der Unterbringung der Angeklagten H. und C. werden die Einlassungen der Angeklagten durch weitere Beweismittel bestätigt: Bei der Durchsuchung des VW Passat mit dem polnischen Kennzeichen... wurden ausweislich der Bekundungen des Zeugen K3 im Handschuhfach eine polnische Identitätskarte und ein polnischer Führerschein, jeweils lautend auf P. Jan C., aufgefunden, daneben unter anderem eine Karte für das Zimmer... im E. Hotel. Die polizeiliche Observation vom 07. November 2018 hat zudem ergeben, dass die – später als die Angeklagten H. und C. identifizierten – „Kontaktpersonen 26 und 27“ um 22:25 Uhr durch die S.- v.- U.-Straße gingen und in Höhe des E. Hotel H. außer Sicht gerieten (Observationsbericht vom 07.11.2018 des Polizeibeamten W1).
344 Wer die Reservierung des Zimmers ... im E. Hotel für die Angeklagten H. und C. vorgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Dass die Verlängerung der Reservierung am Abend des 07. November 2018 durch den ehemals Mitbeschuldigten F. B2 vorgenommen wurde, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen K3. Demnach hat die Befragung der Hotelmitarbeiter ergeben, dass einem der Mitarbeiter der Zeuge B2 von seinem äußeren Erscheinungsbild bekannt gewesen sei, weil er in der Vergangenheit bereits Gast in dem Hotel gewesen und ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei. Der Zeuge K3 hat weiter bekundet, dass unmittelbar vor der Verlängerung der Reservierung eine Kommunikation zwischen den Mobiltelefonen des Zeugen B2 und des Angeklagten P. stattgefunden habe. Das Mobiltelefon des Zeugen B2 sei ihm aus einem gesonderten Verfahren bekannt gewesen, was die Zuordnung ermöglicht habe.
345 (2) Erwerb der Kreditkarte der R. AG
346 Dass der Angeklagte C. unter der Angabe falscher Personalien eine Kreditkarte der R. AG erworben hat, folgt aus den Angaben der Angeklagten C. und P. sowie den Bekundungen des Zeugen K3 und den Lichtbildern der Durchsuchung des VW Passat mit dem polnischen Kennzeichen... . Bei der Durchsuchung am 18. Dezember 2018 durch die Zeugen K3 und K5 wurden unter anderem Unterlagen über den Kauf und die Aufladung (471 €) einer Kreditkarte bei der R., ausgestellt auf „T. S. J.“, aufgefunden. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Karte am 06. November 2018 um 17:01 Uhr in der Filiale der R. AG am H. Platz ... in H. erworben wurde. Ausweislich der Aussage des Zeugen K3 hat eine Anfrage der Zeugin K5 bei der R. ergeben, dass die Kreditkarte zur Anmietung eines Fahrzeugs bei der Firma S. C. eingesetzt wurde.
347 (3) Die Anmietung des Mercedes Benz Vito (... )
348 Die Feststellungen zur Anmietung des Mercedes Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen... beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten C., P. und H. sowie auf den von der Firma S. C. übermittelten Unterlagen und Ausdrucken der Videoüberwachung, die mit der Zeugin K5 in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und erörtert wurden.
349 Aus den Screenshots aus dem Computersystem der Firma S. C. ergibt sich, dass das Fahrzeug Mercedes Benz Vito, ... für den Zeitraum vom 06. November 2018, 16:00 Uhr bis zum 10. November 2018, 08:00 Uhr zu einem Mietpreis von 438,85 € an „T. S. J.“, geboren am... 1873 in G., vermietet wurde. Als telefonische Erreichbarkeit ist die Rufnummer... eingetragen. Die – ausweislich den Bekundungen der Zeugin K5 – von der Firma S. C. zu diesem Vorgang übersandten Bilder aus der Videoüberwachung zeigen den Angeklagten C..
350 Die Zeugin K5 hat weiter bekundet, dass eine telefonische Nachfrage bei der Firma S. C. ergeben habe, dass die Bezahlung und Abholung des Fahrzeugs am 06. November 2018 um 17:58 Uhr erfolgt sei; dabei seien die übersandten Bilder entstanden. Die Reservierung sei bereits gegen 13:00 Uhr desselben Tages telefonisch erfolgt.
351 (4) Personalpapiere und Identität der Angeklagten C. und H.
352 aa) Der Angeklagte C. hat eingeräumt, gefälschte Identitätspapiere bei sich geführt zu haben, die er jedoch nicht anlässlich dieser Tat erworben, sondern bereits zuvor im Rahmen illegaler Kraftfahrzeuggeschäfte genutzt habe. Diese Papiere habe er zum Erwerb der Kreditkarte und der Anmietung des Mercedes Vito genutzt. Er hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass die in der Anklageschrift genannten Personalien P. J. bC., geboren ... 1970 in G. zutreffend seien.
353 Die auf den Namen „T. S. J.“ ausgestellte polnische Identitätskarte und der auf denselben Namen lautende polnische Führerschein wurden bei der Festnahme in dem in der Hosentasche des Angeklagten C. befindlichen Portemonnaie aufgefunden (Verlaufsbericht und Festnahmebericht des Polizeibeamten mit der Kennziffer 400 vom 08. November 2018). Nach den Bekundungen des Zeugen K3 wurde die Identität des „J.“ erst angezweifelt, als bei der Durchsuchung des VW Passat ... am 18. Dezember 2018 Personalpapiere aufgefunden wurden, die auf den Namen „P. Jan C.“ lauteten und auf den Lichtbildern die bis dahin als „J.“ bekannte Person zeigten. Das daraufhin in Auftrag gegebene Behördengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 17. Januar 2019 hat ergeben, dass die auf „J.“ lautenden Dokumente verfälscht wurden: die Identitätskarte durch Lichtbildauswechslung auf einem authentischen Vordruck; bei dem Führerschein handelt es sich um ein Nachahmungsprodukt. An den auf „P. Jan C.“ ausgestellten Dokumenten hingegen konnte der Sachverständige keine Hinweise auf eine Verfälschung feststellen.
354 bb) Der Angeklagte H. hat sich dahingehend eingelassen, dass er bei seiner Festnahme die Identitätskarte seines Bruders M. H. bei sich geführt, diesen Umstand dem festnehmenden Beamten jedoch sofort mitgeteilt habe. Die Identität des Angeklagten H. als A., geboren... 1971 in D., nicht M., geboren... 1974 in D., ergibt sich zudem aus den folgenden Umständen: Am 14. November 2018 wandte sich der Rechtsanwalt J2 an die Polizei und teilte mit, dass ihn eine weibliche Person gebeten habe, ihren Verlobten A. H. zu vertreten, der mutmaßlich am 08. oder 09. November 2018 festgenommen worden sei (Vermerk des Polizeibeamten K7 vom 14. November 2018). Im polizeilichen Auskunftssystem SIS sind unter den Personalien A. H., geboren... 1971 in G1/P. ein Fingerabdruckbogen sowie drei Lichtbilder hinterlegt, die zweifelsfrei den in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten H. zeigen. Auch die dort gespeicherten Fingerabdrücke sind identisch mit den Abdrücken der am 08. November 2018 festgenommenen und zunächst als „M.“ H. erfassten Person (Vermerk des Polizeibeamten K7 vom 16. November 2018).
355 d) Der Angeklagte M.
356 Die Einlassungen der Angeklagten M., P., S., C. und H. zu der Einbindung des Angeklagten M. sowie zu den Treffen am 05. und 06. November 2018 werden bestätigt und ergänzt durch den in Augenschein genommenen Chatverlauf mit „Mu“, die Bekundungen des Zeugen K3 sowie die Ergebnissen der Fahrzeuginnenraumüberwachung des PKW Mercedes E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... vom 06. November 2018.
357 (1) Kommunikation mit „Mu“
358 Die Kommunikation über den Nachrichtendienst WhatsApp am 05. und 06. November 2018 fand ausweislich der Bekundungen des Zeugen K3 zwischen dem Mobiltelefon mit der Rufnummer -242 und einem bei der Durchsuchung des LKW des Angeklagten M. aufgefundenen Mobiltelefon statt. Der Chat, den die Kammer in Form von Lichtbildern des Mobiltelefonbildschirms in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, weist im Detail den folgenden Inhalt auf:
359 Der Kontakt beginnt am Montag (das Datum wird nicht angezeigt, ausgehend von der Einlassung des Angeklagten M. handelt es sich um den 05. November 2018) um 22:58 Uhr und wird von der als „Mu“ eingespeicherten Person begonnen:
360 Mu 22:58 Uhr: Hello mein friend
361 Mu 22:59 Uhr: Lange nights gehotr
362 Es folgt ein verpasster Sprachanruf um 23:01 Uhr.
363 M. 23:02 Uhr: Mu?
364 Mu 23:03 Uhr: Ja
365 M. 23:05 Uhr: Du warst ja mit mal verschwunden. War bei Sport Studio tatuo nx von dir. Habe es aber für dich auf gehoben.
366 Mu 23:05 Uhr: Super
367 M. 23:07 Uhr: Können uns nächste Woche treffen. Dann kann ich es dir nach so langer Zeit endlich geben. Und du erklärst mir was da los war ok?
368 Mu 23:19 Uhr: Nim dir bitte morgen zeit ist wichtig mein osi vermisse dich Las uns was essen gehen in der stadt
369 M. 23:21 Uhr: Weiß nicht ob ich das hin bekomme. Bin arbeiten. Aber vielleicht passt es ja.
370 Mu 23:21 Uhr: Das were super
371 M. 23:22 Uhr: Ich versuche es.
372 Mu 23:22 Uhr: Wann kannst du mir sagen ob wir uns sehen
373 M. 23:23 Uhr: Bin bis Mittag in H. dann muss ich Richtung F. und dann weiß ich noch nicht wie es weiter geht.
374 M. 23:25 Uhr: Ich war so gar in H. in eurem Club und habe dich gesucht.
375 Mu 23:32 Uhr: Kannst du dich nicht kurz in der stadt treffen mit mir wichtig
376 M. 23:34 Uhr: Morgen? Ja klar kann ich das. Bin aber ohne Auto in H..
377 Mu 23:34 Uhr: Wann past es dir
378 Mu 23:35 Uhr: Und wo ich komme zu dir
379 M. 23:36 Uhr: Denke morgen gegen 18 Uhr. Wo weiß noch nicht irgend eine Auto Raststätte komme ja aus F. zurück nach H.
380 Mu 23:37 Uhr: Geht nicht morgen fruh
381 M. 23:39 Uhr: Wenn es so wichtig für dich ist geht auch gleich. Bin am Zoll A. w.
382 Mu 23:42 Uhr: Ok ich komme
383 Mu 23:42: Kannst du mir genaue adresse schicken
384 M. 23:4?: Gut. Wie lange brauchst du? Und alleine ok. A. Straße.
385 Mu 23:44 Uhr: Ich bin in der stadt fahre in 10min Los
386 M. 23:45 Uhr: Ok. Treffen uns vor dem Tor Firma O1 ist das schuppen... . Melde 10 min vorher ich geh da zu Fuß hin
387 Mu 23:46 Uhr: Ok
388 M. 23:46 Uhr: Bis gleich
389 Mu 23:46 Uhr: Bis gleich
390 Mu 00:08 Uhr: Bin in 10 nim da
391 M. 00:10: Ok ich auch
392 Aus dieser Kommunikation ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten M. – dass er am späten Abend des 05. November 2018 von einer Person kontaktiert wurde, die er zu kennen meinte und die diese Identität zumindest im Rahmen des Chats bestätigte. Auch zeigt der Gesprächsverlauf, dass es „Mu“ sehr wichtig war, schnellstmöglich ein Treffen mit dem Angeklagten M. zu realisieren, welches schließlich kurz nach Mitternacht am 06. November 2018 am Schuppen... in der A. Str. stattfand. Dass es sich bei der zu diesem Treffen erschienenen Person um den Angeklagten P. handelte – dieser also den Angeklagten M. für die Tat angeworben hat – konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Insoweit sind die Einlassungen der Angeklagten P., H. und C., wonach sich der Angeklagte P. zum Zeitpunkt des Treffens noch in D. befunden und auch das Mobiltelefon -242 erst am 06. November 2018 erhalten habe, nicht zu widerlegen. Auch der Angeklagte M. hat in allen Einlassungen zur Sache konstant angegeben, dass nicht der Angeklagte P., sondern ein ihm unbekannter „Südländer“ zu dem Treffen in der Nacht vom 05. auf den 06. November 2018 erschienen sei.
393 Später am Dienstag (dem 06. November 2018) meldet sich „Mu“ erneut:
394 Mu 17:59 Uhr: Guten abend
395 Mu 17:59 Uhr: Hast du auto?
396 Mu 17:59 Uhr: Kannst fahre?
397 M. 18:00 Uhr: Ne kein Auto
398 Mu 18:01 Uhr: Ok ich line and wann bist du da
399 Mu 18:02 Uhr: Ab wann
400 M. 18:02 Uhr: Denke so in einer Stunde
401 Mu 18:02 Uhr: Bist du da
402 M. 18:02 Uhr: Ja
403 M. 18:03 Uhr: Bin am f. Kreis. Hier steht alles wegen a7
404 M. 18:06 Uhr: Kannst mir auch ein schicken der mich abholt. Wie gestern
405 Mu 18:08 Uhr: Ok
406 Mu 18:08 Uhr: Noch
407 Mu 18:08 Uhr: Beser
408 M. 18:08 Uhr: Gut Punkt sieben am Tor
409 Mu 18:08 Uhr: Wo?
410 Mu 18:09 Uhr: Genaue adresse
411 Mu 18:09 Uhr: ?
412 M. 18:09 Uhr: A. Straße. Schuppen...
413 Mu 18:09 Uhr: Ok
414 Mu 18:09 Uhr: Die kommen
415 Mu 18:09 Uhr: Gehen denn telefon
416 Mu 18:09 Uhr: Mit ja
417 M. 18:10 Uhr: ok
418 M. 18:10 Uhr: Also brauche ich nicht irgendwo mit hin?
419 Mu 18:11 Uhr: Wir Holen dich ab jetzt
420 Mu 18:12 Uhr: Schickst du adresse
421 M. 18:12 Uhr: Adresse habe ich dir doch gegeben.
422 Mu 18:15 Uhr: Ok
423 M. 18:16 Uhr: Um sieben
424 Mu 18:16 Uhr: Ok punktlich da
425 M. 18:17 Uhr: Versprochen
426 Mu 18:18 Uhr: Weißer mercedes
427 M. 18:18 Uhr: Ok
428 Dieser weitere Abschnitt der Kommunikation lässt – in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten M. und P. – erkennen, dass das Telefon mit der Endziffer -242 im Chatverlauf von drei verschiedenen Personen bedient wurde. Der erste Wechsel wird um 18:09 Uhr deutlich, als „Mu“ nach der Adresse fragt, obwohl diese am Abend zuvor bereits genannt wurde und der Angeklagte M. („Wie gestern“, „Punkt sieben am Tor“) eindeutig darauf Bezug nahm. Nach der Einlassung des Angeklagten P. war er zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Mobiltelefons -242, das er von seinem Auftraggeber erhalten hatte, um den Angeklagten M. zu kontaktieren. Der Gesprächsverlauf zeigt zugleich, dass dem Angeklagten M. dieser Wechsel nicht bekannt war.
429 Die weiteren Nachrichten von „Mu“ – jetzt in Person des Angeklagten P. – um 18:09 Uhr („Die kommen“, „Gehen denn telefon“, „Mit ja“) kündigen eine weitere Weitergabe des Mobiltelefons, nunmehr an mehrere Personen an, die der Angeklagte P. schicken wird, um den Angeklagten M. abzuholen.
430 Die Nachrichten um 18:11 Uhr und 18:12 Uhr zeigen eindeutig diesen erneuten Nutzerwechsel, zum einen durch die Verwendung des Personalpronomens „wir“ statt, wie zuvor, „ich“, zum andere durch die nochmalige Frage nach der Adresse. Nach den Einlassungen der Angeklagten P. und S. hatte Letzterer das Mobiltelefon nunmehr erhalten, um die weitere Kommunikation zur Abholung des Angeklagten M. führen zu können.
431 (2) Abholung des Angeklagten M. am Abend des 06. November 2018
432 Die Feststellungen zu den Gesprächen im Fahrzeug, als der Angeklagte S. und M. S6 den Angeklagten M. am Abend des 06. November 2018 abholten, ergeben sich aus den Audioaufnahmen aus der polizeilichen Fahrzeuginnenraumüberwachung der Mercedes E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... (überwachter Anschluss:... ) vom 06. November 2018 um 18:16 Uhr, 18:21 Uhr, 18:37 Uhr und 18:52 Uhr, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und zudem mit den Zeugen K3 und L2 erörtert wurden. Auf den Bekundungen dieser Zeugen, die die Aufzeichnungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört hatten, beruhen auch die Feststellungen zur Identität der sprechenden Personen, insbesondere des M. S6, dessen Stimme ihnen aufgrund der monatelangen intensiven Telekommunikationsüberwachung im Rahmen des Verfahrens... bekannt war. Auch die Stimme des Angeklagten S. konnten die Zeugen K3 und L2 auf diese Weise identifizieren. Insoweit und hinsichtlich der Stimme des Angeklagten M. war der Kammer zudem eine eigenständige Wiedererkennung möglich, da die Stimmen der beiden Angeklagten aus der Hauptverhandlung bekannt sind. Der Angeklagte M. hat darüber hinaus selber bestätigt, eine der sprechenden Personen zu sein, indem er bei der Inaugenscheinnahme der Audiodatei von 18:52 Uhr erklärt und korrigiert hat, welchen Wortlaut seine damalige Bemerkung gehabt habe („Das riecht ja jeder Bulle“ statt – wie im polizeilichen Protokoll – „Das sieht ja jeder Bulle“).
433 Dass der Angeklagte M. mit der Frage, ob der Angeklagte S. und M. S6 „auch bei Rotweiß“ seien, die Gruppierung der Hells Angels meinte, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen K3, der in seiner Vernehmung erläutert hat, dass es sich bei „Rotweiß“ um eine gängige Bezeichnung für die Gruppierung handele. Die Verknüpfung zu den Hells Angels folgt zudem auch aus dem Anzeigebild von „Mu“ / der Rufnummer -242 (die Worte „Big Red 81 Machine Support“ in roter Schrift auf weißem Grund) und der Einlassung des Angeklagten M., dass er aus diesem Bild auf den Angeklagten P. geschlossen habe, da er sonst niemanden kenne, der Verbindungen zu den Hells Angels habe.
434 (3) Das Treffen der Angeklagte M. und P.
435 Dass am Abend des 06. November 2018 ein Treffen der Angeklagten M. und P. stattgefunden hat, welche Informationen dort ausgetauscht wurden und dass der Angeklagte M. derweil Nachrichten des Auftraggebers über das Encrochat-Handy erhielt, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten M., P., H. und C.. Die Kammer konnte nicht aufklären, in welchem Umfang die Angeklagten H. und C. an dem Treffen teilgenommen haben. Es ist nachvollziehbar, dass die Erinnerungen der Angeklagten insoweit divergieren bzw. die der deutschen Sprache nicht mächtigen polnischen Angeklagten ihre Anwesenheit bei dem auf Deutsch geführten Gespräch als deutlich länger empfunden haben, als es tatsächlich der Fall war.
436 (4) Kommunikation mit T. S.
437 Dass der Angeklagte M. am frühen Morgen und am Abend des 07. November 2018 per WhatsApp Nachrichten an seinen Arbeitgeber T. S. schrieb sowie der Inhalt dieser Nachrichten (Krankmeldung; Hinweis, dass mehr Zeit benötigt werde; Ankündigung, dass der Arbeitgeber „pro Tag 1“ erhalten werde), ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen K3. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass der Hintergrund dieser Nachrichten nicht weiter aufgeklärt worden sei; es sei unklar geblieben, was mit „1“ in der Formulierung „egal wie es ausgeht, wirst du pro Tag 1 bekommen“ gemeint sei. Auch die Vernehmung des Zeugen S. durch ihn und die Zeugin K5 habe keine weiteren Erkenntnisse erbracht; der Zeuge S. habe ausweichend geantwortet und keine aus Sicht der Vernehmungsbeamten plausiblen Erklärungen angeboten.
438 e) Der Angeklagte S.
439 Die Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten S. am 06. November 2018 sowie seiner Tätigkeit als „Abholer“ des Angeklagten M., um diesen zu dem Treffen mit dem Angeklagten P. zu bringen, beruhen auf den Angaben der Angeklagten S., P. und M., den Ergebnissen der Fahrzeuginnenraumüberwachung (siehe hierzu die Ausführungen zur Einbindung des Angeklagten M.), den Bekundungen des Zeugen K3 sowie dem Durchsuchungsbericht des Kriminalbeamten K8 vom 08. November 2018 hinsichtlich der Wohnung des Angeklagten S., I. ... in H..
440 Der Zeuge K3 hat hinsichtlich des Auffindeorts und der Zuordnung des Mobiltelefons mit der auf -242 endenden Rufnummer bekundet, dass dieses bei der Durchsuchung der Wohnung I. ... , in der der Angeklagte S. mit seiner Mutter gewohnt habe, auf dessen Bett aufgefunden worden sei. Dies sei ihm aus der Berichtslage und einem Gespräch mit dem Durchsuchungsbeamten bekannt geworden. Dass der Angeklagte S. bei seiner Mutter an dieser Adresse wohnte, sei ihm aus dem Ursprungsverfahren bekannt, an dem er über Monate mitgearbeitet habe. Die Zuordnung der Rufnummer -242 zu dem in der Wohnung gefundenen Mobiltelefon ergebe sich aus der Tatsache, dass die Rufnummer mit dem WhatsApp-Profil auf dem Telefon verbunden sei.
441 Dass sich der Angeklagte S. in der Nacht vom 06. auf den 07. November 2018 bereits für den Angeklagten P. auf Abruf bereitgehalten hat, ergibt sich aus den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung in dem Verfahren... . Um 00:38 Uhr am 07. November 2018 telefonierte er mit einer weiblichen Person (überwachter Anschluss:... , Gegenanschluss:... ) und erzählte ihr, dass er im „Laden“ – seiner Shisha-Bar – auf Abruf warte. Einer anderen weiblichen Person berichtete er im Telefonat um 02:21 Uhr (überwachter Anschluss:... , Gegenanschluss:... ): „Ich bin im Laden noch. Ich muss warten.“ Die Identifizierung des Angeklagten S. als Sprecher war der Kammer zudem aufgrund der Kenntnis seiner Stimme aus der Hauptverhandlung möglich.
442 3. Beweiswürdigung zum Warten auf den Container am 07. November 2018
443 a) Geschehen im Hafenbereich und am Abend des 07. November 2018
444 Soweit die Kammer Feststellungen zu der Abholung der Polizeiutensilien am frühen Morgen des 07. November 2018 getroffen hat, folgen diese aus den glaubhaften Angaben der Angeklagten S. und P.. Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen im Hafenbereich an jenem Tag beruhen auf den Einlassungen der fünf insoweit betroffenen Angeklagten.
445 Dass der von dem Angeklagten S. genutzte Mercedes Benz E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen... währenddessen für längere Zeit verlassen auf dem Parkplatz in der N. Str. stand, ergibt sich zudem aus dem Observationsbericht des Polizeibeamten W1 vom 07. November 2018. Demnach konnte weiter polizeilich observiert werden, dass später, um 20:59 Uhr die Angeklagten S., H. („Kontaktperson 26“) und C. („Kontaktperson 27“) mit dem Mercedes Benz Vito (... ) auf den Parkplatz fuhren, der Angeklagte S. mit dem Mercedes E-Klasse zur „D. L.“ zurück fuhr und die Angeklagten H. und C. sich in dem VW Passat (... ) in den Bereich der R. begaben.
446 Die Kriminalbeamten K3 und L2 haben in der Hauptverhandlung geschildert, dass der Umstand, dass der Mercedes... den ganzen Tag stationär auf dem genannten Parkplatz stand, ebenso wie das Ergebnis der Überwachung des von dem Angeklagten S. sonst genutzten Mobiltelefons (Verbleib auch des Telefons in dem Fahrzeug) ein wichtiger Ausgangspunkt war, um die Observationen und weiteren Ermittlungstätigkeiten in dem Verfahren... auszuweiten und zu intensivieren. Beides sei sehr ungewöhnlich gewesen. Die zuvor seit mehreren Monaten geführten Ermittlungen gegen den Angeklagten S. sowie weitere Beschuldigte (darunter M. S6) hätten gezeigt, dass sowohl das Fahrzeug als auch das Mobiltelefon in der Regel intensiv genutzt würden und der Mercedes insbesondere im Raum H.- O. bewegt worden sei.
447 b) In R.
448 Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Angeklagten G., C. T. und U. am 07. November 2018 ergeben sich aus den diesbezüglichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben dieser drei Angeklagten.
449 4. Das Tatgeschehen am 08. November 2018 (ohne das Geschehen betreffend den Zeugen S5)
450 Die Einlassungen der Angeklagten zum äußeren Tatablauf am 08. November 2018 werden insbesondere durch die Ergebnisse der Observation, die zum Verfahren... durchgeführt wurde, bestätigt.
451 Die Kriminalkommissarin H2 hat in der Hauptverhandlung zudem bekundet, dass sie in der Nacht vom 07. auf den 08. November 2018 an dem Mercedes Benz Vito einen GPS-Sender installiert habe, um die Überwachung des Standorts des Fahrzeugs zu ermöglichen.
452 a) Das Geschehen betreffend die Angeklagten im Mercedes Vito (bis 13:55 Uhr)
453 (1) Observation
454 Die Ergebnisse der polizeilichen Observationen bestätigen hinsichtlich des äußeren Ablaufs des Geschehens die dahingehenden Einlassungen der Angeklagten. Die Feststellungen zu den Abläufen im Mercedes Vito selber und insbesondere zu der Kommunikation unter den Angeklagten beruhen hingegen allein auf den glaubhaften geständigen Einlassungen.
455 Ausweislich des von dem Einsatzführer A1 unterzeichneten Observationsberichts vom 08. November 2018 (Zielperson: C. S.) begann die Observation um 03:03 Uhr sowohl an der Anschrift C.- S.-Straße in H., wo der VW Passat... stand, als auch auf dem Parkplatz „N. Str. 7 Parking“; hier stand der Mercedes Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen... .
456 Um 05:26 Uhr kamen die Kontaktpersonen 26 und 27 (später identifiziert als die Angeklagten H. und C.; im Folgenden namentlich bezeichnet) aus der D.- B.-Straße und stiegen in den VW Passat ein. Um 05:41 Uhr war das Fahrzeug gegenüber dem Hotel H. H. abgestellt. Um 06:48 Uhr wurde der Mercedes Vito im A. Q. Weg kurz hinter der Kreuzung Am A. K. wahrgenommen. Der Angeklagte S. – von den Observationsbeamten als dieser identifiziert – wurde um 10:30 Uhr dabei beobachtet, wie er an der Beifahrertür des Vito stand, in Richtung A. H. Str. ging und wieder zu dem Vito zurückkehrte. Um 10:50 Uhr öffnete sich die hintere Schiebetür des Vito und die Observationsbeamten erkannten, dass mehrere Personen im Fahrzeug saßen. Eine der Personen sprach mit den anderen Fahrzeuginsassen, zog sich eine Kapuze über den Kopf und ging in Richtung der Straße Am A. K.. Kurz darauf nahm die Person die Kapuze ab und konnte von den Beamten als M. P. identifiziert werden. Der Angeklagte P. geriet auf dem Gelände der W. E. GmbH in der A. H. Str. außer Sicht. Um 11:12 Uhr sahen die Observationsbeamten eine weitere Person, bezeichnet als Kontaktperson 28 (später identifiziert als der Angeklagte M.) hinter dem Fahrzeug hervorkommen und hinten rechts einsteigen. Kurz darauf setzte sich der Mercedes Vito in Bewegung, bog in die Straße Am A. K. ab und fuhr in Richtung A. H..
457 Um 11:32 Uhr nahmen die Beamten erstmals den LKW mit dem Kennzeichen... und dem Container mit der Nummer H. wahr. Dieser fuhr auf der K. in Fahrtrichtung Zentrum hinter dem Mercedes Vito. Um 11:40 Uhr fuhr der LKW von der Straße A. W. in die I. Str. ein; der Mercedes Vito fuhr ebenfalls in die I. Str. und anschließend in die Straße Am W. und von dort in die A. Str.. Beide Fahrzeuge fuhren um 12:36 Uhr auf dem V. Damm in Fahrtrichtung W.; der Angeklagte S. wurde von den Beamten als Fahrer des Mercedes Vito erkannt, der Angeklagte H. (Kontaktperson 26) als Beifahrer. Die Observationsbeamten folgten den beiden Fahrzeugen über die Anschlussstelle W. auf die BAB 7 in Richtung Süden.
458 Das Geschehen auf dem Parkplatz „G. W.“ konnte nur bruchstückhaft observiert werden: Um 13:17 Uhr fuhren der Mercedes Vito, der LKW... sowie eine weitere Sattelzugmaschine von der BAB 7 auf den Parkplatz ab. Ausweislich des Observationsberichts wurde beobachtet, dass um 13:18 Uhr die Fahrertür des LKW... offenstand und das Fahrzeuginnere verlassen war. Der Vito stand vor dem LKW. Kurz darauf fuhren die drei Fahrzeuge wieder auf die BAB 7.
459 Um 13:21 Uhr fuhren der LKW... und der Mercedes Vito an der Anschlussstelle E. ab und in Richtung H. wieder auf die Autobahn auf. Die Observationsbeamten konnten erkennen, dass sich der Angeklagte H. („KP 26“) nunmehr auf dem Beifahrersitz des LKW befand, während der Beifahrersitz des Mercedes Vito leer war. Um 13:54 Uhr wurde der LKW an der B. R. Str. / Ecke R. Str. wahrgenommen; der Vito wendete eine Minute darauf in der B. B. Str. / Ecke A1str., fuhr in Richtung Süden und geriet für die Observationsbeamten zunächst außer Kontrolle.
460 (2) Die Störsender
461 Die Feststellungen zu den beiden „Jammern“ beruhen auf den Bekundungen der Zeugen K3 und H2, den Ergebnissen der polizeilichen Durchsuchungen des Mercedes Benz Vito und der Sattelzugmaschine... (Durchsuchungsvermerke der Kriminalbeamten V1 und T1 vom 09. und 14. November 2018) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der beiden Störsender.
462 Die sachverständige Zeugin H2 hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar die Funktionsweise der Störsender sowie ihre Auswirkungen auf die Aussendung und den Empfang von GPS- und sonstigen Funksignalen etwa durch Mobiltelefone erläutert. Der Zeuge K3 hat darüber hinaus bekundet, dass am 08. November 2018 zuletzt um 06:45 Uhr GPS-Signale des Mercedes Vito ausgesendet wurden, woraus sich ergibt, dass kurz danach einer der Störsender eingeschaltet wurde. Danach seien die Signale – mit einer kurzen Pause während des Aufenthalts am Zollamt – bis 14:37 Uhr unterbrochen und eine Ortung des Mercedes Vito über GPS nicht möglich gewesen.
463 (3) Die Kontrollen im Veterinär- und Zollamt
464 Die Feststellungen zu den Veterinär- und Zollkontrollen des Containers mit der Nummer H. ergeben sich aus den Bekundungen der Zeugen K3 und S8, die entsprechend die Abläufe geschildert haben.
465 (4) Die örtlichen Begebenheiten auf dem Parkplatz „G. W.“
466 Hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten des Parkplatzes „G. W.“ – zwei verschiedene Fahrstreifen für LKW und PKW sowie ein dazwischenliegender mit Büschen und Bäumen bewachsener Grünstreifen – beruhen die Feststellungen auf den von dem Verteidiger des Angeklagten P., Rechtsanwalt E., gefertigten und zur Akte gereichten Lichtbilder des Rastplatzes „G. W.“, der polizeilich angefertigten Luftbildaufnahme und Skizze des Rastplatzes sowie den von der Kammer mithilfe des Internetdienstes „Google Maps“ erstellten Ausdrucken von Satellitenaufnahmen des Rastplatzes.
467 b) R. Str. ...
468 Auch hinsichtlich des Geschehens auf dem Gelände der Firma O. GmbH in der R. Str. ... in H.- R. folgen die Feststellungen der Kammer aus den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die hinsichtlich des äußeren Ablaufs durch die Ergebnisse der polizeilichen Boden- und (insbesondere) Luftobservation bestätigt werden. Im Einzelnen:
469 (1) Bodenobservation
470 Das polizeiliche Observationsteam unter dem Einsatzleiter A1 konnte ausweislich des Observationsberichts in der R. Str. insbesondere folgende Beobachtungen machen: Um 13:55 Uhr fuhr der LKW... rückwärts an die Rampe. Zwei Minuten darauf saß der Fahrer noch im Fahrzeug, während der Beifahrer – der Angeklagte H. – ausstieg und nach hinten ging. Um 13:58 Uhr stand er erneut neben der Beifahrertür. Um 14:00 Uhr rangierte der LKW auf dem Gelände der R. Str. ... . Eine Minute später stand der Citroën Jumper mit dem amtlichen Kennzeichen... mit offenen Hecktüren direkt vor dem LKW. Diese Beobachtungen stehen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten zum Eintreffen des LKW in der R. Str. ... , dem Heranfahren an die Rampe und der Platzierung des Citroën Jumper vor dem LKW.
471 (2) Observation aus der Luft
472 Ab 13:51 Uhr wurde die Observation mittels eines Hubschraubers unterstützt und Luftbildaufnahmen im Videoformat gefertigt. Gelegentlich wurde hierbei ein Zoom verwendet oder auf eine Wärmebildeinstellung umgeschaltet (Ergänzender Observationsbericht des Zeugen K3 vom 16. Januar 2019). Die Luftbildaufnahmen wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen; sie dokumentieren das Geschehen in der R. Str. ... ab der Ankunft des LKW bis zum polizeilichen Zugriff um 14:20 Uhr und stimmen mit den Schilderungen der Angeklagten M., H., G., C. T. und U. überein. Unter anderem ist Folgendes zu erkennen:
473 Um 13:53:06 Uhr erreicht der LKW das Gelände der Firma O. GmbH in der R. Str. ... in H.. Dass es sich bei dem in den Videoaufnahmen erkennbaren Gelände um die genannte Anschrift handelt, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten sowie auch aus den Bekundungen des Zeugen K3, der die Luftbildaufnahmen ausgewertet hat und selber am 08. November 2018 in der R. Str. 8 im Einsatz war.
474 Die Aufnahmen zeigen weiter, wie der Angeklagte G. sich dem noch im Straßenbereich befindlichen LKW nähert; er ist an seiner Frisur (Pferdeschwanz) zu erkennen und hat den Vorgang insoweit selber geschildert. Anschließend fährt der LKW zunächst weiter bis zu dem benachbarten Gelände, wo er – wie von dem Angeklagten M. beschrieben – wendet. Der Angeklagte G. beschäftigt sich währenddessen mit einem Gegenstand, den er in den Händen hält und der in den Aufnahmen nicht zu identifizieren ist. Der Angeklagte G. hat erläutert, dass er in diesem Moment seinen Auftraggeber über die Ankunft des LKW informiert habe.
475 Um 13:54 Uhr zeigen die Aufnahmen das rückwärtige Hinauffahren des LKW auf das Gelände bis wenige Meter vor der Rampe sowie anschließend das Aussteigen des Angeklagten M. aus der Fahrerkabine, um mit dem Angeklagten G. in das Gebäude zu gehen – wie der Angeklagte M. angegeben hat, um die Toiletten aufzusuchen. Er ist hier insbesondere an seiner hellen Kapuze zu erkennen, die auch auf dem Lichtbild des vorangehenden Observationsberichts vom 08. November 2018 zu sehen ist, das ihn hinter dem Mercedes Vito zeigt, sowie auf dem nach der Festnahme gefertigten erkennungsdienstlichen Lichtbild.
476 Während die Angeklagten G. und M. sich in Richtung des Gebäudes bewegen, ist der Angeklagte C. T. an den Türen des Containers zu sehen. Die Aufnahmen zeigen teilweise sein Gesicht ausreichend erkennbar, ansonsten ist er im Verlauf der gesamten Aufnahmen an seiner weißen Mütze zu erkennen, die auf dem polizeilichen Lichtbild nach der Festnahme neben ihm am Boden liegt. Die Aufnahmen zeigen den Angeklagten C. T. dabei, wie er an den Containertüren hantiert, beim Umdrehen wird ein von ihm gehaltener roter Bolzenschneider sichtbar. Er entfernt sich kurz, kommt aber sofort zurück, öffnet nunmehr die Containertüren und entfernt ein großes Stück Pappe aus dem Container. Die Aufnahmen bestätigen insoweit die Einlassung des Angeklagten C. T. hinsichtlich des Aufbrechens der Plombe mit dem Bolzenschneider.
477 Um 13:58 Uhr kehrt der Angeklagte M. aus dem Gebäude zu dem LKW zurück und spricht dort kurz mit dem Angeklagten G., bevor er zur Fahrerkabine geht. Dort ist der Angeklagte H. zu sehen; er ist erkennbar an seiner dunklen Jacke, die eine auffällige helle Applikation am Ärmel aufweist. Diese Applikation ist deutlich sichtbar auch auf dem bereits erwähnten Lichtbild aus der vorangehenden Observation, welches den Mercedes Vito mit dem Angeklagten M. dahinterstehend zeigt, sowie auf nach der Festnahme von dem Angeklagten H. gefertigten Lichtbildern. Ebenfalls um 13:58 Uhr ist zu sehen, wie der Angeklagte C. T. im Laufschritt das Gelände verlässt.
478 Die Angeklagten M. und H. stehen kurz gemeinsam an der Fahrerseite des LKW. Um 13:59 Uhr erscheint ein weißer Transporter mit dem Schriftzug „S.“ auf dem Gelände und beginnt vor dem LKW zu rangieren. Währenddessen steigt der Angeklagte M. in die Fahrerkabine ein und setzt den LKW rückwärts bis an die Laderampe heran. Der S.-Transporter rangiert weiter, bis er mit seiner Front direkt vor der Front des LKW zum Stehen kommt. Es ist zwar nicht zu erkennen, wer der Fahrer des Transporters ist; nach den Angaben der Angeklagten G. und C. T. war es aber Letzterer.
479 Ab 14:02 Uhr wurde die Kamera größtenteils im Wärmebildmodus geführt.
480 Um 14:08 Uhr ist zu erkennen, dass eine Person eine Trittleiter in den Container stellt, die um 14:09 Uhr von einer Person wieder herausgenommen wird. Zwischen 14:09 Uhr und 14:18 Uhr bewegen sich zwei Personen meist abwechselnd, manchmal auch zeitgleich zwischen Container und dem anschließenden Gebäude. Nach den Einlassungen der Angeklagten M. und H. handelt es sich dabei um diese beiden.
481 Ab 14:19:54 Uhr ist der polizeiliche Zugriff zu sehen. Eine Person (mutmaßlich der Angeklagte M.) steht vor den Containertüren auf der Laderampe, während mehrere Fahrzeuge auf dem Gelände erscheinen, aus denen Personen aussteigen und sich im Laufschritt dem Gebäude nähern. Die Person auf der Laderampe flüchtet ins Gebäude.
482 c) Mercedes Vito (ab 13:55 Uhr)
483 Die Feststellungen zu der weiteren Fahrtstrecke der Angeklagte P., C. und S. in dem Mercedes Vito von 13:55 Uhr bis 14:43 Uhr beruht auf den dahingehenden – wenig detaillierten – Einlassungen dieser Angeklagten, die im Wesentlichen angegeben haben, durch den „H.er Süden“ gefahren zu sein. Der Zeuge S5 konnte insoweit keine Angaben machen. Der Ort seiner Entlassung aus dem Mercedes Vito, F. L. in H.- H., wurde mit ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung rekonstruiert. Die Einlassungen der Angeklagten –P.: erste Abfahrt nach S. in einem Schrebergartengebiet; S.: in einem Schrebergartengebiet; C.: keine genaue Kenntnis – lassen sich damit in Einklang bringen.
484 Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu der Fahrtstrecke ab 14:43 Uhr ergeben sich daher insbesondere aus den Ergebnissen der Luftobservation sowie dem ergänzenden Observationsbericht des Zeugen K3 vom 16. Januar 2019, der mit dem Zeugen in der Hauptverhandlung erörtert wurde.
485 d) Die Kokainpakete
486 Die Feststellungen zu den Kokainpaketen hinsichtlich Anzahl der Pakete, Fundort, Inhalt, Menge und Wirkstoffgehalt beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Pakete, dem Vermerk der Polizeibeamtin T1 vom 16. November 2018 („Kokainsichtung und Asservierung“), den Sicherstellungsvermerken hinsichtlich der Kokainpakete, den Bekundungen des Zeugen V., dem Vermerk des Polizeibeamten S9 vom 08. November 2018 („Nachschau im Sattelschlepperzug“), dem Vermerk des Polizeibeamten K4 vom 12. November 2018 („Container H.“) sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. (LKA 32) vom 04. März 2019.
487 Der Sachverständige Dr. S. hat ausweislich seines nachvollziehbaren und widerspruchsfreien schriftlichen Gutachtens eine Stichprobe von 205 der insgesamt 1.100 Pakete untersucht. Der Inhalt sämtlicher Pakete wurde jeweils mittels chemischer Farbreaktion und infrarotspektroskopisch bzw. dünnschichtchromatographisch mittels chemischer Farbreaktion als cocainhaltiges Gemenge identifiziert. Für die quantitative Analyse wurden nach äußerer Verpackung sortiert Mischproben vereinigt und homogenisiert. Anhand der anschließend ermittelten Wirkstoffgehalte an Cocainhydrochlorid der jeweiligen Mischproben wurden sowohl für die Stichprobe als auch für die Gesamtmenge an Kokainpaketen für jeden Verpackungstypus das Gesamtgewicht cocainhaltigen Gemenges sowie der Gesamtwirkstoffgehalt errechnet. Somit ergibt sich für die Anzahl von 1.100 Paketen ein Gesamtgewicht von 1.101.875 Gramm sowie ein Gesamtwirkstoffgehalt von 972.561 Gramm Cocainhydrochlorid.
488 Der Zeuge S8 hat als langjährig erfahrener Zollbeamter der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift ausgeführt, dass ein Kilogramm Kokain im Herbst 2018 auf dem „Markt“ ungefähr 27.000-29.000 € gekostet haben dürfte. Ausgehend von dem niedrigsten Wert ergibt sich bei 1.100 Kilogramm Kokain ein Gesamtwert von knapp 30.000.000 €.
489 Soweit es im Ermittlungsverfahren zu Zähl- und Schreibfehlern hinsichtlich der Zahl der Kokainpakete (mutmaßliche Differenz von 11 bzw. 12 Paketen) gekommen ist, hat sich die Gesamtzahl von 1.100 Paketen in der Beweisaufnahme anhand des vorhandenen Beweismaterials zweifelsfrei feststellen lassen.
490 5. Das Geschehen betreffend den Zeugen S5
491 Die Feststellungen zu dem Geschehen um den Zeugen S5 folgen aus den Einlassungen der Angeklagten sowie aus seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Vernehmung. Die Bekundungen des Zeugen decken sich hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs weitestgehend mit den Einlassungen der Angeklagten. Offen geblieben ist lediglich die Frage, ob der Zeuge in den Tatplan eingeweiht war.
492 Der Kammer war es nicht möglich, die Zeugen S. S5, K. R3 und V. K2 zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Umfangreiche und wiederholte Ladungsbemühungen der in der U., W. und L. lebenden Zeugen sowie die jeweilige Ausschreibung zur Fahndung haben zu keinem Erfolg geführt. Im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO haben sich alle Angeklagten, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft mit der Verlesung der jeweiligen polizeilichen Vernehmungen einverstanden erklärt. Eine Befragung der Zeugen ist aus diesem Grunde nicht erfolgt. Aufgrund der Beschränkung der Strafverfolgung betreffend die Angeklagten P., M., H., C. und S. auf die Vorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Amtsanmaßung ist die Frage, ob der Zeuge S5 möglicherweise in das Geschehen eingeweiht war oder doch gegen seinen Willen entführt wurde, nicht abschließend geklärt worden. Nach der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten, der Aussagen der Zeugen S5, R3, G. und K2 sowie weiterer Beweismittel hält die Kammer es jedoch für hochwahrscheinlich, dass der Zeuge nicht in den Tatplan eingebunden war. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer aber davon ausgegangen, dass der Zeuge S5 eingeweiht gewesen ist. Im Einzelnen:
493 a) Die Angaben des Zeugen S5
494 (1) Polizeiliche Vernehmung
495 Der Zeuge S5 hat in seiner zeugenschaftlichen polizeilichen Vernehmung am 08. November 2018 Folgendes bekundet: Er arbeite seit ungefähr drei Jahren als LKW-Fahrer, seit sechs Wochen für die Firma G. T. u. C. GmbH. Am 08. November 2018 gegen acht Uhr morgens habe er mit seinem LKW im Hafenbereich gestanden, wo er auch die Nacht verbracht habe. Per E-Mail habe er morgens einen Auftrag erhalten, den er ausgedruckt und anschließend das CTA aufgesucht habe. Dort habe er den Aufdruck mit Referenznummer vorgezeigt und den Container auf seinen LKW aufladen lassen. Damit sei er zum Veterinäramt gefahren, wo der Container verplombt worden sei, und anschließend zum Zollamt. Dort sei ihm erstmals ein weißer Mercedes Benz Vito aufgefallen. Es gebe in dem Bereich eine lange Brücke, auf der der Vito langsam hinter ihm hergefahren sei, obwohl es mehrere Möglichkeiten zum Überholen gegeben hätte. Als er beim Zollamt rechts abgebogen sei, sei der Vito geradeaus weitergefahren. Beim Zollamt habe er einen Kollegen getroffen, der ebenfalls bei der Firma G. arbeite. Da sie das gleiche Ziel gehabt hätten, hätten sie verabredet, gemeinsam zu fahren und an einem Rastplatz einen Kaffee zu trinken. Bei seiner Weiterfahrt habe er an der dritten Ampel den Vito wieder bemerkt; das Fahrzeug habe so am Straßenrand gestanden, dass die Front zur Straße zeigte und die Personen im Vito ihn gut hätten sehen können.
496 Der Vito sei anschließend hinter seinem Kollegen gefahren. Sie seien auf der A7 in Richtung Süden gefahren. Obwohl sie nur mit einer Geschwindigkeit von 85-90 km/h gefahren seien, habe der Vito nicht überholt. Ungefähr 30 bis 40 Kilometer von H. entfernt habe er einen Freund namens „V.“ in der Firma G. angerufen, da er habe wissen wollen, ob die Ware vielleicht durch den Vito begleitet werde. An Kriminelle oder einen Überfall habe er nicht gedacht, es sei ihm aber komisch vorgekommen. Der Freund habe sich erkundigt, wohin er fahre, und dann gemeint, dass an dem Zielort viele Militärbasen seien. Der Zeuge S5 gab an, dass er aufgrund der Überprüfung beim Veterinäramt vermutet habe, Lebensmittel zu transportieren, und deshalb eine Begleitung der Lieferung möglich sei. Anschließend habe er versucht, seinen Disponenten P. anzurufen, aber nur dessen Mutter erreicht. Er habe ihr gesagt, dass er den Verdacht habe, dass er und sein Kollege verfolgt würden. In diesem Moment habe der Vito den Kollegen überholt und sei bis auf die Höhe seiner eigenen Fahrerkabine gefahren. Der Beifahrer des Vito habe ihm ein Blaulicht gezeigt, das allerdings nicht geleuchtet habe. Damit habe der Beifahrer ihm signalisiert, dass er auf den nächsten Parkplatz fahren solle; wobei es sich um einen einfachen Parkplatz ohne Tankstelle oder Gasthof gehandelt habe, ungefähr 50 bis 60 Kilometer von H. entfernt. Da er aufgrund des Blaulichts geglaubt habe, dass es sich um die Polizei handeln müsse, sei er auf den Parkplatz gefahren.
497 Dort sei alles ganz schnell gegangen. Er habe nur auf der Fahrspur anhalten können, der Vito habe direkt vor ihm gestanden. Es seien zwei Personen durch die Schiebetür auf der Beifahrerseite aus dem Vito ausgestiegen und zur Fahrertür des LKW gelaufen. Die Männer seien ungefähr 40 bis 50 Jahre alt und ca. 1,75 Meter groß und unterschiedlich gebaut gewesen; sie hätten die gleiche schwarze Kleidung getragen, wie Uniformen. Einer der Männer sei etwas ergraut gewesen. Dieser habe gerufen: „Rumäne, Rumäne“ und die Fahrertür aufgerissen. Sie hätten ihn sofort aus der Fahrerkabine herausgezogen und dabei an den Beinen und am Körper festgehalten. Genauer könne er nicht mehr sagen, wo sie ihn angefasst hätten. Er habe nur Latschen angehabt und sich kaum wehren oder den Motor ausschalten können, weil es so schnell gegangen sei. Die Männer hätten ihn mit dem Bauch nach unten auf den Boden gelegt. Der ergraute Mann habe mit starkem Akzent gesagt, dass er etwas Russisch spreche, und ihn angewiesen stillzuhalten. Er habe sich weder gewehrt noch etwas gesagt. Er habe kaum Zeit gehabt, um wirklich Angst zu bekommen. Die Männer hätten ihm dann die Hände hinter dem Rücken festgehalten und Handschellen angelegt. Als der Vernehmungsbeamte G4 ihm bei der polizeilichen Vernehmung Standardhandfesseln der H.er Polizei zeigte, bestätigte der Zeuge, dass es sich um solche Handfesseln gehandelt habe.
498 Anschließend hätten die Männer ihn aufgehoben, seinen Kopf nach unten gedrückt, sodass er nur nach unten sehen konnte, und ihn zum Vito geführt. Der Mann mit den ergrauten Haaren habe auf Englisch gesagt: „This is police.“ Im Vito sei er auf die letzte Reihe gedrückt worden, wo er auf der linken Seite liegen musste. Er habe ein Stück Stoff über den Kopf geworfen bekommen und nichts mehr sehen können. Einer der beiden Männer habe sich rechts neben ihn gesetzt und die Handfesseln festgehalten. Welcher der beiden Männer es gewesen sei, habe er nicht sehen können.
499 Der Vito sei gestartet und ungefähr zwei oder drei Minuten lang schnell gefahren. Er habe gespürt, dass sie zweimal abbogen und sehr schnell fuhren. Während der Fahrt habe er sich am linken Arm verletzt, mit dem er auf den Gurtschlössern gelegen habe. Es sei Musik eingeschaltet worden. Sie seien ungefähr eine halbe Stunde gefahren. Zu irgendeinem Zeitpunkt habe man ihm die Handfesseln abgenommen, wobei der ergraute Mann auf Russisch gesagt habe, dass er stillhalten solle. Der Wagen sei zu dieser Zeit kurz auf einer schlechten, unebenen Straße gefahren, anschließend wieder auf einer normalen. Der Vito habe dann gehalten, Beifahrertür und die Schiebetür seien geöffnet worden, während der Motor weitergelaufen sei. Er habe sich nicht gerührt. Einer der Männer habe ihn an der Hand gefasst und nach draußen gezogen. Sie hätten ihn abwärts geführt, noch immer mit dem Stück Stoff über dem Kopf, bis zu einem Baum. Der Mann habe seine Hände an den Baum gelegt und ihm das Tuch – es sei schwarz gewesen, wie ein Kopftuch für Frauen – vom Kopf und sein eigenes T-Shirt über den Kopf gezogen. Er habe seinen Kopf leicht gegen den Baum gedrückt und auf Russisch gesagt, dass er zehn Minuten lang so stehenbleiben solle. Gesprochen habe immer nur der ergraute Mann.
500 Als er ein lautes Motorengeräusch gehört und vermutet habe, dass der Vito davongefahren sei, habe er schnell das T-Shirt heruntergezogen und sich umgeschaut. Er sei die Straße nach links gegangen und an einem Haus auf ukrainische Arbeiter getroffen, denen er von dem Geschehen erzählt und gefragt habe, wo sie sich befänden. Die Arbeiter hätten ihm mitgeteilt, dass sie nicht weit von H. entfernt seien und er zur Polizei am Bahnhof gehen solle, da sie kein Auto hätten. Er sei zu Fuß gegangen und gegen 16 Uhr bei der Polizei am H.er Bahnhof eingetroffen.
501 Auf einer Landkarte markierte der Zeuge S5 eine Stelle im F. L. in H., von der er meinte, dass er dort ungefähr abgesetzt worden sein müsse.
502 (2) Angaben bei der Wahllichtbildvorlage
503 Im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage am 09. November 2018 hat der Zeuge S5 hinsichtlich Bild 4 in der Reihe 4. angegeben, dass es sich hierbei um den Mann mit den ergrauten Haaren, der schlechtes Russisch gesprochen habe, handele. Lediglich die Haare habe er etwas länger in Erinnerung als auf dem Lichtbild erkennbar, alles andere sei ähnlich.
504 Die Kammer hat die Bilder der Wahllichtbildvorlage Nr. 4. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen; das Lichtbild Nr. 4 zeigt zweifelsfrei erkennbar den Angeklagten P..
505 Hinsichtlich der weiteren ihm vorgelegten Lichtbildsequenzen (zu den Angeklagten C., H., M. und S.) hat der Zeuge S5 jeweils angegeben, keine der Personen als Täter zu erkennen.
506 b) Die Angaben des Zeugen R3
507 (1) Polizeiliche Vernehmung
508 Bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 08. November 2018 hat der Zeuge R3, als Fahrer des nachfolgenden LKW, die folgenden Angaben gemacht:
509 Er arbeite seit drei Wochen als LKW-Fahrer für die Firma G. T. u. C. GmbH. Am Donnerstagmorgen (08. November 2018) habe er um 07:30 Uhr einen Auftrag erhalten und diesen ausgedruckt. Gegen 9:00 Uhr sei er in H. angekommen und habe den in dem Auftrag bezeichneten Container beim CTA abgeholt, zum Veterinäramt und anschließend zum Zollamt gebracht. Das Fahrtziel sei S. gewesen. Am Zollamt habe er einen Kollegen aus der Firma getroffen, dessen Namen oder Heimatland er nicht kenne. Dieser spreche aber Russisch mit einem Akzent, den er nicht bestimmen könne. Sie seien ins Gespräch gekommen und hätten festgestellt, dass sie bei derselben Firma arbeiteten und die gleiche Fahrtstrecke hatten. Deshalb hätten sie beschlossen, zusammen zu fahren und auf einem Parkplatz gemeinsam etwas zu essen. Handynummern hätten sie aber nicht ausgetauscht.
510 Beim Zollamt sei ihm bereits ein neuer weißer Mercedes Benz Vito mit abgedunkelten hinteren Fensterscheiben aufgefallen. An einer Ampel noch in H. habe der Vito vergeblich versucht, sich zwischen die beiden LKW zu setzen. Als dies nicht gelungen sei, habe der Vito versucht, direkt hinter ihm – dem Zeugen R3 – zu fahren, sei aber durch einen anderen LKW daran gehindert worden. Auf der Autobahn A7 sei ihm der Vito erneut aufgefallen, als dieser eine ganze Zeit hinter ihm hergefahren sei, obwohl er längst hätte überholen können. Irgendwann habe der Vito ihn doch überholt, sei ungefähr zehn Minuten zwischen beiden Fahrzeugen gefahren und habe dann auch seinen Kollegen überholt. Als nächstes habe er gesehen, dass sein Kollege den Blinker betätigt hatte und auf einen Parkplatz fahren wollte. Dabei habe der LKW etwas geschwankt, der Blinker sei noch zwischendurch einmal ausgegangen und dann erneut betätigt worden. Auf dem Parkplatz habe der Kollege mitten auf der Straße angehalten und die Warnblinkanlage angemacht. Er selber habe weniger als einen Meter dahinter gehalten.
511 Auf der linken Seite neben dem LKW des Kollegen sei jemand zu Boden geworfen worden. Er habe geglaubt, dass sich Betrunkene prügeln würden und die Polizei erschienen sei, um sie abzuholen. Eine Person habe ein weißes T-Shirt getragen und zwei Personen seien schwarz gekleidet gewesen. Bei einer der Personen habe er Buchstaben auf dem Rücken gesehen. Wegen der Uniformen habe er gedacht, dass es Polizisten seien. Seinen Kollegen habe er unter den Personen nicht erkannt, er sei davon ausgegangen, dass dieser im LKW auf das Ende der Prügelei warte. Als ein Mann auf dem Boden lag, hätten die anderen ihm die Arme nach hinten gedreht und irgendetwas an ihm festgemacht; er habe nicht erkennen können, was das gewesen sei. Er habe sogar gedacht, dass es ein Elektroschocker sein könnte und deshalb leise geschimpft. Der Mann auf dem Boden habe seine Hand „so verdreht“ gehabt, die hätten „das irgendwie nicht richtig gemacht“. Was mit dem Mann auf dem Boden weiter geschehen sei, habe er nicht mitbekommen; da er dann das Fenster der Beifahrerseite geöffnet und von dort gesehen habe, wie ein dunkler, kräftig gebauter Mann um die 30 mit großer markanter Nase, seiner Einschätzung nach vielleicht ein Rumäne oder Georgier, durch die Beifahrertür in den LKW des Kollegen stieg. Er habe auch die schwarze Kleidung mit weißen Buchstaben auf dem Rücken getragen.
512 Der LKW des Kollegen sei plötzlich losgefahren. Er selber sei ebenfalls wieder angefahren und habe nun erst begriffen, dass sein Kollege nicht mehr am Steuer saß; dafür sei der LKW zu schnell und zu heftig gefahren. Das Geschehen auf dem Parkplatz habe vielleicht 40 bis 60 Sekunden gedauert. Der Vito sei nun vor dem LKW des Kollegen viel zu schnell in der Beschleunigungsspur gefahren. Er sei einige Minuten hinterhergefahren, bis ihn „P.“ angerufen und gefragt habe, was sie da machten. Er habe geantwortet, dass die Polizei den Kollegen wohl festgenommen habe, er müsse etwas angestellt haben. Er habe P. seine Beobachtungen beschrieben. Das Gespräch sei „sehr durcheinander“ gewesen, P. habe geschrien und er selbst habe nicht gewusst, was er tun solle. Der LKW des Kollegen sei schließlich – möglicherweise an der Abfahrt 41 – abgefahren, er selber geradeaus weiter. P. habe ihn angewiesen, auf einen Parkplatz mit vielen Menschen zu fahren und sich ins Lokal zu setzen, wo ihn die Leute sehen könnten. Erst jetzt habe er verstanden, dass nicht die Polizei seinen Kollegen mitgenommen habe. Er habe auf einem Parkplatz zwei oder drei Stunden gewartet, bis ihn die Polizei dort abgeholt habe.
513 (2) Angaben bei der Wahllichtbildvorlage
514 Bei der polizeilichen Wahllichtbildvorlage am 14. November 2018 konnte der Zeuge R3 keine der auf den Lichtbildern abgebildeten Personen als einen der Täter identifizieren. Bei den Bildern 1 und 5 der Wahllichtbildsequenz Nr. 42 meinte er, gewisse Ähnlichkeiten zu dem auf der Beifahrerseite eingestiegenen Mann zu erkennen, und erklärte im Ergebnis, von allen Bildern komme allenfalls die Person auf Bild 1 in Betracht.
515 Dieses Lichtbild zeigt keinen der Angeklagten. Die Sequenz Nr. 42 betrifft zudem den Angeklagten S., der – ausweislich sämtlicher Einlassungen und auch der Observationsergebnisse – zweifelsfrei nicht in den übernommenen LKW eingestiegen, sondern auf dem Fahrersitz des Mercedes Vito verblieben ist.
516 c) Die Angaben der Zeugin G.
517 Die Zeugin G. hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie im November 2018 als Disponentin bei der Firma J. T. UG gearbeitet habe. Ihre Aufgabe habe unter anderem in der telefonischen Betreuung von ungefähr zwanzig russisch- und litauischsprachigen LKW-Fahrern bestanden. Angestellt seien die Fahrer bei anderen Firmen gewesen, etwa bei G.; da die Fahrer aber kein Deutsch sprächen, habe die Betreuung während der Fahrten über die Firma J. stattgefunden. An dem betreffenden Tag habe gegen 12 Uhr mittags einer der Fahrer, sie glaube, er heiße S., angerufen und gesagt, dass seit dem Hafen ein weißer Kleinbus hinter ihm fahre. Sie habe noch gescherzt, dass der doch dort fahren solle, was störe es ihn? Etwas später habe der Fahrer gesagt, dass es wahrscheinlich die Polizei sei, er werde angehalten. Sie glaube, dass er von einem Blaulicht gesprochen habe, das herausgehalten wurde. Weiter habe er gesagt, dass er später noch einmal anrufen werde, was er jedoch nicht getan habe.
518 Es habe auch noch einen zweiten LKW-Fahrer gegeben; beide seien hintereinandergefahren. Mit diesem zweiten Fahrer habe ihr Chef, P. S7, später am Tag telefoniert und ihr weitergegeben, dass dieser gesehen haben solle, wie der andere Fahrer aus seinem LKW herausgezogen wurde.
519 Der Chef sei im Verlauf des Tages selber nach H. zur Polizei gefahren, weil der erste Fahrer ohne ihn keine Angaben habe machen wollen. Er habe ihr später berichtet, dass der LKW und später der Fahrer gefunden worden seien oder der Fahrer geschlagen worden sein solle. Details habe er ihr aber nicht erzählt.
520 d) Die Angaben des Zeugen K2
521 Der in L. lebende Zeuge V. K2 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 31. Januar 2019 bekundet, dass S. S5 ihn an einem Tag Anfang November 2018 zweimal angerufen habe. Zum Zeitpunkt des ersten Anrufs habe er den Container bereits am CTA abgeholt, ihn aber noch zum Veterinäramt bringen müssen. Bei dem zweiten Anruf sei er beim Westkai gewesen. Er habe gesagt, dass er das Gefühl habe, verfolgt zu werden; ein weißer Kleinbus verfolge ihn durch die ganze Stadt. Er habe sich auch an einer Ecke positioniert und dort auf ihn gewartet. Nachdem der Zeuge S5 H. verlassen habe, habe dieser ihn ein weiteres Mal angerufen und berichtet, dass er mit einem anderen LKW gemeinsam fahre und der weiße Kleinbus ihm immer noch folge. Der Zeuge K2 habe ihm geraten, auf eine Raststätte mit Videoüberwachung zu fahren und von der Tankstelle aus die Polizei zu rufen. Tage später habe der Zeuge S5 ihm erzählt, dass er zum Anhalten gezwungen worden sei.
522 e) Weitere Beweismittel
523 Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen S5 (Kratzer und Rötungen im Bereich beider Handgelenke, des unteren Rückens und des linken Ellbogens) beruhen auf dem Ergebnis seiner Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Eppendorf am Abend des 08. November 2018 sowie den im Rahmen der Untersuchung gefertigten Lichtbildern der Verletzungen.
524 Die Feststellungen zu dem Bekleidungszustand des Zeugen S5 (Jogginghose, T-Shirt, Gummisandalen) ergeben sich aus der E-Mail des Polizeibeamten F1 vom 13. Februar 2020, der den Zeugen am 08. November 2018 bei der Wache der Bahnhofspolizei in H.- H. abgeholt hat, sowie den bei der polizeilichen Vernehmung gefertigten Lichtbildern.
525 f) Bewertung
526 Die Kammer geht nach der Bewertung der durchgeführten Beweisaufnahme von einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür aus, dass der Zeuge S5 nicht in das Tatgeschehen eingebunden war, sondern die Angeklagten ohne sein Wissen und gegen seinen Willen handelten. Eine sichere dahingehende Überzeugung konnte sich die Kammer jedoch nicht bilden; insoweit wären umfassende und langwierige weitere Beweiserhebungen erforderlich gewesen, die infolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO unterbleiben konnten. Eine Einbindung des Zeugen S5 kann daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb zugunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, dass der Zeuge in den Ablauf eingeweiht war. Im Einzelnen:
527 Die Angeklagten P., M., H., C. und S. haben sich in der Hauptverhandlung jeweils dahingehend eingelassen, dass sie zumindest davon ausgegangen seien, dass der Zeuge in den Tatplan eingeweiht sei. Der Angeklagte M. hat darüber hinaus einen direkten Kontakt mit dem Zeugen am Morgen des 08. November 2018 auf dem Gelände des CTA geschildert, bei dem dieser signalisiert habe, dass er bezahlt werden wolle.
528 Dem steht jedoch bereits die Aussage des Angeklagten M. in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung entgegen, in der er – so der Zeuge S8 – angegeben hatte, dass der Zeuge S5 im Rahmen eines Alternativplans mit einem Schweigegeld hätte „bestochen“ werden sollen, es jedoch letztlich nicht dazu gekommen sei. In keiner Weise hat er in dieser Vernehmung eine vorherige Einbindung des Zeugen oder gar ein eigenes Gespräch mit ihm am Morgen des 08. November 2018 erwähnt. Vielmehr hat er das Geschehen auf dem Rastplatz dahingehend beschrieben, dass die anderen Angeklagten den Zeugen „wie ein Einsatzkommando verhaftet“ und anschließend in den Vito „gepackt“ hätten. Seine Erklärung hierfür in der Hauptverhandlung, dass er eine kritische polizeiliche Befragung des Zeugen habe verhindern wollen, hält die Kammer nicht für überzeugend. Sie lässt es nicht nachvollziehbar erscheinen, warum der Angeklagte M. sich selber sowie die anderen Angeklagten erheblich hätte belasten wollen, um den ihm unbekannten Zeugen S5 vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Auch ist aus den erklärenden Angaben des Angeklagten M. nicht deutlich geworden, was aus seiner Sicht von einer solchen kritischeren Befragung des Zeugen zu befürchten gewesen wäre.
529 Der Zeuge S5 hat das Geschehen in seiner polizeilichen Vernehmung umfassend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Seine Angaben zu dem äußeren Geschehensablauf stimmen mit denen der Angeklagten im Wesentlichen überein. Hingegen wird seine Bekundung, dass das Tatgeschehen für ihn unerwartet war und gegen seinen Willen geschah, durch die Angaben der Zeugen R3, K2 und G. gestützt. Bereits die Anrufe bei den Zeugen K2 und G. mit dem Inhalt, dass er sich verfolgt fühle, sprechen gegen seine Einbindung in den Tatplan. Gleiches gilt für die gemeinsame Fahrt mit dem Zeugen R3. Es scheint fernliegend, dass ein um das Bevorstehende wissender LKW-Fahrer ohne Rücksprache mit den Tätern einen unmittelbaren und zwei indirekte – telefonische – Zeugen hinzuziehen würde, von denen keiner hätte einschätzen können, wie diese weiteren Zeugen auf das Beobachtete reagiert hätten.
530 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S5 ergeben sich jedenfalls nicht aus dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung.
531 Gegen die Einlassungen insbesondere der Angeklagten P. und C., dass der Zeuge S5 eingeweiht sei bzw. sie davon jedenfalls ausgegangen seien, sprechen auch die Bekundungen des Zeugen R3. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass auch dieser Zeuge in das Geschehen eingeweiht gewesen sein könnte. Der Angeklagte M. hat in dessen Anwesenheit vielmehr einen weiteren Risikofaktor gesehen, da er zusätzliche Zeugen der Übernahme des LKW vermeiden wollte. Wenngleich der Zeuge R3 nur Teile der vorgeblichen Festnahme des Zeugen S5 beobachten konnte, weisen seine Wahrnehmungen nicht auf dessen freiwillige Mitwirkung hin. Hinsichtlich des grundlegenden äußeren Ablaufs – dass der Zeuge S5 zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt wurden – stimmen die Angaben des Zeugen R3 mit jenen der Angeklagten P. und C. überein. Nach der Einlassung insbesondere des Angeklagten C. hat er dabei jedoch keine Kraft aufwenden müssen; der Zeuge S5 habe seine Arme sogar freiwillig auf den Rücken geführt. Die Beschreibung des Geschehens durch den Zeugen R3 („auf den Boden geworfen“, „Arme auf den Rücken gedreht“, „die haben das irgendwie nicht richtig gemacht“) weist hingegen auf eine erhebliche Kraftentfaltung seitens des Angeklagten C. hin. Der Zeuge R3 hat sogar die Vermutung geäußert, dass die vermeintlichen Polizisten einen Elektroschocker eingesetzt hätten. Wenngleich dies nicht dem tatsächlichen Ablauf entspricht, zeigt sich hieran dennoch, dass der Zeuge R3 ein überaus dynamisches und gewaltsames Geschehen – anders als von den Angeklagten P. und C. beschrieben – beobachtet hat.
532 Der Einlassung insbesondere des Angeklagten P., dass er dem Zeugen S5 während der Fahrt in dem Mercedes Vito eine Geldsumme in Höhe von 10.900 € überreicht habe und nach dem erfolgreichen Abschluss des Geschehens weiterer 9.100 € hätten gezahlt werden sollen, steht neben den Bekundungen der Zeugen S5 und R3 entgegen, dass kein Bargeld bei dem Zeugen S5 aufgefunden wurde. Zwar wurde er polizeilich nicht durchsucht, es scheint jedoch naheliegend, dass ein solcher Betrag – insbesondere, wenn er in einer ähnlichen Stückelung gezahlt wurde wie das bei dem Angeklagten P. sichergestellte Bargeld (insgesamt 152 Geldscheine) – den Polizeibeamten aufgefallen wäre, zumal der Zeuge S5 keine Tasche mit sich führte, der Geldbetrag sich somit nur in seiner Jogginghose befinden konnte. Aufgrund der nichtdurchgeführten Durchsuchung seiner Person ist dieser Punkt in der Beweisaufnahme jedoch offen geblieben; eine Bezahlung des Zeugen wie von dem Angeklagten P. geschildert kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden. Über die Frage, ob er bereits vor dem Tatgeschehen eingeweiht oder ihm erst im Mercedes Vito ein „Schweigegeld“ angeboten wurde, sagt dieser Umstand wiederum nichts aus.
533 Der Bekleidung des Zeugen während des Geschehens (Jogginghose, T-Shirt und Gummisandalen) kommt im Übrigen eine – wenn auch geringe – Indizwirkung zu. Es handelte sich um der Jahreszeit nicht angemessene Kleidung, wenn er aufgrund einer Einbeziehung in die Planung damit gerechnet haben sollte, sich längere Zeit von seinem LKW entfernen zu müssen. Jedoch soll der ursprüngliche, aufgrund der Verhaftungen in der R. Str. nicht ausgeführte Plan darin bestanden haben, den Zeugen wieder zu seinem LKW zu bringen, sodass ein längerer Aufenthalt im Freien und insbesondere der Fußmarsch zum Bahnhof H. eher nicht vorgesehen waren.
IV.
534 Nach dem festgestellten Sachverhalt stellt sich die Tat rechtlich wie folgt dar:
535 Die Angeklagten G., C., H., M., P. und S. haben sich wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB). Das Rauschgift war dazu bestimmt, nach Weiterverteilung gewinnbringend verkauft zu werden; mit ihrer jeweiligen Entlohnung sollten die Angeklagten von den Erlösen selbst profitieren. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge, der bei dem Wirkstoff Cocainhydrochlorid bei 5 g liegt, wurde um das 194.512-fache überschritten.
536 Die Angeklagten P., M., H., C. und S. haben sich in Tateinheit hierzu stehend durch die für jedermann sichtbare, vorgetäuschte Polizeikontrolle (unter anderem mit Einsatz von Blaulicht, Bekleidung mit dem Schriftzug „Polizei“) auch einer gemeinschaftlichen Amtsanmaßung gemäß den §§ 132, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Da es sich dabei nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt, sind auch den Angeklagten S. und M., die selbst nicht als Polizeibeamte aufgetreten sind, nach dem gemeinsamen Tatplan die Handlungen der anderen Angeklagten zuzurechnen.
537 Die Angeklagten C. T. und U. haben sich jeweils der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB). Ihr Tatbeitrag war lediglich untergeordneter Natur und sie waren in jeder ihrer Handlungen den Anweisungen des Angeklagten G. unterworfen. Eine eigenständige Tatherrschaft ist angesichts dessen nicht erkennbar; in der Gesamtbetrachtung aller Umstände erscheinen die Tatbeiträge dieser beiden Angeklagten lediglich als Förderung einer fremden Tat.
538 In Tateinheit hierzu haben sich die Angeklagten C. T. und U. auch wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht:
539 Besitz im strafrechtlichen Sinne setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mit Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus (Weber, BtMG 5. Aufl., § 29 Rn. 1321 m.w.N.). Dies kann auch eine Verwahrung im Interesse Dritter sein. Nicht ausreichend ist dagegen eine ganz kurze Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird (BGH NJW 1975, 1470; BGH BeckRS 1983, 00557; BGH BeckRS 1997, 31120040; BGH NStZ-RR 1998, 148).
540 Die Angeklagten hatten während ihres Aufenthalts in dem Container die tatsächliche Möglichkeit, eigenständig auf die mit Kokain befüllten Pakete zuzugreifen und einzuwirken. So wäre es ihnen etwa möglich gewesen, einzelne Pakete nicht weiterzureichen, sondern an sich zu nehmen und für sich zu behalten oder zu verstecken. Insoweit hatten sie jedenfalls auch den Willen zum Mitbesitz des Kokains, den sie gemeinsam mit den anderen in der R. Str. ... anwesenden Angeklagten G., M. und H. ausüben wollten. Da der Tatplan vorgab, zunächst das Kokain auszuladen und zu beaufsichtigen, bis der Auftraggeber zur Kontrolle der Lieferung und zur Erteilung von Anweisungen über den Weitertransport erscheinen sollte, hatten die Angeklagten C. T. und U. ebenso wie die anderen drei Angeklagten einen Besitzwillen dahingehend, dass sie diesem Tatplan entsprechend das Kokain vor etwaigen Zugriffsversuchen Außenstehender zu schützen und sich als Gruppe die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit zu erhalten hatten.
541 Der von den Angeklagten G., M. und H. insoweit ebenfalls begangene gemeinschaftliche unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt hinter dem täterschaftlich verwirklichten Handeltreiben zurück.
V.
542 Hinsichtlich des Angeklagten P. betrug der im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO festgelegte Strafrahmen neun Jahre und sechs Monate bis zehn Jahre und sechs Monate. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben. Das Tatbild weicht in seiner Gesamtheit, inklusive der subjektiven Momente und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, nicht derartig vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten war.
543 Zugunsten des Angeklagten P. hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass er – wenngleich erst am 32. von insgesamt 54 Verhandlungstagen und ergänzend am 50. Verhandlungstag – ein Geständnis abgelegt und auf die sichergestellten Tatmittel und das bei ihm sichergestellte Bargeld verzichtet hat. Darüber hinaus wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass sämtliche Kokainpakete sichergestellt wurden und nicht auf den illegalen Drogenmarkt gelangt sind. Zudem hat die gesamte Tatausführung am 08. November 2018 unter polizeilicher Observation stattgefunden, wobei sich die Polizeibeamten erst zum Eingriff entschieden, als bereits ein Großteil der Kokainpakete entladen worden war.
544 Strafschärfend hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass es sich mit ca. 1,1 Tonnen Kokain um eine außergewöhnlich große Menge eines Betäubungsmittels mit vergleichsweise hohem Sucht- und Gefährdungspotenzial, einer sogenannten „harten“ Droge handelte. Das Tatgeschehen wies einen entsprechend hohen Grad an detaillierter Planung und Professionalität auf. Dem Angeklagten P. kam dabei im Vergleich zu den übrigen hier Angeklagten (mit Ausnahme des Angeklagten M.) eine deutlich hervorgehobene Rolle zu, die auch an seiner um ein Vielfaches höheren versprochenen Vergütung ersichtlich ist. Er hatte während des gesamten Tatgeschehens sowie auch in der Vorbereitungsphase die Kommandogewalt über die Angeklagten H., C. und S. und gab diesen Anweisungen. Die Angeklagten H. und S. hat der Angeklagte P. für die Tatbegehung angeworben. Dabei gab er dem Angeklagten H. die Anweisung, noch eine weitere Person für den Tatplan zu gewinnen; auf diese Weise wurde auch der Angeklagte C. einbezogen. Zudem hat er tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Amtsanmaßung). Letztlich sind zulasten des Angeklagten P. auch seine erheblichen Vorstrafen zu berücksichtigen.
545 Unter erneuter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer daher eine in der Mitte des in der Verständigung festgelegten Strafrahmens angesiedelte
546 Freiheitsstrafe von zehn Jahren
547 für tat- und schuldangemessen.
548 Der hinsichtlich des Angeklagten M. im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO festgelegte Strafrahmen, der darauf beruht, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Amtsanmaßung (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 132, 52 StGB) verurteilt wird, betrug acht bis neun Jahre. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben. Das Tatbild weicht in seiner Gesamtheit, inklusive der subjektiven Momente und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, nicht derartig vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten war.
549 Zugunsten des Angeklagten M. hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass er – wenngleich erst am 51. Verhandlungstag, nachdem er vorher sechs verschiedene, einander teilweise widersprechende, jedoch jedenfalls teilgeständige Einlassungen abgegeben hatte – ein Geständnis abgelegt hat. Hierbei hat er insbesondere mehrere eigene Tatbeiträge offenbart, die vorher nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen waren und der Kammer ansonsten nicht bekannt geworden wären. Darüber hinaus wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass sämtliche Kokainpakete sichergestellt wurden und nicht auf den illegalen Drogenmarkt gelangt sind. Der Angeklagte M. hat auf sämtliche sichergestellte Tatmittel sowie auf die in seiner Wohnung sichergestellten, aus einem anderen Zusammenhang stammenden 150.175 € verzichtet. Zudem hat die gesamte Tatausführung am 08. November 2018 unter polizeilicher Observation stattgefunden, wobei sich die Polizeibeamten erst zum Eingriff entschieden, als bereits ein Großteil der Kokainpakete entladen worden war. Aufgrund seiner schwierigen familiären Verhältnisse (psychisch kranke Lebensgefährtin, zwei kleine Kinder) stellt eine lange Haftzeit für den Angeklagte M. auch eine besondere Belastung dar.
550 Dagegen war jedoch strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich mit ca. 1,1 Tonnen Kokain um eine außergewöhnlich große Menge einer „harten“ Droge handelte. Das Tatgeschehen wies einen entsprechend hohen Grad an detaillierter Planung und Professionalität auf. Anders als die Angeklagten H., C. und S. unterstand der Angeklagte M. nicht dem Kommando des Angeklagten P., sondern handelte – in Absprache mit den Mitangeklagten – weitgehend eigenständig und gab zwischenzeitlich selbst Anweisungen, so etwa das Kommando, den Zugriff auf den LKW durchzuführen und dabei auch die Handfesseln einzusetzen. Als Fahrer des übernommenen LKW kam dem Angeklagten M. eine überaus wichtige Funktion zu. Nicht nur trug er während der etwa halbstündigen Fahrt vom Rastplatz „G. W.“ bis zur R. Str. ... in H. (gemeinsam mit dem Angeklagten H.) die alleinige Verantwortung und auch das Risiko für die große Menge Kokain im Container, das Lenken und Rangieren des LKW setzte darüber hinaus Fahrfähigkeiten voraus, die die anderen Angeklagten nicht beherrschten, sodass sie auf diesen Tatbeitrag des Angeklagten M. zwingend angewiesen waren. Gemeinsam mit dem Angeklagten H. war der Angeklagte M. zudem an beiden Tatkomplexen, der Übernahme des LKW sowie dem Entladen des Containers, beteiligt. Auch er hat tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Amtsanmaßung). Dass der Angeklagte M. vorbestraft ist, hat die Kammer aufgrund der lange zurückliegenden früheren – einzigen – Straftat nur in geringem Umfang strafschärfend berücksichtigt.
551 Die Kammer hält unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Umstände eine im oberen Bereich des zugesagten Strafrahmens liegende
552 Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten
553 für tat- und schuldangemessen.
554 Auch hinsichtlich des Angeklagten H. wurde im Rahmen der Verständigung ein Strafrahmen von acht bis neun Jahren festgelegt. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben.
555 Strafmildernd hat die Kammer auch für den Angeklagten H. berücksichtigt, dass er sich – wenngleich erst am 32. und ergänzend am 50. Verhandlungstag – geständig eingelassen und auf sichergestellte Tatmittel verzichtet hat, dass das Kokain sichergestellt wurde, ohne auf den illegalen Drogenmarkt zu gelangen, und dass die Tat unter den Augen der Polizei stattgefunden hat. Die bis zur Urteilsverkündung über eineinhalb Jahre andauernde Untersuchungshaft bedeutete für den Angeklagten H. aufgrund seiner nur geringen Deutschkenntnisse eine besondere Belastung.
556 Zulasten des Angeklagten H. waren jedoch wie auch bei den anderen Angeklagten insbesondere die sehr große Menge an Kokain als sogenannte „harte“ Droge, der hohe Grad an Professionalität und Planung der Tatausführung und die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen zu berücksichtigen. Gemeinsam mit dem Angeklagten M. war der Angeklagte H. zudem an beiden Tatkomplexen – der Übernahme des LKW sowie dem Entladen des Containers – beteiligt. Im direkten Vergleich mit dem Angeklagten M., für den im Rahmen der Verständigung der gleiche Strafrahmen von acht bis neun Jahren festgelegt wurde, fallen jedoch die Tatbeiträge des Angeklagten H. weniger stark ins Gewicht, auch war er stärker als der Angeklagte M. den Anweisungen des Angeklagten P. unterworfen. Dennoch handelte es sich auch bei dem Heraushalten des Blaulichts, um den Zeugen S5 zum Abfahren von der Autobahn zu bewegen, und bei dem Bedienen des Störsenders um wichtige Tatbeiträge. Der Angeklagte H. hat zudem den Angeklagten C. „angeworben“ und so in eine Straftat verstrickt. Schließlich hat die Kammer auch die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten H. in P. (Einfuhr von Kokain, Betreiben eines Labors zur Herstellung von Amphetamin) strafschärfend berücksichtigt.
557 Bei erneuter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer eine
558 Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten
559 für tat- und schuldangemessen.
560 Der im Rahmen der Verständigung festgelegte Strafrahmen betrug hinsichtlich des Angeklagten C. sieben Jahre und sechs Monate bis acht Jahre. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben.
561 Auch zugunsten des Angeklagten C. war seine geständige Einlassung – wenngleich erst am 32. Verhandlungstag erfolgt und am 50. Verhandlungstag um weitere Angaben ergänzt bzw. berichtigt – zu berücksichtigen, zudem die Umstände, dass das Kokain sichergestellt wurde, ohne auf den illegalen Drogenmarkt zu gelangen, dass der Angeklagte auf sichergestellte Tatmittel und das bei ihm sichergestellte Geld verzichtet hat und dass die Tat unter den Augen der Polizei stattgefunden hat. Die bis zur Urteilsverkündung über eineinhalb Jahre andauernde Untersuchungshaft bedeutete für den Angeklagten C. aufgrund seiner nur geringen Deutschkenntnisse eine besondere Belastung.
562 Neben der großen Menge der „harten“ Droge Kokain, dem hohen Grad an Professionalität und Planung sowie der tateinheitlichen Verwirklichung von zwei Straftatbeständen fielen hinsichtlich des Angeklagten C. aber die folgenden Umstände strafschärfend ins Gewicht: Bei der Durchführung der vorgetäuschten Polizeikontrolle kam dem Angeklagten C. gemeinsam mit dem Angeklagten P. die wichtigste Rolle zu, indem er den Zeugen S5 zu Boden brachte, ihm die Handfesseln anlegte und ihn während der Fahrt im Mercedes Vito überwachte. Das Mitführen der gefälschten Identitätspapiere sowie deren Einsatz zum Erwerb der Kreditkarte der R. AG und zur Anmietung des Mercedes Vito zeigen eine erhebliche kriminelle Energie. Der Angeklagte C. ist zudem in P. ganz erheblich vorbestraft. Zwar liegen seine früheren Straftaten lange zurück, jedoch konnte ihn auch die Vollstreckung von insgesamt 15 Jahren Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abhalten.
563 Unter erneuter Berücksichtigung aller strafschärfenden und -mildernden Umstände hält die Kammer eine in der Mitte des in der Verständigung festgelegten Strafrahmens angesiedelte
564 Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten
565 für tat- und schuldangemessen.
566 Für den Angeklagten S. betrug der in der Verständigung festgelegte Strafrahmen sechs Jahre und neun Monate bis sieben Jahre und neun Monate. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben.
567 Auch zugunsten des Angeklagten S. war seine geständige Einlassung – wenngleich erst am 32. Verhandlungstag erfolgt und am 50. Verhandlungstag um weitere Angaben ergänzt bzw. berichtigt – zu berücksichtigen, zudem die Umstände, dass das Kokain sichergestellt wurde, ohne auf den illegalen Drogenmarkt zu gelangen, dass der Angeklagte auf sichergestellte Tatmittel verzichtet hat und dass die Tat unter den Augen der Polizei stattgefunden hat. Der Angeklagte hat neben der jetzt verhängten Strafe den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 22. Dezember 2016 (ein Jahr Freiheitsstrafe) zu erwarten. Der Angeklagte S. wurde zudem in dem Verfahren... /... mit Urteil des Landgerichts H., Große Strafkammer... , vom 04. März 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Sollte das Urteil, gegen das der Angeklagte Revision eingelegt hat, rechtkräftig werden, wird eine Gesamtstrafe mit der im hiesigen Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu bilden sein. Der zur Tatzeit erst 25 und heute 27 Jahre alte Angeklagte ist sowohl als Erstverbüßer als auch angesichts seines jungen Alters besonders haftempfindlich.
568 Zulasten des Angeklagten S. hat die Kammer jedoch – neben der außergewöhnlich großen Menge der „harten“ Droge Kokain, dem hohen Grad an Planung und Professionalität und der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Straftatbestände – berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seines jungen Alters bereits fünf Eintragungen im Bundeszentralregister ausweist. Die hier angeklagte Tat hat der Angeklagte zudem während der laufenden Bewährungszeit aus dem bereits angeführten Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 22. Dezember 2016 begangen. Darüber hinaus kam dem Angeklagten S. im Rahmen des gemeinsamen Tatplans als Fahrer des vorgeblichen „Polizeifahrzeugs“, der zudem im Vorfeld der Tat den Angeklagten M. zu Vorbesprechungen gebracht und die Polizeiutensilien abgeholt hat, eine wichtige Rolle zu.
569 Die Kammer erachtet daher nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände eine im unteren Bereich des festgelegten Strafrahmens liegende
570 Freiheitsstrafe von sieben Jahren
571 für tat- und schuldangemessen.
572 Hinsichtlich des Angeklagten G. betrug der im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO festgelegte Strafrahmen fünf Jahre bis fünf Jahre und sechs Monate. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben.
573 Auch zugunsten des Angeklagten G. war seine geständige Einlassung zu berücksichtigen, die er bereits am dritten Verhandlungstag abgegeben und nach Abschluss der Verständigung am 49. Verhandlungstag um weitere Angaben ergänzt bzw. berichtigt hat. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die Umstände berücksichtigt, dass das Kokain sichergestellt wurde, ohne auf den illegalen Drogenmarkt zu gelangen, dass der Angeklagte auf sichergestellte Tatmittel verzichtet hat und dass die Tat unter den Augen der Polizei stattgefunden hat.
574 Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr große Menge einer sogenannten harten Droge gehandelt hat und dass der bereits – auch einschlägig – vorbestrafte Angeklagte G. die Anweisungs- und Organisationsgewalt im Verhältnis zu den Angeklagten C. T. und U. innehatte. Er hat zudem mit der Zeugin E. eine mutmaßlich gutgläubige Person in die Tatvorbereitungen einbezogen und so dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt.
575 Unter erneuter Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hält die Kammer eine an der unteren Grenze des in der Verständigung festgelegten Strafrahmens von
576 fünf Jahren
577 für tat- und schuldangemessen.
578 Der im Rahmen der Verständigung festgelegte Strafrahmen, der darauf beruht, dass der Angeklagte C. T. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52 StGB) verurteilt wird, betrug drei Jahre und sechs Monate bis vier Jahre. Ein minder schwerer Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben. Das Tatbild weicht in seiner Gesamtheit, inklusive der subjektiven Momente und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, nicht derartig vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten war.
579 Auch zugunsten des Angeklagten C. T. war insoweit seine geständige Einlassung zu berücksichtigen, die er bereits am dritten Verhandlungstag abgegeben und nach Abschluss der Verständigung am 49. Verhandlungstag um weitere Angaben ergänzt bzw. berichtigt hat. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die Umstände berücksichtigt, dass das Kokain sichergestellt wurde, ohne auf den illegalen Drogenmarkt zu gelangen, dass der Angeklagte auf sichergestellte Tatmittel verzichtet hat und dass die Tat unter den Augen der Polizei stattgefunden hat, die sich erst zum Zugriff entschlossen hat, als bereits ein Großteil der Kokainpakete entladen war. Der Angeklagte C. T. war im Rahmen des Tatgeschehens zum Teil als Gehilfe eingebunden und in seinen Handlungen stets den Anweisungen des Angeklagten G. unterstellt. Er hat seine Tatbeteiligung in der Hauptverhandlung wiederholt und glaubhaft bereut. Als Erstverbüßer trifft ihn eine Haftstrafe zudem mit besonderer Härte.
580 Zulasten des Angeklagten C. T. fiel jedoch die außergewöhnlich große Menge der „harten“ Droge Kokain ins Gewicht. Da er im Vorfeld der Tat die Reisetaschen für den Weitertransport besorgt hatte, hatte der Angeklagte C. T. auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine recht genaue Vorstellung von dem Umfang der erwarteten Lieferung. Im Vergleich mit dem Angeklagten U., für den in der Verständigung der gleiche Strafrahmen von drei Jahren und sechs Monaten bis vier Jahren festgelegt wurde, kam dem Angeklagten C. T. durch den Kauf der Taschen und das Öffnen des Containers mittels eines Bolzenschneiders eine gewichtigere Rolle in dem Tatablauf zu. Er hat zudem tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht. Soweit der Angeklagte C. T. mehrfach vorbestraft ist, handelte es sich hierbei stets um Straftaten im Bereich der leichteren Kriminalität, für die Geldstrafen ausgesprochen wurden. Daher hat die Kammer diesen Umstand nur in geringem Maße zulasten des Angeklagten berücksichtigt.
581 Die Kammer erachtet nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine in der Mitte des zugesagten Strafrahmens angesiedelte
582 Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
583 für tat- und schuldangemessen.
584 Auch für den Angeklagten U. betrug der in der Verständigung festgelegte Strafrahmen drei Jahre und sechs Monate bis vier Jahre. Ein minder schwerer Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG war nicht gegeben.
585 Zugunsten des Angeklagten U. war insoweit ebenfalls seine geständige Einlassung zu berücksichtigen, die er bereits am dritten Verhandlungstag abgegeben und nach Abschluss der Verständigung am 49. Verhandlungstag um weitere Angaben ergänzt bzw. berichtigt hat. Im Rahmen des Tatgeschehens war er teilweise als Gehilfe eingebunden und in seinen Handlungen stets den Anweisungen des Angeklagten G. unterstellt. Der Angeklagte U. ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Als zweitjüngster Angeklagter (28 Jahre zur Tatzeit), Erstverbüßer und i. Staatsbürger mit nur begrenzten deutschen Sprachkenntnissen ist er zudem besonders haftempfindlich; bereits die über eineinhalb Jahre Untersuchungshaft bedeuteten für ihn aufgrund dieser Umstände eine besondere Belastung.
586 Strafschärfend fiel jedoch auch hinsichtlich des Angeklagten U. die sehr große Menge der „harten“ Droge Kokain sowie die tateinheitliche Verwirklichung zweier Straftatbestände ins Gewicht.
587 Unter erneuter Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände erachtet die Kammer eine an der unteren Grenze des festgelegten Strafrahmens liegende
588 Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
589 für tat- und schuldangemessen.
VI.
590 Der Ausspruch zur Einziehung von 4.000 € bezüglich des Angeklagten G. und jeweils von 2.000 € bezüglich der Angeklagten C., C. T. und U. als Wertersatz für jeweils erlangte und nicht sichergestellte Taterträge beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.
VII.
591 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
592 | | | | --- | --- | | Inhaltsverzeichnis | | | I. Feststellungen zu den Personen | 6 | | 1. M. G. | 6 | | 2. P. C. | 10 | | 3. A. H. | 15 | | 4. M. M. | 18 | | 5. S. C. T | 21 | | 6. M. P. | 23 | | 7. L. U. | 26 | | 8. C. S. | 27 | | II. Feststellungen zur Sache | 31 | | 1. Vorgeschichte | 31 | | 2. Zusammenfassung des abgeurteilten Tatgeschehens | 31 | | 3. Lauf und Inhalt des Containers | 32 | | 4. Vorbereitungen (Oktober bis 06. November 2018) | 33 | | a) Die Einbindung und Vorbereitungen der Angeklagten G., C. T. und U | 33 | | b) Die Einbindung und Vorbereitungen der Angeklagten P., H. und C. sowie der Angeklagten M. und S | 37 | | 5. Vergebliches Warten auf den Container am 07. November 2018 | 41 | | 6. Das Tatgeschehen am 08. November 2018 | 44 | | 7. Weiterer, nicht mehr umgesetzter Tatplan | 56 | | 8. Feststellungen nach dem polizeilichen Zugriff | 56 | | III. Beweiswürdigung | 58 | | 1. Die Einlassungen der Angeklagten | 58 | | a) Die Einlassung des Angeklagten G | 60 | | b) Die Einlassung des Angeklagten C. T | 62 | | c) Die Einlassung des Angeklagten U | 65 | | d) Die Einlassung des Angeklagten P | 66 | | e) Die Einlassung des Angeklagten M | 69 | | f) Die Einlassung des Angeklagten H | 79 | | g) Die Einlassung des Angeklagten C | 81 | | h) Die Einlassung des Angeklagten S | 83 | | 2. Die Beweiswürdigung zu den Vorbereitungen (Oktober bis 06. 11.2018) | 85 | | a) Der Lauf des Containers | 85 | | b) Die Angeklagten G., C. T. und U | 86 | | (1) Anwerbung und Kommunikation zwischen den Angeklagten | 86 | | (2) Die Anmietung der Transporter bei S | 87 | | (3) Reisetaschen und Rucksäcke | 88 | | c) Die Angeklagten P., H. und C | 89 | | (1) Anwerbung, Anreise nach H. und Unterkunft | 89 | | (2) Erwerb der Kreditkarte der R. AG | 90 | | (3) Die Anmietung des Mercedes Benz Vito (... ) | 90 | | (4) Personalpapiere und Identität der Angeklagten H. und C | 91 | | d) Der Angeklagte M | 92 | | (1) Kommunikation mit „Mu“ | 93 | | (2) Abholung des Angeklagten M. am Abend des 06. November 2018 | 97 | | (3) Das Treffen der Angeklagten M. und P | 98 | | (4) Kommunikation mit T. S | 99 | | e.) Der Angeklagte S | 99 | | 3. Beweiswürdigung zum Warten auf den Container am 07.11.2018 | 100 | | a) Geschehen im Hafenbereich und am Abend des 07.11.2018 | 100 | | b) In R | 101 | | 4. Das Tatgeschehen am 08.11.2018 (ohne das Geschehen betreffend den Zeugen S5) | 101 | | a) Das Geschehen betreffend die Angeklagten im Mercedes Vito (bis 13:55 Uhr) | 102 | | (1) Observation | 102 | | (2) Die Störsender | 104 | | (3) Die Kontrollen im Veterinär- und Zollamt | 104 | | (4) Die örtlichen Begebenheiten auf dem Parkplatz „G. W.“ | 104 | | b) R. Str. ... | 105 | | (1) Bodenobservation | 105 | | (2) Observation aus der Luft | 105 | | c) Mercedes Vito (ab 13:55 Uhr) | 108 | | d) Die Kokainpakete | 108 | | 5. Das Geschehen betreffend den Zeugen S5 | 109 | | a) Die Angaben des Zeugen S5 | 110 | | (1) Polizeiliche Vernehmung | 110 | | (2) Angaben bei der Wahllichtbildvorlage | 113 | | b) Die Angaben des Zeugen R3 | 113 | | (1) Polizeiliche Vernehmung | 113 | | (2) Angaben bei der Wahllichtbildvorlage | 115 | | c) Die Angaben der Zeugin G | 116 | | d) Die Angaben des Zeugen K2 | 117 | | e) Weitere Beweismittel | 117 | | f) Bewertung | 118 | | IV. Rechtliche Würdigung | 121 | | V. Strafzumessung. | 122 | | 1. M. P | 122 | | 2. M. M | 124 | | 3. A. H | 125 | | 4. P. C | 126 | | 5. C. S | 128 | | 6. M. G | 129 | | 7. S. C. T | 130 | | 8. L. U | 131 | | VI. Einziehung | 132 | | VII. Kosten | 132 | | Inhaltsverzeichnis | 133 |
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