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304 O 91/17•LG Hamburg 4. Zivilkammer, 2019-08-02, 304 O 91/17
304 O 91/17Tribunale cantonale / IV camera civile2 ago 2019
1. Einen Anspruch auf Fällung eines Baumes besteht, wenn dieser auf der Grundstücksgrenze steht. Dazu muss die Grenze den aus der Erde hervortretenden Baumstamm durchschneiden. Unerheblich ist dagegen die Lage der Wurzeln und der weitere Verlauf des Stamms. (Rn.20) 2. Es besteht ein Anspruch auf Gefahrbeseitigungsmaßnahmen, wenn das Eigentum des Nachbarn durch die Gefahr beeinträchtigt ist, dass der Baum abbricht, umfällt oder Äste abwirft. Diese Gefahr besteht, wenn bei einem Baum der Stamm fast zur Hälfte durchgesägt wurde und er fast die Hälfte seiner Wurzelplatte als Verankerung verloren hat.(Rn.21) 3. Dies gilt auch, wenn die sachgerechte Maßnahme die Fällung des Baumes wäre, denn Maßnahmen zur Herstellung der Bruch- und Standsicherheit sind ein milderes Mittel. Unerheblich ist dabei, ob solche Maßnahmen für wirtschaftlich denkende Menschen sinnvoll sind.(Rn.48) 4. Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Scheinwerfers vom Nachbargrundstück, dessen Lichtkegel auf das eigene Grundstück fällt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Lichtkegel nur auf den rückwärtigen Teil einer nicht genutzten Baulücke fällt, dies beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks nicht merklich.(Rn.85) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (8 U 110/19) zurückgenommen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2019-08-02
Aktenzeichen: 304 O 91/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0802.304O91.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 906 Abs 1 S 1 BGB, § 923 Abs 2 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
Rechtskraft: ja
Einen Anspruch auf Fällung eines Baumes besteht, wenn dieser auf der Grundstücksgrenze steht. Dazu muss die Grenze den aus der Erde hervortretenden Baumstamm durchschneiden. Unerheblich ist dagegen die Lage der Wurzeln und der weitere Verlauf des Stamms. (Rn.20)
Es besteht ein Anspruch auf Gefahrbeseitigungsmaßnahmen, wenn das Eigentum des Nachbarn durch die Gefahr beeinträchtigt ist, dass der Baum abbricht, umfällt oder Äste abwirft. Diese Gefahr besteht, wenn bei einem Baum der Stamm fast zur Hälfte durchgesägt wurde und er fast die Hälfte seiner Wurzelplatte als Verankerung verloren hat.(Rn.21)
Dies gilt auch, wenn die sachgerechte Maßnahme die Fällung des Baumes wäre, denn Maßnahmen zur Herstellung der Bruch- und Standsicherheit sind ein milderes Mittel. Unerheblich ist dabei, ob solche Maßnahmen für wirtschaftlich denkende Menschen sinnvoll sind.(Rn.48)
Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Scheinwerfers vom Nachbargrundstück, dessen Lichtkegel auf das eigene Grundstück fällt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Lichtkegel nur auf den rückwärtigen Teil einer nicht genutzten Baulücke fällt, dies beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks nicht merklich.(Rn.85)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (8 U 110/19) zurückgenommen worden ist.
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