Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2020-11-05, 3 U 41/18

3 U 41/18Tribunale superiore / III camera civile5 nov 2020

Regest

Ist eine mögliche Markenverletzung wegen der Inhalte einer Website mit einer „.eu“-Domain für den Domain-Registrar mit Sitz im Ausland trotz eines Hinweises des Markeninhaber allenfalls auf der Grundlage einer aufwändigen rechtlichen Prüfung feststellbar, scheidet eine Störerhaftung des Registrars unabhängig davon, ob er in technischer und in rechtlicher Hinsicht dazu in der Lage ist, markenverletzenden Inhalte der Website zu beseitigen, aus. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 416 HKO 143/17

Testo completo

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 41/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-05

Aktenzeichen: 3 U 41/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a ZPO, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2017/1001, Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, Art 129 EUV 2017/1001, Art 130 EUV 2017/1001

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ist eine mögliche Markenverletzung wegen der Inhalte einer Website mit einer „.eu“-Domain für den Domain-Registrar mit Sitz im Ausland trotz eines Hinweises des Markeninhaber allenfalls auf der Grundlage einer aufwändigen rechtlichen Prüfung feststellbar, scheidet eine Störerhaftung des Registrars unabhängig davon, ob er in technischer und in rechtlicher Hinsicht dazu in der Lage ist, markenverletzenden Inhalte der Website zu beseitigen, aus. (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 416 HKO 143/17

Tenor

  1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht nach § 91a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Bei Fortgang des Verfahrens wäre die Berufung der Klägerin nämlich voraussichtlich zurückzuweisen gewesen.

3 Das Landgericht ist zu Recht und mit der zutreffenden Begründung davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, weil die Beklagte als polnische Registrarin der streitgegenständlichen „.eu“-Domain weder als Teilnehmerin noch als Störerin passivlegitimiert gewesen ist.

4 Die Störerhaftung für die Nutzbarmachung von Fremdinformationen setzt nach den allgemeinen Grundsätzen eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, welche insbesondere aufgrund der Kenntnis durch einen Hinweis des Rechteinhabers begründet sein können. Eine solche Prüfungspflicht setzt im Grundsatz dann ein, wenn ein Diensteanbieter von einer klar rechtsverletzenden Fremdinformation Kenntnis erlangt (BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 – Stiftparfum; GRUR 2008, 702 Rn. 51 – Internet-Versteigerung III; GRUR 2007, 708 Rn. 45 und 47 – Internet-Versteigerung II). Dies wiederum setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - feststellen kann (BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 – Stiftparfum). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist einzelfallabhängig zu entscheiden.

5 Vorliegend ist die Rechtsverletzung für die Beklagten trotz des Hinweises der Klägerin allenfalls auf der Grundlage einer aufwändigen rechtlichen Prüfung feststellbar, weshalb eine Störerhaftung der Beklagten ausscheidet. Die Schwierigkeiten des vorliegenden Falles gehen deutlich über andere Fälle hinaus, in denen ein mit der vom Rechteinhaber angegebenen Marke identisches Zeichen für Waren verwendet wird, die mit denen identisch sind, für welche die Marke Schutz beansprucht. Vorliegend werden die rechtsverletzenden Waren nämlich nicht auf der streitgegenständlichen Website selbst angeboten, sondern dort lediglich Vergleiche zwischen Markenparfüms und Nachahmerprodukten („Duftzwillinge“ bzw. „Duplikate“) dargestellt und auf andere Websites verwiesen, auf welchen letztere gekauft werden können. Die Nachahmerprodukte werden dabei ausdrücklich nicht unter der geschützten Marke angeboten, sondern unter abweichenden Zeichen, sodass die Verbindung zu den geschützten Marken durch die Herstellung des Vergleichs stattfindet. Die Feststellung, dass darin die markenverletzende Ausnutzung der Bekanntheit eines geschützten Zeichens zu sehen ist, erfordert vertiefte markenrechtliche Kenntnisse. Schließlich zeichnet sich der vorliegende Fall dadurch aus, dass eine polnische Registrarin wegen einer bei einem Register in Belgien (EURid) registrierten deutschsprachige Website, die von einem in Großbritannien sitzenden Unternehmen betrieben wird, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung u. a. von deutschen Marken in Anspruch genommen wird. Dies wirft die nicht-triviale Frage danach auf, welches Recht vorliegend zur Anwendung zu kommen hat. Auch dies ist ohne eine eingehende rechtliche Prüfung nicht zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagten die erforderliche Prüfung nicht zumutbar gewesen ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von anderen Fällen, in denen Obergerichte eine Haftung eines Domain-Registrars – dort für klare Urheberrechtsverletzungen – angenommen haben (OLG Köln, GRUR-RR, 2019, 1 - Registrar; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2019, 150 – Bit-Torrent-Tracker).

6 Ob die Beklagte in technischer und in rechtlicher Hinsicht überhaupt dazu in der Lage war, die markenverletzenden Inhalte der streitgegenständlichen Website zu beseitigen, was zwischen den Parteien ebenfalls im Streit steht, kann vor dem Hintergrund der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten offen bleiben.

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