LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2014-01-09, 316 O 129/13

316 O 129/13Tribunale cantonale9 gen 2014

Regest

1. Ein Vertragspartner, der in Kenntnis eines Anfechtungsgrundes keine Anfechtung erklärt, sondern vielmehr weitere Sicherheiten anfordert, bestätigt das ursprüngliche Geschäft und verliert gemäß § 144 Abs. 1 BGB sein Recht auf Anfechtung dieses Vertrages.(Rn.18) 2. Wenn der Leasinggeber die Finanzierung des Pkw zugesichert und hierüber den Vertrag mit dem Leasingnehmer abgeschlossen hat, muss er die Schäden begleichen, die dadurch entstehen, dass er den Leasingvertrag pflichtwidrig nicht durchführt.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 16. Zivilkammer, 19. September 2013, 316 O 129/13, Urteil

Testo completo

LG Hamburg 16. Zivilkammer — 316 O 129/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-09

Aktenzeichen: 316 O 129/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0109.316O129.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 144 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Ein Vertragspartner, der in Kenntnis eines Anfechtungsgrundes keine Anfechtung erklärt, sondern vielmehr weitere Sicherheiten anfordert, bestätigt das ursprüngliche Geschäft und verliert gemäß § 144 Abs. 1 BGB sein Recht auf Anfechtung dieses Vertrages.(Rn.18)

  2. Wenn der Leasinggeber die Finanzierung des Pkw zugesichert und hierüber den Vertrag mit dem Leasingnehmer abgeschlossen hat, muss er die Schäden begleichen, die dadurch entstehen, dass er den Leasingvertrag pflichtwidrig nicht durchführt.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 16. Zivilkammer, 19. September 2013, 316 O 129/13, Urteil

Tenor

I. Das Versäumnis-Urteil vom 19.09.2013 wird aufrecht erhalten.

II. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnis-Urteil darf nur bei Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Schadensersatz in Zusammenhang mit einem von der Beklagten fristlos gekündigten Leasingvertrag.

2 Im Juni 2012 beabsichtigte der Kläger, ein Fahrzeug zu leasen. Er begab sich in das Autohaus E. GmbH in … O. und entschied sich für einen BMW 530 D, welchen er am 21.06.2012 (Anlage K1) bestellte. Der Kaufpreis betrug € 22.860,85.

3 Zur Finanzierung des Fahrzeugs setzte sich der Kläger, der im Jahre 2010 ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung abgeschlossen hatte, mit der Beklagten in Verbindung, woraufhin es am 25.06.2012 zum Abschluss eines Leasingvertrages kam (Anlage K 2), dessen Zustandekommen die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2012 (Anlage K 3) bestätigte. Zugleich forderte die Beklagte die vereinbarte Leasingsonderzahlung in Höhe von brutto € 2.584,70 bei dem Kläger an, woraufhin dieser anforderungsgemäß zahlte.

4 Nachdem die Beklagte das Fahrzeug bewertet hatte, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 28.06.2012 (Anlage K 6) zur Zahlung einer sogenannten Wertdifferenz in Höhe von Euro 2.872,00 auf, die der Kläger ebenfalls zahlte. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2012 (Anlage K7) forderte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf das abgeschlossene Insolvenzverfahren auf, eine im Vertrag nicht vereinbarte Kaution zu zahlen. Daraufhin zahlte der Kläger auch diesen Betrag in Höhe von Euro 971,43.

5 Mit Schreiben vom 24.07.2012 kündigte die Beklagte sodann den Leasingvertrag im Hinblick auf das beendete Insolvenzverfahren, woraufhin der Verkäufer des Fahrzeugs sich an den Kläger wandte und mit Schreiben vom 19.10.2012 die Abnahme und Zahlung des Fahrzeugs forderte. Mit weiterem Schreiben vom 26.11.2012 machte er Schadensersatz in Höhe von Euro 5.715,00 wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs geltend, da sich der Kläger nicht in der Lage sah, den Kaufpreis zu zahlen. Dieser hatte das Fahrzeug zwischenzeitlich zurückgegeben.

6 Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2012 (Anlage K16) der Kündigung widersprochen und darauf hingewiesen, dass er mit der Selbstauskunft den Schufa-Ausdruck übersandt hatte, aus dem sich unzweideutig ergab, dass der Kläger eine Privatinsolvenz absolviert und am 14.04.2010 die Restschuldbefreiung erhalten hat.

7 Mit der Klage macht der Kläger nunmehr die an die Beklagten gezahlten Beträge, die Leasingsonderzahlung in Höhe von Euro 2.584,70, die Wertdifferenz in Höhe von Euro 2.872,00 sowie die Kaution in Höhe von Euro 971,43, sowie Freistellung von der Forderung der Verkäuferin als auch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 703,80 geltend. Demgegenüber hat die Beklagte die Aufrechnung mit diversen Gegenansprüchen erklärt.

8 Da die Beklagte sich gegen die Geltendmachung der klägerischen Ansprüche nicht verteidigt hatte, erging am 19.9.2013 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, gegen welches die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

9 Der Kläger trägt vor , er habe die Beklagte nicht arglistig getäuscht, da er diese über das abgeschlossene Insolvenzverfahren informiert habe. Aus diesem Grunde sei sie nicht berechtigt gewesen, vom Leasingvertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, so dass sie zum Schadensersatz verpflichtet sei.

10 Der Kläger beantragt,

11 das Versäumnis-Urteil vom 19.9.2013 aufrechtzuerhalten.

12 Die Beklagte beantragt,

13 das Versäumnis-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte trägt vor , aufgrund des Umstandes, dass der Kläger in der Selbstauskunft die Frage, ob ein Insolvenzverfahren gelaufen sei, mit "nein" beantwortet habe, sei sie berechtigt gewesen, die fristlose Kündigung des Leasingvertrages zu erklären. Im Übrigen sei sie berechtigt, mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, so dass dem Kläger lediglich ein geringer Restanspruch zustehen könne. Soweit der Kläger Freistellung verlange, sei ein dahingehender Anspruch des Autohauses gegen den Kläger nur deswegen begründet, weil dieser das Auto bereits bestellt habe, obwohl die Finanzierung noch nicht gesichert war.

15 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist zulässig und begründet.

17 Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, da die Beklagte nicht berechtigt war, von dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag zurückzutreten, bzw. die Kündigung dieses Vertrages zu erklären.

18 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht hat, da er die Frage nach laufenden und aber beendeten Insolvenzverfahren mit "nein" beantwortet hat, da die Beklagte nicht berechtigt war, sich auf diese von ihr behauptete Täuschung zu berufen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verneinung der Frage auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger zugleich eine Selbstauskunft mit allen erforderlichen Informationen übersandt hat, eine arglistige Täuschung darstellte, muss sich die Beklagte § 144 BGB entgegen halten lassen, da sie in Kenntnis des Anfechtungsgrundes eine weitere Kautionszahlung des Klägers gefordert hat. Diese Anforderung einer nicht vereinbarten Kaution in Hinblick auf ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren kann nicht anders gewertet werden als eine Bestätigung des abgeschlossenen Vertrages. Ein Vertragspartner, der in Kenntnis eines Anfechtungsgrundes keine Anfechtung erklärt, sondern vielmehr weitere Sicherheiten anfordert, bestätigt nach Auffassung der Kammer das ursprüngliche Geschäft und verliert gemäß § 144 Abs. 1 BGB sein Recht auf Anfechtung dieses Vertrages. Durch die unberechtigte Kündigung des Vertrages, die zur Folge hatte, dass die Beklagte die erforderliche Zahlung an den Verkäufer des Fahrzeugs unterließ, hat die Beklagte eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begangen.

19 In Anbetracht dieses Umstandes ist die Beklagte somit gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Da § 249 Abs 1 BGB vorsieht, dass der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht zustande gekommen, ist die Beklagte somit verpflichtet, die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren, die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten und den Kläger von eventuellen Ansprüchen des Autohauses freizuhalten, da ihr vertragswidriges Verhalten die Ursache für die dahingehenden Ansprüche des Autohauses sind, auch wenn diese möglicherweise der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, den dahingehenden Schaden habe der Kläger selbst verschuldet, kommt es darauf nach Auffassung der Kammer nicht an, da der durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten verursachte Schaden sich natürlich auch auf Schadensersatzansprüche des Autoverkäufers bezieht, ohne dass Beweis darüber zu erheben wäre, ob der Kauf des Fahrzeugs unter dem Vorbehalt der Finanzierung erfolgte oder nicht. Da die Beklagte die Finanzierung zugesichert und den Vertrag abgeschlossen hat, muss sie die Schäden begleichen, die dadurch entstanden sind, dass der Leasingvertrag nicht durchgeführt wurde. Sie hat dem Kläger die von ihm an sie gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt € 6.428,13 zu erstatten, die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von € 703,80 auszugleichen und die Freistellung von gegebenenfalls bestehenden Ansprüche des Autohauses E. GmbH zu erklären.

20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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