LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-10-29, 327 O 220/20

327 O 220/20Tribunale cantonale29 ott 2020

Regest

Bei einer Verletzung der Markenrechte einer international bekannten Musikgruppe durch ein gewerbliches Verkaufsangebot von Musik-CDs über eine große Online-Auktionsplattform ist ein Streitwert von 75.000 Euro angemessen.(Rn.19)

Testo completo

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 220/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-29

Aktenzeichen: 327 O 220/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1029.327O220.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 MarkenG, § 683 S 1 BGB, § 677 BGB, § 670 BGB, Art 9 Abs 2 EUV 2017/1001

Orientierungssatz

Bei einer Verletzung der Markenrechte einer international bekannten Musikgruppe durch ein gewerbliches Verkaufsangebot von Musik-CDs über eine große Online-Auktionsplattform ist ein Streitwert von 75.000 Euro angemessen.(Rn.19)

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.752,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einer markenrechtlichen Abmahnung.

2 Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht H. eingetragene Partnergesellschaft. Die Mandantin der Klägerin (im Folgenden: die Zedentin), die P. F. (1987) Ltd., ist eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft, deren Gesellschafter und Direktoren die Herren D. J. G. und N. B. M., die Künstler und Musiker der Musikgruppe „P. F.“, sind (vgl. Anlage K2).

3 Die Zedentin ist u. a. Inhaberin der Unionswortmarke „PINK FLOYD“, die mit Priorität vom 12.01.2016 u. a. Schutz für „music recordings“, „audio recordings“, „compact discs“, „musical accessoires“ und Ähnliches beansprucht (vgl. Anlage K3). Die Zedentin nutzt das Zeichen „PINK FLOYD“ im Rahmen ihres Lizenzgeschäftes. Die Musikgruppe P. F. wurde 1964 gegründet und ist seitdem unter diesem Namen ständig künstlerisch und geschäftlich tätig.

4 Am 15.01.2018 hat der als gewerbliche Verkäufer angemeldete Beklagte im Internet Auktionshaus eBay den aus der Anlage K5 ersichtlichen Artikel zum Kauf angeboten. Es handelte sich hierbei nach der Produktbeschreibung um eine aus Holz gefertigte Sammlerbox, die unter der Überschrift „PINK FLOYD: Wish You Were Here, SPECIAL WOOD CD Box, HARVEST, EXTREMLY RARE!!!!!“ angeboten worden ist. Die Zedentin hat dem Beklagten niemals gestattet, aus Holz gefertigte Sammlerboxen unter Verwendung der Bezeichnung „PINK FLOYD“ über eBay oder sonst wie anzubieten oder zu verkaufen.

5 Unmittelbar nach Kenntnis von der Rechtsverletzung beauftragte die Zedentin die Klägerin, den der Zedentin zustehenden Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin versandte für die Zedentin auftragsgemäß an den Beklagten die als Anlage K6 eingereichte Abmahnung. Mit Email vom 17.01.2018 wies der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück und teilte u. a. mit, dass ohne Verurteilung keine Geldzahlung erfolgen werde (vgl. Anlage K 7).

6 Mit Vertrag vom 10./13.01.2020 trat die Zedentin ihren Anspruch auf Ersatz von gesetzlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und Auslagen sowie Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an.

7 Die Klägerin ist der Auffassung, dass aufgrund des Interesses der Zedentin an einer wirksamen Unterbindung des Handels mit Piraterieprodukten im Internet angesichts ihrer weltweit überragenden Bekanntheit von einem Gegenstandswert von 75.000,00 € für den Unterlassungsanspruch bezüglich des Anbietens des streitgegenständlichen Produktes auszugehen sei.

8 Die Klägerin beantragt,

9 wie erkannt.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen

12 Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Er ist der Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus § 32 ZPO bei einer Internethandlung nicht angenommen werden könne, da die bloße Abrufbarkeit eines rechtsverletzenden Inhalts die Zuständigkeit nicht begründen könne. In der Sache ist er der Meinung, dass ihm ein Markenverstoß nicht vorgeworfen werden könne, da er die Holzbox im Rahmen einer umfangreichen CD-Sammlung angekauft habe und er sich nicht bewusst gewesen sei, dass es sich nicht um einen offiziellen Tonträger gehandelt habe. Er habe daher nicht schuldhaft im Sinne von fahrlässig gehandelt. Er selbst habe keine Herstellungs- oder Beschriftungsarbeiten durchgeführt. Er habe die Holzbox nach der Abmahnung auch sogleich vernichtet. Schließlich sei der der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert zu hoch.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14 Die Kammer hat mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist zulässig und begründet.

16 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist der deliktische Gerichtsstand bei einer Markenverletzung überall dort gegeben, wo der Internetauftritt abrufbar ist, so dass jedes Landgericht örtlich zuständig ist (so auch OLG München, GRUR-RR 2013, 388 - Kleine Partysonne ).

17 Die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aus abgetretenem Recht ist in der Sache gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670, 398 BGB in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 UMV ohne Weiteres gegeben.

18 Der Beklagte hat das Zeichen PINK FLOYD ohne Zustimmung der Zedentin im geschäftlichen Verkehr benutzt. Er hat eine mit der Unionswortmarke der Zedentin gekennzeichnete CD-Holzbox mit CD bei eBay angeboten und damit ein Zeichen benutzt, das mit der Unionsmarke identisch ist für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Dies stellt eine sog. Doppelidentverletzung im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 lit. a) dar. Der hierdurch begründete Unterlassungsanspruch der Zedentin ist verschuldensunabhängig, so dass auch die Abmahnung als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag begründet war.

19 Gegen die Höhe der Abmahnkosten bestehen keine Bedenken. Es handelt sich bei der Musikgruppe P. F. und der gleichlautenden Unionsmarke offenkundig um ein sehr bekanntes und daher sehr wertvolles Zeichen. Auch der Angriffsfaktor ist nicht als gering anzusehen, denn der Beklagte hat als gewerblicher Händler bundesweit eine gefälschte CD-Box (PINK FLOYD: ...SPECIAL WOOD CD Box, HARVEST, EXTREMLY RARE!!!!! ) angeboten, so dass aus der Sicht der Zedentin zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung von einer hohen Gefahr ausgegangen werden konnte. Die hierfür angesetzten 75.000,00 € sind mithin angemessen und liegen auch im Kammergefüge bei vergleichbaren Fällen. Ausgehend von diesem Gegenstandswert ergibt sich gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ein Nettobetrag in Höhe von 1.732,90 €. Der Anspruch auf Erstattung von 20,00 € für die Post und Telekommunikation ergibt sich aus Nr. 7002 VV RVG.

20 Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB aus Verzug begründet.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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