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416 HKO 130/20•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2020-09-01, 416 HKO 130/20
416 HKO 130/20Tribunale cantonale1 set 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 416 HKO 130/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0901.416HKO130.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Honig anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dieser in Gläsern abgepackt ist, wie nachstehend eingeblendet:
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Verfahrenswert von € 250.000,- zu tragen.
III. Der Antragsgegnerin wird eine Aufbrauchsfrist von
einem Monat
gewährt.
Die Schutzschrift der Kanzlei G. L. hat vorgelegen.
1 Das Gericht hält das Verteidigungsvorbringen nicht für überzeugend. Nach wie vor hat die Antragsgegnerin die außergewöhnliche Tiegelform, welche das Glas der Antragstellerseite von sonstigen Gläsern auf dem relevanten Markt unterscheidet, beibehalten. Die sonstigen Veränderungen fallen dabei nicht ins Gewicht. Hinzu kommt die außergewöhnliche Schriftform, die bei Verbrauchern, welche das geschwungene „GLÜCK“ der Antragstellerseite kennen, bei dem ebenfalls geschwungenen „LieBee“ sofort eine Assoziation zur Marke herstellen werden wie dies z.B. auch bei „FREUDE/Freude“ der Fall wäre. Daran ändert auch das zweite „e“ nichts, weil wegen der Verbundenheit mit „LieBe“ überhaupt nicht sicher ist, dass das „Bee“ sofort isoliert als „Biene“ interpretiert wird. Es besteht auch durchaus die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass es als reines Wortspiel zu dem Begriff „Liebe“ oder als Betonung von „Liebe“ ähnlich wie „Dankeeeee“ wahrgenommen wird.
2 Angesichts möglicher erheblicher Schäden auf Antragsgegnerseite bei sofortigem Stopp verbunden mit Rückrufen hat das Gericht es für angebracht gehalten, der Antragsgegnerin eine Aufbrauchsfrist einzuräumen, um so auch einen ordnungsgemäßen Rückruf sicherzustellen.
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