LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2020-06-19, 314 O 151/19

314 O 151/19Tribunale cantonale19 giu 2020

Regest

Die Aufwendungen für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen der Geltendmachung von Erstattungs- und Ausgleichsansprüchen nach Widerspruch gegen den Abschluss eines Versicherungsvertrages sind jedenfalls dann vom Versicherer zu erstatten, wenn er sich mit seiner Leistungspflicht bei Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug befand.(Rn.29)

Testo completo

LG Hamburg 14. Zivilkammer — 314 O 151/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-19

Aktenzeichen: 314 O 151/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0619.314O151.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5a VVG, § 286 Abs 2 Nr 3 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Aufwendungen für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen der Geltendmachung von Erstattungs- und Ausgleichsansprüchen nach Widerspruch gegen den Abschluss eines Versicherungsvertrages sind jedenfalls dann vom Versicherer zu erstatten, wenn er sich mit seiner Leistungspflicht bei Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug befand.(Rn.29)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an Nebenforderungen € 1.242,84 (in Worten: eintausendzweihundertzweiundvierzig 84/100 Euro) an den Kläger zu zahlen und diesen Betrag jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27. November 2019 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8% und die Beklagte 92%.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhen von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rückzahlung der Prämien aus einer Rentenversicherung nebst Nutzungsentschädigung in Anspruch.

2 Die Parteien verband zur Vertragsnummer LV … seit 01. Oktober 2002 eine Rentenversicherung, der Vertrag wurde im Policenmodell geschlossen.

3 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18. März 2019 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. zu diesem Vertrag und forderte die Beklagte zur Abrechnung und Rückabwicklung des Vertrages binnen 2 Wochen auf.

4 Mit Schreiben vom 03. April 2019 erkannte die Beklagte den Widerspruch dem Grunde nach an (Anl. K2). Mit weiterem Schreiben vom 04. April 2019 (Anl. K3) verweigerte sie jedoch dann die Abrechnung und die Rückabwicklung unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des erklärten Widerspruchs.

5 Der Kläger erteilte den jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 18. Mai 2019 eine Vollmacht (Anl. K4). Mit Schreiben vom 05. September 2019 forderten diese sodann die Beklagte zur Auskunft über die gezahlten Prämien, Einzelheiten zur Berechnung des Rückzahlungsanspruches sowie Auszahlung des entsprechenden Betrages unter Fristsetzung bis zum 19. September 2019 auf.

6 Die klägerischen Bevollmächtigten erstellten unter demselben Datum dem Kläger eine Rechnung (Anl. K5). Hiernach berechneten sie auf einen Gegenstandswert von € 26.644,00 eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und MwSt., insgesamt € 1.358,86.

7 Dieser Betrag wurde inzwischen von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen. Sie trat einen entsprechenden Erstattungsanspruch an den Kläger mit Schreiben vom 30. September 2019 (Anl. K6) ab und ermächtigte den Kläger außerdem, die angefallenen Kosten als Nebenforderung im Klagewege mit geltend zu machen.

8 Die Beklagte hat im Laufe des hiesigen Verfahrens den streitgegenständlichen Vertrag auf Basis des erklärten Widerspruchs abgerechnet und einen Rückabwicklungsbetrag in Höhe von € 24.663,11 an den Kläger ausgezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache, sowohl hinsichtlich der begehrten Auskunft als auch des Zahlungsanspruchs, übereinstimmend für erledigt erklärt.

9 Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Gebühren in Anspruch und verweist auf die von seinen Prozessbevollmächtigten erstellte Rechnung.

10 Der Kläger hat ursprünglich beantragt:

11 1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dem Vertrag Nummer LV … jede einzelne Versicherungsperiode, hilfsweise in jeweils einer Summe für die gesamte Vertragslaufzeit, Auskunft zu erteilen über:

12 a. Den als Sparbeitrag und als Überschussbeteiligung dem Deckungskapital zugewiesenen Betrag,

13 hilfsweise

14 über die mit den Versicherungsprämien erzielten Nutzungen,

15 b. Datum und Höhe der dem klägerischen Vertragsguthaben zugewiesenen Überschussbeteiligungen,

16 c. die Höhe der aus den klägerischen Versicherungsprämien entnommenen Verwaltungskosten,

17 d. den tatsächlichen Wert des Risikoschutzes.

18 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04. April 2019 zu zahlen.

19 3. Die Beklagte wird verurteilt, an Nebenforderungen weitere € 1.358,86 an den Kläger zu zahlen und diesen Betrag jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

20 Nach übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich der Anträge Nr.1. und 2. beantragt der Kläger nunmehr nur noch,

21 die Beklagte wird verurteilt, an Nebenforderungen weitere € 1.358,86 an den Kläger zu zahlen und diesen Betrag jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27. November 2019 zu verzinsen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Klage auch hinsichtlich des Antrags zu den Nebenforderungen abzuweisen.

24 Sie bestreitet, sich im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Bevollmächtigten im Verzug befunden zu haben. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger bereits im Rahmen der Abfassung des Widerspruchs die Hilfe der klägerischen Bevollmächtigten in Anspruch genommen hat. Damit seien die streitgegenständlichen Gebühren im Zeitpunkt der Leistungsablehnung der Beklagten (04. April 2019) bereits angefallen gewesen und könnten nicht mehr als Verzugsschaden ihr gegenüber geltend gemacht werden.

25 Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 Die Klage ist hinsichtlich des verbliebenen Antrags zu Nr.3. (vorgerichtliche Nebenforderungen) zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

27 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach gegenüber der Beklagten zu. Dieser ist jedoch lediglich in der tenorierten Höhe gegeben, die darüber hinausgehende Klage ist insoweit unbegründet.

28 Das Gericht geht davon aus, dass ein Verzug der Beklagten mit deren Leistungsablehnung vom 04. April 2019 gemäß § 286 Abs.2 Nr.3 BGB gegeben ist.

29 Das Gericht geht weiter nicht davon aus, dass die für die Einschaltung der klägerischen Bevollmächtigten geltend gemachten Gebühren bereits vor diesem Zeitpunkt angefallen und entstanden sind. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger bereits bei Abfassung des Widerspruchsschreibens die anwaltliche Hilfe der Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen hat, ist dies durch den vorliegenden Sachverhalt nicht ausreichend belegt. Der Kläger selbst trägt vor, dass eine Mandatierung erst nach Erhalt des Schreibens der Beklagte vom 04. April 2019 erfolgt ist und legt hierzu die den Bevollmächtigten ausgestellte Vollmacht vom 18. Mai 2019 vor. Das Datum dieser Vollmachtserteilung hat die Beklagte nicht bestritten. Insofern muss das erkennende Gericht davon ausgehen, dass auch die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten und damit der eindeutige Gebührenanfall erst mit dem 18. Mai 2019 entstanden ist. Dass und in welchem Umfang der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits vor dem 04. April 2019 mit der Abwicklung des Geschäftes gegenüber der Beklagten beauftragt hat, kann das Gericht demgegenüber nicht feststellen.

30 Selbst wenn der Kläger bei Abfassung des Widerspruchsschreibens die anwaltliche Hilfe der Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen hätte, wäre fraglich, ob dies bereits zu dem hier geltend gemachten Gebührenanfall in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr auf den Gegenstandswert eines Auskunfts- und Zahlungsanspruches geführt hätte.

31 Dem Kläger steht jedoch nur ein Anspruch auf Zahlung von € 1.242,84 gegenüber der Beklagten zu, weil der von Klägerseite vorgerichtlich angenommene Gegenstandswert nicht korrekt ist. Der Kläger ist – wie sich aus der vorgelegten Rechnung Anl. K5 ergibt – von einem Gegenstandwert von € 26.644,00 ausgegangen, wobei dieser Anspruch sich – wie sich aus den Berechnungen in der Klagschrift (Seite 15) ergibt – aus einem geschätzten Zahlungsanspruch von lediglich € 22.264,00 und einem Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 10% hiervon, d.h. € 2.264,00 zusammensetzt. Damit ergibt sich ein vorgerichtlicher Gesamtstreitwert von € 24.528,00. Vorgerichtliche Gebühren in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr = € 1.024,40 nebst Postpauschale € 20,00 sowie 19% MwSt. (€ 198,44), ergeben demnach lediglich eine Gesamtforderung von € 1.242,84.

32 Hinsichtlich des Differenzbetrages war die Klage deshalb abzuweisen. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs.1 ZPO und ergibt sich aus Folgendem:

34 Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu Nr. 1. und 2. hat das Gericht nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

35 Das Gericht geht dabei davon aus, dass der ursprüngliche Auskunftsantrag der Klägerseite nur hinsichtlich des Sparbeitrages zu Nr.1a. berechtigt war. Hinsichtlich der Überschussbeteiligungen steht dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung gemäß § 812 BGB ein Auskunftsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil die Überschussbeteiligungen nicht zu einer Erhöhung des Bereicherungsanspruches führen. Der Ausgleich der Überschüsse erfolgt vielmehr im Rahmen der Nutzungserstattung. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verwaltungskosten kann sich lediglich dann ergeben, wenn im konkreten Fall die Verwaltungskosten tatsächlich zur Nutzungsziehung herangezogen werden konnten. Hierzu muss der Versicherungsnehmer im konkreten Fall ausdrücklich vortragen. Daran fehlt es vorliegend. Hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Risikoschutzes ist dieser für die Rückabwicklung im Rahmen des Bereicherungsausgleiches nicht maßgeblich und deshalb die Beklagte insofern nicht auskunftspflichtig. Entreichernd kann diese vielmehr die darüber hinausgehenden kalkulierten Risikokosten geltend machen, so dass ein gesondertes Interesse der Bezifferung der tatsächlichen Risikokosten von Seiten des Klägers nicht besteht. Insofern sind die Kosten entsprechend zu quoteln.

36 Hinsichtlich des Zahlungsantrages zu Nr.2., den die Beklagte mit € 24.663,11 sogar noch über die von Klägerseite geschätzten € 22.264,00 hinaus errechnet hat, waren die Kosten demnach vollständig der Beklagten aufzuerlegen.

37 Hinsichtlich des im Rahmen der Kostenentscheidung weiter zu berücksichtigenden Klagantrag zu Nr.3. ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 92 Abs.1 ZPO und hiermit wiederum im Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens, d.h. der Relation zwischen den begehrten € 1.358,86 und den zugesprochenen € 1.242,84.

38 Insgesamt ergibt sich damit die tenorierte Kostenquote von 8 %für den Kläger und 92% für die Beklagte. Das Gericht geht dabei von einem Gesamtwert für die Kostenentscheidung von € 25.886,86 (€ 2.264,00 (Antrag Nr.1), € 22.264,00 (Antrag Nr.2.) sowie € 1.358,86 (Antrag Nr.3)) aus.

39 Beschluss vom 19.06.2020

40 Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. Der Auskunftsantrag erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil der Zahlungsantrag als der höhere maßgeblich ist.

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