ArbG Hamburg 17. Kammer, 2020-02-28, 17 BV 20/19

17 BV 20/19Tribunale del lavoro / Chamber 1728 feb 2020

Regest

Soweit entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 SE-VO in teleologischer Auslegung bei Arbeitnehmerlosigkeit eine Eintragung der SE ohne Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren für zulässig erachtet wird, muss als Kehrseite bei späterer Änderung dieses Umstandes ein Anspruch der Arbeitnehmervertretung gegen die SE-Leitung, dass diese zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums aufzufordern hat, möglich sein.(Rn.21) Für die Frage des Vorliegens einer (Neu-) Verhandlungspflicht ist sowohl nach der SE-VO als auch nach dem SEBG auf den Zeitpunkt der Gründung oder einer nachträglichen strukturellen Änderung abzustellen, nicht aber davon losgelöst auf den aktuellen Status quo zum Zeitpunkt der Prüfung. Dies entspricht dem von der SE-RL vorgesehenen Vorher-Nachher-Prinzip, das lediglich auf Erhaltung eines vorhandenen Mitbestimmungsstatus abzielt; ein europäisches System der Arbeitnehmerbeteiligung sollte nicht geschaffen werden.(Rn.26)

Testo completo

ArbG Hamburg 17. Kammer — 17 BV 20/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 17 BV 20/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 SEBG, § 4 Abs 3 SEBG, § 8 Abs 2 SEBG, § 3 Abs 1 S 1 SEBG, § 18 Abs 3 SEBG

Leitsatz

Soweit entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 SE-VO in teleologischer Auslegung bei Arbeitnehmerlosigkeit eine Eintragung der SE ohne Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren für zulässig erachtet wird, muss als Kehrseite bei späterer Änderung dieses Umstandes ein Anspruch der Arbeitnehmervertretung gegen die SE-Leitung, dass diese zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums aufzufordern hat, möglich sein.(Rn.21)

Für die Frage des Vorliegens einer (Neu-) Verhandlungspflicht ist sowohl nach der SE-VO als auch nach dem SEBG auf den Zeitpunkt der Gründung oder einer nachträglichen strukturellen Änderung abzustellen, nicht aber davon losgelöst auf den aktuellen Status quo zum Zeitpunkt der Prüfung. Dies entspricht dem von der SE-RL vorgesehenen Vorher-Nachher-Prinzip, das lediglich auf Erhaltung eines vorhandenen Mitbestimmungsstatus abzielt; ein europäisches System der Arbeitnehmerbeteiligung sollte nicht geschaffen werden.(Rn.26)

Orientierungssatz

  1. Mit der Sitzverlegung nach Deutschland findet das SEBG auf die Arbeitgeberin Anwendung (§ 3 Abs 1 S 1 SEBG). Gem. § 18 Abs 3 SEBG finden auf Veranlassung der Leitung der SE oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt, wenn strukturelle Änderungen der SE geplant sind, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern.(Rn.26)

  2. Die Sitzverlegung als solche ist keine strukturelle Änderung in diesem Sinne, da sie gem. Art 8 Abs 1 SE-VO identitätswahrend (keine Auflösung und Neugründung der SE notwendig) erfolgt. Auf eine bestehende Mitbestimmungsvereinbarung hat die Sitzverlegung gerade keine Auswirkungen; sie gilt fort, so dass jedenfalls keine zu berücksichtigende Minderung der Beteiligungsrechte vorläge.(Rn.26)

  3. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 1/20.

Verfahrensgang

nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 29. Oktober 2020, 3 TaBV 1/20, Beschluss nachgehend BAG, 17. Mai 2022, 1 ABR 37/20 (A), EuGH-Vorlage nachgehend BAG, 26. November 2024, 1 ABR 37/20, Beschluss

Tenor

Die Anträge des Konzernbetriebsrates werden abgewiesen.

Gründe

A.

1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Beteiligten zu 2) ein besonderes Verhandlungsgremium gem. § 4 Abs. 1 SEBG zu bilden ist und sie den Antragsteller nach § 4 Abs. 3 SEBG zu informieren hat.

2 Der Antragssteller ist Konzernbetriebsrat bei der XXX. Die beschäftigt rund 816 Mitarbeiter, ihre weiteren Tochtergesellschaften beschäftigten insgesamt rund 2.200 Mitarbeiter in Deutschland. Antragsgegnerin ist die alleinige Kommanditistin der XXX.

3 Die Rechtsvorgängerin wurde am XX.XXXXXXXXXX formwechselnd in die Kommanditgesellschaft mit der Firma "" umgewandelt, wobei die bisherige alleinige Gesellschafterin und hiesige Antragsgegnerin, die die alleinige Kommanditistin der Antragsgegnerin mit einer Kapitaleinlage von € wurde (zu den Einzelheiten der Umwandlung siehe den Umwandlungsbeschluss, Bl. 48 ff. der Akte). Die bis zu diesem Zeitpunkt bei der bestehenden Mitbestimmung im Aufsichtsrat der GmbH nach dem DrittelbG entfiel im Zuge der Umwandlung. Als Komplementärin der ist die ohne Kapitaleinlage an der beteiligt.

4 Die Antragsgegnerin wurde zuvor Anfang XXXX als arbeitnehmerlose Holding-SE mit Sitz in gegründet, wobei im Rahmen der Gründung weder Verhandlungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern noch die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums erfolgte. An dieser Gründung beteiligte Gesellschaften waren die bis heute arbeitnehmerlose. mit Sitz in und die ebenso bis heute arbeitnehmerlose mit Sitz in Hamburg. Die Management SE wurde als arbeitnehmerlose Vorratsgesellschaft gegründet, wobei auch im Rahmen dieser Gründung weder Verhandlungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern noch die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums erfolgte.

5 Die Antragsgegnerin ist alleinige Anteilseignerin der Management SE. Sie hat durch den Gesellschaftsvertrag der weitreichenden Entscheidungsbefugnisse in Form von Zustimmungserfordernissen. Im Einzelnen wird auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 58 ff. der Akte) verwiesen.

6 Am XX.XXXXXXXXXXXXX verlegte die Antragsgegnerin ihren Sitz von nach Hamburg, gleichzeitig wechselte sie von einer monistischen Verwaltungsrats- in die dualistische Vorstands-/Aufsichtsratsverfassung mit einem einzigen Vorstandsmitglied.

7 Der Konzernbetriebsrat meint , er habe einen Anspruch gegen die Leitung der Antragsgegnerin, durch eine entsprechende Aufforderung an ihn das Verfahren zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach dem SEBG in Gang zu setzen. Der Antragsgegnerin komme nach dem Gesellschaftsvertrag der eine beherrschende Stellung gegenüber den nachgeordneten Konzernunternehmen zu. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der nachgeordneten Konzernunternehmen seien daher der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Abs. 3 SEBG zuzurechnen. Aus diesem Grund seien bei ihr (und nicht bei der Management SE) Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung in entsprechender Anwendung des § 4 SEBG zu führen. Letztlich sei die Eintragung der Antragsgegnerin ohne Beteiligungsvereinbarung oder auch nur Verhandlung dazu ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 SE-VO und daher rechtswidrig erfolgt. Die insoweit von Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass bei arbeitnehmerlosen Gründungsgesellschaften über eine teleologische Reduktion des Art. 12 Abs. 2 SE-VO eine Eintragung auch ohne Beteiligungsvereinbarung oder Verhandlung erfolgen könne, stehe im Widerspruch zum europäischen Recht, das eine vorrangige Sicherung der Arbeitnehmerrechte bezwecke. Selbst wenn man dem folgen wolle, sei zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, in dem zurechenbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorhanden seien, das Beteiligungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 4 SEBG nachzuholen.

8 Zwar ergebe sich ein Anspruch und damit die Antragsberechtigung des Konzernbetriebsrates nicht direkt aus dem SEBG. Dies sei allerdings vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und Literatur, die die Eintragung auch ohne Arbeitnehmerbeteiligung zulasse und eine Pflicht zur Nachholung annehme, kein haltbares Ergebnis. Die Antragsbefugnis müsse in diesem Fall dem Konzernbetriebsrat als nach § 8 Abs. 2 SEBG zuständigen Gremium für die Wahl der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter des zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums zustehen.

9 Mit der am 30. August 2019 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift beantragt der Konzernbetriebsrat,

10 1. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, das besondere Verhandlungsgremium gemäß § 4 Abs. 1 SEBG zu bilden.

11 2. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2. wird aufgegeben den Antragssteller und Beteiligten zu 1. gemäß § 4 Abs. 3 SEBG zu informieren über die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedsstaaten; die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen; die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmern sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer; die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

12 Die Antragsgegnerin beantragt,

13 die Anträge abzuweisen.

14 Die Antragsgegnerin meint, bei ihr sei kein Beteiligungsverfahren einzuleiten. Der seit XXXX bei Gründung bestehende Zustand sei rechtlich zutreffend und beizubehalten.

15 Die Antragsgegnerin als von zwei arbeitnehmerlosen Gründungsgesellschaften gegründete arbeitnehmerlose Holding-SE sei nach britischem SE-Recht zulässigerweise ohne Durchführung von Verhandlungen zur Ausgestaltung der Mitbestimmung eingetragen worden. Auf die entsprechende Ziffer 8 im Gründungsplan der Antragsgegnerin werde verwiesen. Auch nach deutschem Recht wäre eine solche Eintragung nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre erfolgt. Arbeitnehmerrechte seien nach dem Willen der SE-Richtlinie nach dem Vorher-Nachher-Prinzip geschützt; da bei den Gründungsgesellschaften mangels Arbeitnehmern keine Rechte zu sichern waren, sei auch kein Beteiligungsverfahren durchzuführen gewesen.

16 Ein Beteiligungsverfahren sei auch nicht nachzuholen. Für den Zeitpunkt des Eintritts in die Kommanditisten Stellung bei der sei dies noch nach britischem Recht zu beurteilen. Die dortigen Regelungen enthielten gerade keine Vorschriften für eine (nachträgliche oder erneute) Durchführung des Beteiligungsverfahrens bei strukturellen Änderungen. Das SEBG finde erst seit der Sitzverlegung im Jahr XXXX auf die Antragsgegnerin Anwendung. Sitzverlegung und Wechsel des Leitungssystems seien keine strukturellen Änderungen, die die nachträgliche Beteiligungspflicht aus § 18 Abs. 3 SEBG auslösen könnten. Für eine Analogie zu § 18 Abs. 3 SEBG oder § 4 SEBG sei mangels Regelungslücke kein Raum.

17 Schließlich bestünden Zweifel an der Antragsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung des Antragstellers. Ein entsprechendes Antragsrecht sei für derartige Fälle ggfs. entsprechend § 18 Abs. 1 SEBG 10% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuzubilligen, nicht aber dem Konzernbetriebsrat.

B.

I.

18 Die Anträge des Konzernbetriebsrates sind zulässig.

19 Das Arbeitsgericht ist gem. § 2a Ziff. 3e) ArbGG ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem SEBG vom 22. Dezember 2004.

20 Der Antrag zu 1) des Konzernbetriebsrates ist auszulegen. Nach seinem Wortlaut zielt er darauf ab, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das besondere Verhandlungsgremium gem. § 4 SEBG selbst zu bilden. Das ist ersichtlich vor dem Hintergrund der Regelungen im SEBG nicht gemeint; ein solcher Anspruch besteht offensichtlich nicht. Das besondere Verhandlungsgremium wird nicht durch die Arbeitgeberin oder die Leitungen im Sinne des § 2 Abs. 5 SEBG gebildet, sondern lediglich auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung der Leitungen hin aus den Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer im Verfahren gem. §§ 5 ff. SEBG. Der Antrag ist daher – wie der Verfahrensbevollmächtigte des Konzernbetriebsrates in der mündlichen Anhörung vor der Kammer bestätigt hat – so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihn gem. § 4 SEBG zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums aufzufordern (siehe auch Schriftsatz vom 15. Januar 2020, S. 2, Bl. 155 der Akte).

21 Der Konzernbetriebsrat ist antragsbefugt (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene Rechte geltend macht und die betreffende Rechtsposition immerhin möglich erscheint. Ihr Erfordernis will lediglich sog. Popularklagen ausschließen. Die Gerichte sollen zur Feststellung oder Durchsetzung eines bestimmten Rechts nicht ohne eigene Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Anspruch genommen werden können. Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn sich der Antragsteller eigener Rechte berühmt und deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BAG vom 30. September 2008, 1 ABR 54/07, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71 Rn. 20). Der Konzernbetriebsrat berühmt sich eigener Ansprüche aus dem SEBG (ggfs. in entsprechender Anwendung). Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Recht besteht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass entgegen dem Wortlaut der SE-VO eine Eintragung ohne Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei Arbeitnehmerlosigkeit in teleologischer Auslegung zugelassen wird, entspräche es kaum dem Gedanken des § 1 Abs. 3 SEBG und dem darin zum Ausdruck kommenden europarechtlich zu beachtenden effet utile, unter Verweis darauf, dass die Verhandlungspflicht durch die ansonsten drohende Nichteintragung ausreichend geschützt sei, ein Initiativrecht der Arbeitnehmervertretung abzulehnen. Ob es besteht, ist Frage der Begründetheit.

II.

22 Die Anträge des Konzernbetriebsrates sind unbegründet. Er kann von der Antragsgegnerin weder die Aufforderung zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach § 4 Abs. 1 SEBG noch die Informationen aus § 4 Abs. 2 SEBG verlangen. Ob die Antragsgegnerin ggfs. nachträglich verpflichtet werden kann, das Verfahren zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach britischem Recht anzustoßen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Einzelnen:

23 1. Ein Anspruch des Konzernbetriebsrats ergibt sich weder aus § 18 Abs. 3 SEBG analog noch aus § 4 SEBG analog aus der Kommanditisten Stellung der Antragsgegnerin.

24 Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften der der Antragsgegnerin als Kommanditistin gem. § 2 Abs. 3 SEBG zugerechnet werden können – wofür aus Sicht des Gerichts gewichtige Argumente sprechen. Eine mögliche Verhandlungspflicht wegen des Eintritts in die KG als herrschendes Unternehmen bestimmt sich nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts auf die Antragsgegnerin anwendbaren britischem Recht. Als die Antragsgegnerin im Juni XXXX die Kommanditistenstellung in der übernahm, galten für sie aufgrund des Sitzes in die britischen Ausführungsbestimmungen zur SE-RL. Ob nach britischem Recht ggfs. i.V.m. der SE-VO für die vorliegende Beherrschungskonstellation die bei den Tochtergesellschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugerechnet würden und eine nachträgliche Verhandlungspflicht ausgelöst würde, ist im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu prüfen. Verfahrensgegenstand ist nach dem klaren Antragswortlaut und dem gesamten Vorbringen des Konzernbetriebsrates das Begehren, dass nach dem deutschen SEBG ein Verhandlungsgremium gebildet werden soll und Informationen hierzu nach § 4 SEBG gegeben werden sollen. Entgegen der Argumentation des Konzernbetriebsrates kann zur Prüfung der Verhandlungspflicht aufgrund der ggfs. gegebenen Beherrschungssituation (Kommanditisten Stellung) nicht auf den aktuellen Status quo unter Geltung des SEBG abgestellt werden. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt des Eintritts in die; zu diesem Zeitpunkt in XXXX galt nicht das SEBG, da die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht im Inland hatte. Diese "chronologische" Prüfung steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen der SE-VO bzw. des SEBG; im Gegenteil: Ziel des SEBG ist es nach dem von der SE-RL verfolgten Vorher-Nachher-Prinzip (Erwägungsgrund 18 der SE-RL), dass bestehende Rechte durch die Gründung der SE oder weitere strukturelle Veränderungen nicht eingeschränkt oder abgeschafft werden können (Erwägungsgrund 3 der SE-RL). Ein europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung wurde gerade ausdrücklich nicht geschaffen (Erwägungsgrund 5 der SE-RL). Der bei Gründung bestehende Besitzstand der Beteiligungsrechte wird gesichert; rein tatsächliche Änderungen wie z.B. das Absinken oder Ansteigen der Arbeitnehmerzahl haben, sofern nicht zugleich ein gründungsähnlicher Akt vorliegt, keine Auswirkungen auf die Mitbestimmung. Die Prüfung einer möglichen (Neu-)Verhandlungspflicht daher ist sowohl nach der SE-VO als auch der SE-RL und dem sie umsetzenden SEBG entweder zum Zeitpunkt der Gründung selbst oder einer nachträglich eintretenden strukturellen Änderung vorzunehmen, nicht aber losgelöst hiervon zu späteren Zeitpunkten.

25 2. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 18 Abs. 3 SEBG aufgrund der im Jahr XXXX erfolgten Sitzverlegung nach Hamburg.

26 Mit der Sitzverlegung nach Deutschland findet das SEBG auf die Antragsgegnerin Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SEBG). Gem. § 18 Abs. 3 SEBG finden auf Veranlassung der Leitung der SE oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt, wenn strukturelle Änderungen der SE geplant sind, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern. Eine Legaldefinition der "strukturellen Änderung" liefert das SEBG nicht. Im Einklang mit Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 08. Oktober 2001 (im Folgenden SE-RL) können strukturelle Änderungen nur solche mit gründungsähnlichem Charakter sein (MüKo/AktG/Jacobs, § 18 SEBG Rn. 12 m.w.N. zum Streitstand). Die Sitzverlegung als solche ist keine strukturelle Änderung in diesem Sinne, da sie gem. Art. 8 Abs. 1 SE-VO identitätswahrend (keine Auflösung und Neugründung der SE notwendig) erfolgt (MüKoAktG/Jacobs, § 3 SEBG, Rn. 10; Lutter/Hommelhoff/Teichmann/Oetker, SE-Kommentar, § 3 SEBG Rn. 4). Auf eine bestehende Mitbestimmungsvereinbarung hat die Sitzverlegung gerade keine Auswirkungen; sie gilt fort, so dass jedenfalls keine zu berücksichtigende Minderung der Beteiligungsrechte vorläge (Lutter/Hommelhoff/Teichmann/Oetker, SE-Kommentar, § 18 SEBG Rn. 35). Dass vorliegend ggfs. zuvor in XXXX rechtswidrig kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt und nur aus diesem Grund keine (tatsächlichen) Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen, die gemindert werden könnten, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zu prüfender Anknüpfungspunkt ist hier ausschließlich die Sitzverlegung, nicht etwaige nachzuholende Versäumnisse in der Vergangenheit. Die Sitzverlegung wäre auch bei durchgeführtem Mitbestimmungsverfahren nach britischem Recht keine strukturelle Änderung nach § 18 Abs. 3 SEBG.

27 3. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 18 Abs. 3 SEBG aufgrund des im Jahr XXXX erfolgten Wechsels vom monistischen zum dualistischen Verwaltungssystem. Auch hierin liegt keine strukturelle Änderung im Sinne des § 18 Abs. 3 SEBG, die zu einer Minderung der Beteiligungsrechte führen kann. Zwar dürfte man den Wechsel grundsätzlich als strukturelle Änderung einordnen, da hierdurch gesellschaftsrechtlich in die Organisationsverfassung der SE eingegriffen wird. Eine Eignung zur Minderung von Beteiligungsrechten steht jedoch nicht (Kienast in Gaul/Ludwig/Forst, Europäisches Mitbestimmungsrecht, § 2 L., Rn. 640; Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 18 SEBG Rn. 20a).

III.

28 Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007, 1 ABR 59/06, AP Nr. 23 zu § 2a ArbGG 1979, zu B III 1 der Gründe, stRspr).

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