LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-06-10, 327 O 174/20

327 O 174/20Tribunale cantonale10 giu 2020

Testo completo

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 174/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-10

Aktenzeichen: 327 O 174/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0610.327O174.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n,

partikelfiltrierende Atemschutzmasken, die gem. Anhang 1 zur Verordnung (EU) 2016/425 mindestens der Risikoklasse II unterfallen, als Gegenstand der persönlichen Schutzausrüstung zum Verkauf anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne dass eine CE-Zertifizierung durch eine benannte Stelle i.S.d. Verordnung (EU) 2016/425 vorgenommen wurde oder ein vereinfachtes Prüfverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung durchgeführt wurde und dieses die Verkehrsfähigkeit der Atemschutzmaske attestiert,

wie geschehen unter folgenden Links (Anlage AST 5):

sowie geschehen in dem Angebot an die Antragstellerin vom 6. Mai 2020, 15:07 Uhr (Anlage AST 3).

  1. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 10.000,00 zur Last.

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