LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2020-03-31, 315 O 64/20

315 O 64/20Tribunale cantonale31 mar 2020

Regest

1. Eine Arzneimittelwerbung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zitat-Wahrheit und ist zulässig, wenn das Studiendesign in der Werbung bzw. in Fußnoten offen gelegt wird. (Rn.1) 2. Die Erkenntnisse an den sekundären Endpunkten in Fachinformationen haben nicht dieselbe Evidenz wie die der primären Endpunkte, so dass in der Regel nur dann mit Ergebnissen sekundärer Endpunkte geworben werden darf, wenn die primären Endpunkte der Studie erreicht werden. (Rn.2)

Testo completo

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 64/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-31

Aktenzeichen: 315 O 64/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0331.315O64.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 2 UWG, § 935 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Arzneimittelwerbung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zitat-Wahrheit und ist zulässig, wenn das Studiendesign in der Werbung bzw. in Fußnoten offen gelegt wird. (Rn.1)

  2. Die Erkenntnisse an den sekundären Endpunkten in Fachinformationen haben nicht dieselbe Evidenz wie die der primären Endpunkte, so dass in der Regel nur dann mit Ergebnissen sekundärer Endpunkte geworben werden darf, wenn die primären Endpunkte der Studie erreicht werden. (Rn.2)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten ,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

  1. mit einer nicht schnelleren Wirksamkeit von Ibuprofen-Lysinat im Vergleich zu Ibuprofen mit den folgenden Angaben zu werben:

a) „Ibuprofen-Lysinat nicht schneller wirksam als Ibuprofen“

„und/oder

b) „Fazit für die Beratung: Ibuprofen-Lysinat ist nicht schneller wirksam als Ibuprofen. 5 "

und/oder

c) „Die Überraschung: Eine schnellere Wirkung von Ibuprofen-Lysinat gegenüber Ibuprofen konnte nicht gezeigt werden.“

und/oder

  1. Mit einem zeitgleichen Wirkeintritt von Ibuprofen-Lysinat und Ibuprofen nach 30 Minuten (im Median) mit folgenden Angaben zu werben:

a) „Beide Schmerzmittel begannen zeitgleich im Median nach 30 Minuten zu wirken“

und/oder

b)

jeweils wie geschehen in Anzeigen in Apothekenzeitschriften gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlagen A (Ziff. 1. a) und b) und 2. a) und b)) sowie in PTA-Zeitschriften gemäß Anlage B (Ziff. 1. a), b) und c) und zwar gemäß Anlage B selbst dann, wenn diese die Abbildung im Kopf der Anzeige sowie die Angabe „Beide Schmerzmittel begannen nach 30 Minuten zu wirken“ nicht bzw. nur abgewandelter Form enthält.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert wird auf 175.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die einstweilige Verfügung ist antragsgemäß zu erlassen, §§ 3, 5 Abs.1 S.1, 8 Abs.3 Nr.1, 12 Abs.2 UWG, §§ 935, 940 ZPO. Die sich aus dem Tenor einschließlich der Anlagen A und B ergebende Werbung der Antragsgegnerin mit Ergebnissen der Studie von Kyselovic et al. (Anlage AS 1) ist irreführend und verstößt gegen den Grundsatz der Zitat-Wahrheit. Selbst wenn der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich verwehrt wäre, mit Ergebnissen an sekundären Endpunkten der Studie - deren Wissenschaftlichkeit die Antragstellerin nicht in Abrede nimmt - zu werben, so ist diese Werbung nach den Grundsätzen des das Heilmittelwerbegesetz bestimmenden Strenge-Prinzips (dazu Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil) nur zulässig, wenn das Studiendesign in der Werbung und sei es in Fußnoten offen gelegt wird. Insofern ist die in der verbotenen Aussage gemäß Ziffer 1.b) vorgenommene pauschale Referenzierung der genannten Studie nicht ausreichend, weil erfahrungsgemäß nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle maßgeblichen Teile des angesprochenen Verkehrs die Studie im Einzelnen nachlesen und das Studien-Design zur Kenntnis nehmen. Insofern besteht durch die angegriffene Werbung die Gefahr von Irreführungen.

2 Im Übrigen bestehen Zweifel daran, dass hier mit den Ergebnissen sekundärer Endpunkte geworben werden darf, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Abmahnung vom 17.03.2020 (Anlage AS 8) geltend macht, weil das (eigentliche) Studienziel am (dritten) primären Endpunkt, nämlich der Nachweis der Überlegenheit von Ibuprofen-Lysinat gegenüber Ibuprofen(säure) beim „onset of action“ - hier 45 Minuten - nicht erreicht wurde. Damit steht nicht bereits wissenschaftlich endgültig fest, dass es diese Überlegenheit nicht gibt; sie ist lediglich in dieser Studie nicht gezeigt worden. Diesen weiter gehenden Schluss ziehen die Autoren der Studie selbst auch nicht. Die Fachinformation (Anlage AS 2) resümiert das Ergebnis der Studie unter Ziffer 5.1. auch entsprechend vorsichtig. Die Erkenntnisse an den sekundären Endpunkten haben - so auch für die Fachinformation - nicht dieselbe Evidenz wie die der primären Endpunkte (die Endpunkte 1 - Überlegenheit gegenüber Placebo und 2 - Nicht-Unterlegenheit gegenüber Ibuprofen(säure) über 6h), so dass in der Regel nur dann mit Ergebnissen sekundärer Endpunkte geworben werden darf, wenn die primären Endpunkte der Studie erreicht werden (Feddersen, GRUR 2013, 127ff. (133)). In jedem Fall aber muss auf diese Verhältnisse in der Werbung klar hingewiesen werden, weil die beteiligten Verkehrskreise sonst, wie die Antragstellerin zu Recht vorträgt, über den Grad der wissenschaftlichen Evidenz getäuscht werden (BGH GRUR a.a.O. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

3 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Absatz 1 S.1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt der nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Unterlassung.

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