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323 O 313/13•LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2014-10-07, 323 O 313/13
323 O 313/13Tribunale cantonale7 ott 2014
Lässt sich nicht feststellen, dass sich der Geschädigte aufgrund der Fahrweise des Unfallgegners zu einem Ausweichmanöver veranlasst gesehen hat und das dies zudem die einzige Möglichkeit für den Geschädigten gewesen ist, eine Kollision zu vermeiden, fehlt es an einem Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Unfall.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2014-10-07
Aktenzeichen: 323 O 313/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1007.323O313.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Lässt sich nicht feststellen, dass sich der Geschädigte aufgrund der Fahrweise des Unfallgegners zu einem Ausweichmanöver veranlasst gesehen hat und das dies zudem die einzige Möglichkeit für den Geschädigten gewesen ist, eine Kollision zu vermeiden, fehlt es an einem Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Unfall.(Rn.21)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin beansprucht Schadensersatz wegen eines - berührungslosen - Unfalls im Begegnungsverkehr am 04.06.2010.
2 Das Löschfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen... befuhr, gesteuert vom Zeugen L., mit Anhänger gegen 18.55 Uhr den V. in H. in Richtung O.. Die Straße verläuft hier auf einem Deich; auf beiden Seiten grenzt eine Böschung an. Die Straße V. ist für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als 9,0 to gesperrt. Das – beladene – Löschfahrzeug wies bereits leer ein Gewicht von mehr als 9,0 to auf. Hinter dem Löschfahrzeug fuhr die Zeugin Z..
3 In entgegengesetzter Fahrtrichtung fuhr das vom Beklagten zu 2 geführte und bei der Beklagten zu 1 versicherte Fahrzeug BMW 3er mit dem amtlichen Kennzeichen... . Beifahrer des Fahrzeugs war der Zeuge B..
4 Auf Höhe der Hausnummer 207 macht die Straße aus Sicht des Zeugen L. eine leichte Kurve nach rechts. Die Straße V. ist dort 4,5m breit. Die Fahrzeugbreite des Löschfahrzeugs beträgt 2,55 m, die des BMW 1,817 m; jeweils ohne Spiegel.
5 Das Löschfahrzeug mit Anhänger kam kurz vor der Kurve von der Straße ab, geriet in den rechten Seitenraum und rutschte den Deich hinunter. Das Löschfahrzeug kippte dabei auf das Dach, der Zeuge L. wurde leicht verletzt.
6 Am Löschfahrzeug sind Reparaturkosten von € 121.289,- entstanden, die nunmehr zu 50% geltend gemacht werden, wie auch Bergungskosten von € 5.847,- und die Kostenpauschale von €20,-.
7 Die Klägerin behauptet:
8 Der Beklagte zu 2 sei mit seinem Fahrzeug dem Löschfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit entgegengekommen, während der Zeuge L. langsam gefahren sei. Dabei habe der BMW die Kurve geschnitten und die Mitte der Fahrbahn benutzt. Gebremst habe der Beklagte zu 2 nicht.
9 Der ortskundige Zeuge L. habe erkannt, dass an dieser Stelle ein Passieren der Fahrzeuge auf der Fahrbahn nicht möglich gewesen sei. Er habe deshalb das Fahrzeug auf den Seitenstreifen gelenkt, wobei die Räder des Löschfahrzeugs auf die Bankette gerieten, die in diesem Bereich sehr schmal seien.
10 Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei für den Zeugen L. unvermeidbar gewesen. Eine Kollision hätte auch dann nicht verhindert werden können, wenn der Zeuge L. das Löschfahrzeug angehalten hätte.
11 Die Gewichtsüberschreitung des Löschfahrzeugs sei jedenfalls nicht kausal; zudem sei die Unfallstelle auch über andere Zufahrten zu erreichen, die eine höhere bzw. keine Gewichtsbeschränkung vorsehen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 63.578,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2013 zu zahlen.
14 Die Beklagten beantragen,
15 die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge L. nach dem Überholen eines Radfahrers in den rechten Seitenraum geraten sei. Der Beklagte zu 1 sei nicht schneller als 30 km/h gefahren, vermutlich sogar langsamer, als das Löschfahrzeug von der Straße abgekommen sei.
17 Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 und 19.08.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Beklagten zu 2 sowie Vernehmung der Zeugen L., B. und Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 und 19.08.2014 verwiesen.
18 Die Klage ist unbegründet. Insbesondere ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG (ggf. i.V.m. § 115 VVG) keine Haftung der Beklagten.
19 Einer Haftung der Beklagten steht zwar nicht entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen den vom Beklagten zu 2. geführten Personenkraftwagen BMW und dem Feuerwehrfahrzeug des Zeugen L. gekommen ist. Denn erforderlich ist für die Haftung nur, dass der Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.
20 "Bei dem Betrieb" ist ein Schaden bereits dann eingetreten, wenn sich die von einem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben; es muss sich um typische mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundene Gefahren handeln (vgl. BGH NJW 1972, 1808 NJW 1988, 2802; NJW 1992, 2669). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. .
21 Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeuges entstanden (BGH VersR 1969, 58, 59). Der Geschädigte hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten (KG, Urteil vom 3. Februar 2000 - 12 U 6200/98 – zit. nach juris). Ist nicht im Ergebnis feststellbar, dass sich der Geschädigte aufgrund der Fahrweise des Unfallgegners zu einem Ausweichmanöver veranlasst sehen musste und das dies zudem die einzige Möglichkeit für den Geschädigten darstellte, eine Kollision zu vermeiden, fehlt es an einem Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Unfall.
22 Der Klägerin ist nicht gelungen, einen solchen Sachverhalt zu beweisen. Insbesondere hat die Klägerin nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2) die Kurve schnitt und dem Zeugen L. mittig auf der Fahrbahn entgegenkam. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2 mit einer überhöhten, der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit fuhr.
23 Dahinstehen kann hingegen, ob die Fahrzeuge, ggf. unter geringfügiger Benutzung des Randstreifens, an der Unfallstelle auf der Straße hätten einander passieren können, oder ob dies, wie die Klägerin meint, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Fahrzeugmaße ausgeschlossen gewesen sei. Denn auch ein Unfall, der infolge einer voreiligen (also objektiv nicht erforderlichen) Abwehr- oder Ausweichreaktion zustande kommt, ist dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen, das diese Reaktion ausgelöst hat, wenn die Reaktion des Geschädigten zumindest subjektiv vertretbar erscheint, d.h. wenn für diesen subjektiv ein begründeter Anlass für die Annahme bestanden hat, das Verhalten des anderen Fahrzeugführers werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision führen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2004 – 12 U 61/04 –, juris). Angesichts der geringen Fahrbahnbreite und der Fahrzeugbreiten erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge L. befürchtete, dass ein Passieren der Fahrzeuge an der Unfallstelle nicht möglich gewesen sein könnte.
24 Das Gericht konnte sich jedoch keine Überzeugung von dem von dem Zeugen L. geschilderten Unfallhergang bilden, wonach ihm der Beklagte zu 2 in einer Entfernung von 20 m mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in der Mitte der Fahrspur entgegengekommen sei und er deshalb die Fahrbahn verlassen habe.
25 Der Beklagte zu 2 hatte nämlich angegeben, dass er nicht nur ganz rechts außen gefahren sei sondern auch seine Geschwindigkeit von zunächst 50 km/h bei Herannahen des Löschfahrzeugs, welches er schon von weitem hat sehen können, reduziert habe. Das Löschfahrzeug habe unabhängig vom Herannahen des Beklagten einen „Schlenker“ gemacht, sei wieder auf seine Spur zurückgekehrt, bevor es erneut einen Schlenker machte, welcher dann zum Verlassen der Fahrbahn und dem Abrutschen des Löschfahrzeugs vom Deich geführt habe.
26 Auch der Zeuge B. hat geschildert, dass das Löschfahrzeug bereits in größerer Entfernung von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2, er sprach von mindestens 50 m, über den rechten Rand der Fahrbahn geraten ist. Der Beklagte zu 2 sei auch schon vor der Begegnung mit dem Löschfahrzeug am rechten Rand der Fahrbahn gefahren.
27 Die Aussage der Zeugin Z. blieb weitgehend unergiebig. Sie konnte keine Angaben dazu machen, wann das Fahrzeug des Beklagten zu 2 in ihr Sichtfeld geriet und ob dies während oder nach dem Abkippen des Löschfahrzeugs gewesen ist. Jedenfalls sei das Löschfahrzeug relativ langsam gefahren.
28 Nachdem sowohl die Angaben des Zeugen L. als auch die Angabe des Beklagten zu 2 sowie des Zeugen B. für sich genommen möglich, aber nicht miteinander vereinbar sind, kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Angaben an. Unter Zugrundelegung der Annahme, die Aussage sei unwahr (sog. „Nullhypothese“ – BGH NStZ-RR 2003, 245), wären Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftspersonen die Wahrheit sagen. Erst wenn sich ergibt, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.
29 Vorliegend ergaben sich keine unmittelbaren Anhaltspunkte für Wahrnehmungsfehler eines Beteiligten; aus den protokollierten Angaben selbst ergeben sich auch keine Hinweise, die für oder gegen die objektive Richtigkeit einer Schilderung sprechen. Alle Aussagen waren weder besonders detailreich, noch liegen besondere Umstände vor, die sie für das Gericht in besonderem Maße psychologisch stimmig oder emotional nachvollziehbar machten. Für die Möglichkeit, dass der vom Beklagten zu 2 geschilderte „Schlenker“ des Löschfahrzeugs Auslöser des Verlassens der Fahrbahn gewesen sein könnte, spricht der Umstand, dass auch der Zeuge L. schilderte, vor dem Unfall einen Fahrradfahrer überholt zu haben, was den „Schlenker“ erklären könnte. Jedoch gab er an, dass dieser Überholvorgang habe sich bereits auf Höhe der Hausnummer 197 ereignet und sei somit bereits vollständig abgeschlossen gewesen, als er das Herannahen des Beklagtenfahrzeugs erkannte und darauf reagierte. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Zeugen L. glaubhaftiger sind als die Auskünfte des Beklagten zu 2 bzw. des Zeugen B., vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge L. ein Interesse daran haben könnte, einen eigenen möglichen Fahrfehler zu kaschieren und mit dem Beklagten zu 2 einen „Schuldigen“ zu präsentieren, der einen solchen Fehler jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen lässt.
30 Bei einer Entfernung von mindestens 50 m zwischen den Fahrzeugen in dem Moment, als das Löschfahrzeug vom Asphalt auf die Rabatte herunterfuhr – der Entschluss des Zeugen L. dazu müsste dementsprechend noch etwas vorher erfolgt sein – wäre es dem Zeugen L. ohne weiteres möglich gewesen, einen befürchteten Zusammenprall durch ein Abbremsen zum Stillstand zu verhindern. Die Zeugin Z., die hinter dem Löschfahrzeug fuhr, beschrieb eine langsame Fahrt. Auch der Zeuge L. schilderte eine Geschwindigkeit von jedenfalls unter 40 km/h. Bei einer solchen Geschwindigkeit steht das Löschfahrzeug unter Berücksichtigung von Reaktions- und Bremsweg binnen ca. 20 m.
31 Damit wäre eine Kollision auch anders als durch ein Ausweichen auf die unbefestigten Randstreifen verhinderbar gewesen. Das dies vorliegend nicht möglich gewesen ist, ergibt sich insbesondere auch nicht unter Zugrundelegung der (nachgewiesenen) Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. Dieser hatte angegeben, seine Geschwindigkeit bereits vor der Kurve auf 30 km/h reduziert zu haben, während der Zeuge L. allerdings von mindestens 50 km/h sprach und auch der Zeuge B. als Beifahrer des Beklagten zu 2 meinte, „eigentlich“ habe es keine Reduktion der geschätzten Fahrgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h gegeben. Die Kammer kann sich danach keine Überzeugung bilden, dass das Beklagtenfahrzeug schneller als ca. 30 km/h gefahren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine exakte Schätzung der Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs nahezu ausgeschlossen ist. Entsprechend wenig belastbar ist die Angabe des Zeugen L.. Sie vermag auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen B. zu einer Geschwindigkeit von „geschätzt“ höchstens 50 km/h – unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten einer solchen Schätzung – eine sichere Überzeugung von einer 30 km/h übersteigenden Fahrtgeschwindigkeit des Beklagten zu 2 nicht zu begründen. Bei dieser Geschwindigkeit wäre das Beklagtenfahrzeugs innerhalb von 13,3 m zum Stillstand gekommen. Die mindestens 50 m Entfernung zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Entschlusses des Zeugen L., mit seinem Fahrzeug auf die Rabatten auszuweichen, hätten daher unschwer zum Abbremsen beider Fahrzeuge bis zum Stillstand ausgereicht.
32 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob das Nachgeben des Untergrundes und das dadurch bedingte Hinabstürzen des Löschfahrzeugs (auch) auf die Überschreitung des zulässigen Gewichts zurückzuführen ist, nicht mehr an, ebenso wenig auf die Frage, ob die Fahrzeuge einander auf der Fahrbahn hätten passieren können. Dabei geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass nach der insoweit unstreitigen Straßenbreite an der Unfallstelle von ca. 4,5 m inklusive der Fahrstreifenbegrenzung und bei Fahrzeugbreiten der beteiligten Fahrzeuge von 2,5 m und 1,82 m auch unter Berücksichtigung der Außenspiegel ein Passieren objektiv jedenfalls dann möglich ist, wenn die nach der Fahrstreifenbegrenzung eingelassenen Bordsteine (vgl. Lichtbilder Anlagenkonvolut B2) mitbenutzt würden. Eines Sachverständigengutachtens bedürfte es für diese Feststellung nicht.
33 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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