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327 O 210/16•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-06-07, 327 O 210/16
327 O 210/16Tribunale cantonale7 giu 2016
Ein Vergleich zweier Zeichen hat ausschließlich anhand visueller Kriterien zu erfolgen, wenn sich diese ohne erkennbaren begrifflichen Bedeutungsgehalt gegenüberstehen. Da eine in schwarz-weiß eingetragene Marke das Zeichen nicht nur in den Farben Schwarz und Weiß schützt, bleiben Unterschiede in der Farbgestaltung außer Betracht.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 26. Mai 2016, 327 O 210/16, Beschluss nachgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 10. Januar 2017, 416 HKO 162/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-07
Aktenzeichen: 327 O 210/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0607.327O210.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Vergleich zweier Zeichen hat ausschließlich anhand visueller Kriterien zu erfolgen, wenn sich diese ohne erkennbaren begrifflichen Bedeutungsgehalt gegenüberstehen. Da eine in schwarz-weiß eingetragene Marke das Zeichen nicht nur in den Farben Schwarz und Weiß schützt, bleiben Unterschiede in der Farbgestaltung außer Betracht.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 26. Mai 2016, 327 O 210/16, Beschluss nachgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 10. Januar 2017, 416 HKO 162/16, Urteil
1 Der Beschluss der Kammer vom 26.05.2016 wird um die folgenden „Gründe“ ergänzt:
2 Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
I.
3 Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Reichweite seiner Zuständigkeit in dem zu Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 tenorierten Umfang folgen aus den Artikeln 97 Absätzen 1 und 5 und 98 der Unionsmarkenverordnung.
II.
4 Der zu Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 tenorierte Unterlassungsanspruch folgt aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Unionsmarkenverordnung aufgrund der Internationalen Registrierung Nummer 943057 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (im Folgenden die „Verfügungsmarke“) der Antragstellerin.
5 Zwischen der Verfügungsmarke und den zu Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 tenorgegenständlichen Benutzungsformen besteht Verwechslungsgefahr.
6 Es besteht Warenidentität, da die Verfügungsmarke Schutz unter anderem für Sport- und Freizeitschuhe Schutz genießt.
7 Zwischen der Verfügungsmarke und den zu Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 tenorgegenständlichen Benutzungsformen besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Stehen sich zwei reine Bildmarken ohne erkennbaren begrifflichen Bedeutungsgehalt gegenüber, hat der Vergleich ausschließlich anhand visueller Kriterien zu erfolgen. Die hier zu beurteilenden Kollisionszeichen bestehen jeweils aus einer bandförmigen Aneinanderreihung identischer und – mit Ausnahme der Ausführungsform gemäß dem Tenor zu Ziffer I 3 des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 – nach unten weisender Winkel. Auf die genaue Anzahl der Winkel kommt es dabei nicht an, weil deren Anzahl nicht mit einem Blick erfasst werden kann und der Verkehr der Anzahl der Winkel keine Bedeutung beimisst, so dass der Eindruck eines fortlaufenden Bandes identischer Winkel entsteht. Unterschiede in der Farbgestaltung bleiben dabei außer Betracht, da – wie vorliegend die Verfügungsmarke – eine in schwarz-weiß eingetragene Marke das Zeichen nicht nur in den Farben Schwarz und Weiß schützt. Der verbleibende Unterschied in der Dicke sowie – in Bezug auf die Ausführungsform gemäß dem Tenor zu Ziffer I 3 des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 – der Ausrichtung der Winkel der Vergleichszeichen führt aus der hochgradigen Zeichenähnlichkeit nicht hinaus.
8 Die Verfügungsmarke ist von zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft.
9 Die zu Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 tenorgegenständlichen Benutzungsformen erfolgen auch markenmäßig, zumindest im Sinne einer sogenannten Zweitkennzeichnung.
10 Schließlich ist auch die Antragsgegnerin zu 2 passivlegitimiert. Insoweit besteht jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr, da der Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin zu 2 unter anderem wie folgt lautet:
11 „- der Verkauf und der Vertrieb von Fußbekleidung, Bekleidung, Ausrüstung, Zubehör und Accessoires
12 Weder die Abmahnungserwiderung vom 11.05.2016 noch die Schutzschrift vom 11.05.2016 enthalten zudem eine Berühmungsaufgabe in Bezug auf die zu Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 tenorgegenständlichen Benutzungsformen. Die Verteidigung fehlender Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2 enthält auch nur die Schutzschrift vom 11.05.2016.
III.
13 Auch ein Verfügungsgrund liegt vor, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, erst am 28.04.2016 Kenntnis von den zu Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 26.05.2016 tenorgegenständlichen Benutzungsformen erhalten zu haben.
IV.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
15 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß Paragraph 3 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt.
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