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7 U 175/16•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2019-11-12, 7 U 175/16
7 U 175/16Tribunale superiore / Civil Chamber 712 nov 2019
1. Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat („Drittunterwerfung“), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18).(Rn.24) 2. Jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung zwei Personen betrifft, zwischen denen keine verfestigte Beziehung besteht, besteht die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des einen Betroffenen fort, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung nur gegenüber dem anderen Betroffenen abgegeben wird, der im Ausland lebt und von dem aufgrund seines Berufes oder gesellschaftlichen Status ungewiss ist, wie er sich künftig gegenüber ihn betreffenden Veröffentlichungen verhalten wird. Dass beide Betroffene dieselbe Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt hatten, den Verbreiter abzumahnen, ändert daran nichts.(Rn.25) 3. Die Behauptung des Verbreiters, der Betroffene, dem gegenüber die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, werde im Verletzungsfall die Vertragsstrafe fordern und ggf. gerichtlich geltend machen, ist unerheblich; denn abzustellen ist nicht auf die gegenwärtige Verfolgungsbereitschaft, sondern darauf, ob der Verbreiter es auch für eine fernere Zukunft als wahrscheinlich befürchten muss, dass er im Falle einer Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden wird.(Rn.26) 4. Rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH, Beschl. v. 28. April 2020, VI ZR 524/19.
Entscheidungsdatum: 2019-11-12
Aktenzeichen: 7 U 175/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat („Drittunterwerfung“), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18).(Rn.24)
Jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung zwei Personen betrifft, zwischen denen keine verfestigte Beziehung besteht, besteht die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des einen Betroffenen fort, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung nur gegenüber dem anderen Betroffenen abgegeben wird, der im Ausland lebt und von dem aufgrund seines Berufes oder gesellschaftlichen Status ungewiss ist, wie er sich künftig gegenüber ihn betreffenden Veröffentlichungen verhalten wird. Dass beide Betroffene dieselbe Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt hatten, den Verbreiter abzumahnen, ändert daran nichts.(Rn.25)
Die Behauptung des Verbreiters, der Betroffene, dem gegenüber die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, werde im Verletzungsfall die Vertragsstrafe fordern und ggf. gerichtlich geltend machen, ist unerheblich; denn abzustellen ist nicht auf die gegenwärtige Verfolgungsbereitschaft, sondern darauf, ob der Verbreiter es auch für eine fernere Zukunft als wahrscheinlich befürchten muss, dass er im Falle einer Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden wird.(Rn.26)
Rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH, Beschl. v. 28. April 2020, VI ZR 524/19.
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