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14 W 31/15•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 2015-11-30, 14 W 31/15
14 W 31/15Tribunale superiore / Civil Chamber 1430 nov 2015
Entscheidungsdatum: 2015-11-30
Aktenzeichen: 14 W 31/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2015:1130.14W31.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 30, vom 17.04.2015, GZ 330 O 417/15, wird zurückgewiesen.
1 Die innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs.2 ZPO eingegangene Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
2 Die Beschwerde macht geltend, im Hinblick auf die Regelungen in § 8 des Franchisevertrags (FV) sei - auch unter Berücksichtigung der AGB-Kontrolle - die geltend gemachte Gesamtforderung verfallen. Damit kann die Beschwerde indes nicht gehört werden.
3 Die Einwendungen der Beschwerde gegen die Klausel § 8 Abs. 3 FV sind nicht erheblich.
4 Die Bestimmungen in § 8 FV unterscheiden eindeutig und unmissverständlich zwischen solchen Forderungen, die in den erteilten Abrechnungen erhalten sind (§ 8 Abs. 2 FV) und solchen, die nicht Bestandteil der erteilten Dekaden- bzw. Monatsabrechnungen sind (§ 8 Abs.3 FV). Der hier geltend gemachten Gesamtforderung liegen unstreitig die in Anlage K 2 zitierten und erteilten Rechnungen zugrunde. Von daher ist § 8 Abs. 3 FV nicht einschlägig.
5 Die Beschwerde ist aber auch nicht mit ihren Einwendungen gegen § 8 Abs. 2 FV erfolgreich.
6 In § 8 Abs. 2 FV ist lediglich geregelt, dass - wenn der Anspruchsgegner der betreffenden Abrechnung schriftlich widersprochen hat - die dort genannten abgerechneten Ansprüche dann binnen 3 Monaten nach Zugang des rechtzeitig erhobenen schriftlichen Widerspruchs verfallen. Diese Klausel dient letztlich der Erlangung einer schnellen Rechtsklärung streitiger Positionen und ist im Interesse des Widersprechenden. Die Regelung ist klar und unmissverständlich. Sie ist ebenso hier indes nicht einschlägig, da die Beklagte unstreitig keinen schriftlichen Widerspruch erhoben hat.
7 Schließlich verbietet sich auch eine Auslegung - über den Wortlaut hinausgehend - dergestalt, dass die Klägerin unwidersprochene Rechnungen binnen 3 Monaten nach Fälligkeit hätte gerichtlich geltend machen müssen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte im Einzelnen auf die Anerkennungsfiktion in jedem Fall hingewiesen wurde, wie es die Verpflichtung der Klägerin nach § 8 Abs. 2 FV entsprach. Sollte sie das nicht getan haben, dürfte die ohne Widerspruch nach dem Wortlaut vereinbarte Anerkennungsfiktion mit den für die Beklagte dann günstigen prozessualen Folgen entfallen.
8 Soweit es im Übrigen um die Kosten in Höhe von 500,- EUR netto in Bezug auf die Endreinigung geht, bestehen nach Ansicht des Beschwerdegerichts keine AGB-rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf das bereits vorliegende erstinstanzliche Urteil vom 21.08.2015 (Entscheidungsgründe unter 1.b).
9 Zutreffend ist ferner, dass keine Überzahlung eingetreten ist. Denn nach Verrechnung der in Anspruch genommenen Bürgschaft verbleibt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag. Das Beschwerdegericht teilt im Übrigen die Ansicht der angefochtenen Entscheidung, dass die Beklagte Schadenersatzansprüche „mindestens in gleicher Höhe“ nicht schlüssig bzw. substantiiert dargelegt hat. Diesbezüglich hat die Beschwerde auch nicht weiter vorgetragen.
10 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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