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327 O 257/17•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-11-15, 327 O 257/17
327 O 257/17Tribunale cantonale15 nov 2018
Der Vertreiber von Modellautos hat gegen einen Kfz-Hersteller keinen Schadensersatzanspruch wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen gemäß §§ 677, 683, 670 BGB oder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, einer ungerechtfertigten Grenzbeschlagnahme gemäß §§ 150, 149 MarkenG oder einer gezielten Behinderung gemäß §§ 9, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Gestaltung der Verpackung der Modellautos mit den Zeichen "Porsche 918 Spyder" und "Porsche" die Markenrechte des Markeninhabers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und der Unionsmarke gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV verletzt.(Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2021, 3 U 213/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-15
Aktenzeichen: 327 O 257/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1115.327O257.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG ... mehr
Der Vertreiber von Modellautos hat gegen einen Kfz-Hersteller keinen Schadensersatzanspruch wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen gemäß §§ 677, 683, 670 BGB oder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, einer ungerechtfertigten Grenzbeschlagnahme gemäß §§ 150, 149 MarkenG oder einer gezielten Behinderung gemäß §§ 9, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Gestaltung der Verpackung der Modellautos mit den Zeichen "Porsche 918 Spyder" und "Porsche" die Markenrechte des Markeninhabers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und der Unionsmarke gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV verletzt.(Rn.19)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Oktober 2021, 3 U 213/18, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 830,00 € festgesetzt.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen.
2 Die Klägerin handelt mit ferngesteuerten Automodellen, die sie aus C. importiert.
3 Die Beklagte stellt Kraftfahrzeuge her und ist Inhaberin der deutschen Wortmarke... „918 Spyder“ mit Priorität vom 10.02.2010, die Schutz genießt u.a. für Waren der Klasse 28, nämlich Spiele, Spielzeug, Spielzeugautos, Modellautos (Anlage B 1) sowie der Unionsmarke... mit Priorität vom 26.03.1996, die Schutz genießt u.a. für Waren der Klasse 28, nämlich Spiele, Spielzeug (Anlage B 2).
4 Die Beklagte stellte mindestens einen Grenzbeschlagnahmeantrag nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Rates der Europäischen Union und des Rates vom 12.06.2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden.
5 Anfang Mai 2016 hielten die Zollämter D. Flughafen (Anlage K 5), H. (Anlage K 3) und Flughafen K./B. (Anlagen K 4) für die Klägerin bestimmte Lieferungen von Automodellen aus C. an. Die Klägerin beauftragte daraufhin ihren Prozessbevollmächtigten, der sich an die Zollämter sowie die Generalzolldirektion (Anlage K 8) wandte. Die Automodelle wurden letztlich freigegeben.
6 Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2016 (Anlage K 10) auffordern, die widerrechtliche Zurückhaltung von Automodellen der Klägerin zu unterlassen sowie die durch die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten in Höhe von 830,00 € zu ersetzen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10.08.2016 ab (Anlage K 11).
7 Die Klägerin behauptet, bei den Modellautos, deren Einfuhr die Zollämter verweigerten, habe es sich um solche des Typs „Porsche 918 Spyder“ in den Maßstäben 1:14 und 1:24 gehandelt. Das Aussehen der Modellautos und der Verpackungen ergebe sich aus den Anlagen K 2, K 14, K 24, K 27 und K 28. Es handle sich um originalgetreue Nachbildungen des echten Porsche 918 Spyder.
8 Die Zollämter hätten sich gegenüber der Klägerin auf eine angebliche Verletzung von Marken der Beklagten berufen. Die Zollbeamten hätten die Abfertigung jeweils telefonisch davon abhängig gemacht, dass die Klägerin Lizenzverträge mit der Beklagten vorlege. Erst auf Grund der Intervention des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Zollämter die Waren sodann abgefertigt. Diese Zollmaßnahmen hätten auf einem oder mehreren Anträgen der Beklagten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beruht.
9 Die Klägerin meint, die Beklagte habe durch die von ihr veranlassten Zollmaßnahmen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Beklagte habe in ihren Grenzbeschlagnahmeanträgen nicht darauf hingewiesen, dass die Markenbenutzung auf originalgetreuen Miniatur-Modellen gemäß der Entscheidung BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II keine Rechtsverletzung darstelle, obwohl in dem Formular für Grenzbeschlagnahmeanträge (Anlage K 7) an mehreren Stellen so ein Hinweis gegeben werden könne.
10 Durch die von der Beklagten veranlasste Tätigkeit der Zollämter sei der Klägerin ein Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe für seine Tätigkeit 830,00 € abgerechnet, was auf einer entsprechenden Honorarabrede beruhe. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da ihr sofortiges Einschreiten bei den Zollämtern für die Beklagte objektiv nützlich gewesen sei und ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen habe, denn es seien weitere Verzögerungen und damit Schäden vermieden worden.
11 Die Klägerin beantragt,
12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 830,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten per annum über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte meint, ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Beklagte einen gesetzlich vorgesehenen Antrag auf den hierfür vorgesehenen Formularen gestellt habe. Die von der Klägerin verlangten Erläuterungen zur Rechtslage in dem Grenzbeschlagnahmeantrag seien zudem nicht sachgerecht, denn in dem Antrag seien nur die speziellen Merkmale der Ware darzustellen und nicht allgemeine Lehren des Kennzeichenrechts. Es sei zudem gar nicht absehbar, welche Rechtsausführungen nötig seien.
16 Darüber hinaus könne die Beklagte nicht beurteilen, ob es sich um originalgetreue Nachbildungen des Porsche 918 Spyder gehandelt habe. Außerdem habe eine Verletzung der Marken der Beklagten auf Grund der von der Klägerin behaupteten Gestaltung der Verpackung vorgelegen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.02.2018 und 27.09.2018 verwiesen.
I.
18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB oder als Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingereichten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, einer ungerechtfertigten Grenzbeschlagnahme gemäß §§ 150, 149 MarkenG oder einer gezielten Behinderung gemäß §§ 9, 4 Nr. 4 UWG. Diese Ansprüche scheitern alle daran, dass jedenfalls die Gestaltung der Verpackung der streitgegenständlichen Modellautos mit den Zeichen „918 Spyder“ und „Porsche“ die Markenrechte der Beklagten aus der deutschen Marke... gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und der Unionsmarke... gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV verletzt hat.
19 1. Die Verwendung der Zeichen „918 Spyder“ und „Porsche“ auf der Verpackung erfolgte markenmäßig.
20 Eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt voraus, dass ein Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II). Dies hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung verneint, soweit Automodelle eine wirklichkeitsgetreue Nachbildung darstellen. Erscheint dagegen die Originalmarke auch auf der Verpackung, ist von einem Eingriff zumindest in die Herkunftsfunktion der Marke auszugehen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 255). Da gemäß § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG ein Zeichen im Regelfall als Marke benutzt wird, wenn es auf einer Verpackung angebracht wird, ist es Modellfahrzeugherstellern grundsätzlich untersagt, das Zeichen des Markeninhabers auf der Verpackung anzubringen, es sei denn, § 23 MarkenG gestattet dies (Karl, WRP 2006, 848, 854).
21 Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV gilt im Ergebnis nichts anderes.
22 2. Hinsichtlich der deutschen Marke... liegt Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, da das durch die Marke geschützte Zeichen „918 Spyder“ in identischer Form für identische Waren verwendet wurde. Hinsichtlich der Unionsmarke... liegt Verwechslungsgefahr vor, da ein Zeichen, das mit dem die Marke prägenden Wortbestandteil identisch ist, für identische Waren verwendet wurde.
23 3. Die Verwendung war nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG oder Art. 14 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 UMV gerechtfertigt.
24 Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Ware zu benutzen. Dies gilt allerdings nicht, sofern die Benutzung gegen die guten Sitten verstößt bzw. nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
25 Im Rahmen des § 23 MarkenG und Art. 14 UMV geht es der Sache nach darum, ob der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwiderhandelt. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu gehören insbesondere kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob durch die Benutzung die Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 37 - AMARULA/Marulablu). Die Grenzen der Privilegierung können insbesondere dann überschritten werden, wenn das Zeichen in einer Art und Weise herausgestellt wird, die zur Beschreibung der Produkteigenschaften nicht notwendig ist (OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 235 Rn. 19 - Multi Star).
26 Nach diesem Maßstabe liegt bezüglich der Gestaltung der Verpackungen der Modellautos gemäß den Anlagen K 2, K 24, K 27 und K 28 ein Verstoß gegen die guten Sitten bzw. anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel vor. Die Beschriftung „Porsche 918 Spyder“ befindet sich auf fünf der sechs Seiten der Verpackung und damit auf zwei Seiten mehr als die eigene Marke „catronic“ der Klägerin. Der Schriftzug „Porsche 918 Spyder“ nimmt jeweils auch mehr Raum ein als die Eigenmarke der Klägerin. Der Schriftzug „Porsche 918 Spyder“ ist zudem so groß, dass er als Blickfang dient, insbesondere auf der oberen, hinteren, rechten und linken Seite, wo er jeweils in etwa das obere Viertel bis Fünftel der Fläche dominiert, und dabei nur zum Teil gemeinsam mit dem Zeichen „catronic“. Mit dieser Herausstellung der Zeichen „Porsche“ und „918 Spyder“, die über das zur Kennzeichnung des Inhalts notwendige Maß hinausgeht, nutzt die Klägerin die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marken der Beklagten in unlauterer Weise aus.
27 4. Ob diese Markenverletzungen von einem Grenzbeschlagnahmeantrag der Beklagten erfasst wurden, ob der Grenzbeschlagnahmeantrag in rechtswidriger Weise zu weit gefasst ist und ob die Zollämter sich der dargestellten Markenverletzungen bewusst waren, als sie die Waren anhielten, ist unerheblich. Das Handeln der Zollämter war jedenfalls - auch ohne jeden Grenzbeschlagnahmeantrag - auf Grund von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 rechtmäßig. Danach kann die Überlassung von Ware, die im Verdacht steht, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, ausgesetzt oder diese Waren zurückgehalten werden. Gemäß den obigen Ausführungen handelte es sich hier um markenverletzende Ware, die somit angehalten werden durfte. Die Klägerin hat daher einen Rechtsanwalt eingeschaltet, um sich gegen eine objektiv rechtmäßige Maßnahme der Zollbehörden zur Wehr zu setzen. Ein solches Tätigwerden der Klägerin lag jedoch nicht im Interesse der Beklagten, so dass es sich nicht um eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag handelte. Ebenso wenig stellen die durch die anwaltliche Tätigkeit entstanden Kosten einen gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schaden der Klägerin dar. Selbst wenn die Beklagte einen rechtswidrigen Grenzbeschlagnahmeantrag gestellt haben sollte und dieser - im Sinne einer conditio sine qua non - kausal für das Einschreiten der Zollämter geworden sein sollte, würde es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der Vermögenseinbuße der Klägerin fehlen. Der Schutzzweck der einschlägigen Normen ist es nämlich nicht, die Klägerin vor Vermögenseinbußen zu bewahren, zu denen es auch ohne die rechtswidrige Handlung auf rechtmäßige Weise gekommen wäre.
II.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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