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312 O 592/15•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2016-02-23, 312 O 592/15
312 O 592/15Tribunale cantonale23 feb 2016
1. Ein Markeninhaber kann Unterlassung der Verwendung eines Logos (hier: Hela-Logo) nach dem Markengesetz verlangen, wenn das in Anspruch genommene Unternehmen Rechte an der Verfügungsmarke verletzt hat, indem es das Logo auf Unterlagen verwendeten, wodurch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet wurde.(Rn.23) 2. Abweichend vom UWG können nach dem Markengesetz auch rein betriebsinterne Maßnahmen Verletzungshandlungen darstellen, wobei insbesondere die Einbeziehung betriebsinterner Handlungen auch für die Zeichenverwendung in Geschäftspapieren geboten ist.(Rn.29) 3. Wurden die Geschäftspapiere nicht nur rein betriebsintern verwendet, sondern auch an ein anderes Unternehmen versendet und außenstehenden Personen (hier: einem Notar, Rechtsanwälten, chinesischen Behörden) zugänglich gemacht, so kommt ihnen bereits eine gewisse Außenwirkung zu.(Rn.29) 4. Es liegt eine Benutzung der Verfügungsmarke als Unternehmenskennzeichen vor, wenn das in Streit stehende Logo (hier: Hela-Logo) von dem Unternehmen unmittelbar über der Firmenbezeichnung (hier: „Hela-S. GmbH“) erfolgt und dadurch das Unternehmen mit dem (Hela-)Logo gekennzeichnet wird.(Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 16. März 2017, 5 U 43/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-23
Aktenzeichen: 312 O 592/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0223.312O592.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
Ein Markeninhaber kann Unterlassung der Verwendung eines Logos (hier: Hela-Logo) nach dem Markengesetz verlangen, wenn das in Anspruch genommene Unternehmen Rechte an der Verfügungsmarke verletzt hat, indem es das Logo auf Unterlagen verwendeten, wodurch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet wurde.(Rn.23)
Abweichend vom UWG können nach dem Markengesetz auch rein betriebsinterne Maßnahmen Verletzungshandlungen darstellen, wobei insbesondere die Einbeziehung betriebsinterner Handlungen auch für die Zeichenverwendung in Geschäftspapieren geboten ist.(Rn.29)
Wurden die Geschäftspapiere nicht nur rein betriebsintern verwendet, sondern auch an ein anderes Unternehmen versendet und außenstehenden Personen (hier: einem Notar, Rechtsanwälten, chinesischen Behörden) zugänglich gemacht, so kommt ihnen bereits eine gewisse Außenwirkung zu.(Rn.29)
Es liegt eine Benutzung der Verfügungsmarke als Unternehmenskennzeichen vor, wenn das in Streit stehende Logo (hier: Hela-Logo) von dem Unternehmen unmittelbar über der Firmenbezeichnung (hier: „Hela-S. GmbH“) erfolgt und dadurch das Unternehmen mit dem (Hela-)Logo gekennzeichnet wird.(Rn.31)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 16. März 2017, 5 U 43/16, Urteil
I. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
verboten,
im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildete grafische Gestaltung zu verwenden
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 1 zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 2 zu 1/3 zu tragen.
1 Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche.
2 Die Antragstellerin ist ein traditionsreicher Hersteller und Händler von Gewürzen, Hilfsstoffen für die Fleischbe- und -verarbeitung sowie von Ketchup-Produkten. Sie liefert ihre Produkte in 60 Länder, wobei allein in Deutschland über 180 verschiedene Produkte mit dem Hela-Markenlogo im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich sind. Die Hauptkategorien bilden dabei Ketchup, Saucen, Gewürze und Gewürzmischungen. Im Bereich Gewürzketchup hatten die Hela-Produkte im 3. Quartal 2015 einen Marktanteil von über 75 %. In den Jahren 2013 und 2015 wurde „Hela“ mit dem Markenpreis „Marke des Jahrhunderts“ ausgezeichnet.
3 Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke DE... (nachfolgend: Verfügungsmarke) mit Priorität vom 4.1.1992, die u.a. für Gewürze und Gewürzketchup eingetragen ist (Anlage ASt 1). Die Antragstellerin verwendet diese Marke zur Kennzeichnung ihrer Produkte und als allgemeines Geschäftsabzeichen im Rahmen ihrer geschäftlichen Kommunikation.
4 Die Antragsgegnerin zu 1. ist ein im Jahre 1995 von der Antragstellerin gemeinsam mit der S. C. GmbH & Co. KG gegründetes 50% Joint Venture, das nach seiner Satzung neben dem Im- und Export von Gewürzen sowie dem Handel mit Gewürzen, Nahrungsmittelrohstoffen, Fleisch- und Wurstwaren unter anderem auch das Halten einer 100%igen Beteiligung an einer chinesischen Gesellschaft, der J. H. S. Food Co., Ltd in J., China, zum Zweck hat. Die J. H. S. Food Co., Ltd produziert unter Nutzung von Rezepturen und technischem Know-How der Antragstellerin Gewürze und Gewürzmischungen und vertreibt diese unter für die Antragstellerin in China registrierten Marken. Zudem importiert die J. H. S. Food Co., Ltd von der Antragstellerin hergestellte Waren nach China, um sie dort unter den Marken der Antragstellerin zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund ist die J. H. S. Food Co., Ltd von der Antragstellerin dazu ermächtigt worden, die Marken und Logos der Antragstellerin im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit und für die Kennzeichnung und Bewerbung von Waren und Dienstleistungen auf dem chinesischen Markt zu verwenden. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und der J. H. S. Food Co., Ltd wird u.a. durch den im Jahr 1995 geschlossenen „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER“ (Anlage S4) geregelt.
5 Die Antragsgegnerin zu 2. ist die alleinige Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1.
6 Am 18.11.2015 übermittelte ein Mitarbeiter der J. H. S. Food Co., Ltd der Antragstellerin geschäftliche Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und der J. H. S. Food Co., Ltd (Anlagenkonvolut ASt 2). Im Rahmen dieser Kommunikation hatte die Antragsgegnerin zu 2. am 27.10.2015 auf Briefpapier der Antragsgegnerin zu 1. den General Manager der J. H. S. Food Co., Ltd angeschrieben und am Schluss des in chinesischen Schriftzeichen verfassten Schreibens eine Art Stempel verwendet, der das Hela-Logo der Antragstellerin wiedergab. Derselbe Stempel befindet sich auch auf einem mit „Power of Attorney“ überschriebenen Dokument sowie auf einem mit „Removal and Appointment Letter for the Directors“ überschriebenen Dokument. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut ASt 2 Bezug genommen. Die vorgenannten Dokumente wurden vor der Versendung nach China dem Hamburger Notar D. G. zur Beglaubigung vorgelegt. Einen Teil dieser Korrespondenz erhielt die Antragstellerin am 19.11.2015 auch von einem Rechtsanwalt der Antragsgegnerinnen (Anlagenkonvolut ASt 3).
7 Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerinnen daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2015 wegen der Verwendung der für sie geschützten Marke und ihres Geschäftsabzeichens abmahnen (Anlage ASt 4), wobei die Antragsgegnerinnen die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 1.12.2015 zurückwiesen.
8 Die Antragstellerin ist der Meinung, ihr stünden gegen die Antragsgegnerinnen Unterlassungsansprüche wegen Verletzung ihrer Marke, aus der sie vorrangig vorgeht, nach § 14 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs.5 MarkenG sowie wegen Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Die Verwendung des Hela-Logos durch die Antragsgegnerinnen auf ihren Geschäftspapieren stelle eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr dar. Es liege keine rein konzerninterne Handlung vor, da die Unterlagen durch Vorlage bei dem Hamburger Notar und durch die Übersendung nach China zur dortigen Verwendung gegenüber Behörden und sonstigen Dritten in den geschäftlichen Verkehr gelangt seien. Auch eine markenmäßige Benutzung sei zu bejahen, da die Antragsgegnerinnen ihren Firmenstempel um das geschützte Zeichen der Antragstellerin ergänzt hätten. Das Hela-Logo sei im Verkehr so bekannt und werde mit den Produkten der Antragstellerin in Verbindung gebracht, so dass durch die Ergänzung des Firmenstempels der Antragsgegnerin zu 1. eine Herkunftstäuschung drohe. Aus dem „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER“ könnten die Antragsgegnerinnen keine Rechte an der deutschen Hela-Marke herleiten, da der Antragsgegnerin zu 1. nie Rechte an dieser Marke eingeräumt worden seien. Zudem beinhalte der vorgenannte Vertrag keine Nutzungsrechtseinräumung, da er nach Ziffer 1.9 den Abschluss eines separaten Vertrages erfordere.
9 Die Antragstellerin bestreitet eine dringlichkeitsschädliche Kenntnis der streitgegenständlichen Verwendung des Hela-Logos durch die Antragsgegnerinnen. Hierzu trägt sie vor, dass ihr die Abberufungsdokumente der Antragsgegnerinnen vom 1.4.2015 (Anlage S 7) , die in gleicher Weise das Hela-Logo enthalten, bis zum 1.12.2015 nicht bekannt gewesen seien. Sie habe nach Erhalt der Dokumente am 18.11.2015 den ihr bis dahin völlig unbekannten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 2. ausdrücklich widersprochen. Bei dem Treffen zwischen zwei Vertretern der Antragstellerin, den Herren V. und M. und zwei Vertretern der Antragsgegnerin zu 1., Herrn T. und Frau M. am 28.4.2015 sei ausschließlicher Gegenstand der Verhandlungen die Auseinandersetzung der Parteien gewesen und allenfalls am Rande sei über die Möglichkeit einer Abberufung von Board-Mitgliedern der J. H. S. Food Co., Ltd gesprochen worden. Daher seien die Abberufungsdokumente mit dem streitgegenständlichen Hela-Logo den Herren V. und M. auch nicht gezeigt oder zur Einsicht übergeben worden. In diesem Zusammenhang weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Abberufungsdokumente vom 1.4.2015 nicht vollzogen worden sind, vielmehr im Oktober 2015 die neuen streitgegenständlichen Abberufungsdokumente (Anlage ASt 2) erstellt und vollzogen wurden. Ferner nimmt die Antragstellerin Bezug auf das Ergebnisprotokoll des Gesprächs vom 28.4.2015, in dem die Abberufung der Board-Mitglieder nicht erwähnt wird.
10 Die Antragstellerin beantragt,
11 wie erkannt.
12 Die Antragsgegnerinnen beantragen,
13 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14 Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle. Die Antragstellerin habe nämlich durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass die Angelegenheit nicht dringlich sei. Hierzu tragen die Antragsgegnerinnen vor, dass die in Streit stehende Verwendung des Hela-Logos der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei. Denn im Rahmen des Treffens am 28.4.2015 in R. sei auch über die seinerzeit vorbereiteten Abberufungsanträge diskutiert worden. Die Abberufungsanträge mit dem Hela-Logo hätten während der Verhandlungen auf dem Tisch gelegen. Ferner seien sie den Vertretern der Antragstellerin zur Einsicht überlassen worden und seien von diesen auch sorgfältig geprüft worden.
15 Die Antragsgegnerinnen sind überdies der Ansicht, dass der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Das Vorgehen der Antragstellerin sei widersprüchlich und gesellschaftsrechtlich treuwidrig (§ 242 BGB) und schikanös. Sie tragen vor, der Antragsgegnerin zu 1. sei die Verwendung des streitgegenständlichen Hela-Logos ausdrücklich gestattet worden. Die Antragstellerin habe sogar besonderen Wert auf die Verwendung des Hela-Logos in der Außendarstellung auch der Antragsgegnerin zu 1. und deren Tochtergesellschaft gelegt, um eine Integration in die „Hela-Welt“ zu erreichen. Die Antragsgegnerinnen nehmen insoweit Bezug auf den Internetauftritt unter www.h..cn (Anlage AG 2). Die Antragsgegnerinnen meinen ferner, aus Ziffer 1.9 des „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER“ ergebe sich, dass auch die Antragsgegnerin zu 1. das Hela-Logo in Deutschland verwenden dürfe. In diesem Zusammenhang tragen sie vor, dass die Antragsgegnerin zu 1. Inhaberin einer chinesischen Marke mit dem Hela-Logo und chinesischen Schriftzeichen für „Hela“ sei (Anlage S3) und bestreiten in diesem Zusammenhang die von der Antragstellerin behauptete Übertragung dieser Marke auf die Antragstellerin. Die Antragsgegnerinnen sind zudem der Ansicht, dass selbst bei Verneinung einer Gestattung ein Unterlassungsanspruch zu verneinen sei, da es an einer Verletzungshandlung fehle. Bei den in Streit stehenden Dokumenten, auf denen das Hela-Logo verwendet worden ist, handele es sich nämlich nur um betriebsinterne Unterlagen, die rein gesellschaftsrechtlicher Natur seien.
16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2016 Bezug genommen.
17 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war stattzugeben, da ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen.
I.
18 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist ein Verfügungsgrund gegeben. Zwar ist im Markenrecht die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht analog anwendbar. Es ist jedoch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von der in Streit stehenden Verwendung des Hela-Logos erst am 18.11.2015 Kenntnis erlangt hat, so dass die Einreichung des Verfügungsantrages am 9.12.2015 rechtzeitig erfolgte.
19 Die Antragsgegnerinnen haben bezüglich des Treffens am 28.4.2015 eine eidesstattliche Versicherung von Herrn T. eingereicht (Anlage AG 1). Danach seien vorbereitete Abberufungsanträge mit dem Hela-Logo den Vertretern der Antragstellerin zur Einsicht und Kenntnisnahme übergeben worden. Die Anträge seien eingesehen worden und dann ohne weiteren Kommentar am Ende der Sitzung zurückgegeben worden.
20 Die Antragstellerin hat ihrerseits als Anlage ASt 10 die eidesstattlichen Versicherungen der Herren V. und M. vorgelegt. Diese haben übereinstimmend erklärt, dass die Abberufung von Geschäftsführern in China lediglich am Rande erwähnt worden sei, jedoch nicht weiter diskutiert worden sei. Dabei seien auch keine Abberufungsanträge oder sonstige Dokumente mit Hela-Logo zur Einsicht und Durchsicht übergeben worden.
21 Für die Darstellung der Antragstellerin spricht das Ergebnisprotokoll von dem Treffen am 28.4.2015 (Anlage ASt 9). Darin wird die Möglichkeit einer Abberufung der Directors der chinesischen Gesellschaft nicht erwähnt, was dafür spricht, dass darüber nicht verhandelt wurde und es somit auch gar keine Veranlassung gab, die Abberufungsanträge mit dem Hela-Logo durchzusehen und zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass das Protokoll von der Vertreterin der Antragsgegnerin zu 1., Frau M., erstellt wurde. Dies belegt, dass auch aus damaliger Sicht der Antragsgegnerin zu 1. die Abberufung der Directors kein zu erörterndes Thema gewesen ist, da deren Vertreterin es andernfalls in das Ergebnisprotokoll aufgenommen hätte.
22 Nach alledem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass den Vertretern der Antragstellerin Unterlagen mit dem streitgegenständlichen Hela-Logo im Rahmen des Treffens am 28.4.2015 nicht zur Kenntnis gelangt sind und die erstmalige Kenntnisnahme erst am 18.11.2015 erfolgte.
II.
23 Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnerinnen Unterlassung der Verwendung des Hela-Logos gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verlangen. Die Antragsgegnerinnen haben die Rechte der Antragstellerin an der Verfügungsmarke verletzt, indem sie das Hela-Logo auf den Unterlagen in der Anlage ASt 2 verwendeten, wodurch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet wurde.
a)
24 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist diesen die streitgegenständliche Verwendung des Hela-Logos auch nicht von der Antragstellerin gestattet worden. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus Ziffer 1.9 des „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER“ nichts zugunsten der Antragsgegnerinnen ergibt. Dies zum einen, weil danach eine Lizensierung der Hela-Marke an die J. H. S. Food Co., Ltd, erfolgen soll, was nicht bedeutet, dass die Antragsgegnerin zu 1. als Lizenzgeberin zur Nutzung der Marke selbst berechtigt wäre, und zum anderen, weil dort ausdrücklich erwähnt ist, dass für die (ohnehin auf die Volksrepublik China begrenzte) Nutzung noch eine Lizenzvereinbarung abgeschlossen werden muss.
25 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragsgegnerinnen zitierten Internetauftritt unter www.h..cn (Anlage S 5). Dieser enthält unter dem Hela-Logo einen Text mit einer englischsprachigen Beschreibung der J. H. S. Food Co., Ltd und erwähnt an einer Stelle die Antragsgegnerin zu 1. Der Umstand, dass diese Gesellschaften von der Antragstellerin auf der Internetseite quasi unter einem „Hela-Dach“ erwähnt werden, gibt diesen keine Berechtigung, das Hela-Logo selbst zur Kennzeichnung ihres Betriebes zu verwenden.
26 Auch der Streit um die Inhaberschaft der chinesischen Hela-Marke kann offen bleiben, da sich aus dieser Marke keine Gestattung ergeben kann. Denn zum einen kann sich diese naturgemäß nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, in der die vorliegend geltend gemachte Verletzungshandlung begangen wurde, und zum anderen beinhaltet diese Marke nicht das vorliegend verwendete Zeichen „Hela“, sondern den entsprechenden Begriff in chinesischer Schrift.
b)
27 Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerinnen ist auch weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin zu 1. eine 50%ige Tochtergesellschaft der Antragstellerin ist und dieser infolgedessen Treuepflichten obliegen können, erscheint es nicht treuwidrig, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1. die Verwendung des Hela-Logos zu untersagen begehrt. Denn die Antragstellerin hat es als Markeninhaberin selbst in der Hand, zu bestimmen, welche Gesellschaft zur Verwendung ihres überaus bekannten Zeichens berechtigt sein soll. Zu der Verwendung des Hela-Logos gab es auch keine Veranlassung, insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb es die Kommunikation der Antragsgegnerin zu 1. mit der J. H. S. Food Co., Ltd oder mit Dritten erfordern sollte, das Hela-Logo neben der eigenen Firmenbezeichnung zu verwenden. Die Verwendung des Logos ist nicht zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke und zur Kommunikation mit ihrer chinesischen Tochtergesellschaft erforderlich. Auch in diesem Zusammenhang ist die von den Antragsgegnerinnen zitierte Integration in die „Hela-Welt“ irrelevant. Denn auch wenn die Internetdarstellung der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1. als Teil der „Hela-Welt“ erwähnt, verwirkt die Antragstellerin dadurch nicht das Recht, gegen die nicht gestattete Nutzung ihres Hela-Logos vorzugehen.
c)
28 Bei der angegriffenen Verletzungshandlung in Anlage ASt 2 ist auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen.
29 Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 2007, 708, 710 - Internet-Versteigerung II ). Abweichend vom UWG können nach dem Markengesetz auch rein betriebsinterne Maßnahmen Verletzungshandlungen darstellen, wobei insbesondere die Einbeziehung betriebsinterner Handlungen auch für die Zeichenverwendung in Geschäftspapieren geboten ist (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 281, 283 - ATLAS ; Ingerl/Rohnke Markengesetz, 3. Auflage § 14 Rn. 88; a. A. Ströbele Hacker Markengesetz 10. Auflage § 14 Rn. 51). Bei den Unterlagen in Anlage ASt 2 handelt es sich um Geschäftspapiere. Diese wurden auch nicht nur rein betriebsintern innerhalb der Antragsgegnerin zu 1. verwendet, sondern sie wurden von H. aus an die J. H. S. Food Co., Ltd versendet und außenstehenden Personen (Notar, Rechtsanwälte, chinesische Behörden) zugänglich gemacht, so dass ihnen bereits eine gewisse Außenwirkung zukommt. Nach alledem ist eine geschäftliche Handlung zu bejahen.
d)
30 Darüber hinaus besteht aufgrund der Verwendung des Hela-Logos in der Anlage ASt 2 auch eine Erstbegehungsgefahr für eine Nutzung gegenüber anderen Unternehmen. Denn da der satzungsmäßige Zweck der Antragsgegnerin zu 1. nicht nur in dem Halten einer Beteiligung an einer Gesellschaft in der Volksrepublik China besteht, sondern auch in der Vergabe von Lizenzen, dem Im- und Export von sowie dem Handel mit Gewürzen und anderen Waren, besteht die naheliegende Gefahr, dass die Antragsgegnerinnen das Hela-Logo auch im Rahmen der dabei anfallenden Korrespondenz mit anderen Unternehmen wie Kunden oder Lieferanten nutzen werden.
e)
31 Die Antragsgegnerinnen haben die Verfügungsmarke in den Unterlagen in Anlage ASt 2 auch kennzeichenmäßig verwendet. Dafür ist es erforderlich, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 685, 687 - ahd.de). Zwar stellt die Benutzung des Hela-Logos im Rahmen der Unternehmensbezeichnung der Antragsgegnerin zu 1. keine markenmäßige Benutzung dar, da es an jeglichem Bezug zu den geschützten Waren wie z.B. Gewürzketchup fehlt. Es liegt aber eine Benutzung der Verfügungsmarke als Unternehmenskennzeichen vor, da das in Streit stehende Hela-Logo von den Antragsgegnerinnen in der Anlage ASt 2 unmittelbar über der Firmenbezeichnung „Hela-S. GmbH“ erfolgt und dadurch das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 1. mit dem Hela-Logo gekennzeichnet wird.
f)
32 Es besteht auch Verwechslungsgefahr. Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 „defacto“; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 „CompuNet/ComNet“).
33 (1) Die Verfügungsmarke verfügt über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen enthält keine beschreibenden Merkmale und genießt bei den Verkehrskreisen unbestritten eine große Bekanntheit.
34 (2) Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind sich ähnlich. Für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung von den jeweiligen Zeichen in ihrer Gesamtheit auszugehen. Allerdings können bei einem komplexen Zeichen auch ein oder mehrere Bestandteile für den durch das Zeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2010, Az. 5 U 33/09, zitiert nach juris, Rn. 27 f.). Vorliegend stehen sich zwar die Verfügungsmarke einerseits und das Hela-Logo mit dem Zusatz „Hela-S. GmbH B. Weg ... ... A.“ gegenüber. Jedoch behält das Hela-Logo innerhalb dieser Gesamtbezeichnung eine selbständige prägende Stellung, wobei hinsichtlich dieses Bestandteils eine Zeichenidentität besteht.
35 (3) Es besteht zudem Warenidentität.
36 (4) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände im Rahmen der Wechselwirkungslehre besteht zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn der angesprochene Verkehr wird zumindest vom Bestehen einer geschäftlichen Beziehung im Sinne einer Lizenzvereinbarung bezüglich der Verfügungsmarke ausgehen, an der es vorliegend jedoch gerade fehlt.
37 Nach alledem war dem Verfügungsantrag stattzugeben.
III.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO.
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