Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 2017-03-16, 5 U 43/16

5 U 43/16Tribunale superiore / V camera civile16 mar 2017

Regest

1. Nach dem MarkenG können auch bestimmte rein betriebsinterne Maßnahmen Verletzungshandlungen darstellen, wobei insbesondere die Einbeziehung betriebsinterner Handlungen auch für die Zeichenverwendung in Geschäftspapieren geboten sein kann.(Rn.46) 2. Ein rechtsverletzender Zeichengebrauch setzt nach sämtlichen Tatbeständen des § 14 Abs. 2 MarkenG voraus, dass das Zeichen „für Waren oder Dienstleistungen“ verwendet wird. Erfasst werden demnach nur Handlungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, als Handlungen, mit denen ein Bezug zwischen dem Zeichen und konkreten Waren/Dienstleistungen hergestellt wird (hier verneint).(Rn.55) 3. Dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu, wenn das Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt worden ist, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.(Rn.57) (Rn.59) 4. Für die Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete an, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden, mithin die Branchennähe.(Rn.60) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 23. Februar 2016, 312 O 592/15, Urteil

Testo completo

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat — 5 U 43/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-16

Aktenzeichen: 5 U 43/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2017:0316.5U43.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG

Orientierungssatz

  1. Nach dem MarkenG können auch bestimmte rein betriebsinterne Maßnahmen Verletzungshandlungen darstellen, wobei insbesondere die Einbeziehung betriebsinterner Handlungen auch für die Zeichenverwendung in Geschäftspapieren geboten sein kann.(Rn.46)

  2. Ein rechtsverletzender Zeichengebrauch setzt nach sämtlichen Tatbeständen des § 14 Abs. 2 MarkenG voraus, dass das Zeichen „für Waren oder Dienstleistungen“ verwendet wird. Erfasst werden demnach nur Handlungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, als Handlungen, mit denen ein Bezug zwischen dem Zeichen und konkreten Waren/Dienstleistungen hergestellt wird (hier verneint).(Rn.55)

  3. Dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu, wenn das Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt worden ist, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.(Rn.57) (Rn.59)

  4. Für die Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete an, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden, mithin die Branchennähe.(Rn.60)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 12. Zivilkammer, 23. Februar 2016, 312 O 592/15, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2016, Az.: 312 O 592/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildete grafische Gestaltung als Geschäftsabzeichen zu verwenden

  1. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in erster und in zweiter Instanz haben die Antragstellerin zu Vs-, die Antragsgegnerin zu 1. zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2. zu 1/6 tragen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Markengesetz.

2 Die Antragstellerin ist ein traditionsreicher Hersteller und Händler von Gewürzen, Hilfsstoffen für die Fleischbe- und -Verarbeitung sowie von Ketchup-Produkten. Sie unterhält Niederlassungen im Ausland und liefert ihre Produkte in über 60 Länder. Allein in Deutschland sind über 180 verschiedene Produkte mit dem Hela-Markenlogo im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich. Die Hauptkategorien bilden dabei Ketchup, Saucen, Gewürze und Gewürzmischungen. Im Bereich Gewürzketchup hatten die Hela-Produkte im 3. Quartal 2015 einen Marktanteil von über 75 %. In den Jahren 2013 und 2015 wurde „Hela“ mit dem Markenpreis „Marke des Jahrhunderts“ ausgezeichnet.

3 Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke DE (nachfolgend: Verfügungsmarke) mit Priorität vom 04.01.1992, die u.a. für Gewürze und Gewürzketchup eingetragen ist (Anlage ASt 1):

4

5 Die Antragstellerin verwendet diese Marke zur Kennzeichnung ihrer Produkte und als allgemeines Geschäftsabzeichen im Rahmen ihrer geschäftlichen Kommunikation.

6 Die Antragsgegnerin zu 1. ist ein im Jahre 1995 (Notariatsurkunde Anlagenkonvolut S 1) von der Antragstellerin gemeinsam unter anderem mit der S C GmbH gegründetes Joint Venture, das nach seiner Satzung neben dem Im- und Export von Gewürzen sowie dem Handel mit Gewürzen, Nahrungsmittelrohstoffen, Fleisch- und Wurstwaren unter anderem auch das Halten einer 100%igen Beteiligung an einer chinesischen Gesellschaft, der J H S Food Co., Ltd. in J , China, zum Zweck hat. Die J H S Food Co., Ltd. produziert unter Nutzung von Rezepturen und technischem Know-How der Antragstellerin Gewürze und Gewürzmischungen und vertreibt diese unter für die Antragstellerin in China registrierten Marken. Zudem importiert die J H S Food Co., Ltd. von der Antragstellerin hergestellte Waren nach China, um sie dort unter den Marken der Antragstellerin zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund ist die J H S Food Co., Ltd. von der Antragstellerin dazu ermächtigt worden, die Marken und Logos der Antragstellerin im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit und speziell für die Kennzeichnung und Bewerbung von Waren und Dienstleistungen auf dem chinesischen Markt zu verwenden. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und der J H S Food Co., Ltd. wird u.a. durch den im Jahr 1995 geschlossenen „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER“ (Anlage S 4) geregelt.

7 Die Antragsgegnerin zu 2. ist die alleinige Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1.

8 Am 18.11.2015 übermittelte ein Mitarbeiter der J H S Food Co., Ltd. der Antragstellerin geschäftliche Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und der J H S Food Co., Ltd. (Anlagenkonvolut ASt 2). Im Rahmen dieser Kommunikation hatte die Antragsgegnerin zu 2. am 27.10.2015 auf Briefpapier der Antragsgegnerin zu 1. den General Manager der J H S Food Co., Ltd. angeschrieben und am Schluss des in chinesischen Schriftzeichen verfassten Schreibens eine Art Stempel verwendet, der das Hela-Logo der Antragstellerin unter darunter den Zusatz:

9 Hela-S GmbH

10 wiedergab. Derselbe Stempel befindet sich auch auf einem mit „Power of Attorney“ überschriebenen Dokument sowie auf einem mit „Removal and Appointment Letter for the Directors" überschriebenen Dokument. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut ASt 2 Bezug genommen. Die vorgenannten Dokumente wurden vor der Versendung nach China dem Hamburger Notar D G zur Beglaubigung vorgelegt. Einen Teil dieser Korrespondenz erhielt die Antragstellerin am 19.11.2015 auch von einem Rechtsanwalt der Antragsgegnerinnen (Anlagenkonvolut ASt 3).

11 Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerinnen daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2015 wegen der Verwendung der für sie geschützten Marke und ihres Geschäftsabzeichens abmahnen (Anlage ASt 4), wobei die Antragsgegnerinnen die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 01.12.2015 (Anlage ASt 5) zurückwiesen.

12 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihr stünden gegen die Antragsgegnerinnen Unterlassungsansprüche wegen Verletzung ihrer Marke, aus der sie vorrangig vorgeht, nach § 14 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5 MarkenG sowie wegen Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Den Antragsgegnerinnen sei die Nutzung der Marke und des Geschäftsabzeichens der Antragstellerin nie gestattet worden. Eine solche Nutzung könne zu einer Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin im Inland führen.

13 Die Verwendung des Hela-Logos durch die Antragsgegnerinnen auf ihren Geschäftspapieren stelle eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr dar. Diese Verwendung sei in Deutschland erfolgt. Es liege keine rein konzerninterne Handlung vor, da die Unterlagen durch Vorlage bei dem Hamburger Notar und durch die Übersendung nach China zur dortigen Verwendung gegenüber Behörden und sonstigen Dritten in den geschäftlichen Verkehr gelangt seien. Auch eine markenmäßige Benutzung sei zu bejahen, da die Antragsgegnerinnen ihren Firmenstempel um das geschützte Zeichen der Antragstellerin ergänzt hätten. Dies gehe über eine rein firmenmäßige Verwendung weit hinaus. Das Hela-Logo sei im Verkehr so bekannt und werde mit den Produkten der Antragstellerin in Verbindung gebracht, so dass durch die Ergänzung des Firmenstempels der Antragsgegnerin zu 1. eine Herkunftstäuschung drohe. Aus dem „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER" könnten die Antragsgegnerinnen keine Rechte an der deutschen Hela-Marke herleiten, da der Antragsgegnerin zu 1. nie Rechte an dieser Marke eingeräumt worden seien. Zudem beinhalte der vorgenannte Vertrag keine Nutzungsrechtseinräumung, da er nach Ziffer 1.9 den Abschluss eines separaten Vertrages erfordere.

14 Die Antragstellerin hat eine dringlichkeitsschädliche Kenntnis der streitgegenständlichen Verwendung des Hela-Logos durch die Antragsgegnerinnen bestritten. Hierzu trägt sie vor, dass ihr die Abberufungsdokumente der Antragsgegnerinnen vom 01.04.2015 (Anlage S 7), die in gleicherweise das Hela-Logo enthielten, bis zum 01.12.2015 nicht bekannt gewesen seien. Sie habe nach Erhalt der Dokumente am 18.11.2015 den ihr bis dahin völlig unbekannten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 2. ausdrücklich widersprochen. Bei dem Treffen zwischen zwei Vertretern der Antragstellerin, den Herren V und M , und zwei Vertretern der Antragsgegnerin zu 1., Herrn T und Frau M , am 28.04.2015 sei ausschließlicher Gegenstand der Verhandlungen die Auseinandersetzung der Parteien gewesen und allenfalls am Rande sei über die Möglichkeit einer Abberufung von Board-Mitgliedern der J H S Food Co., Ltd. gesprochen worden. Daher seien die Abberufungsdokumente mit dem streitgegenständlichen Hela-Logo den Herren V und M auch nicht gezeigt oder zur Einsicht übergeben worden. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Abberufungsdokumente vom 01.04.2015 nicht vollzogen worden seien, vielmehr, wie unstreitig ist, im Oktober 2015 die neuen streitgegenständlichen Abberufungsdokumente (Anlage ASt 2) erstellt und vollzogen worden seien. Ferner hat die Antragstellerin Bezug genommen auf das Ergebnisprotokoll des Gesprächs vom 28.04.2015 (Anlage ASt 9), in dem die Abberufung der Board-Mitglieder nicht erwähnt wird.

15 Die Antragstellerin hat beantragt,

16 den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

17 zu verbieten,

18 im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend abgebildete grafische Gestaltung zu verwenden

19 Die Antragsgegnerinnen haben beantragen,

20 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

21 Die Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle. Die Antragstellerin habe nämlich durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass die Angelegenheit nicht dringlich sei. Hierzu haben die Antragsgegnerinnen vorgetragen, dass die in Streit stehende Verwendung des Hela-Logos der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei. Denn im Rahmen des Treffens am 28.04.2015 in Reinbek sei auch über die seinerzeit vorbereiteten Abberufungsanträge diskutiert worden. Die Abberufungsanträge mit dem Hela-Logo hätten während der Verhandlungen auf dem Tisch gelegen. Ferner seien sie den Vertretern der Antragstellerin zur Einsicht überlassen worden und seien von diesen auch sorgfältig geprüft worden.

22 Die Antragsgegnerinnen haben daneben vorgetragen, dass der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Das Vorgehen der Antragstellerin sei widersprüchlich, gesellschaftsrechtlich treuwidrig (§ 242 BGB) und schikanös. Sie haben vorgetragen, der Antragsgegnerin zu 1. sei die Verwendung des streitgegenständlichen Hela-Logos ausdrücklich gestattet worden. Die Antragstellerin habe sogar besonderen Wert auf die Verwendung des Hela-Logos in der Außendarstellung auch der Antragsgegnerin zu 1. und deren Tochtergesellschaft gelegt, um eine Integration in die „Hela-Welt“ zu erreichen. Die Antragsgegnerinnen haben insoweit Bezug auf den Internetauftritt unter www.h..cn (Anlage AG 2) genommen.

23 Die Antragsgegnerinnen haben ferner gemeint, aus Ziffer 1.9 des „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER“ ergebe sich, dass auch die Antragsgegnerin zu 1. das Hela-Logo in Deutschland verwenden dürfe. In diesem Zusammenhang haben sie vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zu 1. Inhaberin einer chinesischen Marke mit dem Hela-Logo und chinesischen Schriftzeichen für „Hela“ sei (Anlage S 3), und die von der Antragstellerin behauptete Übertragung dieser Marke auf die Antragstellerin bestritten. Die Antragsgegnerinnen haben gemeint, dass selbst bei Verneinung einer Gestattung ein Unterlassungsanspruch zu verneinen sei, da es an einer Verletzungshandlung fehle. Bei den in Streit stehenden Dokumenten, auf denen das Hela-Logo verwendet worden ist, handele es sich nämlich nur um betriebsinterne Unterlagen, die rein gesellschaftsrechtlicher Natur seien.

24 Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 23.02.2016 antragsgemäß erlassen. Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Urteil (Bl. 72 ff. d.A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerinnen.

25 Die Antragsgegnerinnen verfolgen in zweiter Instanz ihr Begehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Sie machen geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs ausgegangen sei.

26 Ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ liege nicht vor und es fehle zudem an einer kennzeichenmäßigen Benutzung, weil die Nutzung des Hela-Logos ausschließlich für eine rein betriebsinterne Maßnahme - die Umsetzung einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme bei der chinesischen Tochtergesellschaft, der J H S Food Co., Ltd., an der die Antragstellerin, wie unstreitig ist, mittelbar zu 50 % beteiligt sei - erfolgt sei. Die in Rede stehenden Abberufungsanträge, auf denen der inkriminierte Stempel benutzt worden sei, wiesen keinerlei Bezug auf Waren oder Dienstleistungen auf. Eine markenmäßig erhebliche Fehlvorstellung habe nicht erzeugt werden können. Die Annahme, es bestünde auch eine Erstbegehungsgefahr für eine Nutzung gegenüber anderen Unternehmen, sei durch den Sachvortrag der Antragstellerin nicht gedeckt. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1. beschränke sich unstreitig auf das Halten der Beteiligung an der J H S Food Co., Ltd.

27 Daneben bestehe keine Verwechslungsgefahr. Es sei nicht ersichtlich, welche spezifische Verwechslungsgefahr durch die gesonderte Benutzung des hinsichtlich des Wortbestandteils identischen Hela-Logos geschaffen worden sein solle. Hier sei durch die weiteren Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens ein erheblicher Zeichenabstand hergestellt worden. Die landgerichtlichen Feststellungen zur Warenidentität seien nicht nachvollziehbar. Weder der beauftragte Notar noch die mandatierten Rechtsanwälte oder die chinesischen Behörden zählten zu den von der Antragstellerin angesprochenen Verkehrskreisen.

28 Schließlich sei der Antragsgegnerin zu 1. die Verwendung des streitgegenständlichen Logos entgegen der Auffassung des Landgerichts zumindest konkludent gestattet worden und die beantragte Untersagung rechtsmissbräuchlich.

29 Die Antragsgegnerinnen beantragen,

30 das am 23.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg (Geschäftszeichen 312 O 592/15) wie folgt abzuändern:

31 Das am 23.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg (Geschäftszeichen 312 O 592/15) wird aufgehoben und die auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.

32 Die Antragstellerin beantragt,

33 die Berufung zurückzuweisen.

34 Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor, dass das Landgericht zutreffend von einem Verfügungsanspruch ausgegangen sei. Die von den Antragsgegnerinnen mit der streitgegenständlichen Marke versehenen Unterlagen seien gerade nicht für den innerbetrieblichen Gebrauch bestimmt und verwendet worden. Im Interesse des Markenschutzes sei eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handelns im geschäftlichen Verkehr vorzunehmen. Hier sei eine Benutzung als Unternehmenskennzeichen erfolgt. Zur Annahme der Erstbegehungsgefahr habe das Landgericht mit Recht den Satzungszweck der Antragsgegnerin zu 1. herausgestellt. Abschließend sei das Landgericht zutreffend vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ausgegangen.

35 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 Bezug genommen.

II.

36 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung der Antragsgegnerinnen ist teilweise begründet. Eine Verurteilung kann nur auf der Basis der von der Antragstellerin hilfsweise angeführten Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung erfolgen.

37 1. Streitgegenständlich ist die Verwendung der unter anderem im Tenor der vorliegenden Entscheidung wiedergegebenen grafischen Gestaltung „im geschäftlichen Verkehr“. Wie sich bereits aus der Antragsschrift vom 08.12.2015 ergibt, ist das Verbot auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen. Dies bringt der Tenor des vorliegenden Urteils klarstellend zum Ausdruck. Außerdem stellt der Urteilstenor klar, dass sich das ausgesprochene Verbot auf die Verwendung der grafischen Gestaltung als Geschäftsabzeichen bezieht. Nur insoweit besteht ein Anspruch. Eine markenmäßige Verwendung ist durch die Antragsgegnerinnen feststellbar zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

38 2. Der Verfügungsgrund ist - bezogen auf den tatsächlich vorgeworfenen Rechtsverstoß - gegeben. Insoweit ist auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil vom 23.02.2016 Bezug zu nehmen. Hiergegen wenden auch die Antragsgegnerinnen mit ihrer Berufung nichts mehr ein. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

39 3. Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnerinnen keine Unterlassung der Verwendung des Hela-Logos gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verlangen. Die Annahme des Landgerichts, die Antragsgegnerinnen hätten die Rechte der Antragstellerin an der Verfügungsmarke verletzt, indem sie das Hela-Logo auf den Unterlagen in der Anlage ASt 2 verwendeten, wodurch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet worden sei, wird vom Senat nicht geteilt. Vielmehr besteht kein Anspruch gemäß § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG. Gegeben ist allerdings ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG, welcher von der Antragstellerin hilfsweise verfolgt wird.

40 a. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Antragsgegnerinnen die streitgegenständliche Verwendung des Hela-Logos nicht von der Antragstellerin gestattet worden ist. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus Ziffer 1.9 des „CONTRACT ON KNOW-HOW TRANSFER“ nichts zugunsten der Antragsgegnerinnen ergibt. Dies zum einen, weil danach eine Lizenzierung der Hela-Marke an die J H S Food Co., Ltd. erfolgen soll, was nicht bedeutet, dass die Antragsgegnerin zu 1. als Lizenzgeberin zur Nutzung der Marke selbst berechtigt wäre, und zum anderen, weil dort ausdrücklich erwähnt ist, dass für die (ohnehin auf die Volksrepublik China begrenzte) Nutzung noch eine Lizenzvereinbarung abgeschlossen werden muss.

41 Etwas anderes ergibt sich, wie vom Landgericht überzeugend ausgeführt, auch nicht aus dem von den Antragsgegnerinnen zitierten Internetauftritt unter www.h..cn (Anlage S 5). Dieser enthält unter dem Hela-Logo einen Text mit einer englischsprachigen Beschreibung der J H S Food Co., Ltd. und erwähnt an einer Stelle die Antragsgegnerin zu 1. Der Umstand, dass diese Gesellschaften von der Antragstellerin auf der Internetseite quasi unter einem „Hela-Dach“ erwähnt werden, gibt diesen keine Berechtigung, das Hela-Logo selbst zur Kennzeichnung ihres Betriebes zu verwenden.

42 Auch der Streit um die Inhaberschaft der chinesischen Hela-Marke kann, wie vom Landgericht ausgeführt, offen bleiben, da sich aus dieser Marke keine Gestattung ergeben kann. Denn zum einen kann sich diese naturgemäß nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, in der die vorliegend geltend gemachte Verletzungshandlung begangen wurde, und zum anderen beinhaltet diese Marke nicht das vorliegend verwendete Zeichen „Hela“, sondern den entsprechenden Begriff in chinesischer Schrift. Gegen diese Bewertungen wenden auch die Antragsgegnerinnen mit ihrer Berufung spezifiziert nichts mehr ein.

43 b. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerinnen ist auch weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös. Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, erscheint es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin zu 1. eine 50%ige Tochtergesellschaft der Antragstellerin ist und dieser infolgedessen Treuepflichten obliegen können, nicht treuwidrig, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1. die Verwendung des Hela-Logos zu untersagen begehrt. Denn die Antragstellerin hat es als Markeninhaberin selbst in der Hand zu bestimmen, welche Gesellschaft zur Verwendung ihres bekannten Zeichens berechtigt sein soll. Zu der Verwendung des Hela-Logos gab es auch keine Veranlassung, insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb es die Kommunikation der Antragsgegnerin zu 1. mit der J H S Food Co., Ltd. oder mit Dritten erfordern sollte, das Hela-Logo neben der eigenen Firmenbezeichnung zu verwenden.

44 Die Verwendung des Logos ist nicht zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke und zur Kommunikation mit ihrer chinesischen Tochtergesellschaft erforderlich. Auch in diesem Zusammenhang ist die von den Antragsgegnerinnen zitierte Integration in die „Hela-Welt“ irrelevant. Denn auch wenn die Internetdarstellung der Antragsteller die Antragsgegnerin zu 1. als Teil der „Hela-Welt“ erwähnt, verwirkt die Antragstellerin dadurch nicht das Recht, gegen die nicht gestattete Nutzung ihres Hela-Logos vorzugehen. Auch insoweit zeigen die Antragsgegnerinnen mit ihrer Berufung nicht auf, dass eine abweichende Bewertung geboten sein könnte.

45 c. Im Hinblick auf die angegriffene Verletzungshandlung in Anlage ASt 2 ist mit dem Landgericht auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen.

46 Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 2007, 708, 710 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II). Die streitgegenständlichen Schriftstücke des Anlagenkonvoluts ASt 2 sind hier nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, ohne dass es darauf ankommt, wie weit dieser Bereich im Einzelfall zu fassen ist. Es handelt sich um ein an die J R S Food Co., Ltd. gerichtetes Schreiben vom 27.10.2015, eine Unterzeichnete Anwaltsvollmacht („The power of attorney“) vom selben Tag und eine Erklärung betreffend den Board of Directors der J H S Food Co., Ltd. („Removal and appointment letter for the directors“) vom 21.10.2015. Nach dem MarkenG können auch bestimmte rein betriebsinterne Maßnahmen Verletzungshandlungen darstellen, wobei insbesondere die Einbeziehung betriebsinterner Handlungen auch für die Zeichenverwendung in Geschäftspapieren geboten sein kann (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 281, 282 - ATLAS; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage § 14 Rz. 87 f., 259; a.A. Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage § 14 Rz. 59). Entscheidend ist hier allerdings, dass es sich vorliegend bei den vorbezeichneten Schriftstücken des Anlagenkonvoluts ASt 2 weder um rein private Papiere handelt noch um solche, die allein einem betriebs- oder konzerninternen Vorgang zuzuordnen sind. Bei den Unterlagen in Anlage ASt 2 handelt es sich vielmehr um Geschäftspapiere, die bestimmungsgemäß nach außen Wirkung entfalten sollten. Sie sollten nicht nur rein betriebs- oder konzernintern innerhalb der Organisation der Antragsgegnerin zu 1. verwendet werden, sondern sie wurden von Hamburg aus nach erfolgter Beurkundung durch den Notar D G an die J H S Food Co., Ltd. versandt, um sie außenstehenden Personen, vor allem Rechtsanwälten und chinesischen Behörden, zugänglich zu machen. Sie waren dazu bestimmt, die innerbetriebliche Sphäre zu verlassen. Danach kann eine Außenwirkung nicht verneint werden. Eine geschäftliche Handlung ist insoweit gegeben.

47 d. Diese geschäftliche Handlung kann auch eine inländische Rechtsverletzung begründen. Denn die Handlung ist in Deutschland vorgenommen worden.

48 Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGH GRUR 2007, 884 - Cambridge Institute; BGH GRUR 2012, 621, 624 Tz. 34 - OSCAR; Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rz. 67, jeweils m.w.N.). Auf Grund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nrn. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGH GRUR 2012, 621, 624 Tz. 34 - OSCAR, m.w.N.).

49 Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Andernfalls droht die Gefahr, dass es - im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV - zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (BGH GRUR 2012, 621, 624 Tz. 35 - OSCAR, m.w.N.). Im vorliegenden Fall findet jedoch die geschäftliche Handlung selbst in Deutschland statt, hier wird sie auch - beim Notar DG in H - das erste Mal nach außen hin relevant.

50 e. Nicht festzustellen ist jedoch, dass die Antragsgegnerinnen die Verfügungsmarke in den Unterlagen In Anlage ASt 2 auch kennzeichenmäßig verwendet haben. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 685, 687 Tz. 20 - ahd.de). Wie bereits das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, stellt die Benutzung des Hela-Logos im Rahmen der Unternehmensbezeichnung der Antragsgegnerin zu 1. keine markenmäßige Benutzung dar, da es an jeglichem Bezug zu den geschützten Waren wie z.B. Gewürzketchup fehlt. Darüber hinaus liegt aber auch keine angreifbare Benutzung der Verfügungsmarke als Unternehmenskennzeichen in Deutschland vor, wenn das in Streit stehende Hela-Logo von den Antragsgegnerinnen in der Anlage ASt 2 unmittelbar über der Firmenbezeichnung „Hela-S GmbH'' verwendet worden ist und dadurch das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 1. mit dem Hela-Logo gekennzeichnet wird.

51 Der ausschließlich firmenmäßige Gebrauch eines Zeichens ist vom Schutzbereich der Marke ausgenommen (BGH GRUR 2011, 1140, 1141 Tz. 17 - Schaumstoff Lübke; BGH GRUR 2012, 1145, 1147 Tz. 28 f. - Pelikan; Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 14 Rz. 193). Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH wird eine Marke nicht i. S. von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung - also ausschließlich firmenmäßig - verwendet wird (vgl. EuGH, Slg. 2002, 1-10913 Rdnrn. 27ff. = GRUR 2003, 143, 145 - Robeco/Robelco; Slg. 2004, 1-10989 Rdnr. 64 = GRUR 2005, 153, 155 - Anheuser-Busch I; Slg. 2007, I-7041 Rdnr. 21 = GRUR 2007, 971, 972 - Céline; BGH GRUR 2008, 254, 255 Tz. 22 - THE HOME STORE; BGH GRUR 2011, 1140, 1141 Tz. 17 - Schaumstoff Lübke; BGH GRUR 2012, 1145, 1147 Tz. 29 - Pelikan). Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens ist allerdings zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch seine Anbringung auf den Waren oder durch seine Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH GRUR 2007, 971, 972 Tz. 16 und Tz. 23 - Celine; BGH GRUR 2009, 772, 775 Tz. 48 - Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2009, 1055, 1059 Tz. 59 - airdsl; BGH GRUR 2011, 1140, 1141 Tz. 17 - Schaumstoff Lübke; BGH GRUR 2012, 1145, 1147 Tz. 29 - Pelikan). Eine in diesem Sinn markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung liegt hier nicht vor. Denn die Schriftstücke im Anlagenkonvolut ASt 2 sind weder an den inländischen Verkehr gerichtet noch wird durch den angegriffenen Stempel eine Verbindung zu irgendwelchen geschützten Waren oder Dienstleistungen hergestellt. Die Schreiben haben lediglich Bezug zu administrativen Vorgängen in der Volksrepublik China. Dies genügt in diesem Zusammenhang nicht.

52 f. Soweit das Landgericht Hamburg in der angegriffenen Entscheidung auf eine Erstbegehungsgefahr abgestellt hat, kann dies die bisher fehlende markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens nicht „ersetzen“. Dabei kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt geltend gemacht wird (BGH GRUR 2014, 1013, 1016 Tz. 20 - Original Bach-Blüten, m.w.N.), so dass das angerufene Gericht - unabhängig von der Frage, ob die Dringlichkeit noch bejaht werden könnte - schon prozessual gehindert ist, ohne entsprechende Bestimmung der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch abweichend vom ursprünglichen Begehren auf eine Erstbegehungsgefahr zu stützen. Denn auch materiell-rechtlich gibt der Vortrag der Antragstellerin hierfür nichts her. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn eine Verletzung ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist (BGH GRUR 2011, 1038, 1042 Tz. 44 - Stiftparfüm; Hacker, in: Ströbele Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 14 Rz. 444). Es müssen ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten (BGH GRUR 2011, 1038, 1042 Tz. 44 - Stiftparfüm). Dies ist hier nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat lediglich geltend gemacht, dass „weitere markenrechtswidrige Nutzungshandlungen'' zu besorgen seien.

53 Auch wenn der satzungsmäßige Zweck der Antragsgegnerin zu 1. nicht nur in dem Halten einer Beteiligung an einer Gesellschaft in der Volksrepublik China besteht, sondern auch in der Vergabe von Lizenzen, dem Im- und Export von sowie dem Handel mit Gewürzen und anderen Waren, so besteht mitnichten die naheliegende Gefahr, dass die Antragsgegnerinnen das Hela-Logo auch im Rahmen der dabei anfallenden Korrespondenz mit anderen Unternehmen wie Kunden oder Lieferanten nutzen werden. Denn tatsächlich ist die Antragsgegnerin zu 1. erkennbar noch nie in diesem Geschäftsfeld tätig geworden. Bei allem Streit der Parteien macht auch die Antragstellerin nicht geltend, die Antragsgegnerin zu 1. beabsichtige, auf Waren und/oder Dienstleistungen bezogene Geschäfte in Deutschland aufzunehmen. Dies wäre aber zumindest nötig, um in den Bereich einer möglichen Markenrechtsverletzung zu kommen. Ein die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigendes Verhalten ist nicht zu erkennen.

54 g. Dahinstehen kann danach, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG scheidet in jedem Fall aus.

55 4. Daneben besteht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. Insoweit liegt ein einheitlicher Streitgegenstand mit dem Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor (BGH GRUR 2012, 621, 623 Tz. 32 - OSCAR). Ein rechtsverletzender Zeichengebrauch setzt nach sämtlichen Tatbeständen des § 14 Abs. 2 MarkenG voraus, dass das Zeichen „für Waren oder Dienstleistungen“ verwendet wird. Erfasst werden demnach nur Handlungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, als Handlungen, mit denen ein Bezug zwischen dem Zeichen und konkreten Waren/Dienstleistungen hergestellt wird (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 14 Rz. 74). Dies ist hier, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften besteht im vorliegenden Fall weder Anlass noch Möglichkeit.

56 Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist unabhängig davon, ob überhaupt das Erfordernis der Doppelidentität erfüllt ist, lediglich jede Benutzung als rechtsverletzend anzusehen, die in irgendeine der als autonom anerkannten Markenfunktionen eingreift oder eingreifen könnte (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 14 Rz. 116). Dieser Eingriff in eine Markenfunktion ist hier, wie sich auch aus dem Vorstehenden ergibt, angesichts der konkreten Verletzungshandlung weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kommt es neben dem zwingenden Erfordernis des Vorliegens einer im Inland bekannten Marke darauf an, ob die Benutzung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke nahelegt und es zu Beeinträchtigungen der bekannten Marke kommt (vgl. Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 14 Rz. 107). Diese Beeinträchtigung ist hier gleichfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin zu 1. ist gesellschaftsrechtlich mit der Antragstellerin verbunden.

57 5. Allerdings besteht ein auf das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin gestützter, von ihr hilfsweise verfolgter Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG.

58 a. Die Antragstellerin kann sich insoweit darauf berufen, Inhaberin des streitgegenständlichen Geschäftsabzeichens im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG, des Hela-Logos, zu sein. Als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG kommen alle Zeichen in Betracht, auch z.B. Bildsymbole (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 5 Rz. 60). Die Antragstellerin verwendet das Hela-Logo unbestritten seit Jahrzehnten im In- und Ausland als Geschäftsabzeichen auf ihrer geschäftlichen Korrespondenz und in ihrem Werbeauftritt.

59 b. Dieses Unternehmenskennzeichen ist von der Antragsgegnerin zu 1. im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt worden, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Hinsichtlich des Umstands der unbefugten Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist auf die vorstehenden Ausführungen Bezug zu nehmen. Darüber hinaus gilt, dass der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens über § 15 Abs. 2 MarkenG nur die kennzeichenmäßige Verwendung einer angegriffenen Bezeichnung, d.h. deren Verwendung als individualisierendes Unternehmenskennzeichen abwehren kann (BGH GRUR 2009, 685, 687 Tz. 20 - ahd.de; Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 15 Rz. 17). Der Begriff der rechtsverletzenden Benutzung reicht bei § 15 MarkenG - bedingt durch den spezifischen Schutzinhalt des Unternehmenskennzeichens - weiter als im Rahmen des § 14 MarkenG. Im Ergebnis ist hier der Schutz gleichsam vorverlagert, weil Handlungen, die im Rahmen des § 14 MarkenG allenfalls einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch auslösen können, im Sinne von § 15 MarkenG bereits als Verletzung zu qualifizieren sind (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 15 Rz. 27). Als rechtsverletzende Benutzung reicht jede kennzeichenmäßige Verwendung des Drittzeichens aus, auf die Unterscheidung zwischen markenmäßiger und sonstiger kennzeichenmäßiger Verwendung kommt es bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens nicht an (Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rz. 42). Eine solche Verwendung gerade als Unternehmenskennzeichen erfolgt hier durch die stempelartige Verwendung auf den Unterlagen im Anlagenkonvolut ASt 2. Problematisch könnte allenfalls sein, ob dem Umstand Bedeutung zukommt, dass die maßgeblichen Unterlagen nicht zur Verwendung gegenüber Kunden und/oder Lieferanten bestimmt waren. Jedoch werden auch Handlungen wie die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister oder der Gebrauch einer Bezeichnung gegenüber dem DPMA aus Anlass der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in Bezug auf ein Unternehmenskennzeichen als potenziell rechtsverletzende Handlungen angesehen (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 15 Rz. 27, m.w.N.). Ein ähnlicher Fall liegt hier vor. Der Notar Daniel Großer hat bestimmungsgemäß Kenntnis genommen.

60 c. Die Verwechslungsgefahr ist zweifelsfrei gegeben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete an, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden, mithin die Branchennähe (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 15 Rz. 35; Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rz. 53). Die genannten Kriterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis derart, dass ein Weniger im einen Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 635 Tz. 12 - METRO/ROLLER's Metro; Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 15 Rz. 35). Auch insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen Bezug zu nehmen, wobei der Verkehr im Zusammenhang mit Unternehmenskennzeichen ohnehin noch eher dazu neigt, längere Gesamtkennzeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 15 Rz. 43). Im vorliegenden Fall ist eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gegeben, da die konkurrierenden Bezeichnungen demselben Unternehmen zuzurechnen sind. Die Branchennähe nimmt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nur in und von Deutschland aus handelt, hier jedoch selbst keine Produkte anbietet, kommt im Rahmen der Gesamtabwägung keine entscheidende Bedeutung zu. Jedenfalls wäre aber auch hier eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen. Zumindest die Vermutung, die Antragsgegnerin benütze das Kennzeichen der Antragstellerin als deren Lizenznehmerin, muss sich jedem Betrachter aufdrängen.

61 d. Die durch die festgestellte Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Antragsgegnerin hat sich nicht strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet.

62 6. Kommt es danach zur Haftung der Antragsgegnerin zu 1., kann im selben Umfang auch die Antragsgegnerin zu 2. in Anspruch genommen werden. Sie war hier die handelnde Person, die die maßgebenden Schriftstücke im Anlagenkonvolut ASt 2 für die Antragsgegnerin zu 2. unterzeichnet hat.

63 7. Die Androhung von Ordnungsmitteln findet ihre Grundlage in § 890 ZPO.

64 8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.

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