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327 O 355/18•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-10-01, 327 O 355/18
327 O 355/18Tribunale cantonale1 ott 2018
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht ein Verfügungsgrund, wenn die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. (Rn.15) Dies ist der Fall, wenn einem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr zusteht. (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2018-10-01
Aktenzeichen: 327 O 355/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1001.327O355.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht ein Verfügungsgrund, wenn die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint. (Rn.15) Dies ist der Fall, wenn einem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr zusteht. (Rn.16)
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
in der Bundesrepublik Deutschland Schuhwaren herzustellen, zu bewerben, anzubieten, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich, mit dem Zeichen
versehen sind, insbesondere die nachfolgend eingeblendeten Modelle:
a) 41739_556
und/oder
b) 41739_636
und/oder
c) 41739_756
und/oder
d) 41693_559
und/oder
e) 41693_639
und/oder
f) 41693_839
und/oder
g) 41711_553
und/oder
h) 41711
und/oder
i) 41711_823
und/oder
j) 41713_633
und/oder
k) 41713_533
und/oder
l) 41713_753
und/oder
m) 41681_556
und/oder
n) 41681_636
und/oder
o) 41681_756
und/oder
p) 41691_559
und/oder
q) 41723_556
und/oder
r) 41723_636
und/oder
s) 41725_922
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht:
2 Die Antragstellerin ist Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE … (im Folgenden: Verfügungsmarke 1):
3 Die Verfügungsmarke 1 wurde am 29.11.2017 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren.
4 Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE … (im Folgenden: Verfügungsmarke 2):
5 Die Verfügungsmarke 2 wurde am 29.04.2016 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren.
6 Die Antragstellerin ist schließlich Inhaberin der nachfolgenden Bildmarke IR …, einer Internationalen Registrierung mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (im Folgenden: Verfügungsmarke 3):
7 Die Verfügungsmarke 3 wurde am 26.10.2005 eingetragen und genießt Schutz u.a. für Schuhwaren.
8 Die Antragsgegnerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das in Deutschland Schuhe bewirbt und vertreibt, die wie aus dem Beschlusstenor zu I. ersichtlich gestaltet sind. Dies geschieht zum einen über die unternehmenseigene Internetseite der Antragsgegnerin, die in deutscher Sprache unter der Adresse https://www.d...de erreichbar ist, und zum anderen über von der Antragsgegnerin belieferte Einzelhändler wie z.B. die G.S. GmbH & Co KG mit Sitz in H., die zur Unternehmensgruppe P. gehört, sowie über Online-Händler wie https://www.o...de und https://www.a...de.
9 Hierauf wurde die Antragstellerin erstmals am 14.09.2018 aufmerksam. Sie ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2018 wegen Verletzung der Verfügungsmarken abmahnen.
10 Die Antragstellerin stützt sich in erster Linie auf die Verfügungsmarke 1, hilfsweise auf die Verfügungsmarke 2 und höchst-hilfsweise auf die Verfügungsmarke 3.
11 Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung
12 wie erkannt.
II.
13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
14 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus Artikel 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
15 Es besteht ein Verfügungsgrund gemäß § 940 der Zivilprozessordnung, da die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint.
16 Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin gestützt auf die Verfügungsmarke 1 ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 des Markengesetzes wegen Wiederholungsgefahr zu.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 der Zivilprozessordnung und die Streitwertfestsetzung aus § 51 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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