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332 O 80/16•LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2017-01-20, 332 O 80/16
332 O 80/16Tribunale cantonale20 gen 2017
1. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.(Rn.21) 2. Dem Versicherungsnehmer ist es gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich hinsichtlich der Versicherungsverträge mehr als 12 Jahre nach Vertragsabschluss und vollständiger Vertragsabwicklung durch bedingungsgemäße Auszahlung der Ablaufleistungen aus den Versicherungsverträgen auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG zu berufen. (Rn.25) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil vom 20. Januar 2017 durch Beschluss vom 24. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Entscheidungsdatum: 2017-01-20
Aktenzeichen: 332 O 80/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0120.332O80.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 812 BGB, § 818 BGB, § 5a VVG 1994
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.(Rn.21)
Dem Versicherungsnehmer ist es gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich hinsichtlich der Versicherungsverträge mehr als 12 Jahre nach Vertragsabschluss und vollständiger Vertragsabwicklung durch bedingungsgemäße Auszahlung der Ablaufleistungen aus den Versicherungsverträgen auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG zu berufen. (Rn.25)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil vom 20. Januar 2017 durch Beschluss vom 24. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
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