LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2015-07-23, 312 O 320/15

312 O 320/15Tribunale cantonale23 lug 2015

Testo completo

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 320/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-23

Aktenzeichen: 312 O 320/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0723.312O320.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Arzneimittel N. mit der Auslobung

mehr Erfolg in der Chemotherapie durch Einhaltung der geplanten Dosis"

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

und/oder

  1. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellern 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Die Schutzschrift der Rechtsanwälte H. L. vom 16.4.2015 (393 AR 197/15) hat bei Beschlussfassung vorgelegen.

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