LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, 2019-01-18, 415 HKO 55/18

415 HKO 55/18Tribunale cantonale18 gen 2019

Regest

1. Handelt es sich bei der für die Leistung der Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO angebotenen Bürgin nicht um ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut, sondern um ein in Großbritannien ansässiges Versicherungsunternehmen, weicht dies in zweierlei Hinsicht von der Regelsicherheit durch Bürgschaft in § 108 Absatz 1 Satz 2 ZPO ab.(Rn.12) 2. Die Zulassung einer Bürgschaft der angebotenen Bürgin durch gerichtliche Bestimmung gemäß § 108 Absatz 1 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil Großbritannien aus der Europäischen Union ausscheidet und die Risiken und die Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dem Beklagten nicht zugemutet werden können. Denn der Zweck des § 110 ZPO besteht darin, den obsiegenden Beklagten davor zu schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht oder nur mit Schwierigkeiten realisieren zu können.(Rn.13) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, 19. Juli 2019, 415 HKO 55/18, Urteil

Testo completo

LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen — 415 HKO 55/18 — Zwischenurteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-18

Aktenzeichen: 415 HKO 55/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0118.415HKO55.18.00

Dokumenttyp: Zwischenurteil

Normen: § 108 Abs 1 S 1 ZPO, § 108 Abs 1 S 2 ZPO, § 110 ZPO

Orientierungssatz

  1. Handelt es sich bei der für die Leistung der Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO angebotenen Bürgin nicht um ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut, sondern um ein in Großbritannien ansässiges Versicherungsunternehmen, weicht dies in zweierlei Hinsicht von der Regelsicherheit durch Bürgschaft in § 108 Absatz 1 Satz 2 ZPO ab.(Rn.12)

  2. Die Zulassung einer Bürgschaft der angebotenen Bürgin durch gerichtliche Bestimmung gemäß § 108 Absatz 1 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil Großbritannien aus der Europäischen Union ausscheidet und die Risiken und die Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dem Beklagten nicht zugemutet werden können. Denn der Zweck des § 110 ZPO besteht darin, den obsiegenden Beklagten davor zu schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht oder nur mit Schwierigkeiten realisieren zu können.(Rn.13)

Verfahrensgang

nachgehend LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, 19. Juli 2019, 415 HKO 55/18, Urteil

Tenor

  1. Die Klägerin hat wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 250.000,00 Euro zu leisten.

  2. Die Sicherheit ist innerhalb von 6 Wochen zu leisten.

  3. Der Antrag der Klägerin, die Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft der N. o. E. P & I Association Ltd. erbringen zu können, wird abgelehnt.

Tatbestand

1 Die in der Republik K. ansässige Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung eines Schadens- und Aufwendungsersatzanspruches geltend. Der Gegenstandswert für die Klage ist vorläufig auf 7.760.000,00 Euro festgesetzt worden.

2 Die Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit zu verpflichten.

3 Die Verpflichtung, eine Prozesskostensicherheit zu leisten, wird von der Klägerin nicht bestritten. Ebenso hat keiner der Parteien Einwände gegen die Festsetzung einer Sicherheit von 250.000,00 Euro erhoben.

4 Die Parteien streiten jedoch über die Art der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit.

5 Die Klägerin möchte eine Bürgschaft der N. o. E. P & I Association Ltd. nach Maßgabe eines als Anlage beigefügten Entwurfs (Bl. 47 d.A.) stellen und beantragt, diese Art der Sicherheitsleistung zuzulassen.

6 Sie macht geltend, dass mit den Bedingungen der als Entwurf beigefügten Bürgschaftserklärung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt würden, die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO an die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Bank gestellt würden. Bei der N. & E. P & I Association Ltd. handele es sich um einen der großen englischen P & I - Versicherer, die bei der Ratingagentur Standard & Poor`s mit einem Rating von „AAA“ eingestuft worden sei. Sie verfüge über hinreichende Finanzkraft. Die in Rede stehenden Prozesskosten seien im Vergleich zu den Versicherungsschäden, die die angebotene Bürgin regelmäßig reguliere, verhältnismäßig geringfügig. Bedenken hinsichtlich einer möglicherweise erforderlichen Vollstreckung bestünden nicht. Es sei auch bekannt, dass Sicherheiten durch P & I - Versicherer aus der International Group oft P & I - Clubs, zu der die angebotene Bürgin gehöre, immer bedient würden, ohne dass förmliche Vollstreckungshandlungen erforderlich würden.

7 Die Beklagte wendet sich gegen die Leistung der Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft des P & I Versicherers und macht geltend, dass die N. & E. P & I Association Ltd. per se keine taugliche Bürgin sei. Die Beklagte bestreitet im Übrigen sämtliches Vorbringen der Klägerin zur Eignung der angebotenen Bürgin als Bürgin einer Prozesskostensicherheit.

Entscheidungsgründe

8 Zwischen den Parteien ist die Verpflichtung der Klägerin, gemäß § 110 ZPO eine Prozesskostensicherheit leisten zu müssen, unstreitig. Die Parteien haben sich auch nicht gegen die von der Kammer genannte Höhe der Prozesskostensicherheit gewandt. Sie streiten jedoch über die Art der Sicherheit gemäß § 108 ZPO. Nach allgemeiner Auffassung ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung oder die Höhe der Sicherheitsleistung streitig ist (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 112 Rdn 1). Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch, wenn schon im Verfahren über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ein Antrag auf Festsetzung einer bestimmten Art der Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO gestellt wird, und hierüber zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht.

9 Nach § 108 Absatz 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist. Das Gericht ist hierbei nicht an die in § 108 Absatz 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Sicherheiten gebunden; diese Regelung gilt, wenn die Art der Sicherheitsleistung nicht bestimmt wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist der Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Stellung einer Prozesskostensicherheit zu berücksichtigen, ebenso wie die Regelung in § 108 Absatz 1 Satz 2 ZPO, die zwar keine Entscheidung über andere Sicherheiten nach § 108 Absatz 1 Satz 1 ZPO ausschließt, die aber zum Ausdruck bringt, welche Arten der Sicherheit der Gesetzgeber grundsätzlich für geeignet hält, um dem Sicherungszweck Genüge zu tun.

10 Nach § 108 Absatz 1 Satz 2 ZPO kann eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft nur durch Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gestellt werden. Hierzu zählt die angebotene Bürgin nicht. Anerkannt ist allerdings, dass auch Kreditinstitute, die zwar nicht zum Geschäftsbetrieb im Inland befugt sind, aber einen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen EWR-Staat haben, jedenfalls dann taugliche Bürgen sein können (vgl. Hans.OLG Hamburg, Beschluss vom 4.5.1995, Az. 5 U 118/93, veröffentlicht in der juris-Datenbank, zu einer schwedischen Großbank), wenn sie nicht nur die Anforderungen erfüllen, die an die Bürgschaft eines Kreditinstituts im Inland zu stellen sind, sondern sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen und einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl., Bd. 2, § 108 Rdn, 25).

11 Diese Anforderungen würde die angebotene Bürgin mit der Bürgschaft, wie sie als Entwurf eingereicht worden ist, erfüllen.

12 Bei der angebotenen Bürgin handelt es sich indessen nicht um ein Kreditinstitut, sondern um ein Versicherungsunternehmen und weicht daher in zweierlei Hinsicht von der Regelsicherheit durch Bürgschaft in § 108 Absatz 1 Satz 2 ZPO ab.

13 Hinzukommt, dass Großbritannien nach derzeitigem Stand bekanntlich Ende März 2019 aus der Europäischen Union ausscheidet; damit entfällt der Ausgangspunkt für eine Gleichbehandlung von Kreditinstituten, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und Kreditinstituten, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl., Bd. 2, § 108 Rdn, 25). Dies gilt dann auch für die Frage, ob Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland taugliche Bürgen sein können. Unklar ist etwa, wie sich die Versicherungsaufsicht gestalten wird, und ob sich britische Versicherungsunternehmen weiterhin an die Solvency-II-Richtlinie bzw. an einen inhaltsgleichen Standard zu halten haben.

14 Auch eine Vollstreckung wird sich dann möglicherweise weder nach dem EuGVÜ noch nach dem Luganer Abkommen richten. Die Risiken und die Unklarheiten, die sich daraus ergeben, können nach Auffassung der Kammer der Beklagten nicht zugemutet werden. Dem würde auch die Wertung des § 110 ZPO selbst entgegen stehen. Der Zweck des § 110 ZPO besteht darin, den obsiegenden Beklagten davor zu schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht oder nur mit Schwierigkeiten realisieren zu können.

15 Die Klägerin ihrerseits hat keine Gründe vorgebracht, die ihr Interesse an der Stellung ihres P & I - Versicherers als Bürgin als so gewichtig erscheinen lassen, dass demgegenüber die Interessen der Beklagten zurückzutreten hätten.

16 Es hat daher bei der Regelung zu bleiben, nach der die Klägerin eine Sicherheit zu stellen hat, die den Regelsicherheiten des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht.

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