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324 O 21/15•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2015-08-28, 324 O 21/15
324 O 21/15Tribunale cantonale28 ago 2015
1. Der Unterlassungsanspruch unterliegt der Zurückweisung, soweit der Betroffene die Löschung von URLs ohne Eingrenzung auf einen bestimmten Kontext, etwa bei Eingabe des Namens des Betroffenen, begehrt, da URLs an sich nicht rechtswidrig sind, sondern allenfalls die Anzeige in einem bestimmten Kontext in den Suchergebnislisten rechtswidrig sein kann.(Rn.24) 2. Der Anspruch auf Unterlassung ist unter Abwägung der Interessen des Betroffenen und dem allgemeinen Informationsinteresse als unbegründet anzusehen, da es sich nicht um die Privatsphäre, sondern um die frühere politische Aktivität des Betroffenen und um die Nutzung eines Bahnhofs handelt, für die er sich im Rahmen einer Initiative eingesetzt hat.(Rn.27) (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2015-08-28
Aktenzeichen: 324 O 21/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0828.324O21.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Der Unterlassungsanspruch unterliegt der Zurückweisung, soweit der Betroffene die Löschung von URLs ohne Eingrenzung auf einen bestimmten Kontext, etwa bei Eingabe des Namens des Betroffenen, begehrt, da URLs an sich nicht rechtswidrig sind, sondern allenfalls die Anzeige in einem bestimmten Kontext in den Suchergebnislisten rechtswidrig sein kann.(Rn.24)
Der Anspruch auf Unterlassung ist unter Abwägung der Interessen des Betroffenen und dem allgemeinen Informationsinteresse als unbegründet anzusehen, da es sich nicht um die Privatsphäre, sondern um die frühere politische Aktivität des Betroffenen und um die Nutzung eines Bahnhofs handelt, für die er sich im Rahmen einer Initiative eingesetzt hat.(Rn.27) (Rn.29)
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
und beschließt :
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1 Der Kläger war in der P.- B.- P. (PBP), einer Abspaltung der Partei Rechtsstaatlicher Offensive (sog. Schill-Partei), vor mehr als acht Jahren im Kreisverband G. aktiv. Dies ist u.a. Gegenstand verschiedener, aus den Jahren 2004 und 2005 stammenden Berichterstattungen. Diese sind unter anderem unter den folgenden URLs im Internet erreichbar:
2 a) http:// b..de/...
3 Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattungen wird auf Anlagenkonvolut K 4 Bezug genommen.
4 Zu der PBP und zu der „Schill-Partei“ gibt es Einträge bei Wikipedia, Anlage B 1. Im Juni 2005 löste sich die PBP auf.
5 Die Beklagte betreibt u.a. die Suchmaschine G..
6 Der Kläger wandte sich mit einer Anfrage vom 06.07.2014 wegen der URL b) an die Beklagte, diese antwortete ablehnend unter dem 28.07.2014 gemäß Anlage K 1. Wegen der konkreten Anfrage des Klägers wird auf Anlage B 11 Bezug genommen.
7 Mit einer weiteren Anfrage vom 06.07.2014 wegen der URL c) wandte sich der Kläger an die Beklagte, diese antwortete ablehnend unter dem 31.07.2014 gemäß Anlage K 2.
8 Mit Schreiben vom 06.07.2014 wandte sich das Unternehmen „Y. C. Limited“ wegen der URL a) an die G. Germany GmbH, Anlage K 3. Das Schreiben weist den Kläger als Unterzeichner aus.
9 Der Kläger trägt vor, bei einer nach ihm durchgeführten Personensuche würden die angegriffenen Links angezeigt werden, diese würden ihn in seinem persönlichen Lebensbereich stark beeinträchtigen, hierdurch werde sein berufliches und privates Vorankommen beeinträchtigt, da er sich stets einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehe und keine Chance habe, auf einen unvoreingenommenen Gegenüber zu treffen. Er habe seine Strafe verbüßt und bemühe sich seit dieser Zeit um einen untadeligen Lebenswandel. Er habe sich von der Parteizugehörigkeit distanziert und gehe dieser nicht mehr nach.
10 Es bestehe somit keine Rechtfertigung mehr, ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der genannten Inhalte in den Suchergebnissen der Beklagten zu bejahen, es bestehe auch kein anderer Rechtsgrund für das weitere Anzeigen der genannten Inhalte in den Suchergebnissen der Beklagten.
11 Er beantragt,
12 die Beklagte wird verpflichtet, die unter dem Namen des Klägers erscheinenden Suchergebnisse
13 http:// b..de/... http://www. t..de/... http://www. t..de/...
14 in dem von der Beklagten betriebenen Internetsuchdienst zu löschen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie trägt vor, der Inhalt der verlinkten Seiten beziehe sich auf das unbestrittene öffentliche, politische und gesellschaftliche Engagement des Klägers. Einen Grund für sein Begehren nenne der Kläger nicht. Sein politisches Engagement habe der Kläger nicht aufgegeben. Offenbar habe der G. Kreisverband der PBP, dem der Kläger vorgestanden habe, noch im Jahre 2006 Pressemitteilungen herausgegeben, wie sich aus Anlage B 2 erschließe.
18 Er beteilige sich zudem weiter an der politischen Auseinandersetzung, er habe im Januar 2012 einen Facebook-Beitrag der „N. –D. s. H.“ mit „Bitte posten und unterstützen!“ kommentiert, wie Anlage B 6 zeige. Ende November 2014 habe er einen Facebook-Beitrag der „B.“ mit der Schlagzeile „S. u. d. P.: L. s. d. A. d. M.“ kommentiert mit „Gottseidank demontieren die sich selber...“, wie sich aus Anlage B 7 ergebe.
19 Die in Anlage K 4 beigefügten t.-Beiträge [URLs b) und c)] seien inhaltlich identisch. Es werde dort in durchgehend sachlichem Ton zunächst über die Uneinigkeiten in der Parteispitze, den Rücktritt des Bundesvorsitzenden der PBP sowie zur einstigen Gründung der Partei nach der Abspaltung von der Partei Ronald Schills berichtet. Sodann gehe es um eine Mitteilung, die u.a. der Kläger verfasst habe. Zitiert werde auch ein anderes PBP-Mitglied, dass der Kläger und Herr L. zu diesem Zeitpunkt den Parteivorstand des Kreisverbandes G. bilden würden. Der Parteivorstand G. habe zu einem außerordentlichen Bundesparteitag am 08.06.2005 eingeladen, wie eine Anzeige im Bundesanzeiger gemäß Anlage B 8 belege.
20 Der Beitrag [URL a)] behandele den stillgelegten Bahnhof S.- N., der insbesondere als Treffpunkt der „rechten Szene“ bekannt gewesen sei, wie sich aus Anlage B 9 ergebe. Der Bahnhof liege in der C. Str. ... in G., dies sei zugleich die Firmenadresse der E. C. N. (Anlage B 5) und der „PBP, die S. Partei“ (Anlage B 2) gewesen. Der Beitrag beschreibe, dass der Bahnhof als öffentlicher, frei zugänglicher Raum entwidmet werden solle, wogegen sich eine „Initiative S.r Bahnhof“, deren Sprecher der Kläger sei, gebildet habe. Die Gruppe habe sich dafür eingesetzt, dass der Bahnhof weiterhin „Andersdenkenden“ und „Randgruppen“ zur Verfügung gestellt würde.
21 Die Tatsachen in den Beiträgen bestreite der Kläger nicht. Die URL b) sei in der Suchmaschine der Beklagten nicht auffindbar.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
23 Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, insbesondere ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
24 Der Antrag unterliegt der Zurückweisung, soweit der Kläger die Löschung der URLs ohne Eingrenzung auf einen bestimmten Kontext – etwa „bei Eingabe des Namens des Klägers“ – begehrt. Die URLs an sich sind nicht rechtswidrig, allenfalls kann die Anzeige in einem bestimmten Kontext in den Suchergebnislisten der Beklagten rechtswidrig sein.
25 Ein Anspruch auf Löschung der URL b) besteht nicht, weil es – angesichts des Bestreitens der Beklagten, die URL in ihrem Suchindex bereitzuhalten – an konkretem Vortrag des Klägers zu einer Anzeige dieser URL in den Suchergebnislisten der Beklagten fehlt.
26 In der Sache ist die Klage – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 (C-131/14) – unbegründet. Die Kammer hatte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung folgenden Hinweis erteilt:
27 Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers und dem allgemeinen Informationsinteresse vorzunehmen. Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich, ob die angegriffenen Äußerungen wahr sind, welche Sphäre (Öffentlichkeit- oder Privatsphäre) betroffen ist, der Aktualitätsbezug, Bekanntheit des Betroffen und dessen Verhalten in der Öffentlichkeit. Je geringer das Auftreten in der Öffentlichkeit, desto stärker wiegt das Interesse des Betroffen an der Untersagung.
28 Von diesen Kriterien ausgehend dürfte die Klage abzuweisen sein.
29 Die Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/14) betraf eine andere Konstellation. Sie betraf die Privatsphäre, außerdem stand der Betroffene offensichtlich nie im Blickpunkt der Öffentlichkeit und die fraglichen Äußerungen stammten aus dem Jahr 1998. Hier geht es indes um die frühere politische Aktivität des Klägers in der Pro-Bürger-Partei und um die Nutzung des Bahnhofs S.- N., für die sich der Kläger im Rahmen einer Initiative eingesetzt hat. Zutreffend weist die Beklagte zudem daraufhin, dass der Kläger bei der Partei nicht nur einfaches Mitglied war. Er erklärte seinen Kreisverband „zur einzigen und höchsten Gebietskörperschaft der PBB“ (s. auch Anlagen B3 und B4). Zudem soll sich der Kläger nach gegenwärtigem Vortrag auch in jüngeren Zeit – 2012 und 2014 – mit Kommentaren auf Facebook engagiert haben (Anlagen B 6 und B 7), so dass er selbst das Interesse an seiner Person und damit an seiner politischen Vergangenheit befördert. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf das öffentliche Informationsinteresse berufen.
30 An diesen Erwägungen hält die Kammer auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Umstände, die das klägerische Begehren in anderem Licht erscheinen lassen würden, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.
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