LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2018-05-31, 326 O 195/16

326 O 195/16Tribunale cantonale31 mag 2018

Regest

1. In aller Regel handelt ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, mit Benachteiligungsvorsatz.(Rn.27) (Rn.33) 2. Kennt ein Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern.(Rn.38) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 6 U 93/18 nachgehend BGH, 9. Mai 2019, IX ZB 8/19, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 26. Zivilkammer — 326 O 195/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-31

Aktenzeichen: 326 O 195/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0531.326O195.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 129 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 143 InsO

Orientierungssatz

  1. In aller Regel handelt ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, mit Benachteiligungsvorsatz.(Rn.27) (Rn.33)

  2. Kennt ein Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern.(Rn.38)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 6 U 93/18 nachgehend BGH, 9. Mai 2019, IX ZB 8/19, Beschluss

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.031,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2013 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von € 1.100,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2016 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.

2 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 12.06.2013 zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn W. G. bestellt.

3 Die Insolvenzeröffnung resultiert aus einem Insolvenzantrag, den das Finanzamt S. am 21.5.2012 noch zu Lebzeiten des Herrn G. gestellt hatte.

4 Herr G. verstarb im Verlauf des Insolvenzverfahrens am 15.11.2012. Es wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Der Verstorbene war selbständig tätig mit einem Abschleppdienst und hatte zu diesem Zweck von der Beklagten Betriebsräumlichkeiten unter der Anschrift A. d. B. …, … R., gemietet. Der Mietzins betrug monatlich € 1.500,00. Seit Januar 2009 zahlte er den Mietzins unregelmäßig, nicht oder nicht in voller Höhe. Bis Juli 2013 waren Mietrückstände, Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 48.096,76 € aufgelaufen.

5 Eine freiwillige Zahlung der Miete und Nebenkosten durch Herrn G. erfolgte trotz Mahnung und Vollstreckungsandrohung seitens der Beklagten nicht. Die Beklagte setzte die Mietforderungen daher gerichtlich durch. Die Forderungen ab Januar 2009 sind tituliert durch Teilurteil des Landgerichts B. vom 22.4.2010, Urteil des Landgerichts B. vom 20.7.2011 sowie Urteil des Landgerichts B. vom 23.7.2012.

6 Auf die Vollstreckungsmaßnahmen aus diesen Urteilen erfolgten folgende Zahlungen: Herr G. zahlte am 19.7.2010 einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € auf den damals bestehenden titulierten Rückstand in Höhe von € 19.312,08 zuzüglich Zinsen. Am 11.8.2010 zahlte er einen weiteren Betrag in Höhe von € 3.031,11.

7 Am 7.11.2011 war die Forderung gegen Herrn G. bereits wieder auf € 18.497,36 angewachsen. Auf diese Forderung zahlte Herr G. am 7.11.2011, 22.12.2011, 12.1.2012, 13.2.2012 und 13.3.2012 jeweils € 1.000,00. Es folgten vereinzelte Zahlungen in Höhe von jeweils € 1.000,00 am 10.4.2012, 21.9.2012, 5.10.2012 und 25.10.2012. Zwischenzeitlich waren mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts B. vom 23.7.2012 weitere Rückstände in Höhe von € 13.090,58 zuzüglich Zinsen und Kosten festgesetzt worden.

8 Insgesamt zahlte der verstorbene Insolvenzschuldnerin G. im Zeitraum vom 19.7.2010 bis 25.10.2012 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 16.031,11, mithin in Höhe der hier geltend gemachten Klageforderung. Im Sommer 2012 bemühte sich Herr G. um eine Verlegung seines Betriebes und wollte diesen von seinem Privatgrundstück und dem Grundstück eines befreundeten Kollegen aus betreiben.

9 Am 7.1.2013 überwiesen die Erben des Verstorbenen an die Beklagte auf die Mietrückstände einen Betrag in Höhe von € 10.000,00. Diese Zahlung hat der hiesige Kläger als Insolvenzverwalter wirksam gegenüber der Beklagten angefochten gemäß §§ 143, 133 Abs. 1 InsO (vgl. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7.6.2016, 6 U 180/14, vorangegangen LG Hamburg, Urteil vom 6.10.2014, Az. 331 O 333/13).

10 Der Kläger focht mit Schreiben vom 10.8.2016 gegenüber der Beklagten die mit der hiesigen Klage geltend gemachten Zahlungen an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf. Dies geschah nicht.

11 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zahlungen des Herrn G.an die Beklagte in Höhe von insgesamt € 16.031,11 seien anfechtbare Rechtshandlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Herr G. habe bei den Zahlungen den gemäß § 133 InsO notwendigen Benachteiligungsvorsatz gehabt. Der Nachlass sei zum Zeitpunkt der Überweisung überschuldet gewesen, es habe Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Überweisung hätten allein die Verbindlichkeiten bei der Beklagten 48.096,76 € betragen, mit Ausnahme der Barmittel von 10.000,-- € seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen, sodass eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses vorgelegen habe. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt und daher auch dessen Benachteiligungsvorsatz. Auch die Gläubigerbenachteiligung sei zu bejahen.

12 Der Kläger beantragt,

13 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.031,11 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.06.2013 zu zahlen,

14 2. die Beklagte zu verurteilen, die vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € brutto zuzüglich Zinsen seit dem 12.6.2013 zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO sowie darüber hinaus,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte ist der Ansicht, ihr langjähriger Mieter, Herr G., sei nicht zahlungsunfähig, sondern lediglich zahlungsunwillig gewesen. Eine Zahlungseinstellung, in der sich die Zahlungsunfähigkeit hätte manifestieren können, sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.

18 Das vorhandene Wohngrundstück stelle einen erheblichen Verkehrswert dar, der zur Befriedigung der Gläubiger ausreichend gewesen sei. Von einer Überschuldung könne nicht ausgegangen werden.

19 Herr G. habe keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt und sie, die Beklagte, habe auch keine Kenntnis von einer solchen gehabt.

20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 1.6.2017 und 12.4.2018 (Bl. 114 ff. d.A. sowie Bl. 216 ff. d.A.). Bezug genommen. Die Akte des Parallelverfahrens vor dem hanseatischen Oberlandesgericht, Az. 6 O180/14 = LG Hamburg, Az. 331 O 333/13, wird beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

21 Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend erfolgreich.

I.

22 Der Kläger hat als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 16.031,11 zuzüglich Zinsen gemäß §§ 143, 133 Abs. 1 InsO.

23 Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

24 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 12.6.2013 (Anlage K1), Az. …, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. bestellt.

25 Unstreitig geht es hier um verschiedene Zahlungen, die alle im Zehnjahreszeitraum des § 133 InsO erfolgt sind.

26 Durch die Leistungen ist jeweils auch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, da das Schuldnervermögen geschmälert wurde.

27 Herr G. handelte dabei auch mit dem notwendigen Benachteiligungsvorsatz. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können, da es sich um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis nur eingeschränkt zugänglich sind, meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH NJW 2016,1168, zitiert nach Juris, Rz. 11).

28 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich nach § 17 InsO. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH NJW-Rr 2011, 1413, zitiert nach juris Rz. 10). Eine Zahlungseinstellung ist das nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außer Stande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistet Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen, und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, das von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH NJW-RR 2011, 1413, zitiert nach juris Rz. 129:

29 Im Sinn dieser BGH Rechtsprechung liegt hier eine Zahlungseinstellung vor. Es ist unstreitig, dass der Erblasser erhebliche Mietrückstände bei der Beklagten hatte. Seit Beginn des Mietverhältnisses erfolgten keine, nur geringe bzw. unregelmäßige Zahlungen des geschuldeten Mietzinses. Die Beklagte hat als Mietrückstand rund 45.000,00 € zur Tabelle angemeldet, dieser Betrag ist sogar um die inzwischen zurückgezahlten 10.000,00 €, die Gegenstand des Parallelverfahrens gewesen sind, zu erhöhen. Diese erheblichen Mietrückstände sind über Jahre angewachsen. Auch die verschiedenen Gerichtsverfahren diesbezüglich, die Titulierung der Forderungen und die Durchführung der Vollstreckungsverfahren führt nicht dazu, dass die laufenden Mietzahlungen vollständig und pünktlich erfolgten und die aufgelaufenen Mietrückstände wesentlich abgebaut worden sind. Wenn Rückstände in dieser Höhe vom Schuldner lange Zeit vor sich her geschoben werden, im Laufe der Zeit immer mehr anwachsen, sogar eine gerichtliche Titulierung nicht zu einer Zahlung führt, ist auch dann, wenn es sich nur um die Nichtbegleichung einer einzigen Verbindlichkeit handelt, regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BGH NJW 2016, 1168, zitiert nach juris Rn. 18).

30 Auch die Planungen des Verstorbenen im Sommer 2012, seinen Betrieb von dem Grundstück der Beklagten Weg zu verlegen, bestätigen das Vorliegen einer Zahlungseinstellung.

31 Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann hier auch nicht lediglich von einer Zahlungsunwilligkeit ausgegangen werden. Die unstreitigen Tatsachen sprechen dagegen. Der Schuldner hat von Beginn an die Mietzahlungen nicht, nicht vollständig oder verspätet geleistet und auch nicht auf die gerichtliche Durchsetzung bzw. Vollstreckung reagiert. Da dies – gerade für ihn als Gewerbetreibenden und wirtschaftlich Handelnden, aufgrund der erheblichen aufgelaufenen Kosten und Zinsen wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hat, kann hier nicht von einer Zahlungsunwilligkeit ausgegangen werden. Im Übrigen sprechen auch die erheblichen anderweitigen Verbindlichkeiten sowie die Belastungen der Lebensversicherung und der Grundstücke dafür, dass der Schuldner schlicht die offenen Verbindlichkeiten nicht bedienen konnte.

32 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Herr G. nach einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat. Diesbezüglich fehlt es an konkreten Vortrag der Beklagten, die für eine Aufnahme der Zahlungen darlegungs- und beweisbelastet ist.

33 Der Benachteiligungsvorsatz des Herrn G. folgt schon daraus, dass die streitgegenständlichen Zahlungen in Kenntnis der Zahlungseinstellung geleistet worden sind. Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH NJW 2016, 1171, zitiert nach juris Rn 16). Die Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt nicht voraus, dass die Benachteiligung der Gläubigerzweck oder Beweggrund des Handelns des Schuldners war. Die Vorschrift begnügt sich anstelle von Absicht vielmehr mit einem bedingten Vorsatz des Schuldners.

34 Der Schuldner handelt ausnahmsweise nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Hierfür liegen im hiesigen Fall jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Vielmehr handelt es sich um über Jahre aufgelaufene Mietrückstände, auf die immer nur geringe Beträge geleistet worden sind, die weder den monatlich hinzukommenden Mietzins, noch die Rückstände noch die entstandenen Kosten abdecken konnten.

35 Darüber hinaus wusste Herr G. auch von den weiteren Forderungen, die gegen ihn bestanden. So hatten zumindest die Krankenkasse und das Finanzamt erhebliche Forderungen gegen ihn, die zu den jeweiligen Stellungen der Insolvenzanträge geführt haben. Dies war ihm auch die ganze Zeit - und somit auch in den Zeitpunkten der jeweiligen Zahlungen – bewusst.

36 Auf eine Überschuldung bekommt es im Übrigen nicht an, weil § 133 InsO nicht an die Überschuldung, sondern die Zahlungsunfähigkeit anknüpft.

37 Nach alledem wird der Benachteiligungsvorsatz aufgrund der Zahlungseinstellung vermutet. Diese Vermutung hätte von der Beklagten entkräftet werden müssen, hierzu fehlt jedoch hinreichend substantiierter Vortrag der Beklagten. Die angebotenen Beweise waren daher nicht zu erheben. Der Vortrag der Beklagten wird auch nicht durch den Inhalt der beigezogenen Parallelakte (Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 180/14) gestützt.

38 Die Beklagte hatte auch Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Herrn G.. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH ZinsO 2016, 1357, zitiert nach juris Tz. 17).

39 Die Beklagte hatte schon deshalb Kenntnis von der Zahlungseinstellung, weil sich die Zahlungseinstellung gerade in den Mietrückständen gegenüber der Beklagten manifestiert hat. Die Beklagte wusste, wie hoch die Mietrückstände waren, sie wusste, dass sich diese Rückstände über Jahre aufsummiert hatten, sie wusste, dass der Schuldner trotz gerichtlicher Urteile nicht gezahlt hatte und dass ihre Vollstreckungsbemühungen letztendlich nicht zum Erfolg geführt haben.

40 Gerade aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Herrn G., musste die Beklagte darüber hinaus davon ausgehen, dass es weitere erhebliche Verbindlichkeiten gebe.

41 Auch die für eine Insolvenzanfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung, § 129 InsO, liegt vor. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldnermasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mit denen sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGH NJW-RR 2012, 1513, zitiert nach juris Tz 21). Durch die verschiedenen Zahlungen ist es zu einer Verkürzung der Aktivmasse gekommen. Dieser Betrag steht der Insolvenzmasse nicht mehr zu Verfügung und kann nicht an die Gesamtheit der Gläubiger verteilt werden. Die bloße Behauptung, es habe keine anderen Gläubiger gegeben, die hätten benachteiligt werden können, genügt insofern nicht. Tatsächlich bestanden erhebliche andere Forderungen, wie sich aus den zur Tabelle angemeldeten Forderungen ergibt.

II.

42 Der Kläger kann gemäß § 249 BGB die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

III.

43 Der Zinsanspruch für den mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. auch BGH ZInsO 2007, 261). Zinsen können ab Entstehung des Anfechtungsanspruches, mithin ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aus Verzug geltend gemacht werden (OLG Köln, ZVI 2008, 217). Der Zinsanspruch besteht jedoch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hier nicht um eine Entgeltforderung, so dass § 288 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Soweit der Kläger einen höheren Zinssatz geltend macht, war die Klage insoweit abzuweisen.

44 Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht der Anspruch auf die Verzinsung erst mit Ablauf der in dem außergerichtlichen Anwaltsschreiben gesetzten Zahlungsfrist, mithin dem 25.8.2016, und lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der weitergehende Zinsanspruch war abzuweisen.

IV.

45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

V.

46 Dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO war nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen. Nach dem bisherigen Vortrag ist nicht erkennbar, wie sich ein Zusammenhang zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem hiesigen Zivilprozess dergestalt ergeben sollte, dass der Ausgang des Ermittlungsverfahrens Auswirkung auf den Ausgang des hiesigen Verfahrens haben könnte. Auch wenn der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter – wie wohl von der Beklagten im Rahmen ihrer Strafanzeige behauptet – Pflichtverletzungen oder Straftaten im Rahmen der Insolvenzverwaltung begangen haben soll, so ist derzeit nicht erkennbar, wie sich dies auf den gesetzlichen Anfechtungsanspruch, wie er hier mit der Klage geltend gemacht wird, auswirken könnte.

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