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321 O 309/12•LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2015-02-26, 321 O 309/12
321 O 309/12Tribunale cantonale26 feb 2015
1. § 240 ZPO bestimmt, dass das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren solange unterbrochen bleibt, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die Forderungsanmeldung unabhängig von der Rechtsinhaberschaft zwingend von der Klägerpartei des unterbrochenen Rechtsstreits im eigenen Namen vorgenommen werden muss.(Rn.26) 2. Ebenso, wie in der von einem gewillkürten Prozessstandschafter erhobenen Klage deutlich werden muss, dass er eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend macht, muss dies schon im Hinblick auf die Wirkung der Feststellung, die gem. § 178 Abs. 3 InsO einem rechtskräftigen Urteil entspricht, im Anmeldeverfahren mitgeteilt werden.(Rn.26) 3. Einer Anmeldung der Forderung durch den tatsächlichen Inhaber steht der Umstand, dass die Forderung in dem unterbrochenen Verfahren nicht durch den Rechtsinhaber sondern durch einen Prozessstandschafter geltend gemacht worden ist, nicht entgegen.(Rn.28) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 54/15, Urteil nachgehend BGH, 16. Mai 2019, IX ZR 44/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-26
Aktenzeichen: 321 O 309/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0226.321O309.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 240 ZPO, § 178 Abs 3 InsO
§ 240 ZPO bestimmt, dass das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren solange unterbrochen bleibt, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die Forderungsanmeldung unabhängig von der Rechtsinhaberschaft zwingend von der Klägerpartei des unterbrochenen Rechtsstreits im eigenen Namen vorgenommen werden muss.(Rn.26)
Ebenso, wie in der von einem gewillkürten Prozessstandschafter erhobenen Klage deutlich werden muss, dass er eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend macht, muss dies schon im Hinblick auf die Wirkung der Feststellung, die gem. § 178 Abs. 3 InsO einem rechtskräftigen Urteil entspricht, im Anmeldeverfahren mitgeteilt werden.(Rn.26)
Einer Anmeldung der Forderung durch den tatsächlichen Inhaber steht der Umstand, dass die Forderung in dem unterbrochenen Verfahren nicht durch den Rechtsinhaber sondern durch einen Prozessstandschafter geltend gemacht worden ist, nicht entgegen.(Rn.28)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 54/15, Urteil nachgehend BGH, 16. Mai 2019, IX ZR 44/18, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.370.000,00 € festgesetzt bis 22.07.2014, hiernach auf 27.400,00 €.
1 Die Klägerin, die von der ursprünglichen Beklagten zunächst in gewillkürter Prozessstandschaft einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt hat, begehrt nunmehr, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprünglichen Beklagte eröffnet worden ist, von dem zum Insolvenzverwalter bestellten Beklagten die Feststellung von Kostenvorschussansprüchen zur Insolvenztabelle.
2 Die Klägerin beauftragte die Schuldnerin mit Generalübernehmervertrag vom 30.03.2006 mit Werkleistungen an dem Bauvorhaben „S. B.“. Auf dem Grundstück befand sich bereits ein alter Baubestand, nämlich zwei Gebäude, wobei eines Anfang des 20. Jahrhunderts, das andere ca. 1950 errichtet worden war und welche saniert werden sollten. Zusätzlich sollte ein Anbau errichtet werden. Die Bauvertragsparteien einigten sich auf einen Pauschalpreis, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser - entsprechend der Überschrift - als Globalpauschalpreis- oder als Detailpauschalpreisvertrag aufzufassen ist.
3 Die Klägerin trat im August 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Generalübernehmervertrag an die das Bauvorhaben finanzierende E. D. Bank eG zur Absicherung der Forderungen der Bank gegenüber der Klägerin ab (Anlage K 3).
4 Am 01.11.2007 fand eine Teilabnahme statt, in dessen Rahmen sich die Klägerin wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Keller Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche vorbehielt.
5 Am 27.06.2008 traf die Klägerin mit der ehemaligen Beklagten eine Vereinbarung zur Zahlung einer restlichen Vergütung, mit welcher gleichzeitig geregelt worden ist, dass die ehemalige Beklagte bestimmte Mängel nicht mehr zu beseitigen braucht. Zwischen der Klägerin und der ehemaligen Beklagten ist streitig, ob die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Feuchtigkeitsmängel Gegenstand dieser Vereinbarung waren.
6 Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 30.04.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Beklagten eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.
7 Am 02.06.2014 meldete die Klägerin die behaupteten Forderungen im Insolvenzverfahren an, wobei sie sich selbst als Gläubigerin der angemeldeten Forderungen in das Anmeldeformular eintrug. Gleichzeitig beanspruchte sie eine abgesonderte Befriedigung, die sie in der Anlage zur Forderungsanmeldung mit ihr sicherungshalber abgetretenen Gewährleistungsansprüchen der Schuldnerin gegenüber der bauausführenden Firma begründete. In dem Feld „Grund und nähere Erläuterung der Forderungen“ führet sie weiter aus:
8 „(...) Hilfsweise werden in gewillkürter Prozessstandschaft die sicherungshalber an die E. D. eG abgetretenen Kostenvorschussansprüche nebst Zinsen geltend gemacht, so dass € 1.270.000,00 nebst Zinsen in Höhe von € 198.377,33 und € 100.000,00 an die E. D. eG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herren H.-N. A. und C. F., H.-F.-Str. ..., ... K., zu zahlen sind.“
9 Wegen der Einzelheiten der Forderungsanmeldung wird auf die Anlage K 50 Bezug genommen.
10 Der Beklagte bestritt die angemeldeten Forderungen in voller Höhe.
11 Die Klägerin behauptet , die ehemalige Beklagte habe ihre Leistungen aus dem Generalübernehmervertrag mangelhaft erbracht. In den zu sanierenden Bestandsgebäuden sei es zu erheblichen Feuchtigkeitserscheinungen im Kellerbereich gekommen, wegen derer sie sich im Rahmen der Teilabnahme am 01.11.2007 sämtliche Ansprüche vorbehalten habe. Die Feuchtigkeitserscheinungen hätten ihre Ursache darin, dass die Bestandsgebäude nicht ordnungsgemäß gegen Feuchtigkeit abgedichtet worden seien. Hierzu sei die ehemalige Beklagte aber aufgrund des abgeschlossenen Generalübernehmervertrages, der als Globalpauschalpreisvertrag anzusehen sei und mit dem die ehemalige Beklagte ausdrücklich auch das Baugrund- und Gebäudesubstanzrisiko übernommen habe, vertraglich verpflichtet gewesen.
12 Die nunmehr aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle umgestellte Klage sei zulässig. Die Klägerin habe die zunächst in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen ordnungsgemäß im Insolvenzverfahren angemeldet. Hierbei habe sie und nicht etwa die E. D. eG die Forderungen anmelden müssen; letztere wäre hierzu nicht in der Lage gewesen, was sich aus der Vorschrift des § 240 ZPO ergebe, denn diese Regelung gehe davon aus, dass der Rechtsstreit nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden könne. Die Bank aber sei nicht Partei des Rechtsstreits und könne damit einen Rechtsstreit auch nicht aufnehmen. Der Forderungsanmeldung durch die Bank im Insolvenzverfahren stünde aufgrund des mit der Klägerin geführten Rechtsstreits aber die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen. Der Anmeldende selber müsse nicht der Rechtsinhaber sein; es genüge eine Rechtszuständigkeit, die sich für die Klägerin aus der Prozessführungsbefugnis sowie der Einziehungsbefugnis ergebe.
13 Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft seien auch im Rahmen der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren anwendbar.
14 Unschädlich sei auch der Umstand, dass die Forderung für den Ausfall angemeldet worden sei, denn ein absonderungsberechtigter Gläubiger nehme mit dem vollen Betrag seiner Forderung an dem Feststellungsverfahren teil. Die Feststellungsklage vom 22.07.2014 habe die Klägerin auf der Grundlage des Hauptantrages erhoben, so dass sich die Frage der Zulässigkeit des in der Forderungsanmeldung formulierten Hilfsantrages gar nicht stelle.
15 Die Klägerin , die ursprünglich beantragt hatte, die ehemalige Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 1.270.000 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 250.000,- seit dem 10.04.2010 und aus § 1.020.00,- seit Rechtshängigkeit an sie auf ihr Konto bei der E.n D. eG, hilfsweise an die E. D. eG zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte auch die den Klagbetrag übersteigenden Kosten zur Beseitigung der Kellerfeuchte zu tragen habe, beantragt zuletzt,
16 1. die Forderung auf Kostenvorschuss wegen Mangelbeseitigung durch funktionierende Keller-Außenwandabdichtung in Höhe von € 1.270.000,-,
17 2. die Forderung auf Kostenvorschuss wegen Mangelbeseitigung durch Abdichtung betreffend die Kellersohlplattenflächen in Höhe von € 100.000,- sowie
18 3. die Zinsforderung in Höhe von € 198.377,33
19 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. H. I. & B. Aktiengesellschaft festzustellen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Nach seiner Auffassung sei der zuletzt gestellte Antrag unzulässig. Im Insolvenzverfahren habe die Klägerin Forderungen als Gläubigerin angemeldet, obwohl sie unstreitig die eventuellen Ansprüche abgetreten habe. Auch habe sie in der Forderungsanmeldung abgesonderte Befriedigung verlangt, was aber nicht den jetzigen Klaganträgen entspreche.
I.
23 Die Klage ist unbegründet.
24 Dabei kann offen bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe Forderungen gegen die Schuldnerin aus dem Generalübernehmervertrag über das Bauvorhaben „S. B.“ wegen mangelhafter Ausführung der Leistungen bestehen. Die Klägerin, die die ursprünglich gegen die Schuldnerin gerichtete Klage als gewillkürte Prozessstandschafterin erhoben hat, hat nämlich die Anmeldung der Forderungen als Gläubigerin vorgenommen, also diese Ansprüche im Forderungsanmeldeverfahren als eigene Ansprüche angemeldet, obwohl sie unstreitig aufgrund der Sicherungsabtretung nicht Gläubigerin der Forderungen war. Zu Recht hat daher der Beklagte die angemeldeten Forderungen der Klägerin in voller Höhe bestritten, da eigene Ansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin unstreitig aufgrund der Abtretung nicht zustehen. Weder die Einziehungsermächtigung noch die Berechtigung zur Prozessführung ändern daran etwas, dass der Klägerin eigene Ansprüche nicht zustehen, sie vielmehr zu Unrecht im Insolvenzverfahren ein fremdes Recht als eigenes angemeldet hat, so dass die im vorliegenden Verfahren begehrte, hierauf gerichtete Feststellung unbegründet ist.
25 Ohne Erfolg verteidigt die Klägerin ihre im eigenen Namen vorgenommene Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.
26 1. Insbesondere kann sie nicht damit gehört werden, dass die Forderung deshalb zwingend von ihr im eigenen Namen habe angemeldet werden müssen, weil zur Zeit der Insolvenzeröffnung der vorliegende Rechtsstreit über die Forderung mit ihr als Klägerin anhängig gewesen sei. § 240 ZPO bestimmt, dass das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren solange unterbrochen bleibt, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Hieraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass die Forderungsanmeldung unabhängig von der Rechtsinhaberschaft zwingend von der Klägerpartei des unterbrochenen Rechtsstreits im eigenen Namen vorgenommen werden muss. Es kann dabei offen bleiben, ob auch im Anmeldeverfahren eine Art „gewillkürte Prozessstandschaft“ möglich ist, wenngleich ein Bedürfnis hierfür von dem erkennenden Gericht nicht gesehen wird. Selbst wenn eine „Prozess- oder vielmehr Verfahrensstandschaft“ anzuerkennen wäre, änderte dies jedoch nichts daran, dass die Klägerin zu Unrecht eine fremde Forderung als eigene Forderung, nämlich als Gläubigerin angemeldet hat, obwohl tatsächliche Inhaberin der – eventuellen – Forderung eine Dritte ist. Ebenso, wie in der von einem gewillkürten Prozessstandschafter erhobenen Klage - auch durch die Klaganträge - deutlich werden muss, dass er eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend macht, muss dies schon im Hinblick auf die Wirkung der Feststellung, die gem. § 178 Abs. 3 InsO einem rechtskräftigen Urteil entspricht, im Anmeldeverfahren mitgeteilt werden. Dies ist aber dadurch, dass die Klägerin sich selbst als Gläubigerin, also Inhaberin der Forderung, in der Anmeldung bezeichnet hat, eindeutig nicht der Fall.
27 2. Auch die im Rahmen der Anmeldung unter dem Feld „Grund und nähere Erläuterung der Forderung“ ausdrücklich nur hilfsweise Geltendmachung der sicherungshalber abgetretenen Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft ändern hieran nicht. Zu Recht beruft sich die Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2015 auch nicht hierauf, sondern verweist ausschließlich auf den „Hauptantrag“, also die Anmeldung der Klägerin als Gläubigerin. Die Feststellung kann gem. § 181 InsO nämlich nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung bezeichnet worden ist. In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin aber gerade nicht beantragt - auch nicht hilfsweise -, die streitige Forderung für die E. D. zur Tabelle festzustellen.
28 3. Im Übrigen ist für das erkennende Gericht auch kein Grund ersichtlich, der einer Anmeldung der Forderungen durch die tatsächliche Inhaberin, die E. D. eG, entgegengestanden hätte. Im Falle eines Bestreitens durch den Beklagten hätte die Klägerin – nach wie vor als Prozessstandschafterin der E.n D. – gem. § 180 InsO durch Aufnahme des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung auch dann klagen können, wenn die Anmeldung - zutreffend - von der tatsächlichen Gläubigerin der Forderung vorgenommen worden wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte der Forderungsanmeldung auch nicht die Einrede der Rechtshängigkeit entgegengestanden. Dass in einem gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit eine Forderung rechtshängig gemacht worden ist, steht einer Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren zweifelsohne nicht entgegen, schon deshalb nicht, weil eine Anmeldung zur Tabelle keine Rechtshängigkeit herbeiführt. Andernfalls könnte der Gläubiger einer Forderung, der diese zuvor auf gerichtlichem Wege einzuklagend versucht hat, diese Forderung nach Insolvenzeröffnung nie zur Tabelle anmelden. Allein der Umstand, dass die Forderung in dem unterbrochenen Verfahren nicht durch den Rechtsinhaber sondern durch einen Prozessstandschafter geltend gemacht worden ist, kann hierbei nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin hierzu angeführten Kommentarstellen.
29 4. Auch bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Rückabtretung der Forderung an die Klägerin. In diesem Fall hätte die Klägerin die Forderung zutreffend als Gläubigerin im Insolvenzverfahren angemeldet und hätte dann im Falle eines Bestreitens den vorliegenden Prozess aufnehmen und auf Feststellung klagen können. Die von der Klägerin hierzu aufgeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1989, 1932) betrifft eine andere Frage, nämlich die nach der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis eines gewillkürten Prozessstandschafters nach Abtretung der Forderung an einen Dritten.
30 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten,
31 -- dass die Klägerin als Gläubigerin eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, ohne tatsächlich Rechtsinhaberin zu sein und -- dass keine prozessualen Gründe, die eine solche Vorgehensweise zwingend geboten hätten, vorliegen.
II.
32 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO sowie wie die Zeit nach Klagänderung aus § 182 InsO.
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