LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2018-10-08, 318 S 31/18

318 S 31/18Tribunale cantonale8 ott 2018

Regest

1. Bei Wohngeldvorauszahlungen aufgrund des beschlossenen Einzelwirtschaftsplans handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlungen, der nicht von einer Gegenleistung i.S.v. § 257 ZPO abhängig ist (so auch AG München, 9. Juni 2017, 481 C 3768/17 WEG, ZMR 2017, 843).(Rn.6) 2. Ein zahlungssäumiger Testamentsvollstrecker ist auf Zahlung von zukünftig fällig werdendem monatlichen Wohngeld i.S.d. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG zu verurteilen, wenn ein gültiger Beschluss über einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen, mit Fortgeltungsklausel vorliegt und die Erben noch Sondereigentümer sind (Festhaltung LG Hamburg, 20. Dezember 2017, 318 S 15/17, ZMR 2018, 347).(Rn.6) 3. Der Einwand, dass sich die Nichtigkeit gefasster Sonderumlagenbeschlüsse daraus ergibt, dass mit den Einladungen nicht drei Kostenvoranschläge von Unternehmen übersandt worden sind, aus denen sich ergibt, welche Art Unternehmungen und Arbeiten geplant sind, greift nicht durch, da das behauptete Fehlen von Vergleichsangeboten allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann, nicht aber zu deren Nichtigkeit.(Rn.8) 4. Hinzu kommt vorliegend, dass sich der Testamentsvollstrecker zum Zustandekommen der Sonderumlagenbeschlüsse nicht wirksam mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären kann. Ähnlich wie bei einem Insolvenzverwalter, der sich erst dann unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen Bemühungen pauschal mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären darf, wenn er die Geschäftsunterlagen des Schuldners gesichtet, erforderlichenfalls den Schuldner befragt hat und seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, ist auch der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die im Nachlass befindlichen Unterlagen (Protokolle der Eigentümerversammlungen, Einzelwirtschaftspläne und Anforderungsschreiben des Verwalters zur Einzahlung von Anteilen an beschlossenen Sonderumlagen) zu sichten, ggf. Einsicht in die Beschlusssammlung und weitere Verwaltungsunterlagen beim WEG-Verwalter zu nehmen und erforderlichenfalls beim Erben Erkundigungen einzuholen.(Rn.9) 5. Die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker hinreichend vorträgt, was er vortragen würde, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt wird.(Rn.12)

Testo completo

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-08

Aktenzeichen: 318 S 31/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1008.318S31.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 23 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG, § 138 Abs 4 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Bei Wohngeldvorauszahlungen aufgrund des beschlossenen Einzelwirtschaftsplans handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlungen, der nicht von einer Gegenleistung i.S.v. § 257 ZPO abhängig ist (so auch AG München, 9. Juni 2017, 481 C 3768/17 WEG, ZMR 2017, 843).(Rn.6)

  2. Ein zahlungssäumiger Testamentsvollstrecker ist auf Zahlung von zukünftig fällig werdendem monatlichen Wohngeld i.S.d. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG zu verurteilen, wenn ein gültiger Beschluss über einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen, mit Fortgeltungsklausel vorliegt und die Erben noch Sondereigentümer sind (Festhaltung LG Hamburg, 20. Dezember 2017, 318 S 15/17, ZMR 2018, 347).(Rn.6)

  3. Der Einwand, dass sich die Nichtigkeit gefasster Sonderumlagenbeschlüsse daraus ergibt, dass mit den Einladungen nicht drei Kostenvoranschläge von Unternehmen übersandt worden sind, aus denen sich ergibt, welche Art Unternehmungen und Arbeiten geplant sind, greift nicht durch, da das behauptete Fehlen von Vergleichsangeboten allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann, nicht aber zu deren Nichtigkeit.(Rn.8)

  4. Hinzu kommt vorliegend, dass sich der Testamentsvollstrecker zum Zustandekommen der Sonderumlagenbeschlüsse nicht wirksam mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären kann. Ähnlich wie bei einem Insolvenzverwalter, der sich erst dann unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen Bemühungen pauschal mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären darf, wenn er die Geschäftsunterlagen des Schuldners gesichtet, erforderlichenfalls den Schuldner befragt hat und seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, ist auch der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die im Nachlass befindlichen Unterlagen (Protokolle der Eigentümerversammlungen, Einzelwirtschaftspläne und Anforderungsschreiben des Verwalters zur Einzahlung von Anteilen an beschlossenen Sonderumlagen) zu sichten, ggf. Einsicht in die Beschlusssammlung und weitere Verwaltungsunterlagen beim WEG-Verwalter zu nehmen und erforderlichenfalls beim Erben Erkundigungen einzuholen.(Rn.9)

  5. Die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker hinreichend vorträgt, was er vortragen würde, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt wird.(Rn.12)

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