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305 O 133/17•LG Hamburg 5. Zivilkammer, 2017-10-19, 305 O 133/17
305 O 133/17Tribunale cantonale / V camera civile19 ott 2017
Kann dem Vortrag eines Unternehmers nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, mit welchen Arbeiten der Besteller ihn beauftragt hat, so dass der Umfang der Auftragserteilung nicht festgestellt werden kann, besteht kein Anspruch auf Zahlung geltend gemachten Werklohns gemäß § 631 Abs. 1 BGB.(Rn.14) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 239/17
Entscheidungsdatum: 2017-10-19
Aktenzeichen: 305 O 133/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1019.305O133.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Kann dem Vortrag eines Unternehmers nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, mit welchen Arbeiten der Besteller ihn beauftragt hat, so dass der Umfang der Auftragserteilung nicht festgestellt werden kann, besteht kein Anspruch auf Zahlung geltend gemachten Werklohns gemäß § 631 Abs. 1 BGB.(Rn.14)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 239/17
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Bezahlung von Werkleistungen in Anspruch.
2 Der Beklagte ist Eigentümer und Vermieter von Büroräumen in der B. Str. ... in ... B.. Der Kläger führte im Oktober 2016 in diesen Räumen Bauarbeiten durch. Dem vorangegangen war eine Besprechung in den Räumen am 14.10.2016, an der der Beklagte, der Mieter der Räume - Herr S. - und der Zeuge H., nicht jedoch der Kläger, teilnahmen. In diesem Termin wurde dem Beklagten ein Untersuchungsbericht der Firma B. H. übergeben (Anlage K 1). Die weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser Besprechung ist zwischen den Parteien streitig.
3 Nach Beendigung der Bauarbeiten und Wiedereinzug des Mieters in die Büroräume rechnete der Kläger seine Leistung gegenüber dem Beklagten am 01.11.2016 mit einem Betrag von 12.609,28 € ab (Anlage K 3). Der Beklagte zahlte diese Rechnung nicht.
4 Der Kläger behauptet, dass die Büroräume aufgrund von Schimmelpilzbefall für den Aufenthalt von Menschen nicht mehr geeignet gewesen seien. In dem Termin vom 14.10.2016 habe der Zeuge H. dem Beklagten dargelegt, wie eine Beseitigung des Schimmelpilzes erfolgen könne. Gleichzeitig habe Herr H. vorgeschlagen, den Kläger hiermit zu beauftragen. Hinsichtlich der Kosten habe Herr H. ausgeführt, dass 2 Mitarbeiter ca. 3 - 4 Tage zu arbeiten hätten. Der Beklagte habe daraufhin Herrn H. bevollmächtigt, die Arbeiten in Auftrag zu geben. Sodann habe der Kläger die Sanierungsarbeiten im Zeitraum 20.10. - 28.10.2016 ausgeführt. Es seien insgesamt 134,5 Stunden gearbeitet und Material im Wert von 2.458,35 € verbaut worden. Die Arbeiten seien ausdrücklich am 25.10.2016 vom Zeugen H. abgenommen und im Übrigen durch den Wiedereinzug des Mieters S. abgenommen worden.
5 Der Kläger beantragt,
6 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.609,28 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu zahlen;
7 den Beklagten zu verurteilen, Verzugskosten in Höhe der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von 392,60 € an den Kläger zu zahlen.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte trägt vor, dass bei der Besprechung am 14.10.2016 lediglich vereinbart worden sei, dass der Zeuge H. 2 - 3 Kostenvoranschläge für die auszuführenden Arbeiten einholt. Ihm sei von der Ausführung der Arbeiten, dessen Umfang und die Höhe der Kosten bis zur Übersendung der – für ihn völlig überraschenden – Rechnung nichts bekannt gewesen. In dieser Höhe der angefallenen Kosten habe er die Arbeiten auf keinen Fall beauftragen wollen.
11 Mit Beschluss vom 8.8.2017 hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet.
12 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 12.609,28 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB.
14 Dem Vortrag des Klägers kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, mit welchen Arbeiten der Kläger - nach seinem Vortrag - von dem Beklagten beauftragt worden ist. Der Kläger legt mit der Klage dar, dass der Beklagte den Zeugen H. bevollmächtigt habe, den Kläger zu beauftragen, eine Schimmelpilzbeseitigung vorzunehmen. Weiter trägt der Kläger nach Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 04.09.2017 vor, dass der Zeuge H. dem Beklagten erklärt habe, dass an den mit Schimmelpilz befallenen Wänden des Gebäudes die Tapete entfernt, sowie der Putz von der Wand entfernt werden muss, eine Schimmelsanierung durchgeführt, neuer Putz aufgebracht, Tapete aufgebracht und ein neuer Anstrich vorgenommen werden muss.
15 Der Kläger legt aber nicht dar, wann und mit welchen Arbeiten er – der Kläger – im Anschluss von dem Zeugen H. als behaupteter Bevollmächtigter des Beklagten beauftragt worden ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge H. den Kläger mit den Arbeiten beauftragt hat, die der Zeuge H. gegenüber dem Beklagten als erforderlich dargestellt hat (vortragen tut der Kläger dies nicht), kann der Umfang der Auftragserteilung nicht festgestellt werden. Denn dies bezieht sich nur auf die Arbeiten, die an den einzelnen Wänden zu erbringen sind (Tapete entfernen, Putz entfernen etc.). Die vom Kläger darüber hinaus durchgeführten Arbeiten (Desinfektion der Möbel, Abbau von Fußleisten, Einbau einer Schutzschleuse, Montage Eckschutzschienen etc.) sind hiervon bereits nicht erfasst. An welchen Wänden die benannten Arbeiten durchzuführen sind, bleibt ebenfalls im Dunkeln.
16 Denn ausweislich der S. 1 der Anlage K 9 handelt es sich bei dem vom Mieter S. angemieteten Büro um vier Büroräume, zwei Bäder und einen Flur. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, wie viele und welche Büroräume von Schimmelpilz befallen waren. Ausweislich der Fotos aus der Anlage K 6 könnte es sich um den „Empfangsraum mit zwei Arbeitsplätzen“ gehandelt haben. Sollte dies der Fall sein, ist nicht vorgetragen, ob alle Wände dieses Raumes oder nur einige zu sanieren waren. Mit Schriftsatz vom 29.06.2017 hatte der Kläger vorgetragen, dass sich im „Eingangsbereich“ Schimmel befand, ohne dass konkretisiert wird, was hierunter zu verstehen ist. Vielmehr soll - so der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 04.09.2017 - der Zeuge H. den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass vor Ausführung der Arbeiten nicht sicher gewesen ist, ob alle Wände vom Schimmel befallen sind und wie stark der Schimmelbefall ist. Insoweit hat sich der genaue Umfang der Auftragserteilung evtl. erst im Laufe der Arbeiten ergeben. Ob dies so war und wenn ja in welchem Umfang genau, trägt der Kläger nicht vor.
17 Gleiches gilt, soweit der Kläger u.U. damit beauftragt war, die „erforderlichen“ Arbeiten zur Beseitigung des Schimmelpilzes vorzunehmen. Auch insoweit fehlt Vortrag dazu, welche Arbeiten im Einzelnen in welchen Räumen, an welchen Wänden und in welchem Umfang notwendig waren.
18 Allein aus der Tatsache, dass Arbeiten ausgeführt worden sind, ergibt sich ohne ausführlichen Vortrag des Klägers nicht, dass genau diese Arbeiten auch jeweils beauftragt worden sind.
19 Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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