LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2018-01-12, 315 O 89/17

315 O 89/17Tribunale cantonale12 gen 2018

Regest

1. Die Klagemarke und das verwendete Bildzeichen sind nicht identisch, da zwar eine Warenidentität, aber keine Zeichenidentität gegeben ist, weil das verwendete Zeichen drei nach oben gerichtete Pfeile enthält, bei denen die rechts- und linksseitigen Enden spitz in einer Ecke zulaufen, während es in der Klagemarke nur zwei abgeschnittene Pfeile sind, wodurch nur in der Klagemarke die Form einem Chevron ähnelt.(Rn.23) 2. Das verwendete Bildzeichen weist aber eine hohe Ähnlichkeit mit der Klagemarke auf, da weder die Anzahl der verwendeten Pfeile, noch deren Zielrichtung oder die Strichstärke in der lückenhaften Erinnerung des Durchschnittsverbrauchers einen das Gesamtbild prägenden Eindruck hinterlassen. Stattdessen bleibt nur erinnerlich, dass es sich um ein aus mehreren Pfeilen zusammengesetztes Kennzeichen handelt, was das Charakteristische der Klagemarke darstellt.(Rn.24) 3. Die Klagemarke weist eine ausreichende Kennzeichnungskraft auf, indem es sich um ein phantasievolles Zeichen handelt, die Marke unter diesem Zeichen seit vielen Jahren benutzt und vertrieben wird und im Bereich des Profisports bekannt und präsent ist. Soweit die Benutzung der Pfeilmotive einen gewissen Bezug zu Geschwindigkeit und damit sportlicher Dynamik haben kann, schließt dieser dekorative Charakter nicht aus, dass in dem Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis ein Herkunftshinweis gesehen wird, zumal die Pfeilmotive sich auf den Bekleidungsstücken auch an jenen Stellen befinden, an denen der Durchschnittsverbraucher einen Herkunftshinweis typischerweise erwartet und wahrnimmt.(Rn.27)

Testo completo

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 89/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-12

Aktenzeichen: 315 O 89/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0112.315O89.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 EGV 40/94, Art 14 Abs 2 Nr 1 Nr 2 MarkenG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Klagemarke und das verwendete Bildzeichen sind nicht identisch, da zwar eine Warenidentität, aber keine Zeichenidentität gegeben ist, weil das verwendete Zeichen drei nach oben gerichtete Pfeile enthält, bei denen die rechts- und linksseitigen Enden spitz in einer Ecke zulaufen, während es in der Klagemarke nur zwei abgeschnittene Pfeile sind, wodurch nur in der Klagemarke die Form einem Chevron ähnelt.(Rn.23)

  2. Das verwendete Bildzeichen weist aber eine hohe Ähnlichkeit mit der Klagemarke auf, da weder die Anzahl der verwendeten Pfeile, noch deren Zielrichtung oder die Strichstärke in der lückenhaften Erinnerung des Durchschnittsverbrauchers einen das Gesamtbild prägenden Eindruck hinterlassen. Stattdessen bleibt nur erinnerlich, dass es sich um ein aus mehreren Pfeilen zusammengesetztes Kennzeichen handelt, was das Charakteristische der Klagemarke darstellt.(Rn.24)

  3. Die Klagemarke weist eine ausreichende Kennzeichnungskraft auf, indem es sich um ein phantasievolles Zeichen handelt, die Marke unter diesem Zeichen seit vielen Jahren benutzt und vertrieben wird und im Bereich des Profisports bekannt und präsent ist. Soweit die Benutzung der Pfeilmotive einen gewissen Bezug zu Geschwindigkeit und damit sportlicher Dynamik haben kann, schließt dieser dekorative Charakter nicht aus, dass in dem Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis ein Herkunftshinweis gesehen wird, zumal die Pfeilmotive sich auf den Bekleidungsstücken auch an jenen Stellen befinden, an denen der Durchschnittsverbraucher einen Herkunftshinweis typischerweise erwartet und wahrnimmt.(Rn.27)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. Januar 2018 ist durch Beschluss vom 23. April 2018 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Tenor

I. Die Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den für die Beklagte handelnden natürlichen Personen) verboten, in der Europäischen Union – hilfsweise in der Bundesrepublik Deutschland – Sport- und Freizeitbekleidung bzw. Rucksäcke herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung – mit einem dreifachen Winkel gekennzeichnet sind, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich:

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II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wie folgt Auskunft zu erteilen:

  1. über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziffer I., und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Erzeugnissen gemäß Ziffer I. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten, einschließlich aller Kostenfaktoren, unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die hierfür erzielt wurde, ergeben;

  2. über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aufgrund der Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.973,90 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2017 zu zahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus dem Einzelhandel zurückzurufen und sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, alle in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. auf eigene Kosten zu vernichten.

VII. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt:

EUR 88.000,- hinsichtlich der Verurteilung zu I.,

jeweils EUR 5.500,- hinsichtlich der Verurteilungen zu II., III., V. und VI.,

im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Rechte aus einer Bildmarke.

2 Die Klägerin ist Inhaberin der Bildmarke IR ... (Klagemarke) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (Abbildung Blatt 10 der Akte). Die Marke steht in Kraft und ist unter anderem für Rucksäcke, Sport- und Freizeitbekleidung eingetragen. Die Klägerin verwendet diese Marke bereits seit vielen Jahren, ihr Produkte mit dem Markenaufdruck sind im Profisport weit verbreitet und zudem in zahlreichen Onlineshops deutschlandweit erhältlich.

3 Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. ..., die ebenfalls für Sportbekleidungsstücke eingetragen ist (Abbildung Blatt 11 der Akte). Auf ihrer Webseite www.o...de betreibt die Beklagte einen Onlineshop, in welchem unter anderen Produkte mit einem Aufdruck erworben werden können, welcher der Marke der Beklagten nicht vollständig entspricht, sondern eine Variation dieser darstellt. Dabei sind die beiden Buchstaben „ON“ aus der Marke nicht wiedergegeben, sondern das Bildzeichen beschränkt sich auf die zuvor im O eingeschlossenen drei Pfeile, welche nach oben zeigen (Abbildung der Variation Blatt 12 der Akte).

4 Die Klägerin ist der Auffassung, diese Variation der Marke verletze sie in ihren Markenrechten, da ihre Marke, bestehend aus zwei Pfeilen, nach unten gerichtet und die drei nach oben gerichteten Pfeile leicht miteinander verwechselt werden könnten.

5 Die Klägerin beantragt,

6 I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den für die Beklagte handelnden natürlichen Personen) verboten, in der Europäischen Union – hilfsweise in der Bundesrepublik Deutschland – Sport- und Freizeitbekleidung bzw. Rucksäcke herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – egal in welcher Farb- und Kontrastgestaltung – mit einem dreifachen Winkel gekennzeichnet sind, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich:

7 wie in Blätter 2 bis 6 der Akte;

8 II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wie folgt Auskunft zu erteilen:

9 1. über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziffer I., und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Erzeugnissen gemäß Ziffer I. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten, einschließlich aller Kostenfaktoren, unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die hierfür bezahlt wurden, ergeben;

10 2. über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

11 III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aufgrund der Handlungen gem. Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird;

12 IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.973,90 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13 V. die Beklagte zu verurteilen, die Erzeugnisse gem. Ziffer I. aus dem Einzelhandel zurückzurufen und sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

14 VI. die Beklagte zu verurteilen, alle in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Erzeugnisse gem. Ziffer I. auf eigene Kosten zu vernichten.

15 Die Beklagte beantragt ,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte ist der Auffassung, dass weder eine besondere Verwechslungsgefahr bestehe, noch die Klagemarke eine besonders hohe Kennzeichnungskraft aufwiese. Zum einen unterscheide sich ihr Bildzeichen in der Anzahl der Pfeile, der „Blickrichtung“ und der Strichstärke stark von der Klagemarke. Zum anderen könne die Klagemarke nicht geltend machen, ein besonders prägender Herkunftshinweis zu sein. Die Klagemarke mache sich die bildliche Assoziation von Pfeilzeichen mit großer Geschwindigkeit zu Nutze. Diese Assoziation sei im Sportbekleidungsbereich üblich und würde daher vor allem als dekoratives Muster und nicht als Herkunftshinweis verstanden.

18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf alle Schriftsätze einschließlich aller zur Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen (§ 113 Abs. 2 ZPO). Hinsichtlich der Hinweise der Kammer wird Bezug genommen auf die Niederschrift der Sitzung vom 06.12.2017.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

20 Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß Art. 9 (2) b) UMV.

21 a) Die Klägerin ist im Streitfall aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der rechtsgültigen Unionsmarke mit Priorität vom 13.12.2006, Abbildung wie in Anlage K1.

22 b) Die Beklagte ist passivlegitimiert, da sie die dargestellten Produkte im eigenen Namen im Onlineshop unter www.o...de vertreibt.

23 c) Die Klagemarke und das von der Beklagten verwendete Bildzeichen sind nicht identisch i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar ist die Warenidentität (verwendet für Bekleidungsstücke) gegeben, doch fehlt es an der Zeichenidentität. Das von der Beklagten verwendete Zeichen entspricht der Klagemarke nicht vollständig und enthält diese auch nicht. Die Beklagte verwendet drei nach oben gerichtete Pfeile, während es in der Klagmarke zwei sind. Weiterhin laufen die rechts- und linksseitigen Enden der Pfeile spitz in einer Ecke, anstatt wie in der Klagemarke abgeschnitten zu sein (wodurch nur in der Klagemarke die Form einem Chevron ähnelt).

24 Das durch die Beklagte verwendete Bildzeichen weist aber eine hohe Ähnlichkeit mit der Klagemarke auf. Der Durchschnittsverbraucher hat regelmäßig von der Marke nur ein unvollkommenes Bild der sich gegenüberstehenden Zeichen in Erinnerung, die ihm nicht zugleich vorliegen (EuGH GRUR Int 2005, 583 – JELLO SCHUHPARK, Tz. 40). Somit werden die jeweiligen Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis regelmäßig nicht nebeneinander wahrgenommen und direkt verglichen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 858 ff. m.w.N). Bezogen auf das von der Beklagten verwendete Bildzeichen bedeutet dies, dass weder die Anzahl der verwendeten Pfeile, noch deren Zielrichtung („nach oben“) oder die Strichstärke in dieser lückenhaften Erinnerung des Durchschnittsverbrauchers einen das Gesamtbild prägenden Eindruck hinterlassen. Stattdessen bleibt nur erinnerlich, dass es sich um ein aus mehreren Pfeilen in gleicher Ausrichtung zusammengesetztes Kennzeichen handelt. Dies ist auch das Charakteristische der Klagemarke.

25 d) Die Klagemarke und das von der Beklagten verwendete Bildzeichen sind verwechslungsfähig i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Verwechslungsgefahr richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den zu berücksichtigen Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. So kann beispielsweise ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit durch einen höheren Grad an Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 371 ff. m.w.N). Bei den angegriffenen Waren handelt es sich um Bekleidungsstücke, diese sind identisch mit denen für die Klagemarke vorgesehenen und teils verwendeten Waren.

26 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, ihr Zeichen bliebe als „militärische“ Symbolik, ähnlich eines Dienstgradzeichens auf einer Uniform, in der Erinnerung, wohingegen das Zeichen der Klägerin eher den Gesamteindruck eines Verkehrszeichens, etwa dem Zeichen Nr. 625, Anlage 4 zur StVO („Richtungstafel in Kurven“), hinterließe. Die Assoziationen basieren auf konkreten Betrachtungen der Ausrichtung und Strichbreite der jeweiligen Pfeile, die als Details als solche nicht den Gesamteindruck der Erinnerung des Durchschnittsverbrauchers prägen. Schließlich liegen Bekleidungsstücke in unterschiedlicher Ausrichtung aus und werden auch im Spiegel betrachtet, wo aus der linken Seite optisch eine rechte Seite wird. Diese von der Beklagten betonten Unterscheide sind daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Verkehr orientiert sich erfahrungsgemäß eher an den Gemeinsamkeiten von Zeichen als an den bei einer zergliedernden Betrachtungsweise feststellbaren Unterscheide im Einzelnen, die in der typischen Wahrnehmungssituation nicht vorgenommen zu werden pflegt.

27 Die Klagemarke weist eine ausreichende Kennzeichnungskraft auf. Es handelt sich um ein phantasievolles Zeichen. Die Klagemarke wurde bereits seit vielen Jahren durch die Klägerin benutzt und vertrieben und ist zudem auch im Bereich des Profisports bekannt und präsent. Selbst wenn die Klagemarke Pfeilmotive benutzt, die einen gewissen Bezug zu Geschwindigkeit und damit sportlicher Dynamik haben können, so schließt dieser dekorative Charakter nicht aus, dass in dem Zeichen vom angesprochenen Verkehrskreis ein Herkunftshinweis gesehen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.2008 – C-102/07 – adidas/Marca Mode u.a., Tz. 34). Ein Freihaltebedürfnis an der konkreten Kombination zweier Pfeilspitzen besteht nicht. Damit wird den Mitbewerbern nicht jedwede Möglichkeit genommen, Pfeilmotive auf ihren Produkten aufzubringen. Hier findet sich das Zeichen auf Bekleidungsstücken auch an jenen Stellen, an denen der Durchschnittsverbraucher einen Herkunftshinweis typischerweise erwartet und wahrnimmt, nämlich auf den Ärmeln im Schulterbereich oder im Brustbereich. Weit entfernt ist die konkrete Verwendung des Zeichens damit beispielsweise von dem rein dekorativen sogenannten Fischgrätenmuster, welches aus flächenmäßig angebrachten kleinen Pfeilmotiven besteht.

28 Die konkret angegriffenen Verwendungen des Bildzeichens der Beklagten befinden sich gleichermaßen an markanten Positionen und sind ebenfalls kontrastreich gestaltet, so dass auch sie als Herkunftshinweis aufgefasst werden und eine Verwechslung mit der Klagmarke naheliegt. Dass hier drei anstatt zweier Pfeile kombiniert werden, stellt für den angesprochenen Verkehr keine die Verwechslungsgefahr ausschließende Abweichung dar, da der Verkehr die Pfeile nicht „abzählt“, sondern sein Erinnerungsbild beider Marken als Kombination einer nicht genau quantifizierten (geringen) Zahl von Pfeilen geprägt wird.

II.

29 Die Klägerin hat infolgedessen auch einen Auskunftsanspruch in der geltend gemachten Form gegen die Beklagte gemäß §§ 19 Abs. 1, 3, 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 130 (1) UMV.

III.

30 Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 14 Abs. 6, 7, 125b MarkenG i.V.m. Art. 130 (1) UMV. Hinsichtlich der Verletzung der Markenrechte handelte sie fahrlässig. Die Beklagte hätte die älteren Rechte der Klägerin kennen müssen und durch eine entsprechende Recherche im Markenregister Kenntnis von der Klagemarke erlangen können.

IV.

31 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in der bezeichneten Höhe, gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Die Höhe der Aufwendungen wurde korrekt berechnet, der zugrunde gelegte Gegenstandswert ist angemessen.

32 V./VI.

33 Die Klägerin hat zuletzt einen Anspruch auf Rückruf und Vernichtung gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2, 125b MarkenG i.V.m. Art. 130 (1) UMV.

II.

34 Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

35 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 23. April 2018

Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 06.12.2017 wird

  1. im Rubrum wie folgt berichtigt:

a) Das Datum der Verkündung lautet richtig: 12.01.2018;

b) Es heißt statt „Kläger“ richtig: Antragstellerin;

c) es heißt statt „Beklagte“ richtig Antragsgegnerin;

  1. im Tenor wie folgt berichtigt:

Im Tenor zu I. entfällt der Einschub

„- hilfsweise in der Bundesrepublik Deutschland - “;

  1. in den Gründen wie folgt berichtigt:

Auf S. 12 der Urteilsausfertigung unter Ziffer I. c) wird die Angabe „i.S.d. § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG“ sowie unter I. d) die Angabe „i.S.d. § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG“ ersatzlos gestrichen.

Gründe:

Es liegen offensichtliche Diktat- und Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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