Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2018-01-25, 3 U 122/17

3 U 122/17Tribunale superiore / III camera civile25 gen 2018

Regest

1. Makler sind nicht räumlich auf dem gleichen Markt tätig und stehen deshalb nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn sich ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete nicht überschneiden. Es genügt für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zu einem lediglich lokal tätigen Makler nicht, dass der Anspruchsteller, beispielsweise über das Internet, Immobilien bundesweit anbietet, wenn er im Tätigkeitsgebiet des Anspruchsgegners nicht beständig präsent ist, sondern vor der angegriffenen Verletzungshandlung nur eine einzige Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat, die noch dazu ein Jahr zurückliegt.(Rn.15) 2. Veranlasst der Anspruchsteller bei einem unabhängigen Immobiliensuchportal einen Suchauftrag, dessen Hauptzweck die Zusendung von E-Mails ist und dessen Umfang er maßgeblich vorgibt, und nimmt er den Anspruchsgegner auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails in Anspruch, dann obliegt es zunächst dem Antragspruchsteller Diverses darzulegen. Dazu gehört die Funktionsweise des Immobilienportals, der Umfang des Suchauftrags und die bei Erteilung des Suchauftrags eingegangenen Konditionen (AGB, Datenschutzerklärung) bezogen auf eine Einwilligung zur Zusendung von werbenden E-Mails. Erst auf der Grundlage dieser Darlegungen kann festgestellt werden, ob der Suchauftrag und die darin erklärte Einwilligung die Zusendung einer E-Mail rechtfertigt oder ob sich die Zusendung einer E-Mail außerhalb des Rahmens der Einwilligung bewegt.(Rn.21)

Testo completo

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 122/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-25

Aktenzeichen: 3 U 122/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 7 Abs 1 S 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Makler sind nicht räumlich auf dem gleichen Markt tätig und stehen deshalb nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn sich ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete nicht überschneiden. Es genügt für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zu einem lediglich lokal tätigen Makler nicht, dass der Anspruchsteller, beispielsweise über das Internet, Immobilien bundesweit anbietet, wenn er im Tätigkeitsgebiet des Anspruchsgegners nicht beständig präsent ist, sondern vor der angegriffenen Verletzungshandlung nur eine einzige Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat, die noch dazu ein Jahr zurückliegt.(Rn.15)

  2. Veranlasst der Anspruchsteller bei einem unabhängigen Immobiliensuchportal einen Suchauftrag, dessen Hauptzweck die Zusendung von E-Mails ist und dessen Umfang er maßgeblich vorgibt, und nimmt er den Anspruchsgegner auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails in Anspruch, dann obliegt es zunächst dem Antragspruchsteller Diverses darzulegen. Dazu gehört die Funktionsweise des Immobilienportals, der Umfang des Suchauftrags und die bei Erteilung des Suchauftrags eingegangenen Konditionen (AGB, Datenschutzerklärung) bezogen auf eine Einwilligung zur Zusendung von werbenden E-Mails. Erst auf der Grundlage dieser Darlegungen kann festgestellt werden, ob der Suchauftrag und die darin erklärte Einwilligung die Zusendung einer E-Mail rechtfertigt oder ob sich die Zusendung einer E-Mail außerhalb des Rahmens der Einwilligung bewegt.(Rn.21)

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