LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2018-11-16, 416 HKO 137/18

416 HKO 137/18Tribunale cantonale16 nov 2018

Testo completo

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 137/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-16

Aktenzeichen: 416 HKO 137/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1116.416HKO137.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf der Internetseite www.v..de, den Verkauf von Konzertkarten für die nachfolgenden Konzerte der Künstlergruppe „Rammstein“ im Jahr 2019 in Deutschland (27.05. und 28.05. Gelsenkirchen, 08.06. und 09.06. München, 12.06. und 13.06. Dresden, 16.06. Rostock, 22.06. Berlin, 02.07. Hannover, 13.07. Frankfurt) zu ermöglichen und dabei zu behaupten, dass über die Internetseite www.v..de gekaufte Konzertkarten für die Konzerte der Künstlergruppe „Rammstein“ den Erwerber zum Eintritt berechtigen, insbesondere durch die Behauptung:

„Alle Tickets verfügen über 100%ige Garantie - Kaufen Sie mit Vertrauen. Wir garantieren, dass Sie gültige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten.“

  1. insbesondere wie aus der ANLAGE ASt 18 ersichtlich;

  2. insbesondere wie aus der ANLAGE ASt 18 ersichtlich

und

einen solchen Verkauf mithilfe von sog. Google-Adwords-Anzeigen zu bewerben mit den Worten „Rammstein Tickets 2019 - Heute Viele Tickets verfügbar - v..de Heute Reduziert Und Heiß Begehrt. Jetzt Plätze Sichern, Da Preise Steigen. Hohe Verkaufsrate. Schneller Einkauf.

Sicherer Versand. Große Auswahl. Kunden verfolgen Events. Angebote laufen bald ab. Dienstleistungen: E-Tickets, Sitzpläne, Vorverkäufe, Tourdaten.“ insbesondere wie aus der ANLAGE ASt 21 ersichtlich.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Verfahrenswert von € 40.000,- zu tragen.

III. Die diplomatische Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 25.05.2016 an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts wird angeordnet.

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