LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2018-04-19, 309 T 27/18, 309 T 31/18

309 T 27/18, 309 T 31/18Tribunale cantonale19 apr 2018

Regest

1. Leidet ein Betroffener unter einer paranoiden Schizophrenie mit Residualsymptomatik, besteht ggf. die Gefahr, dass er sich ohne die enge Struktur einer geschlossenen Einrichtung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.(Rn.18) 2. Trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte eines Betroffenen kann eine geschlossene Unterbringung verhältnismäßig und unentbehrlich sein, um weitere schwerwiegende gesundheitliche Schäden von dem Betroffenen abzuwenden und seinen Leidensdruck zu mildern.(Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 19. Januar 2018, 707a XVII M 1742, Beschluss nachgehend BGH, 20. Februar 2019, XII ZB 244/18, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 9. Zivilkammer — 309 T 27/18, 309 T 31/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-19

Aktenzeichen: 309 T 27/18, 309 T 31/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0419.309T27.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1906 Abs 1 BGB, § 329 Abs 1 FamFG

Orientierungssatz

  1. Leidet ein Betroffener unter einer paranoiden Schizophrenie mit Residualsymptomatik, besteht ggf. die Gefahr, dass er sich ohne die enge Struktur einer geschlossenen Einrichtung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.(Rn.18)

  2. Trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte eines Betroffenen kann eine geschlossene Unterbringung verhältnismäßig und unentbehrlich sein, um weitere schwerwiegende gesundheitliche Schäden von dem Betroffenen abzuwenden und seinen Leidensdruck zu mildern.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 19. Januar 2018, 707a XVII M 1742, Beschluss nachgehend BGH, 20. Februar 2019, XII ZB 244/18, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 19.01.2018, Az. 707a XVII M 1742, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Verfahrenspfleger wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, mit dem dieses die langfristige geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 19.01.2019 betreuungsrechtlich genehmigte.

2 Der 63-jährige Betroffene leidet ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen V. vom 12.01.2018 unter einer seit vielen Jahren bekannten paranoiden Schizophrenie mit Residualsymptomatik.

3 Mit Beschluss vom 22.07.2004 wurde für den Betroffenen eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Der Beteiligten wurde die rechtliche Betreuung des Betroffenen mit Beschluss vom 24.04.2015 übertragen und umfasst die folgenden Aufgabenkreise

4 - Vermögenssorge,

  • Gesundheitsfürsorge,
  • Aufenthaltsbestimmung, und
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

5 Seit Sommer 2016 wurde der Betroffene mehrfach geschlossen untergebracht. Auslöser waren insbesondere Zusammenstöße zwischen ihm und den (weiblichen) Pflegekräften seiner unter fortgeschrittener Demenz leidender, heute ca. 85-jährigen Mutter, bei der der Betroffene bis zuletzt lebte. Nach Dekompensationen durch unregelmäßige Medikamenteneinnahme ließ er die Pflege der (ebenfalls unter Betreuung stehenden) Mutter durch die Pflegekräfte nicht mehr zu, indem er die Pflegekräfte aus der Wohnung verwies oder sie nicht einließ. Die Pflegekräfte beklagten sich zudem über verbale und nonverbale sexuelle Belästigungen und berichteten zudem, dass der Betroffene und seine Mutter in der Wohnung nackt angetroffen worden seien, der Betroffene im Bett der Mutter schlafe und der Verdacht sexueller Beziehungen zwischen beiden bestehe. Nach einer mehrwöchigen geschlossenen Krankenhausunterbringung im November/Dezember 2016 kam der Betroffene zunächst im Januar 2017 in einer geschlossenen Männer-Pflegestation des A.-Klinikum in N./ H., anschließend in einer geschlossenen Station der Eingliederungshilfe (Lotse). Im November 2017 scheiterte ein Versuch der Verlegung auf die offene Station, da der Betroffene auf dem Klinikgelände andere Patientinnen sexuell belästigt und bedrängte, schließlich nach H. zu seiner Mutter gefahren war und von dort zurück nach N. gebracht werden musste. Nach der Rückkehr im A.-Klinikum befand sich der Betroffene in einem erheblich fremdaggressiven Zustand und wurde mehrfach fixiert und zwangsweise medikamentiert.

6 Mit Schreiben vom 03.01.2018 beantragte die Betreuerin, die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen zu genehmigen.

7 In einem vom Betreuungsgericht in Auftrag gegebenen Psychiatrischen Gutachten vom 12.01.2018 empfahl die Sachverständige V., Fachärztin für Psychiatrie, die Genehmigung einer langfristigen geschlossenen Unterbringung, in erster Linie zum Schutz des Betroffenen vor erheblichen gesundheitlichen Schäden. Die Sachverständige führte darin insbesondere aus, dass der Betroffene ausgeprägte kognitive Defizite zeige und in seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Er sei nicht in der Lage, seine aktuelle Situation adäquat einzuschätzen. Es handele sich insgesamt um einen sehr chronischen Krankheitsverlauf. Wegen mangelnder lebenspraktischer Fähigkeiten und der erheblichen kognitiven Defizite und Minderung der Kritikfähigkeit sei er zu einer selbständigen Lebensführung längerfristig nicht in der Lage. Ohne längerfristige Unterbringung bestehe in erheblichem Maße eine Eigengefährdung, da der Betroffene auf sich selbst gestellt als hilflose Person anzusehen sei und unterstützende Maßnahmen außerhalb der Wohnung seiner Mutter weiterhin strikt ablehne. Auf das Gutachten wird ergänzend Bezug genommen.

8 Der Betroffene war zuletzt am 21.12.2017 durch das Amtsgericht O. in H. im Wege der Rechtshilfe angehört worden.

9 Mit Beschluss vom 19.01.2018 genehmigte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens zum 19.01.2019.

10 Mit Schreiben vom 12.02.2018 legte der Verfahrenspfleger fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss ein.

11 Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor.

12 Die Kammer hat den Betroffenen am 13.04.2018 persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom selben Tag wird ergänzend Bezug genommen.

II.

13 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

14 Zu Recht hat das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens zum 19.01.2019 betreuungsrechtlich genehmigt.

15 Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB kann das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung eines Betreuten genehmigen, wenn ein für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung bestellter Betreuer dies beantragt und diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass der Betreute sich anderenfalls selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund der Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2).

16 Die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen hier vor. Die Unterbringung ist erforderlich, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden von dem Betroffenen abzuwenden.

17 Die Beteiligte hat als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge einschließlich der Aufenthaltsbestimmung die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung beantragt.

18 Der 63-jährige Betroffene leidet ausweislich des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen V. vom 12.01.2018 unter einer psychischen Krankheit, nämlich einer seit vielen Jahren bekannten paranoiden Schizophrenie mit Residualsymptomatik.

19 Aufgrund dieser Erkrankung besteht die Gefahr, dass sich der Betroffene ohne die enge Struktur einer geschlossenen Einrichtung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Ausweislich der die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich mit dem Eindruck aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den beauftragten Richter der Kammer und der Einschätzung der Fachkräfte der Pflegeeinrichtung W. und B. decken, ist der Betroffene wegen mangelnder lebenspraktischer Fähigkeiten und der erheblichen kognitiven Defizite und der Minderung der Urteils- und Kritikfähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung nicht mehr in der Lage. Er ist als hilflose Person anzusehen, die auf sich alleine gestellt in kurzer Zeit verwahrlosen und ohne hinreichende Ernährung in einen erheblich gesundheitsgefährdenden Zustand geraten würde.

20 Diese Gefahr kann derzeit weiter nur durch eine geschlossene Unterbringung abgewendet werden. Alle vor der derzeitigen geschlossenen Unterbringung unternommenen Versuche einer ambulanten Pflege bzw. einer Versorgung in einer offenen Pflegeeinrichtung scheiterten. Dass der Betroffene wieder bei seiner (inzwischen unter fortgeschrittener Demenz leidenden) Mutter wohnt und dort (mit)versorgt wird, ist ausgeschlossen. Der Betroffene ließ das (überwiegend weibliche) Pflegepersonal nicht ins Haus oder bedrängte es aggressiv bzw. sexuell. Dies führte zugleich zu einer Unterversorgung seiner ebenfalls auf Pflege angewiesenen und unter rechtlicher Betreuung stehenden etwa 85-jährigen Mutter. Die Unterbringung in einer anderen, offenen Pflegeeinrichtung lehnt der Betroffene ab. Zuletzt wurde ein solcher Versuch im vergangenen Herbst in N. in H. unternommen, der innerhalb kürzester Zeit dazu führte, dass der Betroffene seine Medikamente verweigerte, die Tagesstruktur verließ, andere Patientinnen belästigte und schließlich die Einrichtung verließ und zu seiner Mutter nach H. zurückkehrte, wo sich die gleiche Situation wiederholte, wegen derer im Sommer 2016 die Unterbringung angeordnet wurde.

21 Die Notwendigkeit der Unterbringung kann der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht erkennen. Auch insofern schließt sich die Kammer der Einschätzung der Sachverständigen an. Die geschlossene Unterbringung ist trotz des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen verhältnismäßig und unentbehrlich, um weitere schwerwiegende gesundheitliche Schäden von dem Betroffenen abzuwenden und seinen Leidensdruck zu mildern. Die Dauer der genehmigten Unterbringung entspricht der gutachterlichen Empfehlung und beachtet die Höchstgrenze des § 329 Abs. 1 FamFG.

22 Die persönliche Anhörung ist durch den beauftragten Richter für die Kammer vorgenommen worden. Da das Beschwerdegericht das Ergebnis der Anhörung auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag, bedurfte es keiner Anhörung durch die besetzte Kammer.

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