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11 U 17/18•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 2018-11-02, 11 U 17/18
11 U 17/18Tribunale superiore / Civil Chamber 112 nov 2018
1. Gemäß § 208 Abs. 3 InsO ist der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Amt des Insolvenzverwalters bleibt folglich nach Abgabe der Erklärung einschließlich der Verwertungs- und Befriedigungsaufgabe uneingeschränkt bestehen. Der Insolvenzverwalter hat darum nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen. Der Insolvenzverwalter bleibt damit prozessführungsbefugt für ein von diesem verfolgten Haftungsanspruch gem. §§ 171, 172 HGB nach Insolvenzanfechtung von Ausschüttungen durch eine insolvente Kommanditgesellschaft.(Rn.17) 2. Der Einwendungsausschluss nach §§ 161, 129 HGB gilt auch bei zur Tabelle festgestellten Forderungen atypisch stiller Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, deren Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten weitgehend angenähert ist.(Rn.24) 3. Der Anfechtungsgegner haftet allerdings nur bis zur Höhe der gemäß § § 162 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragenen Einlage (Haftsumme). Bringt der Kommanditist neben der Kommanditeinlage bzw. der atypisch stille Gesellschafter Sanierungsbeiträge ein, haben auch diese grundsätzlich den rechtlichen Charakter von Pflichteinlagen, sofern sie im Interesse der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der notwendigen Kapitalausstattung der Gesellschaft - etwa wie hier in Form zusätzlicher Mittel zur Abwendung einer Krise - dienen. Auch bei einer nicht näher deklarierten Zahlung, die der Höhe nach nicht die Einlage und die zusätzlich versprochenen Leistungen erreicht, ist davon auszugehen, dass der Kommanditist zunächst auf die Einlage leistet, da dies jedenfalls die Außenhaftung ausschließt.(Rn.29) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 5. Dezember 2018 berichtigt worden.
Entscheidungsdatum: 2018-11-02
Aktenzeichen: 11 U 17/18
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 129 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 162 Abs 1 HGB, § 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB ... mehr
Gemäß § 208 Abs. 3 InsO ist der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Amt des Insolvenzverwalters bleibt folglich nach Abgabe der Erklärung einschließlich der Verwertungs- und Befriedigungsaufgabe uneingeschränkt bestehen. Der Insolvenzverwalter hat darum nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen. Der Insolvenzverwalter bleibt damit prozessführungsbefugt für ein von diesem verfolgten Haftungsanspruch gem. §§ 171, 172 HGB nach Insolvenzanfechtung von Ausschüttungen durch eine insolvente Kommanditgesellschaft.(Rn.17)
Der Einwendungsausschluss nach §§ 161, 129 HGB gilt auch bei zur Tabelle festgestellten Forderungen atypisch stiller Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, deren Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten weitgehend angenähert ist.(Rn.24)
Der Anfechtungsgegner haftet allerdings nur bis zur Höhe der gemäß § § 162 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragenen Einlage (Haftsumme). Bringt der Kommanditist neben der Kommanditeinlage bzw. der atypisch stille Gesellschafter Sanierungsbeiträge ein, haben auch diese grundsätzlich den rechtlichen Charakter von Pflichteinlagen, sofern sie im Interesse der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der notwendigen Kapitalausstattung der Gesellschaft - etwa wie hier in Form zusätzlicher Mittel zur Abwendung einer Krise - dienen. Auch bei einer nicht näher deklarierten Zahlung, die der Höhe nach nicht die Einlage und die zusätzlich versprochenen Leistungen erreicht, ist davon auszugehen, dass der Kommanditist zunächst auf die Einlage leistet, da dies jedenfalls die Außenhaftung ausschließt.(Rn.29)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 5. Dezember 2018 berichtigt worden.
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