LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2018-04-19, 322 T 9/18

322 T 9/18Tribunale cantonale19 apr 2018

Regest

Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ist geboten i.S.d. § 50 WEG, wenn unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer vorliegen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 5. Dezember 2017, 102d C 121/13

Testo completo

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 T 9/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-19

Aktenzeichen: 322 T 9/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0419.322T9.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ist geboten i.S.d. § 50 WEG, wenn unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer vorliegen.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 5. Dezember 2017, 102d C 121/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5.12.2017, Aktenzeichen 102d C 121/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

2 Das Amtsgericht hat die Kosten zu Recht festgesetzt. Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte war im vorliegenden Fall geboten im Sinne des § 50 WEG, wegen unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer auf Beklagtenseite (vgl. BeckOK WEG Stand 1.1.2018, § 50 Rdnr. 14).

3 Die Interessen der Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der restlichen Wohnungseigentümer andererseits sind wegen der hinreichend glaubhaft gemachten eigenen Beauftragung zur Gartenpflege durch die Beklagten zu 1 und 2 unterschiedlich. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass nur die Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil 1. Instanz Berufung eingelegt haben (die erfolgreich war). Auf die Frage, ob die Hecken bereits Teil des von den Beklagten zu 1 und 2 erteilten Auftrages zur Gartenpflege waren oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

4 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.