LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2018-08-20, 315 O 276/18

315 O 276/18Tribunale cantonale20 ago 2018

Regest

1. Die Werbung ist irreführend, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Erwartung hegt, dass beim Kauf eines Fahrzeuges eine Herstellergarantie besteht und nicht lediglich eine eigene von dem Verkäufer neben der Gewährleistung gewährte Garantie.(Rn.5) (Rn.8) 2. Der Fahrzeughersteller darf die Herstellergarantie auf die Fälle beschränken, dass Endkunden die Fahrzeuge von autorisierten Vertragshändlern erwerben.(Rn.6)

Testo completo

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 276/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-20

Aktenzeichen: 315 O 276/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 5 UWG

Orientierungssatz

  1. Die Werbung ist irreführend, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Erwartung hegt, dass beim Kauf eines Fahrzeuges eine Herstellergarantie besteht und nicht lediglich eine eigene von dem Verkäufer neben der Gewährleistung gewährte Garantie.(Rn.5) (Rn.8)

  2. Der Fahrzeughersteller darf die Herstellergarantie auf die Fälle beschränken, dass Endkunden die Fahrzeuge von autorisierten Vertragshändlern erwerben.(Rn.6)

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

einen Neuwagen H. i., Kombi zum Verkauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen mit nachfolgender Darstellung

und/oder der Behauptung

„60 Monate Garantie" und/oder „60 Monate = 5 Jahre Garantie!" und/oder „60 Monate Garantie ohne Kilometerbegrenzung" und/oder „60 Monate = 5 Jahre Garantie ohne Kilometerbegrenzung",

soweit der Pkw der Marke H. von einem autorisierten Mitglied der H. Handelsorganisation im EWR oder der Schweiz in den Verkehr gebracht wurde und das Garantie- und Serviceheft eine Beschränkung auf den Verkauf durch den autorisierten Händler als Garantievoraussetzung enthält;

wie geschehen in Anlage A.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Schutzschrift der Rechtsanwälte Dr. G. und Partner vom 06.08.2018 hat vorgelegen.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Dies gilt auch angesichts des Vorbringens der unter IV. genannten Schutzschrift der Antragsgegnerin.

2 1. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig gemäß § 14 Abs. 2 UWG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verkäufe über die streitgegenständlichen Fahrzeuges im Gerichtsbezirk der Kammer abgeschlossen werden oder nur am Sitz bzw. in Niederlassungen der Antragsgegnerin. Jedenfalls bewirbt die Antragsgegnerin die Fahrzeuge bundesweit online, also auch im Gerichtsbezirk der Kammer. Dadurch werden auch potentielle Interessenten angesprochen, da es üblich ist, Fahrzeuge auch von weiter entfernten Orten überführen zu lassen oder abzuholen.

3 2. Die Kammer ist funktional zuständig, da es sich um eine Kartellsache handelt.

4 3. Die Antragstellerin kann als Mitbewerberin der Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr.1 UWG geltend machen. Es besteht unabhängig von der jeweiligen Handelsstufe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bei dem Absatz von Fahrzeugen zwischen dem Hersteller und den nicht gebundenen Fahrzeughändlern (§ 2 Abs.1 Nr. UWG, vgl. BGH GRUR 2016, 828).

5 4. Die angegriffene und im Tenor zu I. verbotene Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Sie ist irreführend im Sinne dieser Vorschrift, da die angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung haben werden, dass beim Kauf eines der im Tenor genannten Fahrzeuge eine Herstellergarantie der Antragstellerin besteht (und nicht nur eine eigene von der Antragsgegnerin neben der Gewährleistung gewährte Garantie). Nachdem zum 1. März 2017 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ist dies jedenfalls für Fahrzeuge, die nach diesem Datum veräußert/erworben werden, nicht der Fall. Die Antragsgegnerin ist keine autorisierte Vertragshändlerin der Antragstellerin. Dem trägt die Einschränkung im Tenor „soweit..." Rechnung. Damit werden (nur) solche Fahrzeuge erfasst, die die Antragsgegnerin von autorisierten Vertragshändler der Antragstellerin unter Verstoß gegen diese seit dem 1. März 2017 geltende AGB-Vorschrift erworben hat.

6 5. Die seit dem 1. März 2017 geltende Geschäftsbedingungen der Antragstellerin sind weder nach §§ 305ff. BGB noch nach Art. 102 AEUV unwirksam. Die Antragstellerin darf die Herstellergarantie auf die Fälle beschränken, dass Endkunden die Fahrzeuge von autorisierten Vertragshändlern erwerben und somit für den Fall des Erwerbs von einem so genannten „freien" Händler als Zwischenhändler ausschließen. Dies stellt zwar eine Behinderung der Antragsgegnerin im Wettbewerb dar. Diese Differenzierung ist jedoch gerechtfertigt. Insofern verbleibt es auch unter Geltung des Artikels 102 AEUV bei den in der Entscheidung des EuGH (Aktenzeichen C-376/92 - Cartier , GRUR 1994, 300ff.) zum damals geltenden Art. 85 EWGV aufgestellten Grundsätzen, dass der Hersteller eine Garantie auf den Kauf der Endkunden bei Vertragshändlern beschränken kann, ohne dass es insoweit auf die faktische Lückenlosigkeit des Vertriebssystems ankommt. Diese in der damaligen Rechtsprechung der deutschen Gerichte vertretene Auffassung ist vom EuGH ausdrücklich als unzulässige weitere Voraussetzung des Schutzes eines mit Art. 85 EWGV vereinbaren selektiven Vertriebssystems abgelehnt worden. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die Garantie sowohl den Hersteller wie Vertragshändler mit erheblichen Kosten belastet.

7 Es spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin ein marktbeherrschenden Unternehmen ist bzw. die Marktanteilsschwelle der Kfz-GVO überschreitet.

8 6. Ob auch ein Verstoß gegen § 5a UWG, wie die Antragstellerin weiter geltend macht, vorliegt, weil die Antragsgegnerin nicht über die geänderten AGB der Antragstellerin informiert, kann vorliegend dahinstehen. Für die Kammer liegt der Schwerpunkt der Wettbewerbswidrigkeit nicht in dieser weiteren Unterlassung, sondern in der aktiven Bewerbung einer nach den AGB der Antragstellerin nicht bestehenden Herstellergarantie, für die, wie Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin den Endkunden gegenüber aus Kulanz gleichwohl einzustehen sich genötigt sehen kann. Diese faktische Gewährung der Garantie aus Kulanz schließt wiederum die Irreführung nicht aus, weil die Endkunden jedenfalls keine Rechtsansprüche erwerben, wie sie annehmen werden.

9 7. Da der vorliegende Rechtsstreit vorliegend kein Markenrechtsstreit ist, ist der Gegenstandswert wie in vergleichbaren Fällen irreführender Werbung auf 75.000 € festgesetzt worden. Die Antragstellerin beanstandet vorliegend die Bewerbung von 8 Fahrzeugen des Typs i.. Das Bestehen einer (fünfjährigen) Herstellergarantie ist ein für die Kaufentschließung der Kunden erheblicher Umstand.

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