LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2018-07-13, 315 O 425/17

315 O 425/17Tribunale cantonale13 lug 2018

Regest

1. Wenn ein Lebensmittelprodukt mit dem Deckelaufdruck „zu verwenden wie Crème fraîche" unter blickfangmäßiger Hervorhebung der Bezeichnung „Crème fraîche" in Verkehr gebracht wird, ist diese Bezeichnung geeignet, wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, wenn das Produkt unstreitig keine Crème fraîche im herkömmlichen Sinne ist, was aber wesentliche Teile des Verkehrs aufgrund der beanstandeten Angabe anzunehmen veranlasst werden.(Rn.15) 2. Es liegt auch ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 7 LMIV 1169/2011 und Teil 3 des Anhangs VII der VO (EU) 1308/2013 vor. Danach dürfen die nur für Milchprodukte zugelassenen Bezeichnungen für Nicht-bzw. Nicht-nur-Milchprodukte nicht verwandt werden.(Rn.25) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 124/18

Testo completo

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 425/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-13

Aktenzeichen: 315 O 425/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, Art 7 EUV 1169/2011, Art 78 Abs 2 Anh 7 Teil 3 EUV 1308/2013

Orientierungssatz

  1. Wenn ein Lebensmittelprodukt mit dem Deckelaufdruck „zu verwenden wie Crème fraîche" unter blickfangmäßiger Hervorhebung der Bezeichnung „Crème fraîche" in Verkehr gebracht wird, ist diese Bezeichnung geeignet, wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, wenn das Produkt unstreitig keine Crème fraîche im herkömmlichen Sinne ist, was aber wesentliche Teile des Verkehrs aufgrund der beanstandeten Angabe anzunehmen veranlasst werden.(Rn.15)

  2. Es liegt auch ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 7 LMIV 1169/2011 und Teil 3 des Anhangs VII der VO (EU) 1308/2013 vor. Danach dürfen die nur für Milchprodukte zugelassenen Bezeichnungen für Nicht-bzw. Nicht-nur-Milchprodukte nicht verwandt werden.(Rn.25)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 124/18

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000€ und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr eine Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch mit der Angabe „zu verwenden wie Crème Fraîche“ anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß für die Kontrolle und Förderung des fairen Wettbewerbs einsetzt.

2 Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches unter anderem Nahrungsmittel herstellt und vertreibt. Unter der Marke „ R. Cremefine " vertreibt die Beklagte Produkte zum Kochen und Backen, die aus Emulsionen aus Milch und pflanzlichen Fetten bestehen, so auch das streitgegenständliche Produkt, das sie unter der Angabe „zu verwenden wie Crème fraîche" in der sich aus dem Tenor ergebenden Deckelgestaltung des Behältnisses in Verkehr bringt. Bei dem Produkt handelt es sich unstreitig nicht um wirkliche „Crème fraîche", d.h. ein reines Milchprodukt (nämlich Sauerrahm) mit einem Fettgehalt von (mindestens) 30%, sondern um eine Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Fettgehalt von 15%.

3 Der Kläger behauptet, dass die Beklagte durch den Vertrieb dieses Produktes unter der Angabe „zu verwenden wie Crème fraîche" unterhalb der Dachmarke „R. Cremefine" für das Produkt die Bezeichnung „Crème fraîche", und, da es sich um eine solche nicht handele, eine den Verbraucher in die Irre führende und damit unlautere geschäftliche Handlung begehe.

4 Der Zusatz „zu verwenden wie" auf der Verpackung des Produktes führe nicht aus der Irreführung heraus, da die im Vergleich zum Schriftzug „Crème fraîche" verwendete Schriftgröße kleiner sei und somit in der Wahrnehmung dahinter zurücktrete. Die Bezeichnung „Crème fraîche" stehe im Blickfang und rufe beim Verbraucher die Erwartung hervor, „echte" Crème fraîche zu erwerben, die er nicht bekomme. Den Zusatz „zu verwenden wie" verstehe der angesprochene Verkehrskreis so, dass er eine fettreduzierte Crème fraîche erwerbe, die er wie herkömmliche Crème fraîche verwenden könne. Da die Bezeichnung „Crème fraîche" auf der Verpackung blickfangartig aufgebracht sei, komme der Verbraucher nicht einmal auf die Idee, dass es sich um ein qualitativ andersartiges Produkt handeln müsse. Die Bezeichnung als „Crème fraîche" sei für die Kaufentschließung auch wesentlich.

5 Der Kläger beantragt,

6 1. Die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten an ihren Geschäftsführern, zu verurteilen, es zu unterlassen

7 im geschäftlichen Verkehr eine Mischung aus pflanzlichen Fetten und Milch mit der Angabe „zu verwenden wie Crème Fraîche“ anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

8 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagzustellung zu zahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Verpackungshinweis „zu verwenden wie Crème fraîche" keine Täuschung des Verkehrs durch Auseinanderfallen von Vorstellung und tatsächlichem Produkt bewirke, da der Verkehr erkenne, dass es sich nicht um Crème fraîche handele, sondern um ein Produkt, das (nur) wie Crème fraîche verwendet werden könne. Die Produktlinie der Marke „ R. Cremefine" sei dem Verkehr bekannt, sie sei bereits seit mehr als zehn Jahren auf dem Markt, der Verbraucher wisse, dass es sich ausnahmslos um Produkte mit pflanzlichen Fetten und Milch handele. Durch den Zusatz auf dem jeweiligen Produkt wie z.B. „zu verwenden wie" und dem Hinweis auf den Fettgehalt von 15% werde dem Verbraucher lediglich aufgezeigt, zu welcher Verwendung sich das Produkt R. Cremefine eigne. Ein Verständnis dahingehend, dass eine Crème fraîche" fettreduziert sei und trotzdem wie herkömmliche Crème fraîche verwendet werden könne, sei nicht naheliegend. Zudem seien weitere Angaben auf der Verpackung wie „50% weniger Fett als Crème fraîche" zu berücksichtigen, da diese Information ausschließe, dass es sich um Crème fraîche handeln könne. Der Verbraucher könne sich zudem über die Inhaltsstoffe im Zutatenverzeichnis zuverlässig informieren und ohne weiteres erkennen, dass es sich nicht um Crème fraîche als reines Milchprodukt handele.

12 Demgemäß fasse der Verkehr dem Zusatz „zu verwenden wie Crème fraîche" nicht als Bezeichnung des Produktes selbst als Crème fraîche auf.

13 Der Kläger bestreitet, dass das streitgegenständliche Produkt bereits seit 2007 im Handel erhältlich sei. Zudem könne das Produkt auch nicht wie herkömmliche Crème fraîche verwendet werden, da es sich nicht um eine solche handele und andere Eigenschaften habe.

Entscheidungsgründe

I.

14 Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 8 Abs.3 Nr.2 i.V.m. §§ 1, 3, 5 Abs.1 UWG, § 3a UWG i.V.m. Art.7 LMIV 1169/2011 i.V.m. Anh. VII Teil III der VO (EU) 1308/2013 zu.

15 Die Beklagte bringt das streitgegenständliche Produkt durch die aus dem Tenor ersichtliche Angabe „zu verwenden wie Crème fraîche" unter der Bezeichnung „Crème fraîche" in Verkehr, und diese Bezeichnung ist geeignet, wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, denn das Produkt ist unstreitig keine Crème fraîche im herkömmlichen Sinne, was jedenfalls wesentliche Teile des Verkehrs aufgrund der beanstandeten Angabe anzunehmen veranlasst werden.

16 Irreführend ist eine Angabe und Bezeichnung dann, wenn sie unwahr ist oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben unter anderem über die Qualität eines Produkts enthält, § 5 I S. 2, Nr. 1 UWG, (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 2017, § 5 Rn. 156).

17 1. Es ist unstreitig, dass es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt nicht um Crème fraîche nach der Definition der MilchErzV, § 1 I i.V.m. Anlage 1, Spalte 2 Nr. 9 im Sinne des traditionell so genannten (reinen) Sauerrahmprodukts mit (mindestens) 30% Fettanteil handelt.

18 Der aus dem Tenor ersichtlichen Angabe „zu verwenden wie Creme fraîche" wird jedenfalls in der konkreten Form

19 von wesentlichen Teilen des Verkehrs die Bezeichnung „Creme fraîche" für das Produkt der Beklagten entnommen und nicht nur die Angabe, dass ein anderes Produkt als Crème fraîche wie eine solche verwendet werden könne, wobei streitig ist, ob dies tatsächlich der Fall und die Angabe auch in dieser Lesart zutreffend wäre. Jedenfalls Teile des Verkehrs werden der so gestalteten Angabe entnehmen, dass es sich um Crème fraîche im Sinne des ihm bekannten reinen Milchprodukts aus Sauerrahm mit einem Mindestfettanteil von 30% handele. Sie werden somit über wesentliche Eigenschaften des Produkts getäuscht.

20 Der Zusatz „zu verwenden wie" führt nicht aus einer Irreführung heraus, da er nicht geeignet ist, um den Verbraucher verlässlich darüber aufzuklären, dass es sich nicht um ein Milchprodukt, sondern um ein Mischprodukt aus pflanzlichen und tierischen Ölen/Fetten handelt. Denn der Hinweis „zu verwenden wie" kann die unterschiedlichsten Gründe haben und wird keineswegs zwingend als Hinweis auf eine andere, insbesondere durch Beimischung pflanzlicher Öle bzw. Fette andersartige Zusammensetzung verstanden werden, insbesondere nicht dahingehend, dass das Produkt gerade keine Crème fraîche ist und auch keine Crème fraîche enthält.

21 Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte das Produkt (auch) mit der Marke „R. cremefine" bezeichnet. Der Verkehr ist es gewöhnt, dass der beschreibenden Produktbezeichnung (hier: Crème fraîche) die Marke R. Cremefine vorangestellt ist. Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Produktlinie „R. Cremefine" schon längere Zeit auf dem Markt ist, wie sie behauptet, ist nicht festzustellen, dass allen wesentlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs - das sind sämtliche Verbraucher mit Ausnahme der konsequenten Veganer - bekannt ist, dass Produkte dieser Marke keine reinen Milchprodukte sind. Aber selbst wenn die Beklagte bisher ausschließlich Mischprodukte mit Öl-in-Wasser-Emulsionen aus pflanzlichen und tierischen Fetten bzw. Ölen unter dieser Marke vermarktet, werden die Verbraucher keineswegs ausschließen, dass die Beklagte nicht doch einmal ein reines Milchprodukt anbietet, wenn es als solches, wie hier als „Crème fraîche" ausdrücklich bezeichnet wird.

22 Erheblich ist auch nicht, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise im Zutatenverzeichnis über die tatsächlichen Inhaltsstoffe und die Zusammensetzung des Produktes der Beklagten als Emulsion pflanzlicher und tierischer Öle/Fette zutreffend informieren können. Zunächst haben die Verkehrskreise bei der eindeutigen und ihnen bekannten Bezeichnung „Creme fraîche" keinen Anlass, sich durch einen Blick auf die Zutatenliste zu vergewissern, ob es sich tatsächlich um solche handelt, und nur ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Liste der Inhaltsstoffe zur Kenntnis nehmen. Aber selbst wenn dies der Fall ist und diese Teile des Verkehrs zur Erkenntnis gelangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um ein reines Milchprodukt handelt, werden sie insofern irregeführt, als dass sie anzunehmen verleitet werden, dass nunmehr auch ein solches Produkt als „Crème fraîche" bezeichnet werden darf, was indes nicht der Fall ist.

23 2. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise liegt weiter, wie der Kläger zu Recht behauptet, darin, dass Teile des angesprochenen Verkehrs von einem Crème-fraîcheartigen Milchprodukt mit reduziertem Fettanteil ausgehen werden, wenn sie die Angabe „15% Fettanteil" auf der Verpackung lesen und dann den Hinweis „zu verwenden wie Crème fraîche" so verstehen müssen, dass diese fettreduzierte (gleichwohl nur aus Sauerrahm bestehende) Crème fraîche wie „normale" Creme fraîche verwendet werden könne. Der Angabe ist nicht zu entnehmen, dass der Fettanteil ein Gemisch aus pflanzlichen und tierischen Fetten/Ölen und das Produkt damit kein reines Milchprodukt (Sauerrahm) ist.

24 Damit mag nicht jeder Hinweis darauf unzulässig sein, dass das Produkt der Beklagten wie Crème fraîche zu verwenden ist (wenn es denn der Fall ist, was der Kläger bestreitet). Die aus dem Tenor ersichtliche Präsentation nimmt der Verkehr in wesentlichen Teilen nicht (nur) als einen solchen sachlichen Hinweis auf die Verwendung eines andersartigen Produkts, sondern als Bezeichnung des Produkts selbst wahr, weil der hervorgehobene der Bestandteil „Crème fraîche" genau an der Stelle platziert ist, an der dem Verkehr üblicherweise die Gattungsbezeichnungen von Milchprodukten wie Butter, Quark oder Schlagsahne zu begegnen pflegen.

25 3. Insofern liegt auch ein Verstoß gegen § 3a UWG iVm Art. 7 LMIV 1169/2011 und Teil 3 des Anhangs VII der VO (EU) 1308/2013 vor. Danach ist die Bezeichnung „Crème fraîche" beschränkt auf das traditionelle Sauerrahmprodukt, das lediglich unter Verwendung von „Milch" (= ein „durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenes Erzeugnis der normalen Eutersekretion") im Sinne der Definition Anhang VII Teil III Ziff. 1 der VO 1308/2013 hergestellt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die nur für Milchprodukte zugelassenen Bezeichnungen für Nicht-bzw. Nicht-nur-Milchprodukte nicht verwandt werden dürfen, auch nicht mit Zusätzen, wie sie beispielsweise bei Produkten mit pflanzlichen Ölen und Käsereikulturen schon mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung waren, die als „Diät-Käse" oder „pflanzlicher Käse" bezeichnet wurden.

26 So hat der EuGH (7. Kammer) auf Vorlage des Landgerichts Trier in der Entscheidung vom 14.06.2017 (Az.: C-422/16) ausgeführt:

27 „Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch" und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt .(Rn.52)" .(Zitiert nach juris).

28 Daraufhin hat das Landgericht Trier die Bezeichnung „Pflanzenkäse" für ein veganes Lebensmittel (zutreffend) für unzulässig gehalten (Urt. v. 24.08.2017, Az.: 7 HKO 22/16 - juris).

II.

29 Der Kläger hat gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 UWG Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Kosten in Gestalt einer Kostenpauschale (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35.Aufl., § 12 UWG Rz. 1.118). Die Abmahnung des Klägers war berechtigt. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale ist nicht bestritten worden. Die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

III.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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