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324 O 116/13•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2013-03-11, 324 O 116/13
324 O 116/13Tribunale cantonale11 mar 2013
Entscheidungsdatum: 2013-03-11
Aktenzeichen: 324 O 116/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0311.324O116.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin gemäß § 11 HPG (Hamburgisches-Presse-Gesetz)
a u f e r l e g t
in dem gleichen Teil der Zeitung "D. S."
in dem der Artikel "L. B. s.!"
(Ausgabe Nr... /... )
erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer, weiterhin unter gleichzeitiger Erwähnung im Inhaltsverzeichnis, die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
In „D. S.“ Nr... vom... heißt es in einem Artikel mit der Überschrift „L. B. s.! ... Neue Fälle deuten auf noch weit raffiniertere Schleichwerbung hin.":
"...bestand 2007 ein Kooperationsvertrag für ‚Wetten, dass..?' mit der Firma Fressnapf. D. M., mit G.-Bruder C. an der Spitze, verkaufte ... die Markenrechte der Show an die Tiermarktkette. ... dass G. in seiner Anmoderation das Wort 'Fressnapf' unterbrachte. Zur Wettpatin ... gewandt: ‚Du musst sagen ja oder nein, Hunde-Fressnapf, Mann gegen Hund.“
Hierzu stelle ich fest:
Ich habe das Wort "Fressnapf“ nicht gewählt, um den Namen des Unternehmens zu erwähnen. Mir war nicht bekannt, dass es eine Firma mit diesem Namen gibt.
Weiter heißt es:
„Deal ... mit der Fleurop AG. ... Den Namen Fleurop erwähnte T. G. nicht. Dafür lenkte er aber die Aufmerksamkeit auf ein Ereignis, das zu den Festtagen der Floristenbranche zählt: den Valentinstag. ... Gleich dreimal erinnerte G. an den Valentinstag."
Hierzu stelle ich fest:
Bei der Erwähnung des Begriffs "Valentinstag“ war mir weder bekannt, dass es Kontakte zu der Firma Fleurop gab, noch hat mich irgendjemand dazu aufgefordert in der Sendung den Begriff "Valentinstag“ zu erwähnen.
M., 28. Februar 2013
T. G.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 15.000,00 zur Last.
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