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633 Vollz 26/18•LG Hamburg 33. Große Strafkammer, 2018-02-20, 633 Vollz 26/18
633 Vollz 26/18Tribunale cantonale20 feb 2018
Hat der Strafgefangene, der einen begleiteten Ausgang zu einer Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer begehrt, die Eignung für die beantragte Lockerung, weil Begleitausgänge in der Vergangenheit beanstandungsfrei verlaufen sind, ist das Ermessen der Justizvollzugsanstalt, den Antrag positiv zu bescheiden, „auf null“ reduziert. Personalmangel ist kein Ablehnungsgrund, weil gem. § 105 Abs. 2 HmbStVollzG die Pflicht besteht, entsprechend den Aufgaben der Justizvollzugsbehörde die erforderliche Anzahl von Bediensteten vorzusehen.(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2018-02-20
Aktenzeichen: 633 Vollz 26/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0220.633VOLLZ26.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 Nr 2 StVollzG HA 2009, § 105 Abs 2 StVollzG HA
Hat der Strafgefangene, der einen begleiteten Ausgang zu einer Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer begehrt, die Eignung für die beantragte Lockerung, weil Begleitausgänge in der Vergangenheit beanstandungsfrei verlaufen sind, ist das Ermessen der Justizvollzugsanstalt, den Antrag positiv zu bescheiden, „auf null“ reduziert. Personalmangel ist kein Ablehnungsgrund, weil gem. § 105 Abs. 2 HmbStVollzG die Pflicht besteht, entsprechend den Aufgaben der Justizvollzugsbehörde die erforderliche Anzahl von Bediensteten vorzusehen.(Rn.14)
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu seiner Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer am 21. Februar 2018 um 15.00 Uhr im Strafjustizgebäude am Sievekingsplatz in Hamburg, begleiteten Ausgang zu gewähren.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 500,- €.
I.
1 Der Parteien streiten über einen vom Antragsteller begehrten begleiteten Ausgang zu der am 21. Februar 2018 um 15.00 Uhr bei der Strafvollstreckungskammer 33 anberaumten Anhörung zur Prüfung seiner bedingten Entlassung.
2 Der Antragsteller, der sich seit Ende 2011 durchgehend in Haft befindet, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen Totschlags in der JVA F., der Antragsgegnerin.
3 Am 15. Februar 2018 stellte der Antragsteller den Antrag auf Durchführung eines Begleitausganges zu der Anhörung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin am Nachmittag des 16. Februar 2018 ab.
4 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, gestellt, mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, dem Antragsteller begleiteten Ausgang zu der Anhörung am 21. Februar 2018 und 15.00 Uhr zu gewähren.
5 Der Antragsteller trägt vor, dass er bereits zuvor entsprechende Lockerungen erhalten habe, die sämtlich beanstandungsfrei verlaufen seien. Es gebe für die Verweigerung des streitgegenständlichen Ausgangs keinen sachlichen Grund. Er sei nun gezwungen, sich mit dem Gefangenentransport früh am Morgen in die Untersuchungshaftanstalt bringen zu lassen, um sich bei der Strafvollstreckungskammer vorführen zu lassen. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten sei ein Rücktransport am selben Tag unmöglich, so dass er in der Untersuchungshaftanstalt übernachten müsse. Dies sei ihm nicht zuzumuten, da er bereits einen Herzinfarkt erlitten habe.
6 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Durchführung eines begleiteten Ausganges am 21. Februar 2018 habe. Zwar sei der Antragsteller für die Gewährung von Begleitausgängen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 HmbStVollzG) geeignet, aufgrund der Kurzfristigkeit könne diese Lockerung jedoch nicht gewährt werden. Denn der Antrag sei erst am 15. Februar 2018, und damit zu kurzfristig, gestellt worden. Die Antragsgegnerin benötige mindestens 14 Tage Zeit, um Lockerungen im Voraus organisieren zu können. Darüber hinaus würden am 21. Februar 2018 bereits vier Lockerungen stattfinden. Über weiteres Personal verfüge die Anstalt nicht.
7 Der Antragsteller beantragt,
8 1) Die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller begleiteten Ausgang zu seiner Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer am 21. Februar 2018 um 15.00 Uhr zu gewähren.
9 2) Die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
11 den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
12 Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
13 Zwar darf nur in seltenen Ausnahmefällen durch eine Eilentscheidung das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen werden, und zwar bei schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den einzelnen Gefangenen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
14 So liegt es hier. Namentlich ist das Ermessen der Antragsgegnerin, den Antrag positiv zu bescheiden, „auf null“ reduziert. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsteller die Eignung für die begehrte Lockerung hat i.S.d § 12 Abs. 1 Nr. 2 HmbStVollzG. Vor diesem Hintergrund ist der von Antragsgegnerin vorgetragene Personalmangel nicht geeignet, die Ablehnung des Antrags auf begleiteten Ausgang zu rechtfertigen. Gemäß § 105 Abs. 2 HmbStVollzG ist die Antragsgegnerin nämlich verpflichtet, entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten vorzusehen.
15 Es liegt ferner ein Eilgrund vor. Die in Rede stehende Anhörung findet am morgigen Tag statt. Wenn der Antragsteller - wie von der Antragsgegnerin beabsichtigt - mit dem Sammeltransport zu der Strafvollstreckungskammer gebracht werden würde, müsste er aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten in der Untersuchungshaftanstalt übernachten. Dieser Nachteil liegt bei Würdigung sämtlicher Umstände außerhalb der Verhältnismäßigkeit. Bei ihrer Entscheidung hat es die Kammer nämlich insbesondere in ihre Erwägungen mit einbezogen, dass der Antragsteller bei seinem Begleitausgängen in der Vergangenheit von einer Betreuerin des Hamburger Fürsorgevereins begleitet worden ist, mit der er auch diesen Termin abgestimmt hatte. Wenn die Antragsgegnerin meint, dass dieser Umstand unerheblich sei, weil der organisatorische Aufwand bereits innerhalb der Anstalt entstehe, so kann sie nach Auffassung der Kammer mit dieser Argumentation nicht gehört werden.
16 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO.
17 Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gemäß §§ 52 Abs. 1, 60 GKG vorgenommen worden.
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