LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2017-03-15, 302 S 33/16

302 S 33/16Tribunale cantonale / II camera civile15 mar 2017

Regest

1. Kommt es im Rahmen eines Fahrmanövers, bei dem ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein in die Straßenfläche einfährt, zu einem Unfall, so hat der Einfahrende typischerweise nicht die ihm gebotene Sorgfalt, nämlich die Gefährdung Anderer auszuschließen, beachtet.(Rn.3) 2. Befährt ein Fahrradfahrer mit seinem Fahrrad einen nicht für Fahrradfahrer zugelassenen Gehweg, um sodann über einen abgesenkten Bordstein in einen Kreuzungsbereich einzufahren, um dort die Straße zu kreuzen, liegt, wenn es dabei zur Kollision mit einem links abbiegenden Kraftfahrzeug kommt, ein Verstoß gegen § 10 StVO vor.(Rn.3) 3. Der links abbiegende Kraftfahrzeugführer, der mit dem gegen § 10 StVO verstoßenden Fahrradfahrer kollidiert, verstößt (nur) gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. § 9 Abs. 3 StVO ist nicht anwendbar, da der Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst ist. Der Verstoß des Fahrradfahrers wiegt jedoch schwerer, so dass eine Haftungsverteilung von 60% zu 40% zu seinen Lasten sachgerecht ist.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 10. März 2016, 16 C 35/14, Urteil nachgehend LG Hamburg 2. Zivilkammer, 27. April 2017, 302 S 33/16, Berufung zurückgewiesen

Testo completo

LG Hamburg 2. Zivilkammer — 302 S 33/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-15

Aktenzeichen: 302 S 33/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0315.302S33.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 StVG, § 9 StVG, § 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 3 StVO, § 10 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Kommt es im Rahmen eines Fahrmanövers, bei dem ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein in die Straßenfläche einfährt, zu einem Unfall, so hat der Einfahrende typischerweise nicht die ihm gebotene Sorgfalt, nämlich die Gefährdung Anderer auszuschließen, beachtet.(Rn.3)

  2. Befährt ein Fahrradfahrer mit seinem Fahrrad einen nicht für Fahrradfahrer zugelassenen Gehweg, um sodann über einen abgesenkten Bordstein in einen Kreuzungsbereich einzufahren, um dort die Straße zu kreuzen, liegt, wenn es dabei zur Kollision mit einem links abbiegenden Kraftfahrzeug kommt, ein Verstoß gegen § 10 StVO vor.(Rn.3)

  3. Der links abbiegende Kraftfahrzeugführer, der mit dem gegen § 10 StVO verstoßenden Fahrradfahrer kollidiert, verstößt (nur) gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO. § 9 Abs. 3 StVO ist nicht anwendbar, da der Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst ist. Der Verstoß des Fahrradfahrers wiegt jedoch schwerer, so dass eine Haftungsverteilung von 60% zu 40% zu seinen Lasten sachgerecht ist.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 10. März 2016, 16 C 35/14, Urteil nachgehend LG Hamburg 2. Zivilkammer, 27. April 2017, 302 S 33/16, Berufung zurückgewiesen

Tenor

  1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.03.2016, Aktenzeichen 16 C 35/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

1 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Amtsgericht angenommene Haftungsverteilung von 60:40 zu seinen Lasten. Eine höhere Quote kann der Kläger bei Zugrundelegung bereits des unstreitigen Sachverhalts jedoch nicht verlangen.

3 Entgegen der rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts ist dem Kläger eine schwer zu gewichtende Verletzung seiner Pflichten aus § 10 StVO, den Gefährdungsausschluss Anderer bei Einfahren über einen abgesenkten Bordstein in eine Straßenfläche, vorzuwerfen. Dies ergibt sich aus einem Anscheinsbeweis. Kommt es im Rahmen eines Fahrmanövers, bei dem ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein in die Straßenfläche einfährt, zu einem Unfall, so hat der Einfahrende typischerweise nicht die ihm gebotene Sorgfalt, nämlich die Gefährdung Anderer auszuschließen, beachtet. Anhaltspunkte, die für eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den nicht für Fahrradfahrer zugelassenen Gehweg der O. Str.. Er fuhr sodann über einen abgesenkten Bordstein in den Kreuzungsbereich zur H. Allee ein, um diese zu kreuzen. Damit liegt ein Verstoß gegen § 10 StVO vor.

4 Das Fahrmanöver der Beklagten zu 2 beurteilt sich – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – nach § 1 Abs. 2 StVO. § 9 Abs. 3 StVO ist nicht anwendbar, da der Kläger nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst war. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

5 Angesichts des Umstands, dass das amtsgerichtliche Urteil lediglich von Klägerseite angegriffen wurde, kann es im Berufungsverfahren offenbleiben, ob der Beklagten zu 2 eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen ist. Unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen § 10 StVO auf Klägerseite und eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie der Betriebsgefahr auf Beklagtenseite stehen dem Kläger bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile keine über eine Quote von 40% hinausgehenden Ansprüche zu. Der den Kläger treffende Verkehrsverstoß wiegt in jedem Fall deutlich schwerer.

6 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

7 Aus den dargelegten Gründen regt die Kammer an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung sich die Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.

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