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4 A 3338/16•VG Hamburg 4. Kammer, 2017-03-27, 4 A 3338/16
4 A 3338/16Tribunale amministrativo / 4a camera27 mar 2017
Für die Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ernsthafter Schaden droht, gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt jedoch nicht in betracht, wenn eine inländische Fluchtalternative gegeben ist.(Rn.17) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes ist insoweit grundsätzlich gegeben, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung deshalb droht, weil der Asylsuchende gegen den Willen der tiefreligiösen Familie eine außereheliche Beziehung eingegangen ist, selbst geheiratet und inzwischen ein Kind zur Welt gebracht hat und bereits vor der Flucht durch Familienmitglieder körperliche Gewalt ausgeübt wurde.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2017-03-27
Aktenzeichen: 4 A 3338/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG, § 3a AsylVfG, § 3b AsylVfG, § 4 AsylVfG
Rechtskraft: ja
Für die Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ernsthafter Schaden droht, gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt jedoch nicht in betracht, wenn eine inländische Fluchtalternative gegeben ist.(Rn.17) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes ist insoweit grundsätzlich gegeben, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung deshalb droht, weil der Asylsuchende gegen den Willen der tiefreligiösen Familie eine außereheliche Beziehung eingegangen ist, selbst geheiratet und inzwischen ein Kind zur Welt gebracht hat und bereits vor der Flucht durch Familienmitglieder körperliche Gewalt ausgeübt wurde.(Rn.18)
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2016 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, den Klägern den Status als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Kläger begehren, nach Rücknahme der zunächst weitergehenden Klage, noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
2 Die Kläger sind Eheleute schiitischer Religionszugehörigkeit und gehören zum Volk der X. Sie stellten am 4. Dezember 2014 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung am 31. März 2016 durch die Beklagte gab der Kläger zu 2. an, im Iran geboren zu sein. Seine ganze Familie lebe im Iran. Er habe vier Klassen in der Grundschule besucht. Er habe als Bauarbeiter als Subunternehmer für jemanden gearbeitet. Er habe seine Frau im Iran kennengelernt und die Eltern hätten ihn verfolgt und ihm etwas antun wollen. Er sei mit seiner Frau in die Türkei geflüchtet. Dort hätten sie geheiratet. Die Eltern seiner Frau und der Verlobte hätten jemanden auf ihn angesetzt, der ihn für Geld töten solle. Die Klägerin zu 1. gab bei der Befragung an, ein Teil ihrer Familie lebe im Iran und ein Teil in Afghanistan. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab sie an, im Iran einen Verlobten gehabt zu haben. Das hätten ihre Eltern arrangiert, aber sie habe den Mann nicht heiraten wollen. Ihre Eltern hätten das jedoch wegen ihres Stolzes und ihrer Ehre gewollt. Sie habe ihren jetzigen Mann kennengelernt und sei eine Nacht bei ihm geblieben. Das habe sie einer Verwandten erzählt und die habe das ihren Eltern weitererzählt. Sie habe ihrem jetzigen Mann damals nicht mitgeteilt gehabt, dass sie bereits verlobt gewesen sei. Sie habe dann ihren jetzigen Mann angerufen und gesagt, dass sie verlobt sei und dass ihre Eltern wollten, dass sie den anderen Mann heirate. Ihr jetziger Mann habe dann gesagt, dass sie flüchten müssten. Dem habe sie dann kurz vor der Hochzeit mit dem anderen Mann zugestimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörungen verwiesen.
3 Am 15. September 2015 wurde das gemeinsame Kind der Kläger (4 A 5091/17) geboren.
4 Mit Bescheid vom 10. Juni 2016, den Bevollmächtigten zugestellt am 14. Juli 2016, lehnte die Beklagte die Asylanträge vollständig ab, drohte den Klägern für den Fall, dass sie nicht binnen 30 Tagen ausgereist seien, die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
5 Hiergegen haben die Kläger am 21. Juli 2016 Klage erhoben: Als sie 13 bis 14 bzw. 19 bis 20 Jahre alt gewesen seien, hätten sie sich kennengelernt. Die Familien hätten nur zwei Straßen voneinander entfernt gewohnt. Sie sei zur Schule gegangen und er habe die Schule nur wenige Jahre besucht und dann wie sein Vater und viele Afghanen im Iran auf dem Bau gearbeitet. Es sei eine langsame Annäherung gewesen. Die iranische Gesellschaft habe öffentlich keine Kontakte unverheirateter Paare zugelassen. Sie hätten sich nur heimlich treffen können und Angst gehabt, von einem älteren Bruder erwischt zu werden. Tatsächlich seien sie dann eines Tages von ihrem Bruder , der ein bis zwei Jahre älter sei als er, der Kläger zu 2., gemeinsam angetroffen worden und der Bruder habe sie daraufhin mit nach Hause genommen und den Eltern erzählt, was geschehen sei. Sie sei daraufhin geschlagen und in ihr Zimmer eingesperrt worden und habe die Schule einige Zeit nicht besuchen dürfen. Er, der Kläger zu 2., habe daraufhin wenige Tage später gemeinsam mit seiner Mutter die Familie der Klägerin zu 1. aufgesucht um ihre Hand zu bitten. Die Heirat sei ihm jedoch verweigert worden. Er sei gut eine Woche später von Schlägern zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Die Familie der Klägerin zu 1. habe den Angriff in Auftrag gegeben. Diese habe entschieden, dass sie mit einem Freund des Vaters verlobt werden solle, der vier bis 5 Jahre älter als sie gewesen sei und aus einer sehr religiösen Familie gestammt habe. Ein x habe sie dann mit dem Freund verheiratet. Sie habe bis zur Hochzeitsfeier noch bei ihrer Familien wohnen bleiben sollen. Sie habe sich aufgrund der Heirat wieder mehr bewegen dürfen und so hätten sie, die Kläger, sich wieder heimlich treffen können. Sie hätten ihre gemeinsame Flucht geplant und schließlich durchführen können. Von seinen Eltern habe er, der Kläger zu 2., erfahren, dass sein Vater im Frühjahr 2016 eine Begegnung mit dem Vater ihres Ehemanns gehabt habe. Beide arbeiteten auf dem Bau. Sein Vater sei bedroht worden und der Vater des Ehemanns habe diesem gesagt, dass er den Kläger zu 2. nicht so einfach davonkommen lasse. Sein jüngerer Bruder habe ebenfalls Probleme. Er werde in der Schule von Angehörigen der Klägerin zu 1. und deren Ehemann belästigt und bespuckt. Freunde und Nachbarn seien ebenfalls in den Streit verwickelt. Die Stimmung sei trotz des Versuchs seiner Familie, die Situation zu beruhigen, angespannt. Sie befürchteten, diese könne jederzeit in Gewalt umschlagen. Vor einer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie Angst. Die Familie der Klägerin zu 1. lebe zum überwiegenden Teil in Afghanistan. Nur ihr Vater und seine Schwester lebten mit Ehepartnern und Kindern im Iran. Die Familie lebe in verschiedenen Teilen Afghanistans. Die gesamte Verwandtschaft ihrer Mutter lebe zum Beispiel in Kabul. Sie befürchte bei einer Rückkehr entdeckt und wegen Ehebruchs gesteinigt zu werden. Insbesondere vor einem Onkel, der in Masar-e-Sharif lebe, habe sie Angst. Er sei ein höherer Offizier der afghanischen Polizei. Er sei der jüngere Bruder ihres Vaters. Er habe erheblichen Einfluss und sei durch seinen Posten auch in andere Städte und Provinzen vernetzt. Ihr gemeinsamer Sohn werde von radikalen Muslimen als illegitimes Kind angesehen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschriften über die Anhörungen der Kläger durch die Beklagte und durch das Gericht verwiesen.
6 Die Kläger beantragen nach Rücknahme der zunächst auch auf die Gewährung der Flüchtlingsanerkennung gerichteten Klage noch,
7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 2016, soweit er entgegensteht, zu verpflichten, ihnen den Status als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
8 hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 / 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
12 Die Asylakte, die mit der Ladung übersandten sowie die in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer erklärt.
I.
13 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben (Flüchtlingsanerkennung), war das Verfahren gem. § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
II.
14 Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
15 Der Bescheid vom 10. Juni 2016 ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hinsichtlich seiner Ziffern 3., 5. und 6. rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben Anspruch darauf, dass ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG zuerkannt wird (hierzu 1.). Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind deshalb rechtswidrig (hierzu 2.).
16 1. Die Kläger haben Anspruch darauf, dass ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG zuerkannt wird.
17 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Insoweit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Dabei kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG sowohl vom Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt jedoch gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG nicht in Betracht, wenn für den Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
18 Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen vor. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach bzw. ihres Aufenthalts in Afghanistan unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Sie sind gegen den Willen der tiefreligiösen Familie der Klägerin zu 1 eine außereheliche Beziehung eingegangen, als die Klägerin zu 1 bereits mit dem Sohn eines Imam religiös verheiratet war (), haben selbst geheiratet und inzwischen ein Kind zur Welt gebracht. Bereits vor ihrer Flucht ist durch Brüder der Klägerin zu 1 körperliche Gewalt gegen beide Kläger ausgeübt worden.
19 Von diesen Geschehnissen ist das Gericht aufgrund der ausführlichen Darstellungen der Kläger gegenüber der Beklagten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die Kläger haben detailreich und weitgehend übereinstimmend ihr Kennenlernen, die Konflikte mit der Familie der Klägerin zu 1 und die Umstände ihrer Flucht geschildert. Sie sind glaubhaft, denn sie korrespondieren mit den Erkenntnissen des Gerichts zu den gesellschaftlichen Bedingungen bei Verlobung und Verheiratung und den Folgen, die ein Bruch dieser Traditionen zur Folge haben kann und die bis hin zur Tötung der Frau reichen (vgl. dazu die Darstellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in den Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 27.11.2015 und vom 24.5.2016). Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Tochter einer streng religiösen Familie nach dem Willen ihres Vaters den Sohn eines Imam, der zudem mit dem Vater der Klägerin zu 1 befreundet ist, heiraten soll.
20 Das Gericht glaubt den Klägern auch. Sie haben weitgehend widerspruchsfrei eine in sich stimmige Schilderung der Geschehnisse im Iran abgegeben und auf Nachfragen Details wiedergeben können. Soweit die Klägerin zu 1 Abweichungen offenbarte, konnte sie dies nachvollziehbar dadurch erklären, dass sie zur Zeit der Anhörung bei der Beklagten ihren Säugling dabei hatte und der Dolmetscher mit ihr reines Dari gesprochen hatte. Die Kläger waren bei ihren Erzählungen hinreichend emotional berührt und zeigten, dass ihnen die aufgezwungene Trennung von ihren Familien schwer zu schaffen macht.
21 Übertriebene Darstellungen haben sie vermieden und jeweils offen gelegt, ob sie eigene Kenntnis von Tatsachen haben oder ihnen diese über Dritte vermittelt wurden.
22 Sind die Kläger somit „vorverfolgt“ ausgereist, so ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass sie tatsächlich Gefahr laufen, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie; vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, Juris Rn. 19ff). Derartige Gründe vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es bleibt die Tatsache des Verstoßes gegen den Sittenkodex und die Ehre der Familie der Klägerin zu 1 sowie der Familie des ausgesuchten Ehegatten. Die Kläger befürchten daher nach wie vor zu Recht Sanktionen in Form von körperlichen Übergriffen auf ihre Person, die bei der Klägerin zu 1 bis hin zur Steinigung reichen können, und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
23 Diese geht allerdings von Privatpersonen und damit nichtstaatlichen Akteuren aus. Jedoch ist der afghanische Staat nicht in der Lage, Schutz vor derartigen privaten Übergriffen zu gewährleisten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG). Angesichts der Stellung des Vaters des ausgesuchten Ehegatten, der tief religiös verankerten Familie der Klägerin zu 1 und der vorliegenden auch nach herrschender gesellschaftlicher Anschauung in Afghanistan begangenen Sittenverfehlung der Kläger, die durch die Geburt eines Kindes zudem für alle sichtbar geworden ist, ist davon auszugehen, dass die Kläger keine Sicherheit in Afghanistan hätten. Da sich die Familie der Klägerin zu 1 überwiegend in Afghanistan aufhält, ein Onkel väterlicherseits höherer Offizier bei der Polizei in Masar-e-Scharif ist und damit auch in andere Landesteile vernetzt ist, ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass für die Kläger ein interner Schutz i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 e AsylG in Afghanistan nicht besteht.
24 2. Die in dem angefochtenen Bescheid in Nr. 5 verfügte Abschiebungsandrohung ist damit ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
25 Die in Nr. 6 des Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gegenstandslos geworden und wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
III.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 159 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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