LG Hamburg 13. Zivilkammer, 2017-04-24, 313 T 1/17

313 T 1/17Tribunale cantonale24 apr 2017

Regest

Auch eine in einem Beschluss geäußerte etwaige fehlerhafte Rechtsauffassung begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, kein Datum verfügbar, 19 C 107/16 nachgehend BGH, 21. September 2017, I ZB 59/17, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 13. Zivilkammer — 313 T 1/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-24

Aktenzeichen: 313 T 1/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0424.313T1.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Auch eine in einem Beschluss geäußerte etwaige fehlerhafte Rechtsauffassung begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, kein Datum verfügbar, 19 C 107/16 nachgehend BGH, 21. September 2017, I ZB 59/17, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht Dr. .. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1 Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Landgericht Dr. ... besteht nicht, § 42 Abs. 1 ZPO. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Ein solcher wird weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen, noch ergibt sich ein solcher aus der Akte.

2 Eine Manipulation der Akten durch Dr. ... ist nicht ersichtlich. Es wurden zwar, durch das Amtsgericht und nicht durch Dr. ..., verschiedene Aktenzeichen vergeben, dies diente jedoch der sachgerechten Bearbeitung der Begehren der Beschwerdeführerin. Auch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2016 begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Abgesehen davon, dass der Beschluss vom 09.01.2017 inhaltlich nicht zu beanstanden ist, begründet auch eine etwaige fehlerhafte Rechtsauffassung grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 42 Rn. 28). Gleiches gilt für den Berichtigungsbeschluss vom 16.02.2017. Der Richter am Landgericht Dr. ... hat die Beschlüsse vom 09.01.2017 und 16.02.2017 in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 568 ZPO als Einzelrichter getroffen.

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