VG Hamburg 2. Kammer, 2017-04-18, 2 K 7660/16

2 K 7660/16Tribunale amministrativo / 2a camera18 apr 2017

Regest

1. Die erste Instanz ist nach § 148 Abs. 1 VwGO auch dann zuständig, über die Abhilfe der von einem Beteiligten eingelegten Streitwertbeschwerde zu entscheiden, wenn der andere Beteiligte zuvor ebenfalls Streitwertbeschwerde eingelegt, die erste Instanz dieser nicht abgeholfen und sie bereits dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.(Rn.1) 2. Der Streitwert für die Neubewertung, hilfsweise Wiederholung der Gesellenprüfung unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheids wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 53.3.3 mit 7.500,-- Euro bemessen. (Rn.4) 3. Die spezielleren Empfehlungen in Nr. 18.4, 18.5, 18.6 und 18.9 sowie 54.3.2 und 54.3.3 gehen der allgemeineren Regelung unter Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs vor.(Rn.5)

Testo completo

VG Hamburg 2. Kammer — 2 K 7660/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-18

Aktenzeichen: 2 K 7660/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 148 Abs 1 VwGO, § 52 Abs 1 GKG 2004

Leitsatz

  1. Die erste Instanz ist nach § 148 Abs. 1 VwGO auch dann zuständig, über die Abhilfe der von einem Beteiligten eingelegten Streitwertbeschwerde zu entscheiden, wenn der andere Beteiligte zuvor ebenfalls Streitwertbeschwerde eingelegt, die erste Instanz dieser nicht abgeholfen und sie bereits dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.(Rn.1)

  2. Der Streitwert für die Neubewertung, hilfsweise Wiederholung der Gesellenprüfung unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheids wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 53.3.3 mit 7.500,-- Euro bemessen. (Rn.4)

  3. Die spezielleren Empfehlungen in Nr. 18.4, 18.5, 18.6 und 18.9 sowie 54.3.2 und 54.3.3 gehen der allgemeineren Regelung unter Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs vor.(Rn.5)

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses vom 16. März 2017 wird der Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Zuständigkeit des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts als Ausgangs-instanz nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO, die Abhilfe der von der Beklagten erhobenen Streitwertbeschwerde zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, folgt aus § 148 Abs. 1 Halbs. 1 Var. 3 VwGO. Danach ist der Beschwerde abzuhelfen, wenn der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet hält. Gemäß § 148 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO ist die Beschwerde nur sonst, d.h. wenn ihr nicht abgeholfen wird, unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

2 Der Zuständigkeit zur Abhilfeprüfung steht nicht entgegen, dass auch der Kläger eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt hat, der Berichterstatter dieser Beschwerde nicht abgeholfen hat und sie deshalb dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung, 5 So 38/17, vorliegt. Die Beschwerde der Beklagten kann hinsichtlich der Zuständigkeit der Ausgangsinstanz zur Abhilfeprüfung nicht anders behandelt werden als die Beschwerde des Klägers. Beide Beschwerden sind prozessual selbständige Rechtsmittel. Die Beschwerde der Beklagten ist, obschon später als die Beschwerde der Klägerin eingegangen, kein unselbständiges Anschlussrechtsmittel, sondern erfordert ebenso wie diese eine eigene Abhilfeprüfung.

II.

3 Der Beschwerde der Beklagten wird nach Anhörung des Klägers abgeholfen, da sie begründet ist. Der Berichterstatter hat im Beschluss vom 16. März 2017 den Streitwert zu hoch angesetzt. Im Einzelnen:

4 Der Streitwert ist nach dem Abschluss des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 11. April 2017 treffen insoweit zu, als mit der Klage – anders als im Eilverfahren, 2 E 1819/17 – nicht lediglich die Aushändigung des Gesellenbriefs aufgrund einer bereits unstreitigen Prüfungsentscheidung in Streit stand, sondern die Prüfungsentscheidung als solche. Dies geht bereits aus der Klageschrift hervor, in der als Betreff „Anfechtung Prüfung Nichtbestehensbescheid“ genannt ist, und wird durch die mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 angekündigten Klageanträge auf Neubewertung, hilfsweise Wiederholung der Gesellenprüfung, jeweils unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheids, bestätigt. Um eine gleichmäßige Rechtsprechung zu gewährleisten lehnt der Berichterstatter sich bei der Festsetzung des Streitwerts an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an. Zwar schlägt dessen Nr. 36.3 für „sonstige berufseröffnende Prüfungen“ als Streitwert den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,-- Euro vor. Doch stand vorliegend – entgegen der Annahme im Beschluss vom 16. März 2017 – nicht eine „sonstige berufseröffnende Prüfung“ in Streit, sondern eine im Streitwertkatalog gesondert geregelte berufseröffnende Prüfung. Für die hier streitige Gesellenprüfung schlägt Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 7.500,-- Euro vor. Dem folgt der Berichterstatter.

5 Unerheblich ist, dass sich diese Nummer des Streitwertkatalogs im Abschnitt „54. Wirtschaftsverwaltungsrecht“, Unterabschnitt „54.3 Handwerksrecht“ findet. Sie betrifft eindeutig einen Gegenstand des Prüfungsrechts, nämlich ausdrücklich die Gesellenprüfung. Insofern verhält es sich nicht anders als etwa bei den Nr. 18.4, 18.5, 18.6 und 18.9 des Streitwertkatalogs, die unter der Überschrift „18. Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade“ und damit ebenfalls nicht unter der Überschrift „36. Prüfungsrecht“ zu finden sind, aber gleichwohl für die in den einzelnen Nummern bezeichneten Gegenstände des Prüfungsrechts (Bachelor, Diplom/Master, Promotion, Habilitation) eine bestimmte Streitwerthöhe empfehlen. Auch diese spezielleren Empfehlungen gehen der allgemeineren Regelung unter Nr. 36.3 vor.

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