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3 U 150/15•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2017-03-30, 3 U 150/15
3 U 150/15Tribunale superiore / III camera civile30 mar 2017
1. Der Zulässigkeit einer Löschungsklage wegen Verfalls nach §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 MarkenG steht ein Urteil über eine frühere ebenfalls wegen Verfalls erhobene Löschungsklage nicht entgegen, wenn die nach § 49 Abs. 1 MarkenG notwendige Betrachtung der maßgeblichen Benutzungszeiträume jeweils Zeiträume betrifft, die sich zwar teilweise überschneiden, die aber weit überwiegend auseinanderfallen.(Rn.41) 2. Für die Frage der Ernsthaftigkeit einer Benutzung i.S. des § 26 Abs. 1 MarkenG ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls, die eine wirtschaftliche Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr belegen, erforderlich, wozu die Besonderheiten der betroffenen Waren/Dienstleistungen, des Ortes, der Dauer und des Umfanges der Benutzung sowie das wirtschaftliche Umfeld und der Zuschnitt des Unternehmens des Markeninhabers rechnen. Daher ist bei mehreren Löschungsverfahren von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen, wenn die notwendige Gesamtbetrachtung auch einzelner Nutzungshandlungen angesichts teils auseinanderfallender Benutzungszeiträume einen anderen Lebenssachverhalt betrifft.(Rn.41) 3. Ist in einem Vorprozess auf eine wegen Verfalls erhobene Löschungsklage ein Urteil ergangen, durch das die ernsthafte Benutzung einer Marke in einem bestimmten Zeitraum rechtskräftig festgestellt worden ist, dann kann dieser Zeitraum im Rahmen einer nachfolgenden erneut wegen Verfalls erhobenen Löschungsklage nicht mehr Gegenstand der Prüfung der Benutzungslage sein, wenn sich die neuerliche Löschungsklage auch darauf stützt, dass die Streitmarke in dem bereits im Vorprozess positiv festgestellten Benutzungszeitraum tatsächlich nicht benutzt worden ist. Mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag ist der Löschungskläger im Nachfolgeprozess unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenpräklusion ausgeschlossen, weil damit die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils der früher festgestellten Rechtsfolge begehrt wird.(Rn.46) 4. Ordert der Inhaber einer allein für "Bekleidungsstücke" eingetragenen Marke innerhalb des nach § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraums mit einer einzigen Bestellung lediglich knapp 3.000 Stück einer einzigen mit der Streitmarke versehenen und als Massenware anzusehenden Warenart (hier: nur Poloshirts) und werden davon rund 2.500 Bekleidungsstücke lediglich als Kommissionsware an den Zwischenhandel geliefert, die nicht gesondert beworben und nach ihrer Rücklieferung in Mengen von unter 100 Stück erneut nur kurzzeitig als Kommissionsware weitervertrieben wird, liegt darin angesichts des riesigen Umfangs des Marktes für Bekleidungsstücke keine ernsthafte Benutzung der auf den Bekleidungsstücken angebrachten Marke. Ein solches Handeln ist nicht darauf gerichtet, Marktanteile für die mit der Marke gekennzeichneten Waren zu gewinnen oder zu erhalten, sondern dient als Scheinbenutzung allein der Aufrechterhaltung der Markeneintragung.(Rn.65) 5. Ein schwebendes Löschungsverfahren rechtfertigt die Nichtbenutzung der Streitmarke insbesondere dann nicht, wenn der nach § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG maßgebliche Benutzungszeitraum erst im Verlaufe des Rechtsstreits endet.(Rn.75) 6. Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 03.05.2017.
Entscheidungsdatum: 2017-03-30
Aktenzeichen: 3 U 150/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2017:0330.3U150.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 Abs 1 MarkenG, § 49 Abs 1 S 1 MarkenG, § 322 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Der Zulässigkeit einer Löschungsklage wegen Verfalls nach §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 MarkenG steht ein Urteil über eine frühere ebenfalls wegen Verfalls erhobene Löschungsklage nicht entgegen, wenn die nach § 49 Abs. 1 MarkenG notwendige Betrachtung der maßgeblichen Benutzungszeiträume jeweils Zeiträume betrifft, die sich zwar teilweise überschneiden, die aber weit überwiegend auseinanderfallen.(Rn.41)
Für die Frage der Ernsthaftigkeit einer Benutzung i.S. des § 26 Abs. 1 MarkenG ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls, die eine wirtschaftliche Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr belegen, erforderlich, wozu die Besonderheiten der betroffenen Waren/Dienstleistungen, des Ortes, der Dauer und des Umfanges der Benutzung sowie das wirtschaftliche Umfeld und der Zuschnitt des Unternehmens des Markeninhabers rechnen. Daher ist bei mehreren Löschungsverfahren von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen, wenn die notwendige Gesamtbetrachtung auch einzelner Nutzungshandlungen angesichts teils auseinanderfallender Benutzungszeiträume einen anderen Lebenssachverhalt betrifft.(Rn.41)
Ist in einem Vorprozess auf eine wegen Verfalls erhobene Löschungsklage ein Urteil ergangen, durch das die ernsthafte Benutzung einer Marke in einem bestimmten Zeitraum rechtskräftig festgestellt worden ist, dann kann dieser Zeitraum im Rahmen einer nachfolgenden erneut wegen Verfalls erhobenen Löschungsklage nicht mehr Gegenstand der Prüfung der Benutzungslage sein, wenn sich die neuerliche Löschungsklage auch darauf stützt, dass die Streitmarke in dem bereits im Vorprozess positiv festgestellten Benutzungszeitraum tatsächlich nicht benutzt worden ist. Mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag ist der Löschungskläger im Nachfolgeprozess unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenpräklusion ausgeschlossen, weil damit die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils der früher festgestellten Rechtsfolge begehrt wird.(Rn.46)
Ordert der Inhaber einer allein für "Bekleidungsstücke" eingetragenen Marke innerhalb des nach § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraums mit einer einzigen Bestellung lediglich knapp 3.000 Stück einer einzigen mit der Streitmarke versehenen und als Massenware anzusehenden Warenart (hier: nur Poloshirts) und werden davon rund 2.500 Bekleidungsstücke lediglich als Kommissionsware an den Zwischenhandel geliefert, die nicht gesondert beworben und nach ihrer Rücklieferung in Mengen von unter 100 Stück erneut nur kurzzeitig als Kommissionsware weitervertrieben wird, liegt darin angesichts des riesigen Umfangs des Marktes für Bekleidungsstücke keine ernsthafte Benutzung der auf den Bekleidungsstücken angebrachten Marke. Ein solches Handeln ist nicht darauf gerichtet, Marktanteile für die mit der Marke gekennzeichneten Waren zu gewinnen oder zu erhalten, sondern dient als Scheinbenutzung allein der Aufrechterhaltung der Markeneintragung.(Rn.65)
Ein schwebendes Löschungsverfahren rechtfertigt die Nichtbenutzung der Streitmarke insbesondere dann nicht, wenn der nach § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG maßgebliche Benutzungszeitraum erst im Verlaufe des Rechtsstreits endet.(Rn.75)
Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 03.05.2017.
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